Language of document : ECLI:EU:T:2018:619

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

27. September 2018(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten – Einfrieren von Geldern – Zulässigkeit – Ziele – Kriterien für die Aufnahme der betroffenen Personen in die Liste – Verlängerung der Benennung der Kläger in der Liste der betroffenen Personen – Tatsachengrundlage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsgrundlage – Verhältnismäßigkeit – Recht auf ein faires Verfahren – Unschuldsvermutung – Recht auf eine gute Verwaltung – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T‑288/15,

Ahmed Abdelaziz Ezz, wohnhaft in Giseh (Ägypten),

Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed Salama, wohnhaft in Kairo (Ägypten),

Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin, wohnhaft in Giseh,

Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar, wohnhaft in Giseh,

Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Lewis, B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, J. Binns, S. Rowe, Solicitors, und Rechtsanwalt J.‑F. Bellis, dann B. Kennelly, J. Pobjoy, S. Rowe und Rechtsanwalt H. de Charette,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und I. Gurov als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung, erstens, des Beschlusses (GASP) 2015/486 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2015, L 77, S. 16), zweitens, des Beschlusses (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2016, L 74, S. 40), und drittens, des Beschlusses (GASP) 2017/496 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2017, L 76, S. 22), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka sowie der Richter A. Dittrich, I. Ulloa Rubio und P. G. Xuereb,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt

A.      Vom Rat gegenüber den Klägern erlassene Rechtsakte

1        Im Anschluss an die politischen Ereignisse in Ägypten ab Januar 2011 erließ der Rat der Europäischen Union am 21. März 2011 auf der Grundlage des Art. 29 EUV den Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63).

2        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2011/172 lauten:

„(1)      Am 21. Februar 2011 hat die Europäische Union ihre Bereitschaft erklärt, den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ebenso zu unterstützen wie die Bemühungen um Schaffung einer Wirtschaft, die den sozialen Zusammenhalt verstärkt und das Wachstum fördert.

(2)      In diesem Zusammenhang sollten gegen Personen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind und damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen verhängt werden.“

3        Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 bestimmt:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der – im Anhang aufgeführten – als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelten Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

4        Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2011/172 sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass dieser Beschluss bis zum 22. März 2012 gilt. Gemäß Art. 5 Abs. 3 wird dieser Beschluss fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. In Anwendung der letztgenannten Bestimmung hat der Rat den Beschluss mehrmals für ein Jahr verlängert, indem er den Beschluss 2012/159/GASP vom 19. März 2012 (ABl. 2012, L 80, S. 18), den Beschluss 2013/144/GASP vom 21. März 2013 (ABl. 2013, L 82, S. 54), den Beschluss 2014/153/GASP vom 20. März 2014 (ABl. 2014, L 85, S. 9), den Beschluss (GASP) 2015/486 vom 20. März 2015 (ABl. 2015, L 77, S. 16), den Beschluss (GASP) 2016/411 vom 18. März 2016 (ABl. 2016, L 74, S. 40) und schließlich den Beschluss (GASP) 2017/496 vom 21. März 2017 (ABl. 2017, L 76, S. 22) erlassen hat.

5        Die Kläger – Herr Ahmed Abdelaziz Ezz, Frau Abla Mohamed Fawzi Ali Ahmed Salama, Frau Khadiga Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar – wurden seit dem Erlass des Beschlusses 2011/172 unter Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Liste genannt. Die Liste enthielt zu den jeweiligen Personen folgende Angaben zur Identität: zum ersten Kläger: „Ehemaliges Mitglied des Parlaments, Geburtsdatum: 12.1.1959, Männlich“, zur Klägerin zu 2: „Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz, Geburtsdatum: 31.1.1963, Weiblich“, zur Klägerin zu 3: „Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz, Geburtsdatum: 25.5.1959, Weiblich“, und zur Klägerin zu 4: „Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz, Geburtsdatum: 9.10.1969, Weiblich“. Im Beschluss 2017/496 wurde der Name der Klägerin zu 2 berichtigt.

6        Die im Beschluss 2011/172 enthaltene Begründung für die Aufnahme der Kläger in die Liste lautete: „Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.“ Diese Begründung blieb bei der mehrmaligen Verlängerung des Beschlusses unverändert. Insbesondere betrafen die mit dem Beschluss 2017/496 vorgenommenen Änderungen der Begründung für die Benennung nicht die Kläger, sondern nur andere Personen, die in derselben Liste benannt waren.

7        Gestützt auf Art. 215 Abs. 2 AEUV und den Beschluss 2011/172 erließ der Rat am 21. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 4). Diese Verordnung übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des Beschlusses 2011/172, und die in Anhang I der Verordnung enthaltene Liste stimmt mit derjenigen im Anhang dieses Beschlusses überein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/491 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung der Verordnung Nr. 270/2011 (ABl. 2017, L 76, S. 10) wurde die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste geändert; diese Änderungen entsprachen den mit dem Beschluss 2017/496 vorgenommenen Änderungen.

B.      Von den Klägern vor oder gleichzeitig mit dem vorliegenden Rechtsstreit vor den Unionsgerichten angestrengte Verfahren

8        Mit einer am 20. Mai 2011 erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑256/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, beantragten die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

9        Am 24. Mai 2013 erhoben die Kläger eine weitere, unter dem Aktenzeichen T‑279/13 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragene Klage, mit der sie die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172, geändert durch den Beschluss 2013/144, und der Verordnung Nr. 270/2011, „deren Laufzeit durch einen [ihnen] mit Schreiben vom 22. März 2013 mitgeteilten Beschluss des Rates verlängert wurde“, beantragten, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

10      Die Klage der Kläger in der Rechtssache T‑256/11 wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), abgewiesen. Am 5. Mai 2014 legten die Kläger gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein.

11      Am 30. Mai 2014 erhoben die Kläger, jeder für sich, vier gesonderte Klagen gegen den Beschluss 2014/153, soweit dieser Beschluss sie betrifft (Rechtssachen T‑375/14, Al Naggar/Rat, T‑376/14, Yassin/Rat, T‑377/14, Ezz/Rat, und T‑378/14, Salama/Rat).

12      Mit Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), wurde das oben in Rn.10 genannte Rechtsmittel der Kläger zurückgewiesen.

13      Am 29. Mai 2015 beantragten die Kläger, ihre ursprünglichen Anträge in ihrer Klage in der Rechtssache T‑279/13 dahin anpassen zu dürfen, dass sie auch den „Beschluss (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten“ erfassen.

14      Mit Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), der auf der Grundlage von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erging, wurde die Klage der Kläger in der betreffenden Rechtssache abgewiesen. Zum einen wies das Gericht die in dem vorstehend in Rn. 13 genannten Anpassungsschriftsatz gestellten Anträge wegen Rechtshängigkeit als offensichtlich unzulässig zurück. Es hat darauf erkannt, dass Identität der Parteien, der Klagegründe und des Gegenstands zwischen der vorliegenden Klage und dem Anpassungsschriftsatz vorliegt und der Anpassungsschriftsatz nach Erhebung der vorliegenden Klage eingereicht wurde (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 22 bis 30). Zum anderen wies es die Anträge aus der Klageschrift als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurück (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 43 bis 79).

15      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 21. März 2016 wurden die Rechtssachen T‑375/14, T‑376/14, T‑377/14 und T‑378/14 im Register gestrichen, nachdem die Kläger die Klagen zurückgenommen hatten (Beschlüsse vom 21. März 2016, Al Naggar/Rat, T‑375/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:185, vom 21. März 2016, Yassin/Rat, T‑376/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:186, vom 21. März 2016, Ezz/Rat, T‑377/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:187, und vom 21. März 2016, Salama/Rat, T‑378/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:188).

16      Mit am 26. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T‑268/16 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, legte der erste Kläger gegen den Beschluss 2016/411 Klage ein, soweit dieser Beschluss ihn betrifft. Mit gesonderter Klageschrift, die am selben Tag unter dem Aktenzeichen T‑269/16 in das Register des Gerichts eingetragen wurde, legten die drei Klägerinnen gegen den Beschluss 2016/411 Klage ein, soweit dieser Beschluss sie betrifft.

17      Am 12. September 2016 wies das Gericht durch Beschluss die vorstehend in Rn. 16 genannten Klagen der Kläger wegen Rechtshängigkeit in Anbetracht der Einreichung des unten in Rn. 22 genannten Anpassungsschriftsatzes der Kläger im Rahmen der vorliegenden, gegen den Beschluss 2016/411 gerichteten Klage als offensichtlich unzulässig zurück (Beschlüsse vom 12. September 2016, Ezz/Rat, T‑268/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:606, Rn. 15, und vom 12. September 2016, Salama u. a./Rat, T‑269/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:607, Rn. 15).

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 29. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Gemäß der ersten Seite und Rn. 1 der Klageschrift beantragen die Kläger die Nichtigerklärung des „Beschlusses (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten“, soweit dieser Beschluss sie betrifft. Sie beantragen ferner, dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

19      In einem Schreiben vom 24. August 2015 an die Kanzlei des Gerichts haben die Kläger angegeben, die Klage sei so zu verstehen, dass sie gegen den Beschluss 2015/486 gerichtet sei, da es sich bei der Angabe „2015/485“ um einen Schreibfehler handle.

20      Der Rat hat am 15. Februar 2016 die Klagebeantwortung eingereicht. Darin beantragt er,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Erwiderung ist am 31. März 2016 und die Gegenerwiderung am 27. Mai 2016 eingereicht worden.

22      Am 25. Mai 2016 haben die Kläger auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung einen Anpassungsschriftsatz eingereicht, in dem sie beantragen,

–        den Beschluss 2016/411 für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23      Am 30. Juni 2016 hat der Rat eine Stellungnahme zu dem Anpassungsschriftsatz eingereicht, in der er erklärt, dass er seine in der Klagebeantwortung gestellten Anträge aufrechterhalte.

24      Am 25. Juli 2016 haben die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

25      Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ist die Rechtssache wieder der Fünften Kammer zugewiesen worden.

26      Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Parteien am 31. März 2017 aufgefordert, ihm eine Reihe von Unterlagen zu übermitteln.

27      Die Kläger und der Rat haben hierauf am 11. bzw. am 21. April 2017 geantwortet.

28      Auf Vorschlag der Fünften Kammer hat das Gericht mit Beschluss vom 5. April 2017 die Rechtssache der Fünften erweiterten Kammer zugewiesen.

29      Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Parteien am 18. Mai 2017 zum einen aufgefordert, ihm zusätzliche Informationen zu übermitteln, und zum anderen, sich zur Frage der Auswirkung bestimmter früherer Entscheidungen des Gerichts auf das vorliegende Verfahren zu äußern.

30      Am 26. Mai 2017 haben die Kläger einen zweiten Anpassungsschriftsatz eingereicht, in dem sie beantragen, zum einen den Beschluss 2017/496 und zum anderen die Durchführungsverordnung 2017/491 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

31      Die Parteien haben auf die oben in Rn. 29 genannten Anfragen des Gerichts mit Schreiben vom 1. und vom 8. Juni 2017 geantwortet.

32      Mit Verfahrensschriftstück vom 8. Juni 2017 haben die Kläger beantragt, im Wege einer Beweiserhebung nach Art. 92 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Verfahrensordnung ihre rechtlichen Vertreter in Ägypten als Zeugen zu vernehmen. Am 19. Juni 2017 hat der Rat zu diesem Antrag auf Beweisaufnahme Stellung genommen.

33      Am 26. Juni 2017 hat der Rat seine Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz eingereicht, in der er erklärt, dass er seine in der Klagebeantwortung gestellten Anträge aufrechterhalte.

34      Die mündliche Verhandlung hat am 4. Juli 2017 stattgefunden. Auf Antrag der Kläger und nach Anhörung des Rates hat sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Die Kläger haben jedoch klargestellt, dass dieser Antrag nicht impliziere, dass bestimmte Informationen in der Endentscheidung des Gerichts vertraulich behandelt werden. [vertraulich](1).

35      Am 19. September 2017 hat das Gericht das mündliche Verfahren wiedereröffnet und die Parteien aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), auf die vorliegende Klage Stellung zu nehmen. Die Parteien haben dem Gericht am 4. Oktober 2017 geantwortet.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit der Anträge aus der Klageschrift

36      In der Klagebeantwortung macht der Rat mehrere Unzulässigkeitsgründe in Bezug auf den Antrag aus der Klageschrift geltend, der auf die Nichtigerklärung des „Beschlusses (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten“, soweit dieser Beschluss die Kläger betrifft, gerichtet ist. Dieser Antrag beziehe sich entweder auf einen inexistenten Rechtsakt oder auf einen Rechtsakt, für dessen Anfechtung den Klägern offensichtlich die Klagebefugnis fehle. Zudem sei die Klage gegen den Beschluss 2015/486 verspätet erhoben worden, da die von den Klägern in ihrem Schreiben vom 24. August 2015 vorgenommene Berichtigung nach Ablauf der für Klagen nach Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erfolgt sei. Überdies sei die vorliegende Klage wegen Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären, falls sie nach dem von den Klägern am selben Tag eingereichten Anpassungsschriftsatz in der Rechtssache T‑279/13 eingereicht worden sei.

37      In der Erwiderung machen die Kläger geltend, die Angabe „2015/485“ sei nur ein Tippfehler, was das Gericht in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), bestätigt habe. Darüber hinaus bestreiten sie, dass im Hinblick auf diesen Beschluss Rechtshängigkeit gegeben sei.

38      Was zunächst den ersten Unzulässigkeitsgrund anbelangt, ist hierbei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anforderung, dass gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung die Klage den Streitgegenstand enthalten muss, impliziert, dass diese Angaben hinreichend klar und deutlich sind, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Die Bestimmung des angefochtenen Rechtsakts kann sich jedoch implizit aus dem Inhalt der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission, T‑320/09, EU:T:2011:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen haben der Gerichtshof und das Gericht bereits anerkannt, dass Anträge, die den oder die angefochtenen Rechtsakte ungenau oder falsch bezeichnen, umgedeutet werden können, wenn diese Rechtsakte aufgrund des Inhalts der Klageschrift und des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs eindeutig festgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 7. Juli 1993, Spanien/Kommission, C‑217/91, EU:C:1993:293, Rn. 14 bis 16, und vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 24).

40      Wie oben in Rn. 18 ausgeführt, beziehen sich die Kläger im vorliegenden Fall auf der ersten Seite und in Rn. 1 der Klageschrift für die Bezeichnung des mit der Klageschrift angefochtenen Beschlusses zwar auf die Angabe „2015/485“, doch nehmen sie auf den vollständigen Titel des Beschlusses 2015/486 Bezug. Im Übrigen handelt es sich bei den von den Klägern in der Klageschrift angeführten Bestimmungen um die diejenigen des Beschlusses 2015/486 und nicht um diejenigen des Beschlusses (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. 2015, L 77, S. 12). Außerdem haben die Kläger der Klageschrift eine Kopie des Beschlusses 2015/486 und nicht des Beschlusses 2015/485 beigefügt.

