Language of document : ECLI:EU:T:2015:473

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

7. Juli 2015(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend ein Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln – Antrag, der sich auf eine ganze Reihe von Dokumenten bezieht – Verweigerung des Zugangs – Antrag, der sich auf ein einziges Dokument bezieht – Inhaltsverzeichnis – Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse – Schadensersatzklage – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑677/13

AXA Versicherung AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr und S. Dethof sowie Rechtsanwältin A. Malec,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und H. Krämer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout und Rechtsanwältin A. Köhler,

Beklagte,

unterstützt durch

Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in Aachen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring und E. Venot,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses GestDem 2012/817 und 2012/3021 der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem zwei Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) abgelehnt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Entscheidung K (2008) 6815 endg. vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: Automobilglas-Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Automobilglassektor fest und verhängte gegen sie Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 1,383 Mrd. Euro.

2        Zu den betroffenen Unternehmen und Adressaten der Automobilglas-Entscheidung zählen zum einen die AGC Flat Glass Europe SA (jetzt AGC Glass Europe SA), die AGC Automotive Europe SA und die AGC Automotive Germany GmbH (jetzt AGC Glass Germany GmbH) (im Folgenden zusammen: AGC) sowie zum anderen die Saint-Gobain Glass France SA, die Saint-Gobain Sekurit France SA und die Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: SG).

3        Mit Schreiben vom 16. Februar 2012, eingetragen unter dem Aktenzeichen GestDem 2012/817, beantragte die Klägerin, die AXA Versicherung AG, die insbesondere auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung in Deutschland tätig ist, bei der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zur vollständigen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Akte in der Sache COMP/39.125 (im Folgenden: erster Erstantrag). Die Klägerin begründete diesen Erstantrag damit, dass er zur Substantiierung ihrer am 31. Januar 2012 vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gegen AGC erhobenen Schadensersatzklage, in deren Rahmen SG später der Streit verkündet wurde, erforderlich sei. Mit Bescheid vom 7. März 2012 gewährte die Kommission ihr einen teilweisen Zugang zu diesem Dokument und erklärte, dass sie ihr die anderen Teile dieses Dokuments nicht zugänglich machen könne, da diese Teile verschiedenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlägen (im Folgenden: Bescheid vom 7. März 2012).

4        Mit Schreiben vom 18. Juni 2012, eingetragen unter dem Aktenzeichen GestDem 2012/3021, stellte die Klägerin bei der Kommission einen weiteren Antrag auf Zugang, der sich auf die vollständige Fassung einer Reihe von in der Akte der Sache COMP/39.125 enthaltenen Dokumenten bezog (im Folgenden: zweiter Erstantrag). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 3. August 2012 abgelehnt.

5        Mit Schreiben vom 23. März und 17. August 2012 stellte die Klägerin bei der Kommission zwei Zweitanträge auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten. Mit dem Beschluss GestDem 2012/817 und 2012/3021 vom 29. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) gewährte ihr die Kommission einen gegenüber ihrem Bescheid vom 7. März 2012 erweiterten Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125 und lehnte die beiden Zweitanträge im Übrigen ab.

6        Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, verwies die Kommission erstens darauf, dass die von der Klägerin mittels der beiden Anträge angeforderten Schriftstücke Teil der Akte des Verfahrens seien, in dem die Automobilglas-Entscheidung ergangen sei, und dass vor dem Gericht mehrere Nichtigkeitsklagen gegen diese Entscheidung erhoben worden und noch anhängig seien. Gleichzeitig seien vor dem Gericht Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen ihres Anhörungsbeauftragten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der endgültigen nicht vertraulichen Fassung der Automobilglas-Entscheidung anhängig (Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses).

7        Zweitens machte die Kommission Ausführungen, um den Gegenstand der beiden Anträge der Klägerin einzugrenzen. Insoweit legte sie im Wesentlichen dar, dass sich der erste Erstantrag auf die vollständige Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Akte in der Sache COMP/39.125 beziehe, und somit insbesondere auf drei Kategorien von Informationen, die der Klägerin nicht bereits mit dem Bescheid vom 7. März 2012 zugänglich gemacht worden seien, nämlich erstens die Verweise auf den in dieser Sache mit Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2006 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenprogramm) gestellt hätten, geführten Schriftverkehr, soweit diese Informationen nicht bereits der nicht vertraulichen vorläufigen Fassung der Automobilglas-Entscheidung zu entnehmen oder infolge der gegen diese Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklagen bekannt geworden seien, zweitens die Namen am Verfahren beteiligter natürlicher Personen, Drittunternehmen und Anwaltskanzleien sowie drittens bestimmte unveröffentlichte und potenziell sensible geschäftliche Informationen (Punkte 2.1 und 2.3 des angefochtenen Beschlusses). Zu dem zweiten Erstantrag führte die Kommission aus, dass er sich auf eine umfassende Reihe von Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 beziehe. Diese Dokumente seien von ihren Dienststellen schon in einem früheren Verfahrensstadium gemäß der Beschreibung durch die Klägerin in vier verschiedene Kategorien unterteilt worden, nämlich in Schriftverkehr mit den Adressaten der Automobilglas-Entscheidung (Kategorie A), Schriftverkehr mit Dritten (Kategorie B), Nachprüfungsunterlagen (Kategorie C) und interne Dokumente der Kommission (Kategorie D) (Punkte 2.2 und 2.3 des angefochtenen Beschlusses).

8        Drittens befand die Kommission, dass der zweite Erstantrag aus mehreren Gründen negativ zu verbescheiden sei (Punkte 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses). So fielen zunächst die Dokumente, die zu den Akten von Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln gehörten, unter Berücksichtigung der speziell für diese Verfahren in den Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) festgelegten Bestimmungen unter die allgemeine Vermutung, dass sie gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zugänglich seien (Punkte 4.1 des angefochtenen Beschlusses). Im vorliegenden Fall sei allgemein anzunehmen, dass sämtliche Dokumente, auf die sich der zweite Erstantrag beziehe, unter die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten und gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung über den Schutz geschäftlicher Interessen fielen (Punkt 4.2 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem fielen alle Dokumente der Kategorie D unter die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung enthaltene Ausnahmeregelung zum Schutz von Dokumenten zum internen Gebrauch innerhalb des betreffenden Organs (Punkt 4.2 des angefochtenen Beschlusses).

9        Viertens entschied die Kommission, der Klägerin einen erweiterten Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125 zu gewähren (Punkte 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses). In diesem Zusammenhang könne sie ihr die Informationen zugänglich machen, die es ihr ermöglichten, die Anwaltskanzleien zu identifizieren, von denen die verfahrensbeteiligten Unternehmen vertreten worden seien, da diese Angaben bereits öffentlich seien. Hingegen könnten die anderen Informationen, die sie im Bescheid vom 7. März 2012 vom Zugang ausgeschlossen habe, der Klägerin nach wie vor nicht zugänglich gemacht werden, gleichviel, ob sie sich auf den Schriftverkehr mit den Unternehmen, die im Rahmen des Verfahrens einen Antrag auf Anwendung des Kronzeugenprogramms gestellt hätten (Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses), die Namen natürlicher Personen (Punkt 5.2 des angefochtenen Beschlusses) und von Drittunternehmen (Punkt 5.3 des angefochtenen Beschlusses), die an diesem Verfahren beteiligt gewesen seien, oder sonstige sensible geschäftliche Informationen (Punkt 5.4 des angefochtenen Beschlusses) bezögen.

10      Fünftens und letztens teilte die Kommission mit, dass sie der Klägerin über das Inhaltsverzeichnis der Akte hinaus auch keinen teilweisen Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten gewähren könne (Punkt 6 des angefochtenen Beschlusses). Sie könne auch kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 erkennen, das es rechtfertigen könnte, der Klägerin trotz der Anwendbarkeit verschiedener Ausnahmeregelungen gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung diese Dokumente zugänglich zu machen (Punkt 7 des angefochtenen Beschlusses).

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C‑365/12 P, Slg, EU:C:2014:112), hat das Gericht die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme zur eventuellen Auswirkung dieses Urteils auf die vorliegende Rechtssache aufgefordert. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

13      Mit Schriftsatz, der am 28. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden: SGSD) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben.

14      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 27. Juni 2014 ist SGSD als Streithelferin zugelassen worden.

15      Ferner hat das Gericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 die Kommission aufgefordert, eine Kopie der vollständigen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Akte in der Sache COMP/39.125 vorzulegen, und es hat am 25. Juni 2014 den Parteien schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien sind dem nachgekommen.

16      Nach der Entscheidung des Gerichts nach Art. 47 § 1 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, hat es den Parteien auf einen begründeten Antrag der Klägerin, sich weiter zu dem Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112), äußern zu dürfen, gestattet, die Akten zu ergänzen.

17      Auf Bericht des Berichterstatters hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

18      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Februar 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

19      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      SGSD beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend, und zwar:

–        erstens, Verletzung der Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission ihrer Pflicht zur individuellen und konkreten Prüfung der von dem zweiten Erstantrag betroffenen Dokumente nicht nachgekommen sei;

–        zweitens, Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung des zweiten Erstantrags die Regelungen für Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten und den darin verwendeten Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe;

–        drittens, Verletzung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission fehlerhaft abgelehnt habe, ihr einen teilweisen Zugang zu den vom zweiten Erstantrag betroffenen Dokumenten zu gewähren;

–        viertens, Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich, von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission fehlerhaft abgelehnt habe, ihr die vollständige Fassung des von dem ersten Erstantrag betroffenen Dokuments zugänglich zu machen;

–        fünftens, Verletzung der Begründungspflicht.

23      In Anbetracht ihres Inhalts sind zunächst der erste, der zweite und der dritte Klagegrund sowie der fünfte Klagegrund, soweit er den zweiten Erstantrag betrifft (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 33 und 34), zusammen und sodann der vierte und der fünfte Klagegrund, soweit er den ersten Erstantrag betrifft, zu prüfen.

A –  Zum ersten, zum zweiten und zum dritten Klagegrund sowie zum fünften Klagegrund, soweit er den zweiten Erstantrag betrifft

24      Die Klägerin macht mit ihrem ersten Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie auf der Grundlage einer starren und abstrakten Argumentation, mit der jeder Antrag auf Zugang zu Dokumenten eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln abgelehnt werden könnte, angenommen habe, dass sämtliche Dokumente, auf die der zweite Erstantrag Bezug nehme, unter eine allgemeine Unzugänglichkeitsvermutung gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, und daher diesen Antrag abgewiesen habe, ohne zuvor eine individuelle und konkrete Prüfung der darin angesprochenen Dokumente vorgenommen zu haben.

25      Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Kommission habe die drei in dem angefochtenen Beschluss geltend gemachten Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fehlerhaft ausgelegt und angewandt – gleichviel, ob man argumentativ von den Dokumenten, auf die sich der zweite Erstantrag beziehe, als Gesamtheit oder von den Kategorien ausgehe, in die die Dienststellen der Kommission die Dokumente künstlich unterteilt hätten (siehe oben, Rn. 7). Im vorliegenden Fall habe nämlich weder die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz geschäftlicher Interessen, noch die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, noch die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung zum Schutz von Dokumenten der Organe zum internen Gebrauch geltend gemacht werden können. In jedem Fall habe die Kommission einen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie das überwiegende öffentliche Interesse, durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen, nicht berücksichtigt habe und – nach Abwägung dieses überwiegenden öffentlichen Interesses gegen das von den drei in Rede stehenden Ausnahmen geschützte Interesse – der Klägerin die Dokumente der Akte in der Sache COMP/39.125, die sie zur effektiven Geltendmachung dieses Anspruchs benötige, nicht zugänglich gemacht habe.

