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Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 - Vanhecke / Parlament

(Rechtssache T-14/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Frank Vanhecke (Brügge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Tournicourt und B. Siffert)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008, dem Kläger bekannt gegeben am 30. November 2008, mit dem die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der belgische Justizminister ersuchte mit Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, die parlamentarische Immunität des Klägers aufzuheben. Dieses Ersuchen erfolgte nach Angaben des Klägers auf Anfrage der Staatsanwaltschaft der Stadt Dendermonde, die ihn wegen des Inhalts eines Artikels verfolgen wollte, der in einem lokalen Parteiblatt, für das der Kläger der verantwortliche Herausgeber war, in der Stadt Sint-Niklaas veröffentlicht wurde.

Das Europäische Parlament beschloss daraufhin, die parlamentarische Immunität des Klägers aufzuheben.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger erstens geltend, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die Unverletzlichkeit zustehe, die den Mitgliedern der Volksvertretung in ihrem Land gewährt werde. Hieraus ergebe sich, dass um die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur durch das Organ ersucht werden könne, das nach nationalem Recht befugt sei, die Aufhebung der Immunität eines nationalen Mitglieds der Volksvertretung zu beantragen. Folglich habe das an den Justizminister gerichtete Ersuchen um ein Verfahren zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von der, bei dem Hof van beroep bestehenden Generalstaatsanwaltschaft auszugehen, und nicht wie im vorliegenden Fall von einer örtlichen Staatsanwaltschaft auf der Ebene eines Arrondissements (Bezirk).

Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die Beschlussfassung im Ausschuss Recht des Europäischen Parlaments. Der Kläger führt an, dass die Mitglieder des Ausschusses, die über das Ersuchen um Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität entschieden hätten, entweder in der Sitzung, in der er angehört worden sei, hätten anwesend sein oder über einen gründlichen Bericht mit einer Darstellung der Argumentation hätten verfügen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Drittens macht der Kläger eine Verletzung der Vertraulichkeit und der Geheimhaltungspflicht geltend. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Bericht des Ausschussvorsitzenden schon vor der Schlussabstimmung des Ausschusses Recht für die Presse verfügbar gewesen sei.

Viertens rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 7 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments dadurch, dass jede Debatte im Plenum unmöglich gemacht worden sei.

Fünftens macht der Kläger einen Begründungsmangel geltend, da sich der angefochtene Beschluss auf eine Verweisung auf den Bericht des Ausschusses Recht beschränke.

Sechstens bestreitet der Kläger die Begründung, die vom Ausschuss Recht verwendet worden sei, wonach "es nicht zu den Aufgaben eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments gehört, als verantwortlicher Herausgeber einer Zeitung einer nationalen politischen Partei zu fungieren". Nach Auffassung des Klägers ist es Aufgabe eines Politikers, eine politische Meinung zu äußern und zu verbreiten, und das Herausgeben politischer Schriften sowie die [Funktion] als ihr verantwortlicher Herausgeber seien schlechthin Teil der Aufgabe eines Mitglieds des Europäischen Parlaments.

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