41      Wie die Kläger im Übrigen in ihrem Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 24. August 2015 bestätigt haben (vgl. oben, Rn. 19), ist daher die vorliegende Klage so zu verstehen, dass sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/486 gerichtet ist, soweit dieser die Kläger betrifft, da es sich bei der Angabe „2015/485“ in der Klageschrift um einen bloßen Schreibfehler handelt, der sich nicht auf die Zulässigkeit dieser Klage auswirkt. Folglich bezieht sich die vorliegende Klage weder auf einen inexistenten Rechtsakt noch auf einen Rechtsakt, für dessen Anfechtung den Klägern offensichtlich die Klagebefugnis fehlt.

42      Was sodann den zweiten Unzulässigkeitsgrund anbelangt, ist entgegen dem Vorbringen des Rates für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Frist für eine Klage gegen den Beschluss 2015/486 eingehalten wurde, der Tag der Einreichung der Klageschrift heranzuziehen, d. h. der 29. Mai 2015, und nicht der Tag der Einreichung des Schreibens der Kläger vom 24. August 2015. Wie nämlich aus den vorstehenden Rn. 40 und 41 hervorgeht, kann allein aufgrund des Inhalts der Klageschrift und ihrer Anhänge dieser Beschluss ohne Schwierigkeiten als Gegenstand der Klage identifiziert werden. Da das Schreiben, mit dem der Rat den Klägern den Beschluss mitgeteilt hat, das Datum 24. März 2015 trägt, ist mit der Einreichung der Klage am 29. Mai 2015 die Frist für eine Klage gegen diesen Beschluss gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 60 der Verfahrensordnung gewahrt.

43      Was schließlich den dritten Unzulässigkeitsgrund anbelangt, hat, wie der Rat im Übrigen in der Erwiderung eingeräumt hat, das Gericht in den Rn. 22 bis 30 des Beschlusses vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), festgestellt, dass die Einreichung des Anpassungsschriftsatzes in der Rechtssache T‑279/13 zur Anpassung der in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Klagegründe an den Beschluss 2015/486 nach Einreichung der vorliegenden Klage erfolgt war und dieser Anpassungsschriftsatz daher wegen Rechtshängigkeit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen war. Die Anträge aus der Klageschrift sind daher nicht aus diesem Grund unzulässig.

44      Die oben in Rn. 36 genannten Unzulässigkeitsgründe sind daher zurückzuweisen.

B.      Zur Begründetheit

45      Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Beschlüsse des Rates, mit denen im Rahmen des Erlasses des Beschlusses 2015/486, des Beschlusses 2016/411 und des Beschlusses 2017/496 ihre Benennung im Anhang des Beschlusses 2011/172 in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils verlängert wurde (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse). Sie stützen diese Anträge auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund machen sie geltend, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172, wie er durch die Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängert worden sei, und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 seien rechtswidrig wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage und wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. Mit dem zweiten, dem dritten, dem vierten und dem fünften Klagegrund werden ein Verstoß des Rates gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 Abs. 5 EUV und gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der Rat sich nicht vergewissert habe, dass die gerichtlichen Verfahren gegen die Kläger in Ägypten die Grundrechte beachteten, ein Verstoß gegen die in den oben genannten Bestimmungen des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 enthaltenen allgemeinen Kriterien, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts der Kläger und eine Beeinträchtigung ihres Ansehens gerügt.

46      Zunächst ist das Vorbringen des Rates zu prüfen, wonach Klagegründe, die, zumindest im Wesentlichen, mit den vorstehend in Rn. 45 genannten Klagegründen identisch seien, bereits in dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), und, nach einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil, in dem Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), untersucht und zurückgewiesen worden seien. Der Rat schließt hieraus, dass die vorliegende Klage nach Art. 126 der Verfahrensordnung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei.

47      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Kläger im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes dem Rat vorwerfen, eine Reihe von Informationen zu den seit dem Erlass des Beschlusses 2011/172 eingetretenen politischen und rechtlichen Entwicklungen, die allgemein Verstöße der ägyptischen Behörden gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte sowie insbesondere Verletzungen des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und die Achtung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit gegen ihn geführten Strafverfahren erkennen ließen, nicht berücksichtigt zu haben. Die Kläger tragen vor, sie hätten diese Informationen dem Rat zur Kenntnis gebracht, insbesondere im Rahmen ihres Schreibens vom 23. Dezember 2014. In den Anpassungsschriftsätzen machen sie geltend, sie hätten dem Rat vor der Verlängerung ihrer Benennung in den Jahren 2016 und 2017 zusätzliche Informationen dieser Art vorgelegt.

48      In dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), und in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), mit denen über die oben in den Rn. 8 und 9 genannten Klagen entschieden wurde, hat das Gericht diese Rüge jedoch nicht geprüft. Im Übrigen haben die Kläger ihre Klagen in den Rechtssachen T‑375/14 bis T‑378/14 im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.

49      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2011/172 bestimmt, dass der Rat, wenn eine Stellungnahme unterbreitet wird oder wesentliche neue Beweise vorgelegt werden, seinen Beschluss überprüft und die betreffende Person oder Organisation entsprechend unterrichtet. Nach seinem Art. 5 Abs. 3 wird dieser Beschluss im Übrigen fortlaufend geprüft und verlängert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

50      Aus der einen Bestimmung in Verbindung mit der anderen ergibt sich, dass der Rat bei jeder Überprüfung, die der Verlängerung des Beschlusses 2011/172 vorausgeht, bzw. sogar jederzeit anhand der wesentlichen Beweise oder der ihm unterbreiteten Stellungnahmen prüfen kann, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Benennung der Kläger oder seit einer vorherigen Überprüfung derart geändert hat, dass ihre Benennung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

51      Im vorliegenden Fall kann ohne eine Prüfung der Informationen, die die Kläger in ihrem dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse vorausgegangenen Schriftverkehr mit dem Rat mitgeteilt haben, nicht ausgeschlossen werden, dass diese Informationen wesentlich waren, so dass sie die Verlängerung der Benennung der Kläger im Rahmen dieser Beschlüsse in Frage stellen konnten.

52      Im Übrigen trifft es zu, dass in den oben in Rn. 46 genannten Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofs ähnliche Klagegründe wie der dritte, der vierte und der fünfte Klagegrund bereits untersucht wurden. Im Rahmen der letztgenannten Klagegründe können die Kläger folglich nicht die Rechtmäßigkeit ihrer ursprünglichen Benennung oder die Verlängerung ihrer Benennung durch den Beschluss 2013/144 in Frage stellen, indem sie dem Gericht Fragen vorlegen, über die die Unionsgerichte in den oben genannten Entscheidungen bereits entschieden haben, da einem solchen Bestreiten die Rechtskraft entgegenstünde, die nicht nur den Tenor dieser Entscheidungen erfasst, sondern auch die Gründe, die die Entscheidung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 39 bis 41, vom 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C‑442/04, EU:C:2008:276, Rn. 25, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 117). Überdies sind gegen die angefochtenen Beschlüsse vorgebrachte Rügen oder Argumente, die auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Umständen beruhen wie diejenigen, die von den Unionsgerichten bereits im Rahmen der vorangegangenen Klagen der Kläger geprüft wurden, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Ohne eine sachliche Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die im Rahmen der vorliegenden Klage zur Stützung dieser Klagegründe vorgebracht werden, kann jedoch nicht vermutet werden, dass diese Umstände von den Unionsgerichten bereits geprüft wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 41).

54      Folglich kann das Gericht die vorliegende Klage nicht als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abweisen, ohne die von den Klägern zur Stützung der Klagegründe vorgebrachten Argumente zu prüfen.

55      Zunächst sind der erste und der zweite Klagegrund zu prüfen, die auf der oben in Rn. 47 genannten Rüge beruhen.

1.      Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in der mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängerten Fassung und von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 sowie Verstoß des Rates gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 Abs. 5 EUV und gegen die Art. 47 und 48 der Charta

a)      Vorüberlegungen

56      Vorab ist zum einen festzustellen, ob der Rat aufgrund der im Beschluss 2011/172 getroffenen Regelung restriktiver Maßnahmen Umstände wie diejenigen, die die Kläger zur Stützung ihrer oben in Rn. 47 genannten Rüge angeführt haben, berücksichtigen muss, sowie zum anderen, in welchem tatsächlichen Zusammenhang die Kläger den Rat von diesen Umständen in Kenntnis gesetzt haben und wie der Rat diese Informationen behandelt hat.

1)      Rechtlicher Zusammenhang

57      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 EUV und Art. 3 Abs. 5 EUV die Unionsorgane verpflichtet, vor allem im Rahmen der internationalen Beziehungen die Werte und Grundsätze zu fördern, auf die sich die Union gründet, und zwar insbesondere die Achtung der Menschenwürde, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte.

58      Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, muss außerdem jede Maßnahme der Union die Werte und Grundsätze, auf die sich die Union gründet, beachten, auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sich aus Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 EUV sowie Art. 23 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C‑263/14, EU:C:2016:435, Rn. 47).

59      Insbesondere bestimmt Art. 21 Abs. 1 EUV, dass die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene vor allem der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und der Achtung des Völkerrechts weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will.

60      Was schließlich insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung anbelangt, dessen Verletzung vorliegend behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Recht auf ein faires Verfahren, das in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), dem in der Unionsrechtsordnung die Art. 47 und 48 der Charta entsprechen, verbürgt ist, vor allem im Strafverfahren einen herausragenden Platz in jeder demokratischen Gesellschaft einnimmt (EGMR, 7. Juli 1989, Soering/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1989:0707JUD 001403888, § 113).

61      Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle grundlegende Normen für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sind, die selbst wiederum einer der grundlegenden Werte ist, auf denen die Union beruht, wie sich aus Art. 2 EUV und den Präambeln der Verträge und der Charta ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 87 und 88).

62      Wie der EGMR im Wesentlichen ausgeführt hat, sollen die Anforderungen, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung folgen, insbesondere im Strafverfahren, gewährleisten, dass die Entscheidung, mit der endgültig über die Begründetheit der gegen die betreffende Person erhobenen Anschuldigungen entschieden wird, zuverlässig und nicht wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft ist, was der Rechtsstaatlichkeit widerspräche (vgl. in diesem Sinne entsprechend EGMR, 17. Januar 2012, Othman [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2012:0117JUD 000813909, § 260, und 21. Juni 2016, Al-Dulimi und Montana Management Inc./Schweiz, CE:ECHR:2016:0621JUD 000580908, §§ 145 und 146).

63      Im vorliegenden Fall begründet die im Beschluss 2011/172 getroffene Regelung von der allgemeinen Verpflichtung des Rates, beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), keine Ausnahme dahin gehend, dass der Rat nicht prüfen müsste, ob in Ägypten die Achtung der Grundrechte gewährleistet ist.

64      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2011/172 gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 dazu dienen soll, die Vermögenswerte der im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten und für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen Personen einzufrieren. Wie aus dem ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 hervorgeht, ist dieser Beschluss Teil einer Politik zur Unterstützung der ägyptischen Behörden, die insbesondere auf die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 44). Die mit diesem Beschluss erlassene Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte bezweckt allein, den ägyptischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen. Sie hat daher reinen Sicherungscharakter und keine strafrechtliche Konnotation (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 77, 78 und 206, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 62 und 64).

65      Für die Benennung einer Person in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 oder für die Verlängerung dieser Benennung hat der Rat daher zu prüfen, ob zum einen anhand der ihm vorliegenden Beweise nachgewiesen werden kann, dass gegen die Person ein oder mehrere Gerichtsverfahren geführt werden, die Umstände betreffen, die mit der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhängen können, und ob zum anderen das oder die Gerichtsverfahren es erlauben, die betreffende Person nach den in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 festgelegten Kriterien einzustufen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 156, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 65).

66      Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den ägyptischen Behörden ist der Rat daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz der Umstände zu beurteilen, auf denen die ägyptischen Gerichtsverfahren beruhen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), da diese Beurteilung den ägyptischen Behörden obliegt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat oder das Gericht nicht die Begründetheit der gegen die Kläger eingeleiteten Ermittlungen, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der ägyptischen Behörden zu überprüfen hat (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77). Der Rat kann jedoch, im Hinblick insbesondere auf die Stellungnahme der Kläger, verpflichtet sein, bei den genannten Behörden nähere Angaben zu den betreffenden Umständen anzufordern, wenn diese Stellungnahme bei ihm Zweifel daran aufkommen lässt, dass die von den Behörden bislang vorgelegten Beweise ausreichend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Es ist daher Sache der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Da der Rat jedoch Beweise für das Vorliegen von gerichtlichen Verfahren gegen den Kläger vorgelegt hat, ist es Sache des Klägers, zumindest relevante und zuverlässige konkrete Nachweise zur Stützung seines Vorbringens vorzulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 72 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Zum einen kann folglich, da der Beschluss 2011/172 Teil einer Politik zur Unterstützung der ägyptischen Behörden ist, die insbesondere auf die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts gerichtet ist, nicht völlig ausgeschlossen werden, dass dieser Beschluss im Hinblick auf die genannten Ziele wegen des Vorliegens schwerwiegender und systematischer Grundrechtsverletzungen offensichtlich ungeeignet ist. Außerdem ist der oben in Rn. 64 genannte Zweck des Beschlusses für diese Ziele vor allem nicht relevant, wenn die Feststellung der ägyptischen Behörden, dass staatliche Gelder rechtswidrig verwendet wurden, wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft ist.

69      Zum anderen ist zwar, wie oben aus den Rn. 65 und 66 folgt, das Vorliegen laufender Gerichtsverfahren in Ägypten grundsätzlich eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage für die Benennung von Personen in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 sowie für deren Verlängerung, doch ist dies nicht der Fall, wenn der Rat vernünftigerweise annehmen muss, dass die am Ende dieser Verfahren getroffene Entscheidung nicht zuverlässig sein wird, umso mehr als es grundsätzlich nicht Sache des Rates ist, die Richtigkeit und Relevanz der Angaben zu beurteilen, auf denen diese Verfahren beruhen.

70      Im Rahmen einer Regelung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des Beschlusses 2011/172 kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat prüfen muss, ob die Gerichtsverfahren, auf die sie gestützt ist, als zuverlässig angesehen werden können angesichts der von den betroffenen Personen gemachten Angaben zu Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren, vorausgesetzt, es handelt sich um objektive, verlässliche, klare und schlüssige Angaben, die geeignet sind, berechtigte Fragen hinsichtlich der Beachtung dieses Rechts aufkommen zu lassen.