26      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch verletzt habe, dass sie ihr keinen Zugang zu den vom zweiten Erstantrag erfassten Dokumenten oder Teilen von Dokumenten gewährt habe, auf die die Ausnahmeregelungen, auf die sich die Kommission in dem angefochtenen Beschluss gestützt habe, keine Anwendung hätten finden können.

27      Mit ihrem fünften Klagegrund rügt die Klägerin u. a., die Kommission habe das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 AEUV dadurch verkannt, dass sie den zweiten Erstantrag aufgrund allgemeiner und abstrakter Erwägungen abgelehnt habe, die zu sämtlichen in Rede stehenden Dokumenten und Kategorien von Dokumenten angestellt worden seien, statt deren konkreten Inhalt zu berücksichtigen.

28      Auf die schriftlichen Fragen des Gerichts nach Erlass des Urteils Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112), und danach in der Erwiderung hat die Klägerin schließlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch dieses Urteil die Stichhaltigkeit der verschiedenen Klagegründe nicht in Frage gestellt werde.

29      Die Kommission, unterstützt von SGSD, tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

30      Insoweit sind als Erstes die verschiedenen Argumente der Klägerin zu prüfen, mit denen der Schluss der Kommission gerügt wird, es müsse allgemein davon ausgegangen werden, dass die vom zweiten Erstantrag erfassten Dokumente bestimmten Ausnahmen vom mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Recht auf Zugang zu Dokumenten unterfielen, und als Zweites diejenigen, mit denen der Schluss der Kommission in Frage gestellt wird, dass kein überwiegendes öffentliches Interesses an der Verbreitung dieser Dokumente bestehe.

1.     Zur allgemeinen Vermutung und den von der Kommission angewandten Ausnahmen

31      Nach Art. 15 Abs. 3 AEUV hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Union.

32      Davon ausgehend soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren, wobei dieses Zugangsrecht jedoch, wie insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung hervorgeht, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, Slg, EU:C:2010:376, Rn. 51, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 61).

33      Insbesondere ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person sowie der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des Dokuments.

34      Diese Ausnahmeregelung beruht auf einer Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung des oder der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch sie gefährdet würden (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 42, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 63).

35      Da die in dieser Regelung vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Unionsorgane abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C‑280/11 P, Slg, EU:C:2013:671, Rn. 30, und vom 3. Juli 2014, Rat/in’t Veld, C‑350/12 P, Slg, EU:C:2014:2039, Rn. 48).

36      Daher genügt es als Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, grundsätzlich nicht, dass dieses angeforderte Dokument mit einer in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Das Organ, bei dem der Antrag gestellt wird, muss grundsätzlich auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme oder geltend gemachten Ausnahmen geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 49, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 64). Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden und Turco/Rat, EU:C:2008:374) Rn. 43, und Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 31).

37      Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge, die Dokumente gleicher Art betreffen, vergleichbare Erwägungen gelten können (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 54, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65).

38      Im Fall eines Antrags, der eine ganze Reihe von Dokumenten einer bestimmten Art betrifft, kann es sich daher auf eine allgemeine Vermutung stützen, nach der deren Verbreitung grundsätzlich den Schutz des einen oder des anderen der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, was es ihm ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln (Urteile LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 47 und 48, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 67 und 68).

39      Insbesondere hat der Unionsrichter in dem Fall, dass ein Antrag eine ganze Reihe von Dokumenten der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln betrifft, zunächst angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 79 bis 93, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T‑380/08, Slg, EU:T:2013:480, Rn. 30 bis 42).

40      Angesichts der Begründungen dieser Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 37 und 38) kann auf eine Vermutung dieser Art weder nur in dem Fall zurückgegriffen werden, dass sich der Antrag auf „die Gesamtheit“ der in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln enthaltenen Dokumente bezieht, noch, wie die Klägerin in der Erwiderung geltend gemacht hat, nur in dem Fall, dass er „pauschal und undifferenziert“ eine ganze Reihe von Dokumenten der Akte betrifft. Die Vermutung kann vielmehr, wie die Kommission und SGSD zu Recht in der Gegenerwiderung und im Streithilfeschriftsatz ausgeführt haben, auch in einem Fall zur Anwendung gelangen, in dem sich der Antrag auf eine spezifischere Reihe von Dokumenten der Akte bezieht, die durch Bezugnahme auf ihre gemeinsamen Merkmale oder ihre Zugehörigkeit zu einer oder mehreren allgemeinen Kategorien identifiziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 10 und 123), wie es nach Aussage der Klägerin vorliegend geschehen ist. Im Übrigen weist die von der Klägerin vorgenommene Identifizierung einen sehr relativen Charakter auf, da die Betroffene sich darauf beschränkt hat, alle Dokumente der Akte, auf die im Inhaltsverzeichnis Bezug genommen wird, in drei Kategorien danach aufzuteilen, ob es sich aus ihrer Sicht um „relevante Dokumente“, Dokumente, die „von Relevanz sein könnten“ oder Dokumente, die „keine Relevanz“ aufweisen, handelte, und die entsprechenden Verweise gemäß dieser Einstufung am Rand mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ zu versehen.

41      Ferner wurde in der Unionsrechtsprechung anerkannt, dass die Kommission auf eine solche allgemeine Vermutung zurückgreifen kann, solange das fragliche Verfahren nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, weil es entweder noch nicht zur Annahme einer Entscheidung geführt hat oder Nichtigkeitsklagen gegen diese Entscheidung erhoben worden und an dem Tag, an dem die Kommission den Antrag auf Zugang zu Dokumenten in der entsprechenden Akte erhält und hierzu Stellung nimmt, noch anhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 70, 98 und 99, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 43).

42      Der Gerichtshof hat schließlich die Auffassung vertreten, dass die der Kommission eingeräumte Möglichkeit, auf eine allgemeine Vermutung zurückzugreifen, um einen Zugangsantrag zu behandeln, der sich selbst auf eine Reihe von Dokumenten bezieht, bedeute, dass die fraglichen Dokumente nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T‑534/11, Slg, EU:T:2014:854, Rn. 108).

43      Es ist im vorliegenden Fall zunächst unstreitig, dass der zweite Erstantrag eine ganze Reihe von Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 betraf. Die Klägerin hat auf die schriftlichen Fragen des Gerichts näher ausgeführt, dass sich dieser Antrag auf zwei Kategorien von Dokumenten beziehe, nämlich auf 2 425 Dokumente, die sie als „relevant“ ansehe, sowie auf 1 523 Dokumente, die nach ihrer Einschätzung für ihre Schadensersatzklage gegen AGC und SG „von Relevanz sein könnten“, insgesamt also auf 3 948 Dokumente. Die Kommission hat, ohne dass dem widersprochen worden wäre, darauf hingewiesen, dass dies ungefähr 90 % der Dokumente der betroffenen Akte ausmache.

44      Es ist ferner festzustellen, dass alle diese 3 948 Dokumente im Zusammenhang mit einer Inspektions- und Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 stehen. Alle diese Dokumente wurden von der Kommission nämlich im Rahmen der mit Inspektionen verbundenen Untersuchung in der Sache COMP/39.125 erstellt oder zusammengetragen, die dazu diente, die Informationen und Beweismittel zu erlangen, auf deren Grundlage festgestellt werden konnte, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union vorlag. Darüber hinaus ist angesichts des Zwecks dieses Verfahrens davon auszugehen, dass diese Dokumente sensible geschäftliche Informationen zur Strategie und zu den Tätigkeiten der Parteien sowie deren Geschäftsbeziehungen mit Dritten enthalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 79, und Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 34).

45      Es ist schließlich unstreitig, dass sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den zweiten Erstantrag bei der Kommission einreichte, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese dazu Stellung nahm, dazu mehrere Klagen auf Nichtigerklärung der Automobilglas-Entscheidung beim Gericht anhängig waren. Diese Klagen führten seither zu den Urteilen vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (T‑56/09 und T‑73/09, Slg, EU:T:2014:160), vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T‑68/09, Slg, EU:T:2014:867), und vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission (T‑72/09, EU:T:2014:1094).

46      Aufgrund dieser verschiedenen Anhaltspunkte, die in den Punkten 1 und 2.2 bis 2.3 des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, konnte die Kommission, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen oder einen Rechts- oder Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss kommen, dass für alle vom zweiten Erstantrag der Klägerin erfassten 3 948 Dokumente die allgemeine Vermutung galt, dass ihre Verbreitung grundsätzlich die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.

47      Unter Berücksichtigung der oben in Rn. 42 genannten Rechtsprechung hat die Kommission darüber hinaus, ohne dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet wäre und ohne dass sie einen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen hätte, angenommen, dass zu den 3 948 in Rede stehenden Dokumenten nur teilweise Zugang gewährt werden könne.

48      Keines der im Rahmen der vorliegenden Klagegründe vorgetragenen weiteren Argumente der Klägerin ist geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

49      Insbesondere wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, die Dokumente künstlich in Kategorien eingeteilt und auf sie abstrakte und austauschbare Überlegungen angewandt zu haben.

50      Die Kommission hat zwar bei der Schilderung des Gegenstands des zweiten Erstantrags darauf hingewiesen, dass ihre Dienststellen in einem früheren, vorläufigen Stadium der Behandlung dieses Antrags aufgrund der Beurteilung durch die Klägerin selbst angenommen hätten, dass die in Rede stehenden 3 948 Dokumente zu vier verschiedenen Kategorien gehörten (Punkt 2.2 des angefochtenen Beschlusses).

51      Bei ihrer späteren Prüfung des Antrags hat die Kommission jedoch die von ihren Dienststellen zuvor vorgenommene Einstufung nicht übernommen, sondern ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die von ihr für anwendbar erklärte allgemeine Vermutung zunächst alle von dem Antrag erfassten Kategorien von Dokumenten, sodann alle Dokumente in jeder dieser Kategorien und schließlich jedes einzelne dieser Dokumente in vollem Umfang umfasse.

52      Es war in jedem Fall unerheblich, zu welcher der von den Dienststellen der Kommission erstellten Kategorien die 3 948 in Rede stehenden Dokumente gehörten, da die Kommission sich – wie sie es im angefochtenen Beschluss getan hat – nach der Rechtsprechung auf ein und dieselbe allgemeine Vermutung stützen durfte, die für alle diese Dokumente gilt, die zum Zweck der Anwendung dieser Vermutung als zu ein und derselben Kategorie gehörend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 61, und LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 64), ohne zuvor eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments vornehmen zu müssen.

53      Zweitens geht die Kritik der Klägerin an den spezifischen Überlegungen der Kommission zu den Gefahren einer möglichen Verbreitung der im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms erlangten Dokumente (Punkt 4.1 Abs. 6 und Punkt 4.2 Abs. 8 bis 10 des angefochtenen Beschlusses) im Rahmen der vorliegenden Klagegründe ins Leere.

