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Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 – Italian International Film/EACEA

(Rechtssache T-676/13)1

(Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor [MEDIA 2007] –Maßnahmen zur Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Systems der „selektiven“ Förderung 2013 – Schreiben der EACEA, mit dem die Klägerin über die Ablehnung ihrer Bewerbung betreffend den Film „Only God Forgives“ informiert wurde – Schreiben der EACEA, mit dem die Ablehnung bestätigt wurde, das aber neue Gründe enthielt – Zuständigkeit – Aufteilung der Aufgaben zwischen der Kommission und der EACEA – Gebundene Entscheidung – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Ständige Leitlinien 2012 bis 2013 – Vereinbarung über einen materiellen oder physischen Vertrieb – Keine vorherige Mitteilung an die EACEA – Fehlende Förderfähigkeit einer Bewerbung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italian International Film Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Fratini, B. Bettelli und M. Bottino)

Beklagte: Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und D. Homann im Beistand der Rechtsanwälte D. Fosselard und A. Duron)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin auf Gewährung einer Subvention für den Film „Only God Forgives“ abgelehnt wurde, die sie nach der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/12 MEDIA 2007 – Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme – System der „selektiven“ Förderung 2013 (ABl. 2012, C 300, S. 5), veröffentlicht im Rahmen des Beschlusses Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327, S. 12), das für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 aufgestellt wurde, eingereicht hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italian International Film Srl und die Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 45 vom 15.2.2014.