71      Ungeachtet ihres Sicherungscharakters hat im Übrigen die mit dem Beschluss 2011/172 erlassene Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte beträchtliche negative Auswirkungen auf die Freiheiten und Rechte der betroffenen Personen, so dass es zur Gewährleistung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Zielen des Einfrierens der Vermögenswerte und dem Schutz dieser Rechte und Freiheiten unerlässlich ist, dass der Rat, der dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, das Risiko solcher Verletzungen gegebenenfalls angemessen beurteilen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 131 und 132).

72      Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen des Rates im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt.

73      Erstens ist festzustellen, dass der Rat vorliegend nicht bestreitet, dass die Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zur Verletzung von Grundrechten im politischen und justiziellen Kontext Ägyptens im Rahmen der Überprüfung, die dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse vorausging, erheblich gewesen sein konnte. [vertraulich]. Auch hat der Rat in seiner schriftlichen Antwort an das Gericht vom 4. Oktober 2017 mitgeteilt, dass er bei der Überprüfung der Benennung der Kläger in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 in den Jahren 2016 und 2017 das Vorbringen der Kläger zu schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren in Ägypten gebührend berücksichtigt habe.

74      Zweitens bezieht sich das Vorbringen des Rates, mit dem er darlegen will, dass er nicht zu prüfen habe, ob im Rahmen ägyptischer Gerichtsverfahren Garantien gewährleistet würden, die den vom Unionsrecht im Bereich der Grundrechte gewährten gleichwertig seien, auf den Umfang der Pflicht zur Beurteilung der Achtung der Grundrechte im politischen und justiziellen Kontext Ägyptens, stellt aber das Bestehen dieser Pflicht nicht in Frage. [vertraulich].

75      Diese Deutung wird durch den Verweis des Rates auf Rn. 175 des Urteils vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:479), bestätigt, in der, wie aus Rn. 166 dieses Urteils hervorgeht, das Vorbringen des Klägers in jener Rechtssache zurückgewiesen wurde, dass es Sache des Rates gewesen sei, vor dem Erlass des dort streitigen Beschlusses zu prüfen, ob die ukrainische Rechtsordnung einen Grundrechtsschutz gewähre, der dem in der Union gewährten Grundrechtsschutz mindestens gleichwertig sei.

76      Drittens stützt sich der Rat auf die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), um im Wesentlichen geltend zu machen, dass das klägerische Vorbringen lediglich darauf gerichtet sei, die Richtigkeit der Gerichtsverfahren in Frage zu stellen, nicht jedoch ihre Durchführung als solche, so dass die Rechtmäßigkeit des Einfrierens ihrer Vermögenswerte hiervon nicht berührt werde. Dabei berücksichtigt er jedoch nicht die weitere, insbesondere oben in Rn. 66 dargelegte Entwicklung dieser Rechtsprechung.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem vergleichbaren Kontext des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011, L 28, S. 62) entschieden hat, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen weder ergebe, dass die vom Kläger behauptete fehlende Unabhängigkeit der tunesischen Justiz im Verhältnis zur politischen Macht die Gerichtsverfahren gegen ihn konkret beeinträchtigen konnte, noch, dass dieser Mangel systemischen Charakter habe (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 73). Damit hat das Gericht bereits geprüft, ob der Rat Stellungnahmen berücksichtigen muss, mit denen die Grundlage der gerichtlichen Verfahren gegen den Kläger in Frage gestellt wird, insbesondere indem gravierende Lücken im betreffenden Justizsystem geltend gemacht werden, die die mit diesem System gewährten Garantien im Bereich der Grundrechte beeinträchtigen.

78      Im Übrigen ist das oben in Rn. 76 wiedergegebene Vorbringen des Rates nur schwer damit zu vereinbaren, dass [vertraulich].

79      Viertens wird die Beurteilung des Gerichts schließlich dadurch gestützt, dass der Rat nach eigenem Vortrag den Beschluss 2011/172 und die Folgebeschlüsse nicht aufgrund der Entscheidung einer zuständigen ägyptischen Behörde, sondern zur Verwirklichung der Ziele der GASP erlassen hat, im Rahmen der ihm in dieser Hinsicht zukommenden autonomen Befugnis. Denn es ist gerade Sache des Rates, bei der Ausübung dieser autonomen Befugnis alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, darunter das Vorbringen der Kläger zu Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren, die die tatsächliche Grundlage ihrer Benennung im Anhang des Beschlusses 2011/172 bilden, sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen.

80      Im Rahmen der Untersuchung des ersten und des zweiten Klagegrundes hat daher das Gericht, unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Klagegrund verlangten Intensität der gerichtlichen Kontrolle, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Ausführungen der Kläger zur Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ägypten als objektive, zuverlässige, genaue und schlüssige Ausführungen anzusehen sind, die berechtigte Fragen aufwerfen, und ob der Rat dem hinreichend Rechnung getragen hat.

2)      Tatsächlicher Zusammenhang

i)      Zu den Angaben betreffend die gerichtlichen Verfahren gegen die Kläger in Ägypten

81      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht bereits festgestellt hat, die Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 ursprünglich aufgrund von Dokumenten erfolgte, die von den ägyptischen Behörden stammten und aus denen zum einen hervorging, dass der erste Kläger in Ägypten wegen eines Sachverhalts, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden konnte, strafrechtlich verfolgt wurde, und zum anderen, dass gegenüber allen Klägern in Verbindung mit dieser Strafverfolgung die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte angeordnet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 132 bis 134 und 137 bis 140). Aus den Akten ergibt sich, dass die erstmalige Benennung insbesondere auf Informationen beruhte, die in den Anlagen zu den Schreiben der ägyptischen Behörden vom 13. und 24. Februar 2011 enthalten waren.

82      Zweitens ergibt sich aus den Akten, dass diese Informationen später mit einem Schreiben der ägyptischen Behörden vom 13. Februar 2014, dem eine aktualisierte Auflistung der gegen den ersten Kläger geführten Strafverfahren beigefügt war, ergänzt und aktualisiert wurden.

83      In dem Dokument vom 13. Februar 2014 werden sieben Strafverfahren angeführt. Die ersten beiden Strafverfahren (Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 107/2011) betreffen unrechtmäßige Vorteile und das dritte Strafverfahren (Rechtssache Nr. 291/2011) Geldwäsche im Zusammenhang mit den Tatbeständen der ersten beiden Strafverfahren. Das vierte, das fünfte, das sechste und das siebte Strafverfahren (Rechtssachen Nrn. 457/2011 und 541/2011 sowie Nrn. 156/2013 und 376/2013) betreffen Steuerhinterziehung, Missbrauch einer beherrschenden Stellung, erneut Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

84      Drittens geht aus der Antwort des Rates auf die Aufforderung des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vom 31. März 2017, alle ihm vorliegenden Unterlagen zu den Klägern zu übermitteln, hervor, dass zu den Dokumenten, die die ägyptischen Behörden dem Rat im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2015/486 vorgelegt hatten, insbesondere eine Erklärung der ägyptischen Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 gehörte. Die Kläger machen geltend, dieses Dokument sei ihnen nie übermittelt worden.

85      Wie in der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 eingangs näher ausgeführt wird, soll mit ihr auf ein Auskunftsersuchen der Arbeitsgruppe „Maghreb/Maschrik“ des Rates geantwortet werden, das aufgrund von Fragen seitens einiger Mitgliedstaaten ergangen war. Das Auskunftsersuchen betraf die gesetzlichen Verfahren, die in Rechtssachen wie denjenigen, die die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 benannten Personen betreffen, einzuhalten sind, sowie die gesetzliche Frist, innerhalb deren sie durchzuführen sind.

86      Aus der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 geht insbesondere hervor, dass das ägyptische Strafverfahren Rechtsbehelfe vorsieht, die es den betroffenen Personen erlauben, zunächst das erstinstanzliche Urteil, mit dem sie verurteilt wurden, dem Kassationsgerichtshof der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden: ägyptischer Kassationsgerichtshof) zur Kontrolle vorzulegen, und sodann das Urteil, mit dem sie nach der Aufhebung des ersten Urteils und der Zurückverweisung der Rechtssache erneut verurteilt wurden. Außerdem wird in der Erklärung angegeben, dass der ägyptische Kassationsgerichtshof in dem letztgenannten Fall endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, entweder, indem er die Klage abweist, oder, indem er selbst in der Sache entscheidet.

87      Im Übrigen folgt aus der schriftlichen Antwort des Rates vom 21. April 2017, dass es sich bei den weiteren Dokumenten, die die Generalstaatsanwaltschaft im Februar 2015 übermittelt hatte, nur um eine Aktualisierung der bereits vorgelegten Informationen zum Stand der Strafverfahren gegen den ersten Kläger handelt, wobei sich dieser Aktualisierung keine Änderung dieser Verfahren gegenüber den Angaben in dem Dokument vom 13. Februar 2014 entnehmen lässt.

88      Viertens geht schließlich aus den Akten hervor, dass die ägyptischen Behörden vor der Verlängerung der Benennung der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 aktualisierte Informationen zum Stand der gerichtlichen Verfahren gegen den ersten Kläger übermittelt haben. Diese Informationen ließen insbesondere zum einen erkennen, dass die Ermittlungen in der Rechtssache Nr. 156/2013 nach der außergerichtlichen Beilegung des Verfahrens abgeschlossen worden waren, und zum anderen, dass drei weitere Verfahren in den Rechtssachen Nrn. 4/2011 und 5482/2011 sowie Nr. 244/2015 geführt wurden, die jeweils mutmaßliche Verstöße innerhalb der Finanzabteilung des Unternehmens El-Dekheila, unrechtmäßige Vorteile und Geldwäsche betrafen. Im Übrigen wurde dem Rat am 6. Januar 2017 eine Erklärung des Ägyptischen Nationalkomitees für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (im Folgenden: NCRAA) vom 5. Dezember 2016 vorgelegt. Der Inhalt dieser Erklärung entspricht jedoch demjenigen der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015. In ihrer Antwort vom 1. Juni 2017 auf die Fragen des Gerichts haben die Kläger eingeräumt, dass sie von diesem Dokument am 27. Januar 2017, also vor der Verlängerung ihrer Benennung durch den Beschluss 2017/496, Kenntnis erlangt hatten.

ii)    Zu den Informationen, die die Kläger vor der Verlängerung ihrer Benennung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 mitgeteilt haben

89      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2014 an den Rat, auf das sie im Rahmen der oben in Rn. 47 genannten Rüge Bezug nehmen, insbesondere Befürchtungen geäußert haben, dass die Strafverfahren gegen den ersten Kläger im guten Glauben und auf der Grundlage von Beweisen eingeleitet worden seien und dass sie unbegründet und politisch motiviert seien. Zur Stützung dieser Befürchtungen haben sie auf den Kontext verwiesen, in dem diese Verfahren eingeleitet worden seien, und auf die Untersuchung dieser Verfahren durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof, und sie waren der Ansicht, dass diese Befürchtungen durch verschiedene Dokumente zur Beachtung des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Ägypten nach dem Rücktritt des damaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten, Herrn Mohamed Hosni Mubarak, im Februar 2011 bestärkt würden.

90      Die Kläger haben ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2014 Unterlagen beigefügt, die diese Befürchtungen stützen; diese Unterlagen sind der Klage im Anhang beigefügt. [vertraulich].

91      Erstens handelt es sich um zwei Berichte des International Bar Association’s Human Rights Institute (IBAHRI) vom November 2011 und vom Februar 2014 zur Lage der Rechtsberufe in Ägypten. Der Bericht des IBAHRI von 2011 („Justice at a Crossroads: the Legal profession and the Rule of Law in the New Egypt“) wurde nach einer Umfrage dieser Nichtregierungsorganisation in Ägypten im Juni 2011 erstellt. Mit dem Bericht sollen zum einen die Schwierigkeiten untersucht werden, denen die Rechtsanwälte in diesem Land im Zusammenhang mit der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte vor den Ereignissen von 2011 und in der Zeit unmittelbar danach begegneten, und zum anderen Empfehlungen gegeben werden, um die Achtung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Der Bericht des IBAHRI von 2014 („Separating Law and Politics: Challenges to the Independence of Judges and Prosecutors in Egypt“), der auf einer Umfrage beruht, die von Juni bis November 2013 in Ägypten durchgeführt wurde, hat seinerseits zum Ziel, die Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des IBAHRI von 2011 zu verfolgen, und befasst sich insbesondere mit den Hindernissen für die Unabhängigkeit der ägyptischen Justiz.

92      Zweitens haben die Kläger einen Bericht von Herrn D., einem Mitglied einer im Vereinigten Königreich ansässigen Anwaltskanzlei, vom 27. Juli 2011 und einen Bericht von Herrn M., einem Rechtsanwalt in Genf, vom 4. Februar 2013 zu mehreren Strafverfahren gegen den ersten Kläger vorgelegt. Aus diesen Berichten geht hervor, dass Herr D. und Herr M. von den rechtlichen Vertretern des ersten Klägers in Ägypten als Beobachter damit beauftragt waren, die Achtung des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren im Rahmen der Strafverfahren gegen ihn in Ägypten zu bewerten.

93      Der Bericht von Herrn D. betrifft die Ermittlungen des Generalstaatsanwalts der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden: ägyptischer Generalstaatsanwalt) und die Verhandlungen, die vom 7. bis 12. Mai und vom 11. bis 15. Juni 2011 im Rahmen des ersten Strafverfahrens gegen den Kläger stattgefunden haben, das, wie sich aus den Akten ergibt, der Rechtssache Nr. 107/2011 in den von den ägyptischen Behörden vorgelegten Unterlagen entspricht. Dem Bericht zufolge wird dem ehemaligen Industrieminister, einem hohen Beamten im Industrieministerium, und dem ersten Kläger vorgeworfen, sich verständigt zu haben, damit der erste Kläger Energielizenzen für zwei Unternehmen seiner Gruppe erhält, unter Verstoß gegen die Regelungen des öffentlichen Verfahrens für die Vergabe solcher Lizenzen im Stahlsektor.

94      Der Inhalt des Berichts von Herrn D. beruht auf der Akte der Staatsanwaltschaft, zu der Herr D. Zugang hatte, und auf seinen eigenen Beobachtungen bei den verschiedenen Verhandlungen, denen er beigewohnt hat. Der Bericht enthält eine Beschreibung der in der Akte der Staatsanwaltschaft enthaltenen Informationen, wie sie aus der Anklageschrift vor dem Strafgericht vom 28. Februar 2011 hervorgehen, eine Niederschrift der Verhandlungen, insbesondere derjenigen, in deren Rahmen die Zeugen vernommen wurden, sowie eine kritische Analyse der von der Staatsanwaltschaft ermittelten belastenden Umstände.