54      Um den zweiten Erstantrag zu behandeln (der sich auf insgesamt 3 948 Dokumente der Akte in der Sache COMP/39.125 bezieht) und unbeschadet der Behandlung des ersten Erstantrags (der sich nur auf das Inhaltsverzeichnis dieser Akte bezieht) durfte die Kommission – unabhängig von spezifischen Überlegungen zu Art und Inhalt der im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms erlangten Dokumente – nämlich davon ausgehen, dass diese Dokumente von der oben in den Rn. 46 und 52 angeführten allgemeinen Vermutung erfasst werden (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 97).

55      Drittens gehen die Argumente ins Leere, mit denen die Klägerin rügt, die Kommission habe die Ablehnung des zweiten Erstantrags sowohl darauf gestützt, dass der Schutz geschäftlicher Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfe (Punkt 4.2 Abs. 12 des angefochtenen Beschlusses) als auch, soweit ihre internen Dokumente betroffen seien, darauf, dass der Schutz von Dokumenten zum internen Gebrauch nicht beeinträchtigt werden dürfe (Punkt 4.2 Abs. 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses).

56      Zum einen kann ein Unionsorgan zwar – wie die Kommission im vorliegenden Fall – bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in seinem Besitz befinden, mehrere der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ablehnungsgründe berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 113 und 114).

57      Mögliche Rechts- oder Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung zum einen der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen und zum anderen der Ausnahme zum Schutz von Dokumenten zu ihrem internen Gebrauch hätten jedoch vorliegend keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, da, wie oben in Rn. 46 festgestellt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser rechtswidrig ist, soweit darin allgemein davon ausgegangen wird, dass alle in Rede stehenden Dokumente in vollem Umfang von der Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten erfasst sind.

58      Viertens sind die in der Erwiderung vorgetragenen neuen Argumente, die sich auf den Vorschlag COM (2013) 404 final der Kommission vom 11. Juni 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union beziehen, ihre von der Kommission bestrittene Zulässigkeit unterstellt, ohne Belang. Ungeachtet etwaiger Erwägungen zu Status und Tragweite dieses Vorschlags zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses durch die Kommission wird darin, wie diese zu Recht geltend macht, eindeutig festgestellt, dass die Richtlinienbestimmungen unbeschadet der Vorschriften über das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 ergehen.

2.     Zur Widerlegung der allgemeinen Vermutung und zu dem von der Klägerin geltend gemachten überwiegenden öffentlichen Interesse

59      Der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Freigabe ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des fraglichen Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteile Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2010:376, Rn. 62, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 100). Hierzu hat der Antragsteller konkret Umstände anzuführen, die die Verbreitung des in Rede stehenden Dokuments rechtfertigen (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 94).

60      Dagegen kann das Erfordernis der Nachprüfung, ob die betreffende allgemeine Vermutung tatsächlich Anwendung findet, nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission alle von ihr verlangten Dokumente individuell prüfen müsste. Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, nämlich es der Kommission zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Antrag auch allgemein zu antworten (Urteile LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 68, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 101).

61      Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerin weder mit ihrer Klage vorgetragen hat noch behauptet, vor der Kommission geltend gemacht zu haben, dass ein bestimmtes Einzeldokument aus der ganzen Reihe der vom zweiten Erstantrag erfassten Dokumente nicht unter die oben in den Rn. 46 und 52 angesprochene allgemeine Vermutung falle.

62      Nachdem die Klägerin in der Klageschrift im Wesentlichen dem Rückgriff auf eine solche Vermutung grundsätzlich widersprochen hatte, hat sie sich in der Erwiderung nämlich auf die Behauptung beschränkt, dass diese Vermutung aus zwei Gründen für alle in Rede stehenden Dokumente als widerlegt anzusehen sei. Zum einen habe sie nicht nur beabsichtigt, auf Schadensersatz zu klagen, sondern eine solche Klage bereits beim Landgericht Düsseldorf erhoben. Zum anderen seien die angeforderten Dokumente älter als fünf Jahre und daher zu alt, um noch geschützt zu werden.

63      Das erste dieser Argumente geht jedoch, wie SGSD ausführt, ins Leere. Auch wenn es zutrifft, dass das Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112, Rn. 103 und 106), in einer Rechtssache ergangen ist, in der die Person, die Zugang zu Dokumenten beantragt hatte, gedachte, eine Schadensersatzklage zu erheben, dies jedoch noch nicht getan hatte, während die Klägerin ihre Schadensersatzklage bereits erhoben hat, lässt dieser Umstand an sich nicht die Annahme zu, dass die von der Kommission geltend gemachte allgemeine Vermutung auf ein bestimmtes der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dokumente nicht anwendbar sei. Zu dem zweiten, sehr allgemein gehaltenen Argument ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen in dieser Verordnung für einen Zeitraum von 30 Jahren und erforderlichenfalls noch länger gelten. Der Umstand, dass die von der Klägerin angeforderten Dokumente vorliegend älter als fünf Jahre sind, ist daher als solcher auch nicht geeignet, die von der Kommission geltend gemachte allgemeine Vermutung zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 124 und 125).

64      In Ermangelung anderer sich aus der Klage ergebender Anhaltspunkte, die geeignet wären, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende allgemeine Vermutung zu widerlegen, kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Kommission die von ihr angeforderten Dokumente konkret und individuell hätte prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 128).

65      Als Zweites macht die Klägerin jedoch geltend, die Kommission habe einen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum einen das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht berücksichtigt habe, das darin bestehe, den durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigten die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs zu ermöglichen, und zum anderen – nach der im vorliegenden Fall erforderlichen konkreten Abwägung dieses überwiegenden öffentlichen Interesses gegen das von den einzelnen im angefochtenen Beschluss herangezogenen Ausnahmen geschützte Interesse – ihr die Dokumente der Akte in der Sache COMP/39.125, die sie benötige, um diesen Anspruch durchzusetzen, nicht zugänglich gemacht habe. In der Erwiderung fügt sie im Wesentlichen hinzu, dass sie alles ihr Mögliche getan habe, um anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der nicht vertraulichen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Akte, das die Kommission ihr auf den ersten Erstantrag hin zugänglich gemacht habe, die Notwendigkeit darzutun, die im zweiten Erstantrag angeführten 3 948 Dokumente oder zumindest die 2 425 als „relevant“ erachteten Dokumente zu erlangen.

66      Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union entstanden sein soll. Ein solches Recht erhöht nämlich die Durchsetzungskraft dieser Regeln, da es geeignet ist, der Bildung von Zusammenschlüssen und anderen häufig versteckten Praktiken entgegenzuwirken, die den Wettbewerb beeinträchtigen oder verfälschen können, und trägt damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, Slg, EU:C:2001:465, Rn. 26 und 27, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 104).

67      Derart allgemeine Erwägungen können jedoch als solche nicht schwerer wiegen als die Gründe, die eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln rechtfertigen, die damit begründet wird, dass diese Dokumente in ihrer Gesamtheit von der allgemeinen Vermutung erfasst werden, dass durch ihre Verbreitung grundsätzlich u. a. der Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 105).

68      Um nämlich eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu gewährleisten, muss demjenigen, der zum Zweck der Erhebung einer Schadensersatzklage gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu einem in der Akte eines solchen Verfahrens enthaltenen Schriftstück verlangt, nicht jedes solche Schriftstück zugänglich gemacht werden, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass eine solche Klage auf alle Bestandteile der Akte dieses Verfahrens gestützt werden müsste (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 106, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C‑536/11, Slg, EU:C:2013:366, Rn. 33). Dies gilt auch, wenn derjenige, der Zugang zu Dokumenten dieser Akte beantragt, bereits eine Schadensersatzklage erhoben hat, da es, wie die Kommission in der Gegenerwiderung ausgeführt hat, auch dann wenig wahrscheinlich ist, dass diese Klage auf alle Bestandteile der Akte gestützt werden müsste.

69      Somit obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 95).

70      Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 108, und Schenker/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:854, Rn. 96).

71      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie sie u. a. in der Erwiderung und in der Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ausgeführt hat, im zweiten Erstantrag 3 948 als für ihre Klage vor dem Landgericht Düsseldorf „relevante“ Dokumente oder Dokumente identifiziert, „die von Relevanz sein könnten“, indem sie die entsprechenden Verweise auf diese Dokumente in der nicht vertraulichen Fassung des ihr von der Kommission auf den ersten Erstantrag hin zugänglich gemachten Inhaltsverzeichnisses am Rand mit der Ziffer „1“ oder „2“ versehen hat. Darüber hinaus hat sie eingangs in der Klageschrift speziell auf acht „relevante“ Dokumente oder Dokumente Bezug genommen, „die von Relevanz sein könnten“, die zu den 3 948 vom zweiten Erstantrag erfassten Dokumenten gehören.

72      Sie hat sich jedoch in diesen aufeinanderfolgenden Schriftsätzen auf den allgemeinen Vortrag beschränkt, dass es sich dabei um die „relevanten“ Dokumente handele und dass eine „Einsicht [in diese] erforderlich ist, um ihren Schadensersatzanspruch … näher zu substantiieren“, da sie „offensichtlich Angaben … zu den zwischen den Kartellbeteiligten im Rahmen des [durch die Automobilglas-Entscheidung festgestellten und sanktionierten Kartells] getroffenen Preisabsprachen und Preiserhöhungen [enthalten]“, sowie dass „[d]ie Kenntnis solcher Angaben … für die Klägerin unerlässlich [ist], um den ihr tatsächlich … entstandenen Schaden … festzustellen und geltend machen zu können“.

73      Dagegen hat sie, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet, inwieweit sie des einen oder anderen Dokuments bedürfe, und sei es nur durch die Angabe der Sachargumente oder der spezifischen rechtlichen Erwägungen, dass der Erhalt eines solchen Dokuments ihr bei der Substantiierung vor dem zur Entscheidung über ihre Ansprüche berufenen nationalen Gericht helfen könne.

74      Keines der sonstigen von der Klägerin angeführten Argumente kann diese Bewertung in Frage stellen.

75      Zum einen ist die Behauptung, angesichts des nur teilweisen Zugangs, den die Kommission ihr im Vorfeld zu dem Inhaltsverzeichnis der Akte gewährt habe, habe sie nicht genauer sein können als geschehen, im vorliegenden Fall nicht überzeugend. Abgesehen von den als Ganzes zensierten Verweisen auf die von einigen Verfahrensbeteiligten vorgelegten „Kronzeugenunterlagen“ und auf interne Dokumente der Kommission hat diese nämlich in den Verweisen des Inhaltsverzeichnisses auf sonstige Dokumente der Akte lediglich bestimmte Teile geschwärzt, die angeblich persönliche Angaben oder sensible geschäftliche Informationen enthielten. Angesichts dieser gezielten Herangehensweise war es der Klägerin auf der Grundlage der ihr bei Einreichung des zweiten Erstantrags vorliegenden nicht vertraulichen Fassung der Verweise auf die Dokumente der Akte, die nicht „Kronzeugenunterlagen“ und interne Dokumente der Kommission waren, möglich, die Gründe, aus denen sie das eine oder andere Dokument zur Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für notwendig hielt, genauer und detaillierter als im Verfahren vor der Kommission (siehe oben, Rn. 40 sowie 71 und 72) und danach im Rahmen der vorliegenden Rechtssache geschehen, beispielsweise, wie vorstehend dargelegt, durch Angabe der Sachargumente oder der spezifischen rechtlichen Erwägungen darzutun, dass der Erhalt eines solchen Dokuments ihr bei der Substantiierung vor dem zur Entscheidung über ihre Ansprüche berufenen nationalen Gericht helfen könne.

