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Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2015 – Axa Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-677/13)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend ein Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln – Antrag, der sich auf eine ganze Reihe von Dokumenten bezieht – Verweigerung des Zugangs – Antrag, der sich auf ein einziges Dokument bezieht – Inhaltsverzeichnis – Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse – Schadensersatzklage – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Axa Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr und S. Dethof sowie Rechtsanwältin A. Malec)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout und Rechtsanwältin A. Köhler)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring und E. Venot)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses GestDem 2012/817 und 2012/3021 der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem zwei Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) abgelehnt wurden

Tenor

Der Beschluss GestDem 2012/817 und 2012/3021 der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem zwei Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) abgelehnt wurden, wird für nichtig erklärt, soweit darin der AXA Versicherung AG der Zugang zu den Verweisen auf die „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis dieser Akte verweigert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Axa Versicherung und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Die Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 71 vom 8.3.2014.