95      Herr D. kritisiert in seinem Bericht zum einen die Eile, mit der die ägyptischen Behörden ihm zufolge die in Rede stehende Rechtssache behandelt hätten, und zum anderen die Umstände, unter denen die Verhandlungen, denen er beigewohnt hat, stattgefunden hätten, die seines Erachtens für die Verletzung der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte des ersten Klägers ursächlich sind. Aufgrund dieser Beobachtungen kommt er in seinem Bericht zu dem Schluss, dass „[a]ngesichts der Art und Weise, wie das Strafgericht die Verhandlungen durchgeführt hat, … befürchtet werden [kann], dass es nicht imstande sein wird, in diesem Verfahren eine richtige Entscheidung zu erlassen, [und] es sich unter dem Druck der [öffentlichen Meinung] verpflichtet fühlt, [die Angeklagten zu verurteilen und es dem ägyptischen Kassationsgerichtshof zu überlassen, das Urteil aufzuheben]“.

96      Der Bericht von Herrn M. betrifft die 2012 im Rahmen zweier Strafverfahren gegen den ersten Kläger abgehaltenen Verhandlungen, die dem Bericht zufolge zum einen den betrügerischen Erwerb von Aktien des Unternehmens El-Dekheila und zum anderen Geldwäsche im Zusammenhang mit diesen Anschuldigungen betrafen. Den Akten zufolge entsprechen sie den Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 291/2011 in den von den ägyptischen Behörden vorgelegten Unterlagen.

97      Die von Herrn M. in seinem Bericht vorgenommene Beurteilung beruht zum einen auf den Berichten von Frau A., einer ägyptischen Rechtsanwältin, die beauftragt war, für ihn den Verhandlungen beizuwohnen, da Herr M. nach seinen Angaben wegen der „erhöhten Gefahr für seine persönliche Sicherheit [aufgrund] der vor dem Gericht stattfindenden Demonstrationen … während des gesamten Prozesses gegen [den ersten Kläger]“ den Verhandlungen zunächst nicht persönlich beiwohnen wollte, und zum anderen auf seinen eigenen Beobachtungen bei einer der Verhandlungen im Rahmen der Rechtssache Nr. 38/2011.

98      Der Bericht von Herrn M. enthält in einem ersten Teil eine Beschreibung des Gerichtssaals, wie er ihn selbst wahrgenommen hat, und in einem zweiten Teil eine Analyse der verschiedenen Punkte, in Bezug auf die er in den Berichten von Frau A. mögliche Grundrechtsverletzungen festgestellt hat, nämlich das Vorhandensein eines Metallkäfigs, in dem die Angeklagten festgehalten wurden, die Präsenz von Wachleuten im Gerichtssaal, Schwierigkeiten bei der Anhörung, eine als nicht hinreichend unparteiisch eingestufte Haltung des Strafgerichts und auf die Medienberichterstattung zurückzuführende Beeinträchtigungen. Aufgrund dieser Beobachtungen kommt er zu dem Schluss, dass „im Hinblick auf die internationalen Standards im Bereich der Grundrechte die Rechte [des ersten Klägers] und insbesondere sein Recht auf ein faires Verfahren möglicherweise verletzt wurden“. Außerdem „besteht daher sowohl im Fall des Verfahrens wegen unrechtmäßiger Vorteile als auch im Fall des Verfahrens wegen Geldwäsche ein erhebliches Risiko, dass Urteile erlassen werden, die [rechtlich] keinen Bestand haben können“.

99      Drittens haben sich die Kläger gegenüber dem Rat auf drei Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 2. Dezember 2012, vom 12. Mai 2013 und vom 14. Dezember 2013 berufen. Mit diesen Urteilen hat der ägyptische Kassationsgerichtshof zum einen die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben, mit denen die Angeklagten und insbesondere der erste Kläger in jedem der betreffenden Verfahren für schuldig erklärt und zu verschiedenen Strafen, darunter Geldstrafen und Freiheitsstrafen, verurteilt worden waren, und zum anderen die Rechtssachen zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen. Wie aus dem oben in Rn. 82 angeführten Dokument der ägyptischen Behörden hervorgeht, ergingen diese drei Urteile im Rahmen der Strafverfahren in den Rechtssachen Nr. 107/2011 (unrechtmäßig erteilte Energielizenzen), Nr. 291/2011 (Geldwäsche) und Nr. 38/2011 (betrügerischer Erwerb von Aktien des Unternehmens El-Dekheila).

100    Viertens haben sich die Kläger auf ein Urteil des Strafgerichts der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: Schweizer Bundesstrafgericht) vom 12. Dezember 2012 und auf zwei Urteile des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein als Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: Liechtensteinischer Staatsgerichtshof) vom 28. August 2012 und vom 30. September 2013 berufen. Diese Urteile betreffen internationale Rechtshilfeverfahren aufgrund von Ersuchen der ägyptischen Behörden. Mit dem ersten dieser Urteile wurde eine Entscheidung der Schweizer Behörden aufgehoben, ihnen Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens gegen ägyptische Staatsangehörige zu gewähren, das insbesondere Geldwäsche betraf.

101    In seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 hat sich das Schweizer Bundesstrafgericht auf eine Reihe öffentlicher Informationen gestützt, die den Berichten internationaler Organisationen oder der Presse zu entnehmen sind, und ist zu der Auffassung gelangt, dass „unabhängig von der Problematik der Achtung der Menschenrechte [in Ägypten], [dieses Land] derzeit einen ungewissen internen Übergang erlebt, der durch eine Instabilität der Institutionen geprägt ist, wobei die Unabhängigkeit und die Trennung zwischen [der Exekutive und der Judikative] [offensichtlich in Frage gestellt wird]“. Aufgrund dieser Informationen kam das Gericht zu dem Schluss, dass „[für die Kläger] die Gefahr eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht“.

102    Mit den beiden Urteilen des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs vom 28. August 2012 und vom 30. September 2013 wurden zwei gerichtliche Entscheidungen aufgehoben, mit denen das Rechtsmittel eines Unternehmens des ersten Klägers gegen die Anordnung des Einfrierens seiner Vermögenswerte wegen Strafverfahren gegen den ersten Kläger in Ägypten zurückgewiesen worden war. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass die Informationsquellen, auf die sich das Unternehmen stützte, darunter insbesondere der Bericht des IBAHRI von 2011 und der Bericht von Herrn M., für die Feststellung ausreichten, dass das Unternehmen „eine Gefahr der Verletzung der Grundrechte [des ersten Klägers] in Ägypten nachgewiesen hat“, da nur nachgewiesen werden musste, dass diese Gefahr plausibel war.

103    Aus den Akten geht hervor, dass die Kläger die betreffenden Dokumente, mit Ausnahme des oben genannten Berichts des IBAHRI von 2014, bereits vorgelegt hatten, um insbesondere den ersten und den zweiten Klagegrund ihrer Klagen in den Rechtssachen T‑375/14 bis T‑378/14 zu stützen, und der Rat, der eine Klagebeantwortung vorgelegt hatte, in der er auf diese Klagegründe eingegangen war, daher in diesem Zusammenhang bereits von ihnen Kenntnis hatte.

104    In ihrem Schriftverkehr mit dem Rat, der der Verlängerung der Benennung der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 vorausging, haben die Kläger eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Achtung der Grundrechte in Ägypten vorgelegt.

105    Zum einen haben die Kläger ihrem Schreiben an den Rat vom 29. Februar 2016 als Anlage ein Schreiben ihrer rechtlichen Vertreter in Ägypten zu den verschiedenen gerichtlichen Verfahren gegen den ersten Kläger, die die ägyptischen Behörden in den Dokumenten vom 2. Januar 2016 erwähnt haben, beigefügt. Zu drei dieser Verfahren (Rechtssachen Nrn. 4/2011, 274/2012 und 376/2013) haben die rechtlichen Vertreter insbesondere geltend gemacht, dass sie nie von „förmlichen“ Ermittlungen in Kenntnis gesetzt worden seien und ihr Antrag auf Akteneinsicht von den ägyptischen Behörden abgelehnt worden sei. Gestützt auf die Ansicht eines ägyptischen Juristen, die ihren Schreiben vom 14. März 2016 beigefügt war, haben die Kläger außerdem geltend gemacht, dass ihr Recht auf Anhörung vor dem Erlass der gegen sie gerichteten Anordnung der ägyptischen Behörden des Einfrierens von Geldern nicht beachtet worden sei.

106    Zum anderen haben die Kläger in einem Schreiben vom 7. März 2017 den Rat darauf aufmerksam gemacht, dass der erste Kläger an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen worden war, was sie als eine Verletzung der insbesondere in Art. 5 EMRK verankerten Garantien ansahen.

iii) Zur Behandlung der von den Klägern mitgeteilten Informationen durch den Rat

107    Zunächst geht aus den Akten hervor, dass der Rat das Schreiben der Kläger vom 23. Dezember 2014 mit Schreiben vom 24. März 2015 beantwortet hat. In dem Schreiben des Rates wird zwar weder auf die Ausführungen der Kläger, mit denen sie die Achtung der Grundrechte in Ägypten und insbesondere des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren in Frage stellen, noch auf die oben in den Rn. 91 bis 102 genannten Dokumente zur Stützung dieser Ausführungen explizit Bezug genommen. Der Rat ist jedoch auf die Befürchtungen der Kläger bezüglich der Grundlage der gegen den ersten Kläger eingeleiteten Strafverfahren, die insbesondere auf diese Ausführungen gestützt waren, wie folgt eingegangen: „[Der] Rat teilt Ihre Auffassung, dass die Umstände, unter denen die Verfahren gegen Ihren Mandanten eingeleitet worden seien, zeigten, dass die Verfahren durch keinerlei Beweise gestützt und politisch motiviert seien, nicht“.

108    [vertraulich]

109    Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Ausführungen der Kläger und der Dokumente zu Ad-hoc-Kontrollen bei den ägyptischen Behörden geführt hätte.

110    Aus alledem ergibt sich folglich, dass der Rat bei der Überprüfung der Benennung der Kläger vor dem Erlass des Beschlusses 2015/486 stillschweigend, aber zwangsläufig der Auffassung war, dass die betreffenden Ausführungen und Dokumente, unabhängig von ihrer Relevanz und Glaubwürdigkeit, die Verlängerung des Beschlusses 2011/172 nicht in Frage stellen konnten. Angesichts der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 und der Erläuterungen des Rates ist insbesondere davon auszugehen, dass der Rat der Ansicht war, dass sie die Beurteilung der Achtung der Grundrechte in Ägypten, die insbesondere auf der Grundlage dieser Erklärung vorgenommen wurde, nicht in Frage stellten und daher nicht zu zusätzlichen Prüfungen Anlass gaben.

111    Wie die an den ersten Kläger gerichteten Schreiben des Rates vom 21. März 2016 und vom 22. März 2017 zeigen, hatte sich diese Auffassung bezüglich der Ausführungen der Kläger zur Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ägypten bei der Verlängerung ihrer Benennung in den Jahren 2016 und 2017 nicht geändert.

112    In seinem Schreiben vom 21. März 2016 hat der Rat nämlich zum einen angegeben, dass die Rügen der Kläger hinsichtlich der Art und Weise, wie die ägyptischen Behörden die den ersten Kläger betreffenden Rechtssachen durchgeführt hätten, im Rahmen der ägyptischen Rechtsordnung und Verfahren zu behandeln seien. Zum anderen hat er in seinem Schreiben vom 22. März 2017 bekräftigt, dass er die Ausführungen des ersten Klägers zum Niveau des Schutzes seiner Grundrechte im Rahmen der gerichtlichen Verfahren in Ägypten beurteilt habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass es sinnvoll sei, die Bemühungen der ägyptischen Behörden, die dem ägyptischen Staat entgangenen Beträge wiederzuerlangen, weiterhin zu unterstützen.

113    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit der oben in Rn. 47 dargelegten Rüge sinngemäß vortragen, dass diese Auffassung zeige, dass der Rat die Tragweite der von ihnen vorgelegten Informationen sowie die Verpflichtungen, die sich hieraus für ihn ergäben, verkenne. Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machen sie geltend, diese Fehler führten zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496, soweit sie die im Beschluss 2011/172 getroffene Regelung restriktiver Maßnahmen insgesamt verlängerten. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes tragen sie vor, dass die angefochtenen Beschlüsse, soweit mit ihnen die Benennung der Kläger verlängert werde, der Verpflichtung des Rates zur Achtung der Grundrechte aus Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 Abs. 5 EUV sowie aus den Art. 47 und 48 der Charta widersprächen. Bei der Prüfung dieser Klagegründe hat das Gericht daher über die Begründetheit der Auffassung des Rates hinsichtlich der ihm von den Klägern vorgelegten Informationen zu entscheiden, vor dem Hintergrund der Informationen zur Lage in Ägypten, über die der Rat im Übrigen verfügte.

b)      Zum ersten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496 und der Verordnung Nr. 270/2011

114    Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496, soweit mit ihnen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 verlängert wird, bzw. eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 zum Gegenstand haben.

1)      Zum ersten Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496, soweit mit ihnen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 verlängert wird

115    Die Kläger sind der Ansicht, selbst wenn Art.1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 bei dessen Erlass auf die im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses genannten Ziele hätte gestützt werden können, sei dies zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 wegen der Veränderung des politischen und justiziellen Kontexts Ägyptens, wie sie aus den Informationen hervorgehe, die sie dem Rat vor diesem Zeitpunkt übermittelt hätten, nicht mehr der Fall gewesen. Der Beschluss 2015/486 könne nicht auf das Ziel gestützt werden, die neuen ägyptischen Behörden zu unterstützen, da erstens diese Behörden nach dem Erlass des Beschlusses 2011/172 ihrer Aufgaben entbunden worden seien, zweitens der politische Kontext Ägyptens instabil und durch die Verletzung von Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet gewesen sei und drittens der Rat durch die Kläger von Informationen Kenntnis erlangt habe, die belegten, dass die ägyptischen Behörden weder eine gerechte, unparteiische und unabhängige gerichtliche Behandlung des ersten Klägers noch die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ihm gegenüber gewährleisteten. In ihrem zweiten Anpassungsschriftsatz machen sie außerdem geltend, die Informationen, die sie vorgelegt hätten, um nachzuweisen, dass es dem Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 an einer Rechtsgrundlage fehle, zeigten auch, dass diese Bestimmungen im Hinblick auf die vom Rat verfolgten Ziele unverhältnismäßig seien.