76      Zum anderen geht aus dem angefochtenen Beschluss zwar hervor, dass „[die Klägerin] in [ihrem] Zweitantrag [unterstrichen hat], dass die deutsche Zivilprozessordnung keine geeigneten Bestimmungen enthält, die eine Beantragung der [fraglichen] Dokumente im Inter-partes-Verfahren ermöglichen“ (Punkt 7 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses). Doch wurde dieses, zuletzt in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Vorbringen von der Klägerin im Rahmen ihrer Klage zu keinem Zeitpunkt weiter ausgeführt und erst recht nicht bewiesen. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, Zugang zu einer ganzen Reihe von Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln zu erlangen, nicht als bewiesen angesehen werden kann, wenn der Antragsteller zwar behauptet, er sei auf diese Dokumente zwingend angewiesen, aber nicht zumindest dargetan hat, er könne nicht anders an diese Beweise gelangen (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 132, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 32 und 44).

77      Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie der Auffassung war, dass erstens „[n]ach Abwägung aller Umstände … dem Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Kartellvorschriften im vorliegenden Fall am besten durch die Wahrung der Vertraulichkeit der fraglichen Dokumente gedient wäre“, zweitens „kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 [bestand]“ und drittens „in diesem Fall der durch die Ausnahmeregelungen des [Art.] 4 [Abs.] 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Zweck von Kartelluntersuchungen das vorrangige Interesse [war]“ (Punkt 7 Abs. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses).

78      Nach alledem sind die vorliegenden Klagegründe in vollem Umfang zurückzuweisen.

B –  Zum vierten und zum fünften Klagegrund, soweit er den ersten Erstantrag der Klägerin betrifft

79      Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihr den Zugang zur vollständigen Fassung des einzigen Dokuments, auf das sich der erste Erstantrag bezogen habe, nämlich das Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125, zu Unrecht verweigert.

80      Erstens rechtfertigten die sehr allgemeinen und zum Teil spekulativen Erläuterungen, die die Kommission im angefochtenen Beschluss und im Bescheid vom 7. März 2012 zu der Notwendigkeit, ihr Kronzeugenprogramm nicht seiner Wirksamkeit zu berauben, den Schutz der geschäftlichen Interessen von Unternehmen, die in der Sache COMP/39.125 einen Antrag auf Anwendung dieses Programms gestellt hätten, nicht zu beeinträchtigen, und zum Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten gegeben habe, für sich genommen nicht die umfassende und absolute Weigerung, der Klägerin Zugang zu den in diesem Inhaltsverzeichnis enthaltenen Verweisen auf „Kronzeugenunterlagen“ zu gewähren.

81      Zweitens habe die Kommission ihr den Zugang zu den im Inhaltsverzeichnis enthaltenen Informationen über die Identität natürlicher Personen zu Unrecht verweigert, indem sie sich abstrakt auf die Notwendigkeit berufen habe, den Schutz personenbezogener Daten nicht zu beeinträchtigen, statt individuell und konkret die Gründe darzulegen, die der Offenbarung jeder einzelnen dieser Informationen entgegengestanden hätten. Jedenfalls habe die Klägerin hinreichend begründet, warum sie den Zugang zu diesen Informationen benötige, um – im Einklang mit dem öffentlichen Interesse daran, dass die durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigten Schadensersatz erlangen könnten – ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können.

82      Drittens habe ihr die Kommission ohne jegliche individuelle und konkrete Prüfung zu Unrecht den Zugang zu den im Inhaltsverzeichnis genannten Namen von Drittunternehmen verweigert, die „im Aufzugs- und Fahrtreppensektor tätig sind“, obwohl diese Verweise zum einen offensichtlich irrelevant seien und zum anderen die Zugänglichmachung dieser Informationen nicht geeignet sei, die geschäftlichen Interessen der Betroffenen zu beeinträchtigen.

83      Viertens und letztens habe die Kommission ihr zu Unrecht aus allgemeinen und abstrakten Gründen den Zugang zu Informationen über Fahrzeugmodelle, Namen von Fahrzeugherstellern und zu anderen im Inhaltsverzeichnis enthaltenen sensiblen geschäftlichen Informationen verweigert, obwohl diese Informationen für die mögliche Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche absolut erforderlich seien und dieses Interesse bei einer Abwägung den anderen beteiligten Interessen vorgehen müsse.

84      Mit ihrem fünften Klagegrund rügt die Klägerin im Kern insbesondere, dass die Kommission das Begründungserfordernis nach Art. 296 AEUV verkannt habe, indem sie den ersten Erstantrag aufgrund allgemeiner Erwägungen abgewiesen habe, ohne den konkreten Inhalt des betreffenden Dokuments zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Begründung für die Weigerung zeige, ihr die Namen der im Inhaltsverzeichnis genannten Drittunternehmen zugänglich zu machen.

85      Die Kommission, unterstützt von SGSD, tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

86      In einem ersten Schritt sind die Argumente der Klägerin zu den verschiedenen Arten im Inhaltsverzeichnis enthaltener Informationen zu prüfen, zu denen die Kommission ihr den Zugang verweigert hat, nämlich erstens die Verweise auf die „Kronzeugenunterlagen“ (Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses), zweitens die Namen natürlicher Personen (Punkt 5.2 des angefochtenen Beschlusses), drittens die Namen von Drittunternehmen (Punkt 5.3 des angefochtenen Beschlusses) und viertens die übrigen sensiblen geschäftlichen Informationen (Punkt 5.4 des angefochtenen Beschlusses). Nicht zu prüfen ist dagegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit mit ihm abgelehnt wurde, der Klägerin die Verweise auf interne Dokumente der Kommission zugänglich zu machen, da die Klägerin insoweit trotz der Bezeichnung ihres vierten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 22) nichts Konkretes vorträgt. Die Argumente zum Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, die die Klägerin ausdrücklich nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten der fraglichen Informationen geltend macht, werden in einem zweiten Schritt geprüft.

1.     Zu den allgemeinen Vermutungen und den von der Kommission angewandten Ausnahmen

a)     Zur Verweigerung des Zugangs zu den Verweisen auf die „Kronzeugenunterlagen“

87      Die Kommission vertrat in Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass es „[a]us den unter Punkt 4.2 genannten Gründen … nicht möglich [ist], in diesem Stadium die [im Inhaltsverzeichnis enthaltene] Beschreibung von Dokumenten betreffend die Kronzeugenregelung zu veröffentlichen“, da „die darin enthaltenen Verweise auf die besagten Dokumente … Informationen zum Inhalt der Dokumente [enthalten], die als vertraulich gelten“. Sie hat damit auf die Gründe Bezug genommen, aus denen sie zuvor der Klägerin den Zugang zu sämtlichen vom zweiten Erstantrag erfassten Dokumenten verweigert hat, da für diese die allgemeine Vermutung gelte, dass ihre Verbreitung den Schutz zum einen der geschäftlichen Interessen Dritter und zum anderen des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde (siehe oben, Rn. 8).

88      Soweit die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorträgt, dass sie, „[a]bgesehen von der Geltung [dieser] allgemeinen Vermutung, … in [dem Bescheid] vom 7. März 2012 … und [im angefochtenen Beschluss] auch im Einzelnen dargelegt [hat], dass die Ausnahmetatbestände des Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung [Nr.] 1049/2001 vorliegen“, ist zunächst festzustellen, dass diese Behauptung nur teilweise richtig ist.

89      Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich keineswegs, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat. Vielmehr beschränkt sich die Kommission – nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ihr die Möglichkeit einräume, bei der Behandlung von Anträgen, die sich auf eine Gesamtheit von Dokumenten in Akten zu Verfahren der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen oder staatlicher Beihilfen beziehen, auf allgemeine Vermutungen zurückzugreifen (Punkt 4.2 Abs. 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses) – in dem Beschluss darauf, darzulegen, aus welchen Gründen ihr diese Rechtsprechung zum einen auch auf die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffenden Akten (Punkt 4.2 Abs. 5 bis 12 des angefochtenen Beschlusses), insbesondere auf die darin enthaltenen „Kronzeugenunterlagen“ anwendbar (Punkt 4.2 Abs. 8 bis 10 des angefochtenen Beschlusses) und zum anderen auf im Inhaltsverzeichnis dieser Akten enthaltene Verweise auf solche Unterlagen übertragbar (Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses) erscheine.

90      Unter diesen Umständen kann die Begründung des Bescheids vom 7. März 2012, in der die Dienststellen der Kommission genauer dargelegt haben, warum es in diesem vorläufigen Stadium der Behandlung des ersten Erstantrags aus ihrer Sicht gerechtfertigt gewesen sei, solche Verweise nicht zu verbreiten, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nur berücksichtigt werden, soweit sie der Klärung der letztlich von diesem Organ tatsächlich gegebenen Begründung dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T‑188/98, Slg, EU:T:2000:101, Rn. 44), die, wie festgestellt, auf einer allgemeinen Vermutung beruht.

91      Unter Berücksichtigung der Argumente, mit denen die Klägerin diesen Erwägungen entgegentritt, ist als Erstes festzustellen, ob die Kommission, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, den Zugang zu den betreffenden Informationen unter Berufung auf eine allgemeine Vermutung verweigern durfte. Nur wenn dies zu bejahen ist, ist als Zweites zu prüfen, ob die Kommission zu Recht auf die im vorliegenden Fall herangezogene allgemeine Vermutung zurückgegriffen hat.

 Zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf eine allgemeine Vermutung

92      Wird bei einem Organ die Verbreitung eines Dokuments beantragt, muss dieses Organ sich in jedem Einzelfall vergewissern, ob das Dokument unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 35).

93      Da diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden sind, kann das Organ, bei dem der Antrag gestellt wurde, den Zugang zu dem betreffenden Dokument nur verweigern, wenn es erläutert, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. die oben in den Rn. 35 und 36 angeführte Rechtsprechung).

94      Im Rahmen einer solchen Prüfung steht es dem betreffenden Organ frei, sich auch dann auf eine allgemeine Vermutung zu stützen, wenn sich der in Rede stehende Antrag nur auf ein einziges Dokument bezieht. In diesem Fall, in dem mit dem Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung nicht ein seinerseits allgemeiner Antrag allgemein behandelt werden soll, hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass das Organ, das auf die Vermutung zurückgreifen will, sich vergewissern muss, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf das Dokument Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 50 und 57, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 72 und 73).

95      Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass es der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift freistand, sich auf eine allgemeine Vermutung zu stützen und in Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses zu beschließen, den ersten Erstantrag nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit abzuweisen, als er sich auf eine Kategorie von Informationen bezog, die nach ihrer Ansicht unter die in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen fielen.

96      Dagegen kann die Kommission nicht, wie sie es in der Klagebeantwortung tut, geltend machen, dass „[d]as Inhaltsverzeichnis Teil der fallbezogenen Akten [in der Sache COMP/39.125] und somit … von der allgemeinen [Unzugänglichkeitsvermutung] erfasst [ist]“, die durch das Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt (EU:C:2014:112), anerkannt worden ist.

