Language of document : ECLI:EU:T:2016:480

Rechtssache T-675/13

K Chimica Srl

gegen

Europäische Chemikalienagentur

„REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Bestimmung der Unternehmensgröße – Befugnis der ECHA“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016

1.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV und 266 AEUV)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Anträge – Änderung im Laufe des Verfahrens – Voraussetzung

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. d und 48 § 2]

3.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beurteilung dieser Wirkung nach dem Sachgehalt der Handlung

(Art. 263 AEUV)

4.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung

(Art. 263 AEUV)

5.      Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – An die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtende Gebühren und Entgelte – Ermäßigung der Gebühr für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Ermittlung der Größe eines Unternehmens – Möglichkeit der ECHA, auf der Grundlage der Empfehlung 2003/61 zu verlangen, dass ein Unternehmen Informationen über ein Unternehmen, das kein Partnerunternehmen ist, mitteilt – Fehlen

(Verordnung Nr. 340/2008 der Kommission, Art. 13 Abs. 4; Empfehlung 2003/361 der Kommission, Anhang, Art. 3 Abs. 2 und 6 Abs. 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 20)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 23, 24)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 25, 26)

5.      Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen als Rechtsgrundlage berufen, um bei der Eintragung eines Stoffes vom Antragsteller, der in den Genuss einer für mittlere Unternehmen vorgesehenen Gebührenermäßigung kommen möchte, Informationen über ein Unternehmen zu verlangen, das kein Partnerunternehmen des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs dieser Empfehlung ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass sie Anwendung findet, um die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens zu würdigen, d. h. des Unternehmens, das Gegenstand einer Prüfung zur Bestimmung seiner Größe im Rahmen der Empfehlung 2003/361 ist. Der Begriff „mittelbares“ Partnerunternehmen wird insoweit in dieser Empfehlung nicht übernommen.

Des Weiteren kann der Begriff „betroffenes Unternehmen“ nicht dahin ausgelegt werden, dass er alle Unternehmen umfasst, deren Daten zu erfassen sind. Abgesehen davon, dass diese Auslegung nicht dem Ziel der Empfehlung 2003/361 entspricht, das darin besteht, die Größe des betroffenen Unternehmens zu bestimmen und nicht die der Unternehmen, die mit ihm Beziehungen unterhalten, könnte sie dazu führen, dass in bestimmten Fällen die Daten der Unternehmen, die dem betroffenen Unternehmen vor- oder nachgeschaltet sind, unbegrenzt berücksichtigt würden.

(vgl. Rn. 44, 47)