116    Der Rat ist der Ansicht, dass die Kläger keine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 erheben könnten; gegen sie könne nur Klage nach Art. 263 AEUV erhoben werden. Darüber hinaus hält er allgemein entgegen, das Gericht und der Gerichtshof hätten die von den Klägern im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgetragenen Argumente bereits zurückgewiesen. Im Übrigen sei die Nichtbeachtung der für die Aufnahme in die Liste geltenden Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit der Rechtsgrundlage irrelevant. Außerdem seien die verschiedenen von den Klägern im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes angeführten Umstände, nämlich die in Ägypten eingetretenen politischen Veränderungen, die Lage der Grundrechte in diesem Land und die mutmaßliche Verletzung von Grundrechten des ersten Klägers, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beschlusses 2011/172 erlassenen Maßnahmen nicht von Belang.

117    Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes zwei verschiedene Rügen vorbringen. Zum einen machen sie geltend, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängerten Fassung fehle die Rechtsgrundlage, da seine Bestimmungen nicht mehr den Zielen der GASP entsprächen. Zum anderen machen sie in der Klageschrift und im ersten Anpassungsschriftsatz implizit und im zweiten Anpassungsschriftsatz explizit einen Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da die Verlängerung dieser Bestimmungen angesichts der Entwicklung der Lage in Ägypten offensichtlich ungeeignet sei.

i)      Zur Rüge des Fehlens einer Rechtsgrundlage

118    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts es ermöglicht, festzustellen, ob dessen Urheber zuständig ist und das Verfahren zum Erlass des Rechtsakts rechtswidrig war. Außerdem muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 47).

119    Im Rahmen der vorliegenden Rüge vertreten die Kläger die Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht die Erwägungen herangezogen werden könnten, aufgrund deren das Gericht in Rn. 47 des Beschlusses vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), der Ansicht gewesen sei, dass sich die seit ihrer erstmaligen Benennung eingetretenen „sozialen und rechtlichen Entwicklungen“, auf die sie sich im Zusammenhang mit einem ebenfalls auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage gestützten Klagegrund berufen hatten, nur auf die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Beschlüsse auswirkten und nicht im Rahmen der Kontrolle der Wahl der Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte untersucht werden könnten.

120    Aus der Rechtsprechung ergebe sich nämlich, dass, wenn Ziel und Inhalt eines Rechtsakts auf einem besonderen sozialen und rechtlichen Kontext beruhten, die Prüfung von dessen Rechtsgrundlage notwendigerweise eine Untersuchung der Entwicklung dieses Kontexts mit einschließen müsse.

121    Es ist jedoch festzustellen, dass die von den Klägern beanstandeten Erwägungen des Gerichts auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

122    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, wie das Gericht im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 44), entschieden hat, was den Beschluss 2011/172 anbelangt, ausreicht, dass mit diesem Rechtsakt Ziele verfolgt werden, die mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen zusammenhängen, damit er als unter die GASP fallend angesehen werden kann. Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Anbetracht der großen Reichweite der Ziele und Zwecke der GASP, wie sie in Art. 3 Abs. 5 EUV und Art. 21 EUV und in den Sonderbestimmungen für die GASP, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV ausgedrückt sind, das Bestreiten der Begründetheit dieses Rechtsakts im Hinblick auf die in Art. 21 EUV festgelegten Ziele nicht geeignet ist, um das Fehlen einer Rechtsgrundlage für diesen Rechtsakt nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 46).

123    Dieselben Überlegungen gelten im Zusammenhang mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496, mit denen lediglich der Beschluss 2011/172 verlängert wurde und die sich in den Rahmen derselben Politik einfügen, die, wie aus dem ersten Erwägungsgrund des letztgenannten Beschlusses hervorgeht, darauf gerichtet ist, den Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung Ägyptens unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu unterstützen.

124    Selbst wenn sich die Lage in Ägypten, angesichts deren der Rat den Beschluss 2011/172 erlassen hat, geändert haben sollte – und sei es in eine für die Demokratisierung, die mit der Politik, in deren Rahmen sich dieser Beschluss einfügt, unterstützt werden soll, ungünstige Richtung –, kann dies jedenfalls nicht die Befugnis des Rates berühren, den Beschluss auf der Grundlage von Art. 29 AEUV zu verlängern. Ungeachtet dessen fielen nämlich die mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verfolgten Ziele und die Vorschriften, deren Gültigkeit sie verlängern, nach wie vor unter die GASP, was im vorliegenden Fall genügt, um die Rüge der Kläger zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C‑263/14, EU:C:2016:435, Rn. 45 bis 54).

125    Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung kann dies nicht in Frage stellen.

126    Erstens genügt hinsichtlich des Urteils vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (C‑58/08, EU:C:2010:321), der Hinweis, dass der Gerichtshof darin nicht die Frage untersucht hat, ob eine unter die GASP fallende Bestimmung des EU-Vertrags eine geeignete Rechtsgrundlage darstellte, sondern ob dies in Bezug auf Art. 95 Abs. 1 EG (jetzt Art. 114 Abs. 1 AEUV) der Fall war, was eine Prüfung des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände des Bereichs, der mit dem auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakt harmonisiert wurde, impliziert, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32 bis 35 und 39 bis 47). Die Erwägungen des Gerichtshofs in jenem Urteil sind daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

127    Zweitens beziehen sich die Rn. 191 bis 193 des Urteils vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207), auf die vom Gericht vorgenommene Prüfung eines auf einen Begründungsmangel gestützten Klagegrundes und nicht eines auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage gestützten Klagegrundes. Sie sind daher irrelevant.

128    Drittens ist hinsichtlich der Rn. 110 des Urteils vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission (T‑190/12, EU:T:2015:222), darauf hinzuweisen, dass diese Randnummer im Kontext der Erwägungen des Gerichts zu verstehen ist, in die sie sich einfügt. Mit diesen Erwägungen wollte das Gericht nicht prüfen, ob die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Entwicklung der Lage in Simbabwe und der Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der angesichts dieser Entwicklung erlassenen restriktiven Maßnahmen begründet war, sondern lediglich prüfen, ob der Rat mit diesen Maßnahmen unter die GASP fallende Ziele verfolgen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 93 bis 111).

129    Die Rüge des Fehlens einer Rechtsgrundlage ist daher zurückzuweisen.

ii)    Zur Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

130    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rat generell über ein weites Ermessen verfügt, wenn es um den Erlass von Rechtsakten im Rahmen der GASP geht, bei der es sich um einen Bereich handelt, in dem er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung verfügt der Rat auch über ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Kriterien zur Eingrenzung des Personenkreises, auf den die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden können, im Hinblick auf die Ziele, auf denen diese Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41, und vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 48). Dem Rat ist daher für die Verlängerung der Anwendung dieser Kriterien ein entsprechender Ermessensspielraum einzuräumen.

131    Es ist daher nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der vorliegenden Klage über die Begründetheit der im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 genannten Politik des Rates zur Unterstützung des Prozesses der politischen Stabilisierung in Ägypten zu entscheiden, in deren Rahmen sich dieser Beschluss und die Folgebeschlüsse einfügen.

132    Ebenso wenig ist es Sache des Gerichts, seine Beurteilung des geografischen oder politischen Kontexts, auf den sich der Beschluss 2011/172 bezieht, und der Notwendigkeit, ihn angesichts dieses Kontexts zu verlängern, an die Stelle der Beurteilung des Rates zu setzen. Es hat lediglich zu prüfen, ob der Rat bei der Beurteilung dieser Notwendigkeit die Tragweite und Bedeutung der von den Klägern angeführten Informationen zum politischen und justiziellen Kontext Ägyptens angesichts der anderen ihm vorliegenden Informationen und der Ziele dieses Beschlusses offensichtlich verkannt hat.

133    Im Licht dieser Erwägungen sind die verschiedenen von den Klägern zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgetragenen Argumente zu prüfen.

–       Zum ersten Argument: Entbindung der vom Rat unterstützten „neuen ägyptischen Behörden“ von ihren Aufgaben

134    Zunächst beruht das Vorbringen der Kläger, dass der Beschluss 2011/172 nicht mehr als Teil einer „Politik zur Unterstützung der neuen ägyptischen Behörden“ im Sinne von Rn. 44 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), angesehen werden könne, da diese Behörden ihrer Aufgaben entbunden worden seien, auf unzutreffenden Annahmen.

135    Angesichts des oben in Rn. 64 wiedergegebenen Gegenstands des Beschlusses 2011/172 müssen nämlich zum einen die in diesem Rahmen angeordneten restriktiven Maßnahmen grundsätzlich bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren in Ägypten aufrechterhalten bleiben, um deren praktische Wirksamkeit zu wahren. Die Verlängerung dieser Maßnahmen kann daher nicht von den aufeinanderfolgenden Regierungswechseln im Zusammenhang mit dem Prozess des politischen Übergangs nach dem Rücktritt von Herrn Mubarak im Februar 2011 abhängen.

136    Zum anderen folgt aus Rn. 44 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), dass das Gericht mit dem Begriff „Politik zur Unterstützung der neuen ägyptischen Behörden“ auf die im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 erwähnte Politik verweisen wollte, „den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten [zu] unterstützen“. Wie insbesondere aus dem Bericht des IBAHRI von 2014 hervorgeht, trifft es zwar zu, dass der Staatspräsident, der im Juni 2012 in Ägypten im Rahmen des Prozesses des demokratischen Übergangs gewählt worden war, Herr Mohammed Mursi, im Juni 2013 seines Amtes enthoben wurde. Entgegen der Annahme der Kläger legt der Wortlaut des ersten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2011/172 jedoch nicht nahe, dass die Politik zur Unterstützung dieses Prozesses auf die Unterstützung der durch dieses Staatsoberhaupt gebildeten Regierung beschränkt gewesen wäre, der ersten aus Wahlen hervorgegangenen zivilen Regierung nach dem Rücktritt von Herrn Mubarak im Jahr 2011. Wie oben in Rn. 131 ausgeführt, ist es jedenfalls nicht Sache des Gerichts, sich zu der Frage zu äußern, ob diese Politik der Unterstützung nach der Beendigung der Funktionen von Herrn Mursi weiterhin relevant war.

137    Diese Erwägungen können offensichtlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass [vertraulich]. Es genügt nämlich der Hinweis, dass, wie oben in Rn. 135 angegeben, diese Maßnahmen, um ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, grundsätzlich bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren in diesem Land aufrechterhalten bleiben müssen.

138    Das Argument, dass die „neuen ägyptischen Behörden“ ihrer Aufgaben entbunden worden seien, ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Argument: Risiken aufgrund der Instabilität des politischen Systems Ägyptens und mutmaßliche Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte

139    Zunächst ist festzustellen, dass, wie die Kläger geltend machen, die von ihnen vorgelegten Informationen, insbesondere diejenigen, die sich aus den Berichten des IBAHRI ergeben, auf eine tief greifende politische und institutionelle Instabilität in Ägypten nach dem Rücktritt von Herrn Mubarak am 11. Februar 2011 hinweisen, die, wie aus der Antwort der Kläger vom 1. Juni 2017 auf die Fragen des Gerichts hervorgeht, bis zur Annahme einer neuen Verfassung im Januar 2014 und der Wahl von Herrn Al‑Sisi zum Staatspräsidenten wenige Monate später angedauert hat. Aus diesen Dokumenten geht auch hervor, dass der politische Kontext dieser Zeit von beachtlichen Spannungen zwischen den Behörden und den Mitgliedern der politischen Opposition geprägt war, die einige Menschen das Leben gekostet haben.

140    Hinsichtlich des justiziellen Kontexts legen die betreffenden Dokumente nahe, dass die vorstehend in Rn. 139 erwähnten politischen Spannungen insbesondere zu einer repressiven Strafpolitik gegen die Mitglieder der politischen Opposition geführt haben, die nur ein unzureichendes Niveau des Schutzes der Grundrechte geboten hat. Es wird dort auch von wiederholten Einmischungen oder Versuchen der Exekutive, sich in die Befugnisse der Justizbehörden einzumischen, berichtet, zumindest während der Amtszeit von Herrn Mursi. Die Dokumente spiegeln auch die intensive Mediatisierung der Strafverfahren gegen die ehemaligen führenden Politiker und ihre Angehörigen, insbesondere der Verfahren gegen Herrn Mubarak und den ersten Kläger, wider sowie den Druck der öffentlichen Meinung, die die Verantwortlichkeit dieser Personen festgestellt sehen wollte und befürchtete, dass dieser Prozess durch die Unzulänglichkeiten des Justizsystems gefährdet werde.

141    Die Dokumente enthalten auch eine Beschreibung des Funktionierens des ägyptischen Justizsystems in dem betreffenden Zeitraum. So wird in diesen Dokumenten auf Besonderheiten dieses Systems hingewiesen, die, den Autoren der Dokumente zufolge, den Schutz der Grundrechte durch die ägyptischen Justizbehörden, der durch den rechtlichen Rahmen, dem diese Behörden unterliegen, grundsätzlich gewährleistet ist, schwächen. Dabei werden als Besonderheiten vor allem die Befugnisse, die der Exekutive in Bezug auf die Ernennung der Staatsanwälte und die Karriere der Richter eingeräumt sind, sowie Missstände beim Verfahren für die Einstellung und bei der Weiterbildung von Richtern insbesondere im Bereich internationale Grundrechtsnormen genannt. Zu diesen Besonderheiten kommen außerdem die in den Berichten von Herrn D. und Herrn M. beschriebenen materiellen Umstände hinzu, unter denen die Verhandlungen in Strafsachen stattfinden. Den Berichten zufolge sind manche dieser Besonderheiten nicht nur den beschriebenen Verhandlungen eigen, und sie zeigten, den Autoren dieser Berichte zufolge, dass die Garantien, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergäben, alle nicht gewährleistet seien.

142    Aus diesen Dokumenten geht außerdem zum einen hervor, dass sich das Schweizer Bundesstrafgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 auf Informationen zur politischen Instabilität in Ägypten im Jahr 2012 gestützt hat, sowie auf Informationen, die auf verschiedenen öffentlichen Quellen beruhen und von der Einflussnahme der Exekutive in gerichtliche Verfahren zeugen, und zum anderen, dass der Liechtensteinische Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 28. August 2012 und vom 30. September 2013 der Ansicht war, dass die Angaben im Bericht des IBAHRI von 2011 zum ägyptischen Justizsystem und die Angaben im Bericht von Herrn M. darauf hinwiesen, dass die Gefahr bestehe, dass die Grundrechte des ersten Klägers in Ägypten verletzt würden.

143    Selbst wenn jedoch alle in den betreffenden Dokumenten angeführten Umstände als erwiesen gelten könnten, würden sie jedenfalls nicht beweisen, dass die mit dem Beschluss 2015/486 erfolgte Verlängerung des Beschlusses 2011/172 offensichtlich im Widerspruch zu den im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 genannten Zielen gestanden hätte.