97      Der Gerichtshof hat in diesem Urteil nämlich, worauf die Kommission im Übrigen in ihrer Erwiderung auf die erste Gruppe von Klagegründen der Klägerin selbst hinweist (siehe oben, Rn. 40), nicht festgestellt, dass „die Gesamtheit“ der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln von einer „allgemeinen Unzugänglichkeitsvermutung“ erfasst sei, sondern nur, dass ein Organ, bei dem ein sich auf „eine ganze Reihe“ von Dokumenten einer solchen Akte beziehender Antrag gestellt werde, auf eine allgemeine Vermutung zurückgreifen könne, um diesen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln. Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass den Organen das Recht auf Rückgriff auf eine solche allgemeine Vermutung zuerkannt wurde, um es ihnen zu ermöglichen, Anträge, die nicht ein einziges Dokument, sondern eine ganze Reihe von Dokumenten betreffen, zu behandeln (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 47 und 48).

98      Der erste Erstantrag der Klägerin bezog sich jedoch nicht auf eine ganze Reihe von Dokumenten, sondern nur auf ein einziges Dokument. Zudem behauptet die Kommission nicht, dass dieser Antrag das Ergebnis einer künstlichen Aufteilung eines auf eine ganze Reihe von Dokumenten gerichteten Antrags in ebenso viele Einzelanträge sei. Dazu hätte sie im Übrigen im vorliegenden Fall keinen Grund gehabt (siehe oben, Rn. 3 bis 5).

 Zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf die im vorliegenden Fall herangezogene allgemeine Vermutung

99      Da die Kommission, wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Rn. 94), beschlossen hatte, auf eine allgemeine Vermutung zurückzugreifen, um den ersten Erstantrag der Klägerin abzulehnen, soweit er sich auf die Verweise auf die „Kronzeugenunterlagen“ bezog, die in dem einzigen von diesem Antrag erfassten Dokument enthalten waren, musste sie sich auf allgemeine Erwägungen stützen, die als auf diesen Teil des Inhaltsverzeichnisses der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln normalerweise anwendbar betrachtet werden können, und sich vergewissern, ob diese Erwägungen im vorliegenden Fall tatsächlich Anwendung finden konnten.

100    Dies setzte nicht notwendigerweise voraus, dass die Kommission eine konkrete Beurteilung des in Rede stehenden Dokuments vornahm (Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 73); auch kann die ihr auferlegte Verpflichtung, sich zu vergewissern, ob die allgemeine Vermutung, auf die sie für die Behandlung eines auf eine ganze Reihe von Dokumenten gerichteten Antrags zurückgreifen möchte, tatsächlich Anwendung findet, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie alle Dokumente, zu denen Zugang bei ihr beantragt wird, individuell prüfen müsste (siehe oben, Rn. 60).

101    Es blieb jedoch notwendig, dass die Kommission ihre Zugangsverweigerung tatsächlich und rechtlich hinreichend dadurch begründete, dass sie sich auf eine bei vernünftiger Betrachtungsweise absehbare Gefahr der konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der durch die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen geschützten Interessen berief (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 49 und 50, und Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 31, 36 bis 38, 54 und 74).

102    Im vorliegenden Fall sind hierzu als Erstes fünf Feststellungen zu treffen.

103    Erstens ist unstreitig, dass die Klägerin im ersten Erstantrag, der im Zweitantrag vom 23. März 2012 wiederholt wurde, keinen Zugang zu den in der Akte in der Sache COMP/39.125 enthaltenen „Kronzeugenunterlagen“ selbst verlangte. Ihr war nämlich nur daran gelegen, zu erreichen, dass die Verweise auf diese Unterlagen zugänglich gemacht werden, die in der vollständigen Fassung des Inhaltsverzeichnisses dieser Akte, nicht aber in der von der Kommission am 7. März 2012 übermittelten nicht vertraulichen Fassung enthalten waren (siehe oben, Rn. 3, 5 und 7). Aus der Prüfung der vollständigen Fassung dieses Dokuments, das aufgrund einer vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahme (siehe oben, Rn. 15) vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass es sich im Wesentlichen um Verweise zweierlei Art handelt. Zum einen geht es um die Zeitpunkte, zu denen die Unternehmen, die die Anwendung des Kronzeugenprogramms der Kommission beantragt haben, dieser die fraglichen „Kronzeugenunterlagen“ übermittelt haben, und zum anderen um die jeweilige Überschrift dieser Unterlagen.

104    Zweitens lehnte es die Kommission nicht nur ab, alle diese Verweise zugänglich zu machen, sondern auch, die einzelnen Verweise in vollem Umfang zugänglich zu machen. Sie sah für diese Kategorie von Verweisen damit eine andere Behandlung vor als für sämtliche Verweise auf andere im Inhaltsverzeichnis enthaltene Arten von Dokumenten, die Gegenstand der vorliegenden Klagegründe sind (siehe oben, Rn. 86), bei denen die Kommission lediglich gezielt spezifische Informationen geschwärzt hat, da es sich nach ihrer Ansicht um personenbezogene Daten (wie Namen natürlicher Personen) oder sensible geschäftliche Informationen (wie Namen von Drittunternehmen oder Verweise auf Kraftfahrzeugmodelle) handelte, diese Verweise im Übrigen aber zugänglich gemacht hat (siehe oben, Rn. 75).

105    Drittens ergibt sich aus Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Punkt 4.2, auf den darin Bezug genommen wird, dass diese vollständige Schwärzung der Verweise auf die „Kronzeugenunterlagen“ in der der Klägerin übermittelten nicht vertraulichen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Akte in der Sache COMP/39.125 mit allgemeinen Erwägungen begründet wird, dass durch ihre Offenlegung die „Wirksamkeit [des Kronzeugenprogramms der Kommission] beeinträchtigt werden [könnte]“. Hierzu vertritt die Kommission im angefochtenen Beschluss zunächst die Meinung, dass die Unternehmen, die die Anwendung des Kronzeugenprogramms der Kommission beantragen, davon ausgehen, dass die Informationen, die sie ihr in diesem Zusammenhang vorlegen, vertraulich behandelt würden, dass ferner diese Erwartungen schutzbedürftig seien und dass schließlich die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme, die nützliche Werkzeuge seien, um Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken und zu ahnden, bei einer Veröffentlichung der fraglichen Informationen beeinträchtigt werden könnte (Punkt 4.2 Abs. 8 bis 10 des angefochtenen Beschlusses).

106    Viertens geht die Kommission näher auf Sinn und Tragweite dieser in ihrer Klagebeantwortung vorgetragenen allgemeinen Erwägungen ein, indem sie auf die zuvor von ihren Dienststellen im Bescheid vom 7. März 2012 vorgenommene Prüfung verweist. Zunächst – so führt sie aus – würde die „Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Beschreibung der Kronzeugenkorrespondenz Art und Umfang der Zusammenarbeit [der Kronzeugenantragsteller mit der Kommission] offenlegen“, sodann ergebe „sich aus einigen Stichworten im Inhaltsverzeichnis bereits die Identität und Kooperation von natürlichen Personen vor und während des Verwaltungsverfahrens“, ferner gäben „bereits die Beschreibung und das Datum einiger im Inhaltsverzeichnis genannter Dokumente Hinweise auf deren Inhalt, nämlich Informationen zu den Geschäftsbeziehungen der Antragsteller, zu Preisen, Kostenstrukturen, Marktanteilen oder anderen wirtschaftlich sensiblen Informationen“, und schließlich sei „das besonders schutzwürdige Interesse von Kronzeugen an der Geheimhaltung jeglicher sie benachteiligenden Informationen zu berücksichtigen“. Sie schließt daraus, dass „[d]ie Preisgabe solcher Informationen … dem Schutz geschäftlicher Interessen der Antragsteller … zuwiderlaufen [würde]“ und dass die „schwere[n] Schäden“, die sie den Antragstellern „zuzufügen“ geeignet wäre, „sie davon abhalten könnte, in künftigen Untersuchungen zu kooperieren“, obwohl, „[w]as den Detaillierungsgrad des Inhaltsverzeichnisses angeht, … es … natürlich nicht den gleichen Detaillierungsgrad enthalte wie die … [Kronzeugenunterlagen]“ selbst.

107    Fünftens ergibt sich aus der Gesamtstruktur von Punkt 4.2 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission aufgrund dieser allgemeinen Erwägungen zu der allgemeinen Vermutung gelangt ist, dass die Verbreitung der Verweise auf die „Kronzeugenunterlagen“ in dem von der Klägerin angeforderten Inhaltsverzeichnis letztendlich sowohl den Schutz des Zwecks ihrer Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligen beeinträchtigen würde.

108    Gegen die Stichhaltigkeit dieser Begründung wendet die Klägerin in den Rn. 128 bis 141 der Klageschrift im Wesentlichen ein, die Kommission habe argumentiert, als ob sich der erste Erstantrag auf die „Kronzeugenunterlagen“ selbst und nicht bloß auf Verweise auf solche Unterlagen im Inhaltsverzeichnis bezogen hätte; ferner rechtfertigten die allgemeinen und spekulativen Erwägungen im angefochtenen Beschluss, nach denen das Kronzeugenprogramm nicht beeinträchtigt werden dürfe, nicht die vollständige Verweigerung des Zugangs zu diesen Verweisen, die ihr im vorliegenden Fall entgegengehalten werde.

109    Als Zweites ist festzustellen, dass dieses Vorbringen teilweise durchgreift.

110    Erstens rechtfertigen weder der Wortlaut von Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses, noch der von Punkt 4.2, auf den darin Bezug genommen wird, noch gar der Wortlaut des Bescheids vom 7. März 2012, für sich oder zusammen genommen, die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene vollständige Zugangsverweigerung.

111    In Punkt 5.1 des angefochtenen Beschlusses stellt die Kommission nämlich lediglich fest, dass „die Verweise auf die [Kronzeugenunterlagen im Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125] Informationen zum Inhalt der Dokumente [enthalten], die als vertraulich gelten“. In Punkt 4.2 Abs. 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission aus, aufgrund welcher Erwägungen sie zu der allgemeinen Vermutung gelangt ist, dass die „Wirksamkeit [ihres Kronzeugenprogramms] beeinträchtigt“ und damit der Schutz der geschäftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie der Schutz des Zwecks ihrer Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten untergraben werden könnte, wenn in der Akte eines bestimmten Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln enthaltene „Kronzeugenunterlagen“ veröffentlicht würden (siehe oben, Rn. 87 und 105).

112    Wie die Kommission in ihrer Klagbeantwortung unter Berufung auf den Bescheid vom 7. März 2012 bestätigt, sind diese beiden Erwägungen den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift entsprechend dahin auszulegen, dass im vorliegenden Fall allgemein zu vermuten sei, dass die Zugänglichmachung der Verweise auf die „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms der Kommission beeinträchtigen und dabei die geschäftlichen Interessen Beteiligter an dem betreffenden Verfahren sowie den Zweck von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Verfahren untergraben könnte, da – und soweit – durch diese Zugänglichmachung einem Dritten in diesen Verweisen oder in den „Kronzeugenunterlagen“, auf die sie Bezug nehmen, enthaltene „Informationen …, die als vertraulich gelten“, offenbart würden. Konkret war die Kommission der Auffassung, dass zum einen die Angaben zur Zusammenarbeit der Unternehmen, die die Anwendung dieses Programms beantragt hätten, und zum anderen die sensiblen geschäftlichen Daten, die ihre Dienststellen in diesem Zusammenhang zusammengetragen hätten, solche vertraulichen Informationen seien (siehe oben, Rn. 106 und 107).

