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Klage, eingereicht am 13. Dezember 2013 – AEMN/Parlament

(Rechtssache T-678/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Allianz der Nationalen Bewegungen (AEMN) (Matzenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt : J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. 110655 vom 14. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, mit der die endgültige Finanzhilfe, die das Europäische Parlament ihr für das Jahr 2012 gewährt hat, auf 186 292,12 Euro festgesetzt und infolgedessen entschieden wurde, dass sie einen Betrag von 45 476,00 Euro zurückzuerstatten habe, da ihr bereits ein Betrag von 231 412,80 Euro gewährt worden sei;

das Europäische Parlament zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen und zu diesem Zweck 20 000,00 Euro an sie zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, da dessen Unterzeichner nicht die Befugnis übertragen worden sei, die angefochtene Entscheidung zu treffen, zu unterzeichnen und mitzuteilen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da das Parlament der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit, da

Sacheinlagen eine rechtmäßige Finanzierungsweise darstellten;

der Haushalt der Klägerin gegenüber dem der anderen europäischen politischen Parteien diskriminierend behandelt worden sei;

das Recht, vor dem Erlass einer nachteiligen individuellen Maßnahme angehört zu werden, nicht beachtet worden sei.

4.    Vierter Klagegrund: Missbrauch von Befugnissen, da das Parlament finanzielle Beschränkungen benutzt habe, um die Handlungsmöglichkeiten einer politischen Partei, deren Ideale eine Reihe seiner Mitglieder nicht teile, einzuschränken.