144    Erstens lassen diese Umstände nicht den Schluss zu, dass die politische und institutionelle Instabilität, die den politischen Kontext Ägyptens zwischen 2011 und 2014 geprägt hat, zur Folge gehabt hätte, dass die ägyptische Justiz überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu gewährleisten, und dass das Einfrieren von Vermögenswerten, das mit dem Beschluss 2011/172 im Rahmen einer Politik angeordnet worden war, die insbesondere auf die Beachtung dieser Grundsätze gerichtet war, daher offensichtlich ungeeignet geworden wäre.

145    Aus den betreffenden Dokumenten geht zwar hervor, dass die politische und institutionelle Instabilität in Ägypten, insbesondere im Jahr 2012, ein Unsicherheitsfaktor sein konnte, was das Risiko anbelangt, dass die Exekutive auf laufende Verfahren Einfluss nimmt, so dass aus Sicht europäischer Gerichte die Aufhebung von Rechtshilfemaßnahmen berechtigt war.

146    Diese Instabilität konnte jedoch nicht als Begründung dafür dienen, dass der Rat den Beschluss 2011/172 nicht mehr verlängert, angesichts der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 außerdem verfügte. Zunächst nämlich [vertraulich]. Außerdem legen die Angaben der Kläger nicht nahe, dass die Strafverfahren in Ägypten gegen die im Beschluss 2011/172 genannten Personen aufgrund dieser Instabilität beeinträchtigt gewesen wären. Überdies lagen dem Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496 aktualisierte Informationen zum Stand der betreffenden Strafverfahren gegen die im Anhang des Beschlusses 2011/172 genannten Personen vor (siehe oben, Rn. 87 und 88), die nicht auf eine solche Beeinträchtigung hinwiesen. Diese Verfahren hatten offenbar einen normalen Verlauf genommen und waren in manchen Fällen sogar beendet, sei es aus Mangel an Beweisen, sei es wegen der Aufhebung der gegen diese Personen ergangenen Verurteilungen durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof.

147    Im Übrigen können auch aus den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, die in der betreffenden Zeit in Ägypten im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen Behörden und Demonstranten, insbesondere den Mitgliedern der politischen Opposition, und der gegen sie gerichteten repressiven Strafpolitik begangen worden sein sollen, keine anderen Schlüsse gezogen werden. Aus den von den Klägern vorgelegten Informationen geht nämlich nicht hervor, dass sich diese Verletzungen, selbst wenn sie zuträfen, auf die Strafverfahren gegen die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlichen Personen, aufgrund deren der Beschluss 2011/172 erlassen wurde, ausgewirkt hätten. Selbst wenn die Informationen zu diesen Strafverfahren darauf hindeuten, dass der Ablauf mancher dieser Verfahren dem Druck der öffentlichen Meinung ausgesetzt war, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Gefahr bestanden habe, dass das Recht auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung in allen diesen Verfahren systematisch verletzt worden wäre.

148    Diesen Erwägungen werden durch die Informationen zum Funktionieren des Justizsystems, die sich insbesondere aus den Berichten des IBAHRI, von Herrn D. und von Herrn M. ergeben, nicht in Frage gestellt. Diese Berichte weisen zwar auf Lücken beim Schutz der Unabhängigkeit der Justizbehörden im ägyptischen Recht hin und auf praktische Missstände, die die konkrete Umsetzung der Achtung der Grundrechte innerhalb dieses Systems schwächen könnten. Sie legen jedoch nicht nahe, dass diese Umstände die ägyptischen Justizbehörden systematisch daran hinderten, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte im Rahmen von Strafverfahren wie denjenigen, auf die sich der Rat bei seinem Beschluss 2011/172 gestützt hat, zu gewährleisten.

149    Diese Erwägungen werden auch nicht von dem Urteil des Schweizer Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2012 und den Urteilen des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs vom 28. August 2012 und 30. September 2013, auf die sich die Kläger berufen, in Frage gestellt. Selbst wenn nämlich die mit diesen Urteilen aufgehobenen gerichtlichen Maßnahmen mit den Maßnahmen vergleichbar wären, die im Rahmen des Beschlusses 2011/172 erlassen wurden, geht jedenfalls aus diesen Urteilen hervor, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf andere tatsächliche und rechtliche Umstände erlassen wurden als diejenigen, die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes relevant sind. Zum einen ist nämlich festzustellen, dass die betreffenden Gerichte in diesen Urteilen über Tatsachen entschieden haben, die im Jahr 2012 bzw. 2013 berücksichtigt werden konnten, und nicht über später eingetretene Tatsachen. Zum anderen handelte es sich bei den aufgehobenen Maßnahmen nicht um eine Regelung restriktiver Maßnahmen, sondern um individuelle Maßnahmen, und für die Beendigung dieser Maßnahmen war es nicht erforderlich, dass, wie im vorliegenden Fall, die Gefahr systematischer Grundrechtsverletzungen im justiziellen Kontext Ägyptens nachgewiesen wird.

150    Überdies lassen die von den Klägern in den Jahren 2016 und 2017 vorgelegten ergänzenden Dokumente zur allgemeinen Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte hinsichtlich des Beschlusses 2016/411 und des Beschlusses 2017/496 keine andere Bewertung zu.

151    Zum einen betreffen die zwischen 2011 und 2016 im Namen der Union abgegebenen Erklärungen, auf die sich die Kläger in ihrem ersten Anpassungsschriftsatz berufen, nicht die Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat im Rahmen des Beschlusses 2011/172 gestützt hat. Der Umstand, dass sich die Unionsbehörden über die in Ägypten begangenen Grundrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit besorgt zeigen oder die ägyptischen Behörden auffordern, derartige Verletzungen und Verstöße, auch im justiziellen Kontext, zu unterlassen, steht als solcher im Übrigen nicht dem entgegen, dass der Rat dieselben Behörden im Zusammenhang mit einzelnen Gerichtsverfahren unterstützt. Insbesondere ist festzustellen, dass im Rahmen einer Politik, die insbesondere auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ägypten gerichtet ist, die Unterstützung der ägyptischen Behörden beim Vorgehen gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder nicht im Widerspruch steht zum Ausdruck der Besorgnis oder der Forderung, dass die Behörden diese Grundsätze selbst beachten, sondern, im Gegenteil, deren Ergänzung darstellt.

152    Zum anderen lässt sich hinsichtlich des Berichts der Internationalen Juristenkommission vom September 2016 („Egypt’s judiciary: A Tool of Repression, Lack of Effective Guarantee of Independence and Accountability“) den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Kläger diesen Bericht dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2017/496 übersandt hätten. Dem Rat kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er die in diesem Bericht enthaltenen Informationen für die Feststellung, ob die Verlängerung des Beschlusses 2011/172 den Zielen der Politik, in deren Rahmen er sich einfügt, entspricht, nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen decken sich diese Informationen zwar mit denjenigen in den Berichten des IBAHRI, was das Funktionieren des ägyptischen Justizsystems anbelangt, auch für den Zeitraum nach diesen Berichten. Diese Informationen beziehen sich jedoch nicht auf die Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, und legen nicht nahe, dass das Justizsystem in Bezug auf diese Verfahren systematisch daran gehindert gewesen wäre, die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

153    Zweitens belegen die von den Klägern gemachten Angaben nicht, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er davon ausging, dass ihm genügend Informationen vorlagen, um die Fortsetzung der im Rahmen des Beschlusses 2011/172 eingegangenen Zusammenarbeit mit den ägyptischen Behörden für sinnvoll zu erachten, ohne zusätzliche Überprüfungen vornehmen zu müssen.

154    Die Kläger weisen nämlich nicht nach, dass der Rat, als er stillschweigend, aber zwangsläufig zu einer solchen Beurteilung gelangte, eine offensichtlich fehlerhafte Abwägung der verschiedenen für die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit relevanten Gesichtspunkte vorgenommen hat, die insbesondere eine Berücksichtigung zum einen des Gegenstands dieser Zusammenarbeit und zum anderen der Ziele der Politik, in die sich diese Zusammenarbeit einfügte – Unterstützung des Prozesses der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung Ägyptens unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte –, erforderte.

155    Da die mit dem Beschluss 2011/172 erlassene Regelung restriktiver Maßnahmen lediglich dazu dient, den ägyptischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlängerung dieser Regelung nach wie vor relevant ist, auch im Fall von politischen und rechtlichen Entwicklungen, die für die Fortentwicklung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit oder der Achtung der Grundrechte ungünstig sind. Es oblag daher dem Rat, zu beurteilen, ob er angesichts der Informationen, über die er verfügte, vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die Fortsetzung der Unterstützung der ägyptischen Behörden beim Vorgehen gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder weiterhin, auch in einem solchen Kontext, ein geeignetes Mittel war, um die Ziele der politischen Stabilität und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu fördern.

156    Zum einen ließen, wie oben in den Rn. 144 bis 152 festgestellt, die von den Klägern vorgelegten Informationen für sich allein nicht den Schluss zu, dass die ägyptischen Justizbehörden aufgrund dieser politischen und rechtlichen Entwicklungen tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen wären, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte im Rahmen der Gerichtsverfahren, auf die sich der Beschluss 2011/172 stützt, zu gewährleisten.

157    Zum anderen konnte der Rat die Garantien berücksichtigen, die das ägyptische Recht gewährt. So ging insbesondere aus den Berichten des IBAHRI hervor, dass Ägypten Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und verschiedener regionaler Instrumente des Völkerrechts zum Schutz der Grundrechte ist und die Unabhängigkeit der Justiz durch die ägyptische Verfassung gewährleistet wird, wobei in diesem Bereich mit der Verabschiedung der neuen Verfassung im Februar 2014 im Übrigen Fortschritte erzielt worden waren. Außerdem ging aus den oben in Rn. 86 erwähnten Ausführungen in der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 zu den Rechtsbehelfen, die das ägyptische Strafverfahren den im Beschluss 2011/172 genannten Personen gewährt, hervor, dass sich diese Verfahren in einen Rechtsrahmen einfügten, der Garantien in Bezug auf den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen vorsieht. Wie oben in Rn. 146 ausgeführt, geht im Übrigen aus den aktualisierten Informationen zum Stand der betreffenden Strafverfahren, die von den ägyptischen Behörden auch im Hinblick auf den Erlass der Beschlüsse 2015/486, 2016/411 und 2017/496 vorgelegt wurden, hervor, dass bei manchen der im Anhang des Beschlusses 2011/172 benannten Personen die Verurteilung aufgehoben worden war.

158    Was insbesondere die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 anbelangt, können die Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, soweit er auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/486 gerichtet ist, nicht deren Unzulässigkeit geltend machen, da unstreitig ist, dass sich der Rat für den Erlass dieses Beschlusses auf deren Inhalt stützen konnte. Wie oben in Rn. 88 festgestellt, wurde außerdem der Inhalt dieser Erklärung in der Erklärung des NCRAA vom 5. Dezember 2016, die den Klägern vor dem Erlass des Beschlusses 2017/496 übermittelt wurde, übernommen. In seiner schriftlichen Antwort vom 21. April 2017 auf eine prozessleitende Maßnahme hat der Rat diese Erklärungen im Übrigen zu den Akten gegeben. Die Kläger hatten daher Gelegenheit, zum Inhalt dieses Dokuments Stellung zu nehmen, insbesondere im Rahmen ihrer schriftlichen Antwort vom 1. Juni 2017 auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung.

159    Wie oben in Rn. 151 ausgeführt, steht überdies die Tatsache, dass der Rat die ägyptischen Behörden beim Vorgehen gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder unterstützt, nicht im Widerspruch zu den geäußerten Forderungen und der Besorgnis der Unionsbehörden in Bezug auf mögliche in Ägypten begangene Grundrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit.

160    Der Rat hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er der Auffassung war, dass ihm zum politischen und justiziellen Kontext Ägyptens genügend Informationen vorlagen, um die im Rahmen des Beschlusses 2011/172 eingegangene Zusammenarbeit mit den ägyptischen Behörden fortzusetzen, und die von den Klägern vorgelegten Informationen keine zusätzlichen Überprüfungen vor der Verlängerung dieses Beschlusses rechtfertigten.

–       Zum dritten Argument: Gefahr einer Verletzung des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren in den Strafverfahren gegen ihn in Ägypten

161    Zu diesem Argument ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die von den Klägern vorgelegten Informationen darauf hindeuteten, dass die Gefahr bestehe, dass die ägyptischen Behörden dem ersten Kläger die Achtung seines Rechts auf ein faires Verfahren nicht gewährleisteten, dieser Umstand gegebenenfalls nur die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 berühren könnte. Hingegen würde die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Regelung des Einfrierens von Geldern gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses nicht berührt.

162    Die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien sehen nämlich allgemein und abstrakt die Benennung der Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen Personen vor. Diese Kriterien setzen nicht voraus, dass zwischen der Benennung dieser Personen und bestimmten Strafverfahren gegen den ersten Kläger eine Verbindung besteht.

163    Im Übrigen kann die Gefahr einer Verletzung des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren für sich allein kein Indiz für systematische Verletzungen dieses Rechts sein, die die Rechte aller im Anhang des Beschlusses 2011/172 benannten Personen beeinträchtigen könnten.

164    Soweit mit dem vorliegenden Argument die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit dem Beschluss 2015/486 verlängerten Fassung gestützt werden soll, geht es folglich ins Leere. Dieses Argument kann nur im Rahmen des zweiten Klagegrundes relevant sein, mit dem geltend gemacht wird, dass mit den angefochtenen Beschlüssen die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte verletzt werde. Es wird daher in diesem Zusammenhang zu prüfen sein.

165    Aus alledem ergibt sich daher, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 vorgenommene Verlängerung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 im Hinblick auf die Lage in Ägypten offensichtlich ungeeignet war und folglich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt. Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist damit insgesamt zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit bedarf, die der Rat in der Klagebeantwortung gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit, auf der dieser Teil beruht, erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2)      Zum zweiten Teil: Fehlen einer Rechtsgrundlage für Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011

166    Die Kläger machen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 270/2011 geltend, die weder auf Art. 215 Abs. 3 AEUV gestützt werden könne, da es keinen gültigen Beschluss gebe, noch auf Art. 215 Abs. 2 AEUV, da keine Verbindung der Kläger zur Regierung eines Drittstaats bestehe.