113    Selbst unterstellt, die Kommission könnte erstens die verschiedenen Arten von Dokumenten der Akte, die im angefochtenen Beschluss als „Kronzeugenunterlagen“ eingestuft wurden, aufgrund ihrer Natur oder ihres Inhalts gemeinsam behandeln und zweitens die allgemeine Vermutung aufstellen, dass die Verbreitung dieser Dokumente die Wirksamkeit ihres Kronzeugenprogramms beeinträchtigen und damit den Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter sowie ihrer Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten untergraben könnte, würde eine solche Begründung schon nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nur eine auf „Informationen zum Inhalt der Dokumente, die als vertraulich gelten“, beschränkte Verweigerung des Zugangs rechtfertigen.

114    Sie rechtfertigt es dagegen nicht, im Gegensatz zu der zielgerichteten und genauen Behandlung, der die Kommission die anderen Arten der von den vorliegenden Klagegründen betroffenen Verweise im Inhaltsverzeichnis unterzogen hat, die Verweise, die solche vertraulichen Informationen enthalten, einschließlich ihrer neutralsten oder unbedeutendsten Bestandteile pauschal in vollem Umfang zu schwärzen (siehe oben, Rn. 104).

115    Mit anderen Worten kann bereits nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nicht angenommen werden, dass die von der Kommission herangezogenen allgemeinen Erwägungen normalerweise und tatsächlich auf alle in Rede stehenden Verweise anwendbar sind. Sie sind daher nicht geeignet, die der Klägerin entgegengehaltene vollständige Verweigerung der Offenlegung zu begründen, sondern höchstens eine teilweise, auf Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte und auf das für den Schutz schutzwürdiger Informationen notwendige und angemessene Maß beschränkte Verweigerung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, Slg, EU:C:2001:661, Rn. 27 bis 29, und vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, Slg, EU:T:2007:114, Rn. 50).

116    Diese Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die allgemeine Vermutung, auf die sich die Kommission stützen kann, um Zugangsanträge, die sich selbst auf eine ganze Reihe von Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln beziehen, pauschal zu behandeln, impliziert, dass diese Dokumente von jeder Verpflichtung zur – auch nur teilweisen – Verbreitung ihres Inhalts ausgenommen sind (siehe oben, Rn. 42). Aus der Rechtsprechung geht nämlich eindeutig hervor, dass in dem Fall, in dem ein Organ auf eine allgemeine Vermutung zurückgreift, um einen Antrag zu behandeln, der auf eine ganze Reihe von Dokumenten und nicht nur ein einziges gerichtet ist, dieses Vorgehen eine solche Folge hat (Urteile Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134, und Kommission/Éditions Odile Jacob, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2012:393, Rn. 133). Dagegen lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen, dass der Gerichtshof dadurch, dass er in diesem besonderen Fall den Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung mit einer solchen Folge verknüpft, die weiter reichende Rechtsprechung, auf die in Rn. 115 verwiesen wird, in Frage stellen wollte. Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass das betreffende Organ selbst in diesem besonderen Fall verpflichtet sei, alle oder einen Teil der von dem Antrag erfassten Dokumente zu verbreiten, sollte es feststellen, dass dies aufgrund der Merkmale des entsprechenden Verfahrens möglich sei (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 67). Angesichts dieses Erfordernisses schließlich, die Zugangsverweigerung auf das für den Schutz schutzwürdiger Informationen notwendige und angemessene Maß zu beschränken, kann unter den Umständen des vorliegenden Falles eine allgemeine Zugangsverweigerung erst recht nicht gebilligt werden, da sie praktisch dazu führt, die wirksame Geltendmachung des der Klägerin nach dem Vertrag zustehenden Schadensersatzanspruchs, wenn nicht sogar unmöglich zu machen, so doch zumindest übermäßig zu erschweren (siehe unten, Rn. 130 bis 134).

117    Zweitens ist die Absolutheit der Weigerung der Kommission, der Klägerin die fraglichen Verweise zugänglich zu machen, angesichts der zu ihrer Begründung angeführten Erwägungen tatsächlich und rechtlich ebenso wenig gerechtfertigt wie ihre Vollständigkeit.

118    Die Kommission konnte zwar im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass durch die Übermittlung dieser Verweise, soweit sie dazu führen würde, Dritten sensible geschäftliche Informationen oder in diesen Unterlagen enthaltene vertrauliche Angaben zur Zusammenarbeit der Beteiligten zugänglich zu machen, die Wirksamkeit ihres Kronzeugenprogramms genauso „beeinträchtigt werden [könnte]“ wie durch die Verbreitung der „Kronzeugenunterlagen“ selbst. Wie die Unionsgerichte bereits Anlass hatten festzustellen, sind Kronzeugenprogramme nützliche Instrumente, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken und zu beenden, und dienen damit der wirksamen Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV. Darüber hinaus könnte die Wirksamkeit dieser Programme durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden. Insoweit darf nämlich angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter von der Aussicht auf eine solche Übermittlung davon abhalten lässt, solche Programme zu nutzen (Urteile vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C‑360/09, Slg, EU:C:2011:389, Rn. 26, und Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 42). Auch wenn diese Rechtsprechung die von den nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführten Kronzeugenprogramme betrifft, lässt sich, wie die Kommission im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung geltend macht, dieselbe Argumentation auf das Kronzeugenprogramm der Kommission anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2013:480, Rn. 41, und Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 68 und 69).

119    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass solche Erwägungen zwar eine Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln rechtfertigen können, es jedoch nicht verlangen, dass dieser Zugang systematisch verweigert werden kann; denn jeder Antrag auf Einsicht in die fraglichen Dokumente unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, bei der alle Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    In Anbetracht der Bedeutung, die bei den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben, kann nämlich die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 70 bis 74).

121    Weil eine Verweigerung des Zugangs die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, wodurch sich die betreffenden Unternehmen, denen möglicherweise bereits ein – zumindest teilweiser – Geldbußenerlass gewährt wurde, außerdem ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV ergeben, zum Nachteil der Geschädigten entziehen könnten, ist vielmehr zu verlangen, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 47, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 78).

122    Daher kann die Nichtweitergabe eines bestimmten Schriftstücks nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gefahr besteht, dass dieses Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des in Rede stehenden Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 48, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 77).

123    Aus diesem Grund entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission oder die nationalen Gerichte, auch wenn sie in rechtlich oder verfahrensmäßig zwar unterschiedlichen Rahmen über die Frage nach dem Zugang zu Dokumenten zu entscheiden haben, die bei Durchführung eines Kronzeugenprogramms erlangt worden und in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln enthalten sind, keine starre und absolute Haltung einnehmen dürfen, die die Gefahr birgt, sowohl die wirksame Durchführung der Wettbewerbsregeln durch die für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Regeln verantwortlichen Behörden als auch die wirksame Ausübung der sich aus diesen Regeln für die Einzelpersonen ergebenden Rechte zu beeinträchtigen. Sie haben somit die verschiedenen Interessen, die die Zugänglichmachung oder den Schutz der fraglichen Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen einer solchen Abwägung obliegt es ihnen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache, insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Dokumente, deren Übermittlung er zur Substantiierung seiner Schadensersatzklage begehrt, unter Beachtung anderer möglicherweise zu Gebote stehender Möglichkeiten auf der einen Seite und die tatsächlich nachteiligen Auswirkungen, die ein solcher Zugang für das öffentliche Interesse oder die berechtigten Interessen anderer Personen haben könnte, auf der anderen Seite zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 30 bis 34 und 44 bis 45, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107).

124    Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Person, die sich für durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen geschädigt hält und bereits eine Schadensersatzklage bei einem nationalen Gericht erhoben hat, bei der Kommission Zugang nicht zu den „Kronzeugenunterlagen“ in der Akte des Verfahrens, das zu dem Beschluss über das Vorliegen dieses Verstoßes geführt hat, sondern nur zu den Verweisen auf diese Unterlagen im Inhaltsverzeichnis der Akte beantragt. Wenn nämlich die bloße Berufung auf die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit eines Kronzeugenprogramms nicht genügt, um eine Entscheidung über eine allgemeine und absolute Verweigerung des Zugangs zu den „Kronzeugenunterlagen“ in der Akte zu rechtfertigen, kann die Berufung auf eine solche Gefahr – vorbehaltlich möglicher tatsächlich nachteiliger Auswirkungen der Verbreitung dieser Dokumente – erst recht keine vollständige und absolute Weigerung begründen, einer Person, die zum Zweck der Substantiierung einer Schadensersatzklage den Zugang zu diesen Dokumenten beantragt hat, die bloßen Verweise darauf zugänglich zu machen.

125    Im vorliegenden Fall beruht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, die ihr entgegengehaltene Verweigerung auf allgemeinen und spekulativen Erwägungen, dass durch die Zugänglichmachung der fraglichen Verweise die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms „beeinträchtigt werden“ und dadurch der Schutz der geschäftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie der Schutz des Zwecks der mit diesem Verfahren einhergehenden Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten untergraben werden könnte (siehe oben, Rn. 105 und 106).

126    Diese allgemeinen und spekulativen Erwägungen belegen jedoch im vorliegenden Fall nicht in tatsächlich und rechtlich hinreichender Weise das Vorliegen einer bei vernünftiger Betrachtungsweise absehbaren Gefahr der konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung der von der Kommission geltend gemachten Interessen, die eine absolute Weigerung rechtfertigte, Daten, Überschriften und andere Verweise auf die im Inhaltsverzeichnis enthaltenen „Kronzeugenunterlagen“ über die vertraulichen Informationen hinaus, die sie enthalten oder enthüllen könnten, zu verbreiten.

127    Letztendlich führt eine solche Weigerung zu einer Aushöhlung des Grundsatzes, dass die Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass jedes Dokument und jeder Auszug aus einem Dokument, das nicht unter die Ausnahmen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt, den Personen zugänglich gemacht werden kann, die den Zugang dazu beantragen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2013:671, Rn. 40), sofern dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

128    Drittens ist, soweit sich die beiden Parteien auf den Bescheid vom 7. März 2012 berufen, um die Weigerung, die Verweise auf „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125 zugänglich zu machen, anzufechten oder zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die in diesem Bescheid enthaltene und von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung wiederholte Begründung (siehe oben, Rn. 106 und 112) die der Klägerin im vorliegenden Fall entgegengehaltene allgemeine und absolute Zugangsverweigerung ebenso wenig rechtfertigt wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

129    Zwar enthält der Bescheid vom 7. März 2012 Erwägungen, die eine vollständige Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Arten von im Inhaltsverzeichnis erfassten „Kronzeugenunterlagen“ – wie etwa die Verweise auf die „Erklärungen“, die der Kommission von den Unternehmen vorgelegt worden sind, die einen Antrag auf Anwendung des Kronzeugenprogramms gestellt hatten – stützen können (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge vom 16. Dezember 2010 des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Pfleiderer, oben in Rn. 118 angeführt, EU:C:2010:782, Nrn. 44 und 47), doch rechtfertigt er insbesondere keine Verweigerung, die sich auf die Verweise auf alle diese Dokumente erstreckt.