167    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen, wie oben aus den Rn. 118 bis 165 hervorgeht, die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit, soweit sie gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängerten Fassung gerichtet ist, zurückzuweisen ist und dass zum anderen das Gericht im Rahmen der von den Klägern in den Rechtssachen T‑256/11 und T‑279/13 erhobenen Klagen entschieden hat, dass die Verordnung Nr. 270/2011 rechtlich nicht zu beanstanden auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützt wurde, da diese Bestimmung den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber jeder Person erlaubt, sofern diese Maßnahmen in einem im Rahmen der GASP erlassenen Beschluss vorgesehen waren (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 30 bis 33, und Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 49). Die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit ist daher unbegründet und, ohne dass ihre Zulässigkeit geprüft zu werden braucht, zurückzuweisen.

168    Daher ist dieser Teil und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß des Rates gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV sowie gegen die Art. 47 und 48 der Charta

169    Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

170    Im Rahmen des ersten Teils machen die Kläger geltend, dass der Rat gemäß Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 Abs. 5 EUV verpflichtet sei, die Grundrechte zu fördern. Er habe sich zum einen nicht vergewissert, dass ihre Grundrechte beachtet werden, und sich zum anderen, entgegen den Erfordernissen der Rechtsprechung, auf die unwiderlegbare Vermutung gestützt, dass die ägyptischen Behörden die Grundrechte beachteten (Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 105 und 106, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 139). Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr in den Art. 47 und 48 der Charta verankertes Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung im Rahmen der gerichtlichen Verfahren gegen sie in Ägypten verletzt worden sei. In ihrer Antwort vom 4. Oktober 2017 auf die Frage des Gerichts zu den Auswirkungen des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), auf das vorliegende Verfahren tragen sie vor, dass dieses Urteil ihren Standpunkt stärke.

171    Wie oben in Rn. 164 angegeben, hängt mit dem vorliegenden Klagegrund im Übrigen auch das von den Klägern im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachte Argument zusammen, dass die im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 genannten Ziele dieses Beschlusses der Verlängerung ihrer Benennung entgegenstünden, angesichts der Gefahr, auf die die von ihnen dem Rat vorgelegten Informationen hinwiesen, dass die ägyptischen Behörden dem ersten Kläger die Beachtung seines Rechts auf ein faires Verfahren nicht gewährleisteten. Dieses Argument, das auf einer anderen Grundlage beruht als das Vorbringen der Kläger zur Stützung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes, ist als zweiter Teil dieses Klagegrundes anzusehen.

172    Der Rat bestreitet den Umfang, den die Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes seiner Verpflichtung, ihr Vorbringen zur Verletzung der Grundrechte des ersten Klägers in den Strafverfahren gegen ihn zu berücksichtigen, beimessen wollen.

173    Vorab ist festzustellen, dass die Erörterungen zwischen den Parteien im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht, wie im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes, die Frage betreffen, ob der Umstand, dass der Rat keine Überprüfungen hinsichtlich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ägypten vorgenommen habe, die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der im Rahmen des Beschlusses 2011/172 getroffenen Regelung restriktiver Maßnahmen insgesamt beeinträchtigt habe. Es geht um die Frage, ob die dem Rat vorgeworfene Nichtbeachtung der Verletzungen des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren im Rahmen der gegen ihn geführten Strafverfahren die Rechtmäßigkeit der individuellen Maßnahmen zur Verlängerung des Einfrierens der Vermögenswerte des ersten Klägers einerseits und der drei Klägerinnen andererseits beeinträchtigt hat.

174    Im Übrigen ist ebenfalls vorab festzustellen, dass die Kläger, zumindest im Rahmen der Klageschrift, keine Verletzung des Rechts der drei Klägerinnen auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung im Rahmen der gegen sie geführten gerichtlichen Verfahren behaupten. Die drei Klägerinnen werden jedoch im Anhang des Beschlusses 2011/172 aus dem Grund benannt, dass gegen sie gerichtliche Verfahren geführt werden, die mit den Strafverfahren gegen den ersten Kläger zusammenhängen. Hieraus ist daher zu schließen, dass die Kläger der Auffassung sind, dass die Unwirksamkeit der Benennung des ersten Klägers wegen einer Verletzung seiner Grundrechte auch zur Unwirksamkeit der Benennung der drei Klägerinnen führe.

175    Zunächst ist der zweite Teil des Klagegrundes zu prüfen.

1)      Zum zweiten Teil, mit dem gerügt wird, dass die Verlängerung der Benennung der Kläger den im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172 genannten Zielen widerspreche

176    Wie oben in Rn. 68 festgestellt, ist der Zweck des Beschlusses 2011/172 – den ägyptischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen – im Hinblick auf die im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses genannten Ziele insbesondere der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, zu denen das Einfrieren von Vermögenswerten beiträgt, irrelevant, wenn diese Feststellung und diese Wiedererlangung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft sind.

177    Andernfalls würde ein solches Einfrieren von Vermögenswerten offensichtlich weder zum Vorgehen der ägyptischen Behörden gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder und erst recht nicht zu den Zielen der Politik der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte der Politik, in deren Rahmen sich der Beschluss 2011/172 einfügt, beitragen und wäre daher im Hinblick auf diese Ziele offensichtlich unverhältnismäßig.

178    Im Rahmen des vorliegenden Teils machen die Kläger jedoch geltend, die Informationen, die sie dem Rat vorgelegt hätten, zeigten, dass der Rat damit habe rechnen müssen, dass die ägyptischen Behörden dem ersten Kläger keine gerechte, unabhängige und unparteiische Behandlung im Rahmen der Strafverfahren gegen ihn gewährleisten würden. Wenn diesem Vorbringen gefolgt werden soll, müssen daher die von den Klägern vorgelegten Informationen deutlich auf hinreichend schwerwiegende Verletzungen des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung hinweisen, damit der Rat zu dem Ergebnis kommt, dass hieraus für den ersten Kläger im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen wird und dieses Verfahren wahrscheinlich zu einer Rechtsverweigerung führen wird. Diese Informationen müssten daher hinreichend schlüssig sein, um den Rat allein aufgrund ihrer Prüfung davon zu überzeugen, dass er das Einfrieren der Vermögenswerte der Kläger nicht mehr verlängern kann, da er sonst einen im Hinblick auf die Ziele des Beschlusses offensichtlich ungeeigneten Beschluss erlassen würde.

179    Soweit der vorliegende Teil die Verlängerung des Beschlusses 2011/172 im Jahr 2015 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger vor dem Beschluss 2015/486 dem Rat insbesondere die oben in den Rn. 92 bis 98 beschriebenen Berichte von Herrn D. und Herrn M. vorgelegt haben, die direkt die Frage der Verletzung des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung im Rahmen bestimmter Strafverfahren zum Gegenstand haben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rat, wie oben aus den Rn. 99 und 103 hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt auch von den Entscheidungsgründen der Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs im Rahmen dieser Strafverfahren Kenntnis nehmen konnte, da diese Gründe für die Beurteilung der Ausführungen der Kläger zu den Verletzungen relevant sein konnten. Überdies konnten die oben in den Rn. 140 bis 142 genannten Informationen zum ägyptischen Justizsystem Hintergrundinformationen für die Beurteilung der Frage sein, wie groß die Gefahr ist, dass der Ausgang der Strafverfahren gegen den ersten Kläger durch solche Verletzungen beeinträchtigt wird.

180    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berichte von Herrn D. und Herrn M. eine Reihe von Informationen enthalten, die nahelegen, dass die verschiedenen Komponenten des Rechts auf ein faires Verfahren in den Abschnitten des Strafverfahrens, die in diesen Berichten behandelt wurden, nicht beachtet wurden, und beide zu dem Schluss kommen, dass die Gefahr bestehe, dass die Entscheidungen, mit denen über die Begründetheit der gegen den ersten Kläger erhobenen Anschuldigungen entschieden wird, rechtliche Schwächen aufweisen.

181    Erstens enthalten die betreffenden Berichte eine Reihe von Beobachtungen, die nahelegen, dass die Bedingungen, unter denen die in den Berichten beschriebenen Verhandlungen abgelaufen sind, für die Ausübung der Verteidigungsrechte der Angeklagten, einschließlich des ersten Klägers, nicht ganz angemessen waren, wegen erstens der Schwierigkeiten der Anwälte, und noch mehr des ersten Klägers, dem Ablauf der Verhandlung zu folgen und an dieser unter normalen Bedingungen teilzunehmen, wegen zweitens der Schwierigkeiten der Anwälte des ersten Klägers, mit ihm zu kommunizieren, und wegen drittens der vom Strafgericht auferlegten Beschränkungen der Möglichkeit für die Angeklagten und ihre Vertreter, Beweise vorzulegen oder Entlastungszeugen zu benennen sowie die von der Anklage vorgelegten Beweise und benannten Zeugen wirksam in Zweifel zu ziehen, ja sogar für die Angeklagten selbst, das Wort zu ergreifen.

182    Zweitens wird in den betreffenden Berichten, insbesondere im Bericht von Herrn D., im Wesentlichen behauptet, dass die Befürchtungen des ersten Klägers, dass er nicht unparteiisch behandelt werde, objektiv gerechtfertigt seien. Dem Bericht von Herrn D. zufolge stellen zum einen die sehr kurze Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der Umstand, dass gegen die anderen ägyptischen Industriellen, die kostenlose Energielizenzen erhalten hätten, nicht ermittelt worden sei, Indizien für eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem ersten Kläger dar, die die Ordnungsmäßigkeit dieser Ermittlungen beeinträchtige. Der Verfasser dieses Berichts ist außerdem der Auffassung, eine solche Voreingenommenheit auf Seiten des Gerichts habe sich im Laufe der Verhandlungen in der stark unterschiedlichen Haltung des Strafgerichts bei Einlassungen der Anklage, sogar bei feindseligem Verhalten als Reaktion auf entlastende Aussagen, einerseits und bei Einlassungen der Verteidiger und der Angeklagten andererseits gezeigt. Zum anderen wird im Bericht von Herrn M. sowohl wegen der räumlichen Nähe der Mitglieder des Spruchkörpers zum Staatsanwalt als auch wegen der Interventionen des Vorsitzenden des Spruchkörpers, die den Anschein erweckten, dass der Anklage der Vorzug gegeben werden solle, von einer mangelnden Unparteilichkeit des betreffenden Strafgerichts ausgegangen.

183    Drittens geht aus den Berichten hervor, dass Herr D. und Herr M. der Ansicht waren, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung der Achtung der Unschuldsvermutung des ersten Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Herr D. weist zum einen auf die unzureichende Beschaffung von Beweisen im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen hin, die seines Erachtens übereilt durchgeführt wurden, und zum anderen auf den Vorteil, den das Strafgericht der Anklage durch eine Verhandlungsleitung verschafft habe, die seiner Ansicht nach den Eindruck erweckt, dass das Strafgericht befürchtete, dass ihm „eine feindliche Haltung gegenüber den Bürgern vorgeworfen wird“. Herrn M. zufolge könnten zum einen die Maßnahmen zur physischen Isolierung der Angeklagten in den Verhandlungen und zum anderen die als störend anzusehende Medienberichterstattung über die Verhandlungen der Achtung dieses Grundsatzes Schaden zugefügt haben.

184    Viertens äußert Herr D. in seinem Bericht, ausgehend von denselben Indizien, aufgrund deren er die Unparteilichkeit der Justizbehörden in Frage gestellt hat, abschließend Zweifel im vorliegenden Fall hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justizbehörden. Insbesondere könnte die Furcht vor der öffentlichen Meinung Auswirkungen auf die Beurteilung der Schuld des ersten Klägers durch das Gericht gehabt haben.

185    Sodann ergibt sich aus zweien der Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs, dass dieses Gericht im Rahmen der Strafverfahren in den Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 291/2011 festgestellt hat, dass zum einen die Einwendungen der Kläger und zum anderen deren Aussetzungsanträge nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem ist festzustellen, dass in den drei in Rede stehenden Strafverfahren (Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011) dem erstinstanzlichen Gericht insbesondere vorgeworfen wird, dass es die Schuld der Angeklagten nicht anhand präziser Beweise nachgewiesen habe und es in der Rechtssache Nr. 291/2011 die Schuld des ersten Klägers in Bezug auf die in den beiden anderen Verfahren angeklagte rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder unterstellt habe, die eine notwendige Vorbedingung für die Feststellung seiner Schuld in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäsche gewesen sei, um die es in diesem Verfahren gegangen sei.

186    Überdies ist zu bemerken, dass in den Berichten des IBAHRI bestimmte dem ägyptischen Justizsystem eigene Merkmale und Missstände festgestellt werden, die die Unabhängigkeit der Justizbehörden beeinträchtigen könnten (siehe oben, Rn. 140 und 141).

187    Demgegenüber ist festzustellen, dass unabhängig von der Relevanz der in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Informationen für die Beurteilung der Frage, ob das Recht des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung verletzt wurde, sie für sich allein den Rat jedenfalls nicht zu dem Schluss veranlassen konnten, dass die Zuverlässigkeit der Strafverfahren gegen diese Person wahrscheinlich aufgrund von schwerwiegenden Verletzungen dieser Rechte unumkehrbar beeinträchtigt sei, und ihn folglich nicht verpflichten konnten, die Benennung der Kläger endgültig aufzuheben. Bei Berücksichtigung aller Informationen, über die der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 verfügte, erschien nämlich die Annahme, dass diese Verfahren, im Gegenteil, zu einer abschließenden Entscheidung führen könnten, die nicht durch solche Verletzungen beeinträchtigt sein würde, nicht unplausibel.

188    Insoweit ergab sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 aus den Informationen, die die ägyptischen Behörden zum Stand der Strafverfahren gegen den ersten Kläger vorgelegt hatten (siehe oben, Rn. 82, 83 und 87), dass nach der Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof die Rechtssachen an das Tatgericht zurückverwiesen waren und fortgesetzt wurden. Außerdem hieß es, dass in der Rechtssache Nr. 107/2011 ein Sachverständigengutachten eingeholt und in der Rechtssache Nr. 291/2011 das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung in den Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 107/2011 ausgesetzt worden war.

189    Auf der Grundlage dieser Informationen konnte der Rat folglich vernünftigerweise annehmen, dass das zuständige ägyptische Gericht in der Lage sein werde, nach der Zurückverweisung durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof in der Sache neu zu entscheiden, unter Bedingungen, die, anders als die in den Berichten von Herrn D. und Herrn M. vorgetragenen Umstände, das Recht des ersten Klägers auf ein faires Verfahren nicht verletzen und folglich die Gefahr ausschließen würden, dass diese Entscheidungen nicht zuverlässig sein würden.