130    Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass der Klägerin sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung ihres ersten Erstantrags bei der Kommission (am 16. Februar 2012) als auch zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung dieses Organs darüber (am 29. Oktober 2013) nur eine vorläufige nicht vertrauliche Fassung der Automobilglas-Entscheidung zur Verfügung stand.

131    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission diese Entscheidung zwar am 12. November 2008 erlassen, bislang aber nur eine vorläufige nicht vertrauliche Fassung veröffentlicht hat, die die Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat. Die Generaldirektion „Wettbewerb“ und der Anhörungsbeauftragte der Kommission nahmen nämlich erst zwischen Dezember 2011 und August 2012 zum Inhalt der endgültigen nicht vertraulichen Fassung dieser Entscheidung durch eine Reihe von Handlungen Stellung, von denen die zuletzt vorgenommenen seither selbst Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht (Rechtssachen T‑462/12, Pilkington Group/Kommission, und T‑465/12, AGC Glass Europe u. a./Kommission) und eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz waren, auf den nacheinander ein Beschluss des Präsidenten des Gerichts (Beschluss vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12 R, Slg, EU:T:2013:119) und sodann im Rechtsmittelverfahren ein Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs (Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558) ergangen sind, worauf die Kommission in der Klagebeantwortung hingewiesen hat. Im Hinblick auf diese Rechtsstreitigkeiten war jedoch die endgültige nicht vertrauliche Automobilglas-Entscheidung weder zum Zeitpunkt der Behandlung der beiden Anträge der Klägerin durch die Kommission noch bei Erhebung der vorliegenden Klage bereits veröffentlicht.

132    Die vorläufige nicht vertrauliche Fassung der Automobilglas-Entscheidung ermöglicht der Klägerin jedoch keine genaue Identifizierung der in der Akte in der Sache COMP/39.125 enthaltenen „Kronzeugenunterlagen“. Darin wird zwar auf Angaben in diesen Unterlagen Bezug genommen, doch sind die Teile, mit deren Hilfe eine Verbindung zwischen diesen Angaben und dem oder den Dokumenten, denen sie entnommen worden sind, hergestellt werden kann und diese einzeln identifiziert werden können, sehr weitgehend entfernt worden.

133    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den angefochtenen Beschluss verfügte allgemeine und absolute Verweigerung der Freigabe durch die folgenden von den Dienststellen der Kommission im Bescheid vom 7. März 2012 geltend gemachten Erwägungen gerechtfertigt werden kann:

„Um das berechtigte Interesse an der Transparenz ihrer Verwaltungsverfahren mit dem Interesse der Bewahrung der Attraktivität der Kronzeugenregelung in Einklang zu bringen, veröffentlicht die Kommission eine nicht-vertrauliche Fassung ihrer endgültigen Entscheidung, in der alle Kartellbeteiligten genannt und die den Wettbewerbsverstoß ausmachenden Elemente dargelegt werden.

Aus den weiter nachstehend genannten Gründen fallen sich auf den Schriftverkehr von und mit Antragstellern im Rahmen der Kronzeugenregelung … beziehende Informationen im Inhaltsverzeichnis, die bislang noch nicht durch eine veröffentlichte Entscheidung … bekanntgemacht wurden, unter die [Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001].

Unter diesen Umständen würde die Preisgabe von Informationen zum Schriftverkehr im Rahmen der Kronzeugenregelung, die über das in der öffentlichen Version der [Automobilglas-]Entscheidung … Offengelegte hinausgehen, den Schutz geschäftlicher Interessen … unterlaufen.

Die Kommission hat bereits in der vorläufigen öffentlichen Fassung der [Automobilglas-]Entscheidung einige der Informationen, die in dem Inhaltsverzeichnis aufgeführt sind, offengelegt (einschließlich der Identität der Antragsteller und das Datum der Kronzeugenentscheidung). Dabei hat die Kommission das Interesse der Offenlegung gegen die negativen Folgen für die wirksame Umsetzung der Kronzeugenregelung (und damit die Durchsetzung von Artikel 101 AEUV) abgewogen. Alle anderen Einträge für diese Art von Korrespondenz sind allerdings auf dem beigefügten Inhaltsverzeichnis unkenntlich gemacht worden, da eine weitere Identifikation dieser Unterlagen den Zweck der Untersuchungen der Kommission aus den oben erläuterten Gründen gefährden würden“ (Punkt 1.1, Abs. 4 und 5, Punkt 1.2 Abs. 7 und Punkt 1.3 Abs. 6 des Bescheids vom 7. März 2012).

134    Da der angefochtene Beschluss und der Bescheid vom 7. März 2012 mit der Bezugnahme auf die vorläufige nicht vertrauliche Fassung der Automobilglas-Entscheidung jede Identifizierung der in dem von der Klägerin angeforderten Inhaltsverzeichnis aufgeführten „Kronzeugenunterlagen“ – im Gegensatz zur Behandlung der Verweise auf sonstige in der Akte enthaltene Dokumente (siehe oben, Rn. 75, 104 und 114) – praktisch unmöglich machten oder zumindest übermäßig erschwerten, konnte sich die Klägerin auf der Grundlage dieser Bescheide demgegenüber keine Meinung darüber bilden, ob diese Dokumente möglicherweise zur Substantiierung ihrer Schadensersatzklage vor dem Landgericht Düsseldorf notwendig sind, und erst recht nicht versuchen, eine solche Notwendigkeit zu begründen. Von der Einhaltung dieser Anforderung macht die Rechtsprechung jedoch nicht nur die Freigabe dieser Dokumente und ihre Vorlage vor Gericht im Rahmen von bei nationalen Gerichten angestrengten Schadensersatzklagen abhängig (siehe oben, Rn. 69), sondern auch die Anerkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses durch die Kommission in dem Fall, dass bei ihr ein Antrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt wird (siehe oben, Rn. 70). Durch den angefochtenen Beschluss wird die Klägerin damit praktisch an der effektiven Geltendmachung des ihr nach dem Vertrag zustehenden Schadensersatzanspruchs gehindert.

135    Soweit die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es angesichts der bedeutenden Rolle, die ihr Kronzeugenprogramm bei der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln spiele, erforderlich sei, dieses Programm und die mit ihm in Zusammenhang stehenden Dokumente auf jeden Fall zu schützen – wie auch in der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349, S. 1) anerkannt werde –, sind viertens zwei Feststellungen zu treffen. Zum einen wurde in der Rechtsprechung die Bedeutung eines solchen Programms anerkannt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Wirksamkeit nicht dahin verstanden werden kann, dass es allgemein und absolut Vorrang vor den übrigen beteiligten öffentlichen und privaten Interessen hat, die ebenfalls schutzwürdig sind und im Einzelfall mit diesem in Einklang gebracht werden müssen (siehe oben, Rn. 118 bis 123). Zum anderen wird, wie die Kommission im Übrigen in der Gegenerwiderung selbst ausgeführt hat (siehe oben, Rn. 58), im 20. Erwägungsgrund und in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Rechtsakt die Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht berühre.

136    Nach alledem ist der angefochtene Beschluss rechtlich nicht hinreichend begründet, soweit er darauf abstellt, dass allgemein, in vollem Umfang und absolut vermutet werden könne, dass dadurch, dass der Klägerin Zugang zu den Verweisen auf die „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125 gewährt würde, die durch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigt würden.

b)     Zur Verweigerung des Zugangs zu den Informationen über die Identität natürlicher Personen

137    In Punkt 5.2 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass der Klägerin die Informationen über die Identität natürlicher Personen im Inhaltsverzeichnis nicht zugänglich gemacht werden könnten. Zur Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie von Art. 2 Buchst. a und Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) darstellten. Ferner ging sie im Wesentlichen davon aus, dass die Klägerin zum einen nicht nachgewiesen habe, aus welchen Gründen es erforderlich sei, ihr diese Daten zu übermitteln, und dass es zum anderen Veranlassung zu der Annahme gegeben habe, dass deren Zugänglichmachung die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen könne.

138    Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht insoweit vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde.

139    Diese Vorschrift, die eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen begründet, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten, verlangt, dass eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und ihrer Integrität stets insbesondere nach der Verordnung Nr. 45/2001 geprüft und beurteilt wird (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, Slg, EU:C:2010:378, Rn. 59 und 60).

140    Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt zum einen, dass personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person sind, und zum anderen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, u. a. deren Wiederauffinden und deren Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, darstellt.

141    Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 sieht insbesondere vor, dass die personenbezogenen Daten an einen Empfänger nur übermittelt werden, wenn dieser die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten. Diese Vorschrift gilt für alle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 139 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 63, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, Slg, EU:C:2014:2250, Rn. 101).

142    Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin die Feststellung der Kommission, dass es sich bei den Informationen über die Identität bestimmter natürlicher Personen in dem Inhaltsverzeichnis um personenbezogene Daten handele, nicht in Frage. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass ihr Antrag, ihr diese Informationen zugänglich zu machen, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle. Sie rügt vielmehr ausschließlich die Begründung, mit der die Kommission sich weigerte, ihr diese Daten zugänglich zu machen, indem sie dem Organ im Wesentlichen vorwirft, aufgrund einer allgemeinen Argumentation zum Schutz der Privatsphäre zu diesem Ergebnis gelangt zu sein, statt im Detail die individuellen Gründe zu erläutern, aus denen jede einzelne der in Rede stehenden Angaben ihr nicht habe zugänglich gemacht werden können.

143    Erstens hat die Kommission jedoch zu Recht verlangt, dass die Klägerin gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 die Notwendigkeit der Übermittlung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten nachweise. Wenn die Person, die Zugang zu Dokumenten begehrt, die personenbezogene Daten enthalten, der Kommission keine ausdrückliche rechtliche Begründung und kein überzeugendes Argument vorträgt, das geeignet ist, die Notwendigkeit der Übermittlung solcher Daten an sie darzutun, ist die Kommission nämlich nicht in der Lage, die verschiedenen beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Bavarian Lager, oben in Rn. 139 angeführt, EU:C:2010:378, Rn. 77 und 78, und Strack/Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 107).

144    Zweitens durfte die Kommission angesichts der konkreten Argumente der Klägerin davon ausgehen, dass der Nachweis einer solchen Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht erbracht war.

145    Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass die Klägerin die Notwendigkeit, ihr die fraglichen Angaben zu übermitteln, damit begründet hatte, dass „die Angaben zu den Namen der … Personen ‚nicht ausreichen, um [ihr] die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen‘“. Die Klägerin beanstandet diese Feststellung der Kommission in ihrer Klage nicht. Sie lässt es vielmehr vor Gericht noch immer dabei bewenden, zu erklären, dass sie erstens „auf diese Informationen angewiesen [ist]“, dass zweitens „[i]hr Recht auf Akteneinsicht … substantiell geschwächt [wird], wenn nicht auch die Namen der jeweiligen Personen im Inhaltsverzeichnis aufgeführt werden“ und dass drittens, „[s]elbst wenn man annähme, dass [sie] die Notwendigkeit der Nennung von Namen natürlicher Personen nachweisen müsste (was nicht richtig ist …), … diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt [wäre]“, da sie „hinreichend verdeutlicht [hat], dass sie auf diese Informationen angewiesen ist, um den Ersatz des ihr entstandenen Schadens geltend zu machen“.

146    Gegenüber dieser allgemeinen und abstrakten Begründung konnte die Kommission es bei der allgemeinen Annahme bewenden lassen, dass sie „keinen Rechtfertigungsgrund für die Offenlegung dieser Angaben [sieht]“, und „die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten … nicht nachgewiesen ist“ (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 105 und 132).

147    Die Argumente, mit denen die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen über die Identität natürlicher Personen in Frage gestellt wird, sind daher zurückzuweisen.

c)     Zur Verweigerung des Zugangs zu den Namen von Drittunternehmen

148    In Punkt 5.3 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Namen verschiedener Gruppen von „im Aufzugs- und Fahrtreppensektor tätige[n] Unternehmen“ oder Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit den Adressaten der Automobilglas-Entscheidung unterhalten, der Klägerin nicht zugänglich gemacht werden könnten, da die Offenlegung ihrer Identität und daher ihrer Beteiligung am Verfahren oder ihrer Geschäftsbeziehungen mit den Verfahrensbeteiligten ihren Ruf und ihre geschäftlichen Interessen schädigen könnte.

149    Insoweit steht fest, dass es trotz des Versehens in dem angefochtenen Beschluss keinen vernünftigen Zweifel daran geben konnte, dass die Kommission, wie sie in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, ohne dass dem widersprochen worden wäre, nicht auf die Namen der im Aufzugs- und Fahrtreppensektor, sondern der in der Sache COMP/39.125 allein betroffenen im Automobilglassektor tätigen Unternehmen Bezug nehmen wollte. Es kann daher insoweit kein Begründungsmangel festgestellt werden.

150    In der Sache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission den ersten Erstantrag der Klägerin, soweit er die in Rede stehende Kategorie von Informationen betraf, rechtsfehlerfrei unter Berufung auf eine allgemeine Vermutung ablehnen konnte (siehe oben, Rn. 94).

151    Sodann ist davon auszugehen, dass die Kommission sich damit, dass sie sich unter Hinweis auf den „Ruf“ und „geschäftliche Interessen“ der verschiedenen Kategorien betroffener Unternehmen weigerte, deren Namen der Klägerin zugänglich zu machen, im Wesentlichen insbesondere auf die allgemeine Vermutung stützen wollte, dass – wie sie in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, ohne dass dem widersprochen worden wäre, – die Offenlegung der Identität dieser juristischen Personen grundsätzlich den durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter beeinträchtige.

152    Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin vorliegend dem Rückgriff auf diese allgemeine Vermutung nicht sachgerecht entgegentritt.

153    Zum einen lässt sie es nämlich dabei bewenden, in Abrede zu stellen, dass die Kommission überhaupt auf eine solche Vermutung zurückgreifen kann. Der vorstehend in den Rn. 39 und 44 angeführten Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Kommission, der im Rahmen der Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln sensible geschäftliche Informationen zur Strategie und den Aktivitäten der Verfahrensbeteiligten sowie zu ihren Geschäftsbeziehungen mit Dritten vorgelegt werden, dazu berechtigt ist.

154    Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass die geschäftlichen Beziehungen, die durch die Verbreitung der Identität der in dem Inhaltsverzeichnis genannten juristischen Personen offengelegt werden könnten, älter als fünf Jahre und daher zu „veraltet“ seien, um immer noch eine Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 begründen zu können. Dieses Argument greift jedoch – abgesehen davon, dass es zu allgemein ist, um die allgemeine Vermutung, auf die sich die Kommission beruft, widerlegen zu können – nicht durch. Insoweit geht zwar aus der Rechtsprechung hervor, dass der Umstand, dass Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis preisgeben oder einen vertraulichen Charakter aufweisen konnten, mindestens fünf Jahre alt sind, zur Folge hat, dass sie nicht mehr als aktuell anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise nachgewiesen wird, dass sie trotzdem noch wesentlicher Bestandteil der geschäftlichen Stellung des betroffenen Unternehmens sind (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T‑383/03, Slg, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ihr ist, allgemeiner, auch zu entnehmen, dass die negativen Auswirkungen, die aus der Verbreitung einer sensiblen geschäftlichen Information folgen können, umso weniger bedeutsam sind, je älter diese ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 1996, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, T‑134/94, T‑136/94 bis T‑138/94, T‑141/94, T‑145/94, T‑147/94, T‑148/94, T‑151/94, T‑156/94 und T‑157/94, EU:T:1996:85, Rn. 24 und 32). Dies schließt jedoch nicht aus, dass, wie sich aus der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung ergibt, solche Informationen noch immer unter die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen können.

155    Das Vorbringen, mit dem die Verweigerung des Zugangs zu den Namen von Drittunternehmen beanstandet wird, ist daher zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob diese Angaben, wie die Kommission in ihrer Verteidigung vorträgt, ungeachtet dessen, dass es im angefochtenen Beschluss und im Übrigen auch im Bescheid vom 7. März 2012, in dem dieser Ablehnungsgrund nur in Bezug auf die Namen natürlicher Personen in dem Inhaltsverzeichnis herangezogen wird, an einer solchen Erwägung fehlt, darüber hinaus als personenbezogene Daten anzusehen sind.

d)     Zur Verweigerung des Zugangs zu den übrigen sensiblen geschäftlichen Informationen

156    In Punkt 5.4 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission zum einen fest, dass das Inhaltsverzeichnis sensible geschäftliche Informationen einschließlich der Namen von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugmodellen enthalte. Zum anderen wies sie darauf hin, dass einige der Adressaten der Automobilglas-Entscheidung beim Gericht Nichtigkeitsklagen erhoben hätten, in denen es speziell um die Frage gehe, ob bestimmte Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln seien oder vielmehr in der nicht vertraulichen endgültigen Fassung der Automobilglas-Entscheidung enthalten sein dürften. Deshalb ist sie zu dem Ergebnis gelangt, „zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Informationen offenlegen [zu können], die nach den Urteilen des Gerichts in der Hauptsache vertraulich bleiben könnten“.

157    Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar relativ knapp, aber doch hinreichend genau ist, um es der Klägerin zu ermöglichen, deren Inhalt zu verstehen, und dem Gericht, die Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.

158    Als Zweites ist in der Sache festzustellen, dass die Klägerin die Überlegungen, die die Kommission zu der Annahme bewegt haben, dass die fraglichen Informationen unter die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, nicht sachgerecht anficht.

159    Sie macht nämlich zum einen lediglich geltend, dass sich die Klagen, auf die sich die Kommission berufe, auf die Frage bezögen, ob die in Rede stehenden Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen seien, während ihre eigene Klage die Frage aufwerfe, ob sie einer Person zu übermitteln seien, die sich für durch die in der Automobilglas-Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung geschädigt halte, und dass die Abwägung der beteiligten Interessen anhand der in den beiden Fällen unterschiedlichen Modalitäten erfolgen müsse. Dieses Vorbringen läuft jedoch im Wesentlichen darauf hinaus, dass der Ausnahme, auf die sich die Kommission berufe, um sich der Verbreitung der in Rede stehenden Angaben zu widersetzen, ein überwiegendes öffentliches Interesse vorgehen müsse. Es unterscheidet sich daher, wie die Klägerin im Übrigen in der Klageschrift einräumt, nicht von dem hilfsweise zu dieser Frage vorgetragenen Argument. Es wird daher in diesem Rahmen geprüft (siehe unten, Rn. 162 ff.).

160    Soweit die Klägerin zum anderen die allgemeine Vermutung angreift, auf die sich die Dienststellen der Kommission im Bescheid vom 7. März 2012 hilfsweise stützen, um ihr den Zugang zu den fraglichen Informationen zu verweigern, ist dieses Vorbringen gegenstandslos. Die Kommission hat nämlich eine solche allgemeine Vermutung, nach der die Verbreitung dieser Informationen grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen würde, entgegen den Ausführungen in der Klagebeantwortung in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgegriffen. Vielmehr hat sie es dabei belassen, deren Verbreitung unter Berücksichtigung der beim Gericht anhängigen Klagen „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ abzulehnen.

161    Die Argumente, mit denen die Verweigerung des Zugangs zu den übrigen sensiblen geschäftlichen Informationen gerügt wird, greifen daher nicht durch.

2.     Zu dem von der Klägerin geltend gemachten überwiegenden öffentlichen Interesse

162    Die Klägerin macht im Rahmen ihres Vorbringens, mit dem sie die Verweigerung des Zugangs zum einen zu den Namen natürlicher Personen und zum anderen zu den übrigen sensiblen geschäftlichen Informationen rügt, geltend, die Kommission habe fälschlicherweise das überwiegende öffentliche Interesse daran, dass durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch geltend machen könnten, nicht berücksichtigt und dieses überwiegende öffentliche Interesse nicht gegen die durch die Ausnahmen geschützten Interessen durchgesetzt, auf die in dem angefochtenen Beschluss die Verweigerung des Zugangs zu diesen Informationen gestützt werde, obwohl diese für die wirksame Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs notwendig seien.

163    Hierzu ergibt sich aus der oben in den Rn. 66 bis 70 angeführten Rechtsprechung, dass derart allgemeine Erwägungen nicht schwerer wiegen können als die Gründe, die eine Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Somit obliegt es einem jeden, der Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union begehrt, darzutun, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen dieser Dokumente besteht, damit die Kommission die beteiligten Interessen Fall für Fall abwägen kann. Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen.

164    Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin allgemein und abstrakt fest, es sei notwendig, ihr alle Namen der in dem Inhaltsverzeichnis genannten natürlichen Personen und sämtliche geschäftlichen Informationen in diesem Dokument zu übermitteln, um ihr die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs zu ermöglichen.

165    Konkrete Anhaltspunkte, aus denen auf die Notwendigkeit geschlossen werden könnte, diese oder jene der Informationen zu erhalten, indem sie beispielsweise die Sachargumente oder spezifischen rechtlichen Erwägungen dafür näher angibt, dass ihr der Erhalt einer solchen Information bei der Substantiierung vor dem zur Entscheidung über ihre Forderungen berufenen nationalen Gericht helfen könnte, hat sie hingegen weder im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht, noch behauptet sie, diese in dem zuvor bei der Kommission eingereichten Antrag oder Zweitantrag geltend gemacht zu haben.

166    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sei, wie die Kommission zu Recht feststellt, im vorliegenden Fall zurückzuweisen.

167    Nach alledem ist den vorliegenden Klagegründen stattzugeben, soweit sie die Weigerung betreffen, der Klägerin Zugang zu den Verweisen auf die „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis der Akte in der Sache COMP/39.125 zu gewähren; im Übrigen sind sie zurückzuweisen.

168    Der angefochtene Beschluss ist daher insoweit für nichtig zu erklären.

 Kosten

169    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Außerdem kann nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

170    Da im vorliegenden Fall die Klägerin und die Kommission beide mit einigen ihrer Anträge unterlegen sind, tragen sie jeweils ihre eigenen Kosten. Darüber hinaus trägt SGSD ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss GestDem 2012/817 und 2012/3021 der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem zwei Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) abgelehnt wurden, wird für nichtig erklärt, soweit darin der AXA Versicherung AG der Zugang zu den Verweisen auf die „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis dieser Akte verweigert wird.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Axa Versicherung und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4.      Die Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.