190    Insbesondere legen diese Informationen nahe, dass in den betreffenden Rechtssachen manche der Erwägungen, auf denen die vom ägyptischen Kassationsgerichtshof ausgesprochene Aufhebung beruhte, im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung berücksichtigt wurden. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass das im Rahmen der Rechtssache Nr. 107/2011 eingeholte Sachverständigengutachten zum Ziel hatte, aus der Feststellung des Kassationsgerichtshofs, dass der Vorsatz der Angeklagten nicht nachgewiesen worden sei, Konsequenzen zu ziehen. Ebenso scheint die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache Nr. 291/2011 eine Reaktion auf die Feststellung dieses Gerichts zu sein, wonach das erstinstanzliche Gericht, um in dieser Rechtssache entscheiden zu können, die Schuld des ersten Klägers bezüglich der Taten der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder, die Gegenstand der Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 107/2011 war, unterstellt hatte.

191    Im Übrigen haben die Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 keine Informationen vorgelegt, die darauf hindeuteten, dass das Recht des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 an das Tatgericht nach den Entscheidungen des ägyptischen Kassationsgerichtshofs verletzt wurde.

192    Der Rat konnte jedenfalls aus der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 ableiten, dass der erste Kläger die Möglichkeit habe, beim ägyptischen Kassationsgerichtshof ein neues Rechtsmittel gegen die kommende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts einzulegen, wobei der Kassationsgerichtshof gegebenenfalls eine endgültige Entscheidung in der Sache würde, falls er dem Rechtsmittel stattgäbe. Die Kläger haben vor dem Gericht nicht bestritten, dass diese Informationen richtig sind.

193    Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 die Informationen, die dem Rat zur Verfügung standen, nicht die Annahme zuließen, dass der erste Kläger vermutlich verurteilt würde aufgrund von Verletzungen seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung und diese Verletzungen bei den Klägern wahrscheinlich zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würden. Die Entscheidung, die Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 zu verlängern, war daher im Hinblick auf das Ziel des Einfrierens ihrer Vermögenswerte einerseits und einer Politik zur Unterstützung der ägyptischen Behörden, in die sich dieses Einfrieren von Vermögenswerten einfügte, andererseits nicht offensichtlich ungeeignet.

194    Die von den Klägern vor dem Erlass des Beschlusses 2016/411 und des Beschlusses 2017/496 vorgelegten Informationen waren nicht geeignet, zu rechtfertigen, dass der Rat in den Jahren 2016 und 2017 seinen Standpunkt zu der Frage, ob ihre Benennung zu verlängern ist, ändert.

195    Die Kläger machen zum einen mit ihrem ersten Anpassungsschriftsatz dreierlei geltend: erstens ein Rechtsgutachten ihrer rechtlichen Vertreter in Ägypten vom 10. März 2016, aus dem hervorgehe, dass die Entscheidung des ägyptischen Gerichts vom 23. Februar 2011, mit der die vom ägyptischen Generalstaatsanwalt am 21. Februar 2011 verfügte Anordnung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte bestätigt worden sei, unter Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren ergangen sei, zweitens die kumulierte Gesamtdauer der verschiedenen gegen den ersten Kläger verhängten Freiheitsstrafen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta und von Art. 3 EMRK darstelle, und drittens den Umstand, dass die ägyptischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2016 auf verschiedene strafrechtliche Ermittlungen Bezug nähmen, von denen der erste Kläger und seine rechtlichen Vertreter in Ägypten nicht unterrichtet worden seien, wie aus einem Dokument der rechtlichen Vertreter vom 28. Februar 2016 hervorgehe.

196    Was erstens das Rechtsgutachten der rechtlichen Vertreter des Klägers in Ägypten vom 10. März 2016 angeht, wird nicht bestritten, dass die Kläger dieses Gutachten dem Schreiben vom 14. März 2016, das jeder von ihnen an den Rat gesandt hatte, beigefügt haben.

197    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie aus dem Schreiben der ägyptischen Behörden vom 14. März 2016 hervorgeht, die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die vom ägyptischen Generalstaatsanwalt verfügten Anordnungen des Einfrierens von Geldern bestätigt werden, innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten werden können. Diese Information wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. In dem Rechtsgutachten ihrer rechtlichen Vertreter in Ägypten, auf das sich die Kläger berufen, wird jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des ägyptischen Gerichts vom 23. Februar 2011 erwähnt oder vom Inhalt eines möglichen Urteils, mit dem über ein solches Rechtsmittel entschieden wird, berichtet. Selbst wenn die in diesem Rechtsgutachten enthaltenen Behauptungen hinreichend schlüssig sind, ergibt sich hieraus folglich keineswegs, dass der gerichtliche Rechtsschutz, den das ägyptische Recht in Bezug auf Entscheidungen wie derjenigen vom 23. Februar 2011 vorsieht, nicht effektiv war.

198    Die Kläger bestreiten auch nicht, dass die Anordnung des Einfrierens von Geldern vom 21. Februar 2011, die mit der gerichtlichen Entscheidung vom 23. Februar 2011 bestätigt worden war, dadurch gerechtfertigt war, dass in der Rechtssache Nr. 38/2011 wegen eines Sachverhalts, der vom ägyptischen Generalstaatsanwalt als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft wurde, ein Strafverfahren geführt wurde und es erforderlich war, den Abfluss von möglicherweise rechtswidrig verwendeten Geldern vorsorglich zu verhindern. Unabhängig von der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht aufgeworfenen Frage, ob die strafrechtliche Einstufung dieses Sachverhalts richtig war, können daher die im Rechtsgutachten vom 10. März 2016 behaupteten Verletzungen die Grundlage dieser Anordnung und ihrer Anwendung auf das Vermögen aller Kläger jedenfalls nicht in Frage stellen. Im Übrigen ist unstreitig, dass, wie aus demselben Schreiben der ägyptischen Behörden hervorgeht, der ägyptische Generalstaatsanwalt auf Antrag der vierten Klägerin bestimmte Vermögenswerte, die ihr vor ihrer Heirat gehört hatten, vom Anwendungsbereich insbesondere der Anordnung des Einfrierens von Geldern vom 21. Februar 2011 ausgenommen hat. Demnach lässt die Entscheidung vom 23. Februar 2011, mit der die Anordnung des Einfrierens von Geldern bestätigt wurde, die Möglichkeit, insbesondere der drei Klägerinnen, unberührt, zu beantragen, dass bestimmte Vermögenswerte vom Anwendungsbereich dieser Anordnung ausgenommen werden und so deren negative Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht auf das für die Erreichung der Ziele dieser Anordnung Notwendige beschränkt werden. Folglich ist der Rat zu Recht davon ausgegangen, dass diese Anordnung, auf die er die Benennung dieser Personen gestützt hatte, zuverlässig war, ungeachtet der im Rechtsgutachten vom 10. März 2016 enthaltenen Ausführungen.

199    Unstreitig ist schließlich, dass, wie aus dem Schreiben der ägyptischen Behörden vom 14. März 2016 hervorgeht, zwei weitere Anordnungen des Einfrierens der Vermögenswerte in Bezug auf alle Kläger in den Rechtssachen Nrn. 107/2011 und 291/2011 ergangen waren und zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens noch in Kraft waren. Selbst wenn unterstellt wird, dass die im Rechtsgutachten vom 10. März 2016 enthaltenen Behauptungen in Frage stellen könnten, dass sich der Rat für die Benennung der drei Klägerinnen auf den Beschluss vom 21. Februar 2011 stützen konnte, konnten sie den Rat daher jedenfalls nicht dazu verpflichten, diese Benennung nicht mehr zu verlängern, da die Benennung zumindest auf den beiden anderen oben genannten Anordnungen beruhen konnte.

200    Was zweitens die Gesamtdauer der gegen den ersten Kläger verhängten Freiheitsstrafen betrifft, geht, selbst wenn diese Information im Rahmen der Beurteilung der Verletzung des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und auf die Unschuldsvermutung relevant wäre, aus den Akten nicht hervor, dass sie dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2016/411 mitgeteilt wurde. Jedenfalls genügt der Hinweis, dass das Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013, Vinter u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2013:0709JUD 006606909), das die Kläger zur Stützung ihrer Behauptungen angeführt haben, nicht den Schluss zulässt, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einer Dauer wie derjenigen, die sich aus der Kumulation der gegen den ersten Kläger verhängten Strafen ergibt, schon als solche, unabhängig von den Bedingungen für die Vollstreckung dieser Strafen, eine Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellt. Außerdem wurde die von den Klägern angeführte kumulierte Gesamtdauer von 54 Jahren Freiheitsstrafe auf der Grundlage der vom erstinstanzlichen Gericht im Rahmen der Strafverfahren in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 ausgesprochenen Verurteilungen berechnet. Diese Entscheidungen wurden aber vom ägyptischen Kassationsgerichtshof aufgehoben, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung erneut Freiheitsstrafen von einer vergleichbaren kumulierten Dauer gegen den ersten Kläger verhängt werden. Die behauptete Verletzung ist daher jedenfalls rein hypothetischer Natur.

201    Was drittens die strafrechtlichen Ermittlungen anbelangt, von denen der erste Kläger und seine rechtlichen Vertreter nicht unterrichtet worden seien, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen auf die Ermittlungen in drei Rechtssachen bezieht, die Geldwäsche (Nr. 376/2013), unrechtmäßige Vorteile (Nr. 4/2011) und wiederum Geldwäsche (Nr. 274/2012, jetzt Nr. 244/2015) betreffen. Im Unterschied zu den Strafverfahren in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 deutet die Erwähnung dieser Rechtssachen im Schreiben der ägyptischen Behörden vom 2. Januar 2016 jedoch nicht auf eine Verbindung zwischen diesen Ermittlungen und der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 hin. Folglich konnte sich der Rat für die Benennung der Kläger jedenfalls nicht auf diese Ermittlungen stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Al Matri/Rat, T‑200/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:275, Rn. 48 und 73), so dass sich die Verletzungen, die im Rahmen dieser Ermittlungen begangen worden sein sollen, jedenfalls nicht auf die Verlängerung der Benennung der Kläger auswirken können.

202    Zum anderen weisen die Kläger in ihrem zweiten Anpassungsschriftsatz außerdem darauf hin, dass der erste Kläger am 7. März 2017 in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihres Erachtens einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der ägyptischen Verfassung und gegen Art. 143 der ägyptischen Strafprozessordnung sowie gegen den in Art. 5 EMRK verankerten Schutz gegen willkürliche Freiheitsentziehung darstellt.

203    Nach den von den Klägern vorgelegten Informationen war der erste Kläger zunächst in der Rechtssache Nr. 107/2011 für eine Dauer von 30 Monaten in Untersuchungshaft genommen worden, bis diese mit Entscheidung des Strafgerichts vom 5. August 2013 beendet wurde, da die hierfür in Art. 143 der ägyptischen Strafprozessordnung vorgesehene maximale Dauer von 18 Monaten abgelaufen war. Die Kläger sind der Ansicht, die Untersuchungshaft des ersten Klägers im Anschluss an die Verhandlung vom 7. März 2017 in dieser Rechtssache stehe im Widerspruch zu diesen Bestimmungen und sei in keiner Weise gerechtfertigt. Zur Stützung dieser Behauptungen legen sie insbesondere eine Kopie von Art. 54 der ägyptischen Verfassung vom 18. Januar 2014 und von Art. 143 der Strafprozessordnung, Gutachten ägyptischer Juristen über die Anwendung dieser Bestimmung, den von seinen rechtlichen Vertretern in Ägypten am 8. April 2017 eingereichten Antrag des ersten Klägers auf sofortige Freilassung und die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 EMRK vor.

204    Allerdings ist festzustellen, dass der erste Kläger in seinem Schreiben vom 7. März 2017 an den Rat lediglich geltend gemacht hat, dass die Untersuchungshaft seinen rechtlichen Vertretern in Ägypten zufolge sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe und angeordnet worden sei, obwohl er bereits über drei Jahre inhaftiert gewesen sei und seine Verurteilungen vom ägyptischen Kassationsgerichtshof aufgehoben worden seien. Dagegen hat der erste Kläger in diesem Schreiben nicht die Informationen angeführt, die die Kläger dem Gericht vorgelegt haben, um ihre Behauptung einer Verletzung von Vorschriften des ägyptischen nationalen Rechts und des Schutzes gegen willkürliche Freiheitsentziehung zu stützen, darunter eine Kopie der einschlägigen Vorschriften des ägyptischen nationalen Rechts. Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass der erste Kläger dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2017/496 konkrete Nachweise vorgelegt hat, die seine Behauptung stützen könnten, dass er tatsächlich im Anschluss an die Verhandlung vom 7. März 2017 in Untersuchungshaft genommen wurde.

205    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union jedoch anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

206    Folglich kann die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Benennung der Kläger im Jahr 2017 nicht anhand der oben in den Rn. 202 und 203 genannten Nachweise beurteilt werden, die sie im Rahmen ihres zweiten Anpassungsschriftsatzes zum ersten Mal vorgetragen haben. Diese Informationen können jedenfalls nicht wirksam herangezogen werden, um einen Fehler des Rates bei der Beurteilung der Informationen darzutun, die ihm die Kläger vor dem Erlass u. a. des Beschlusses 2017/496 mitgeteilt haben.

207    Selbst wenn die Untersuchungshaft des ersten Klägers für die Beurteilung von Verletzungen seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf die Unschuldsvermutung relevant wäre, lassen unter diesen Umständen die dem Rat zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2017/496 vorgelegten Informationen jedenfalls nicht offensichtlich auf das Bestehen oder auch nur auf die Wahrscheinlichkeit einer so schweren Verletzung der Grundrechte des ersten Klägers schließen, dass die Verlängerung seiner Benennung offensichtlich unvereinbar mit den Zielen des Beschlusses 2011/172 wäre.

208    Zum einen konnte nämlich aufgrund dieser Informationen nicht hinreichend schlüssig festgestellt werden, ob der erste Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft genommen worden war und wie lange diese wirklich dauerte. Zum anderen waren die Umstände, dass der erste Kläger zuvor länger als drei Jahre inhaftiert gewesen sei und die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen aufgehoben worden seien, als solche nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit oder Willkürlichkeit der Untersuchungshaft zu offenbaren. Folglich konnten diese Informationen den Rat nicht dazu verpflichten, die Benennung des ersten Klägers aufzuheben.

209    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

2)      Zum ersten Teil, mit dem gerügt wird, dass der Rat sich nicht vergewissert habe, dass die Grundrechte der Kläger beachtet werden, und sich auf die unwiderlegbare Vermutung gestützt habe, dass die ägyptischen Behörden diese Grundrechte beachtet hätten

210    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, angesichts der Bestimmungen des EU-Vertrags und der Grundsätze des Unionsrechts zu den Pflichten des Rates in Bezug auf die Achtung der Grundrechte habe sich der Rat bei den von ihnen vorgelegten Nachweisen nicht zu ihrem Nachteil auf die unwiderlegbare Vermutung stützen können, dass das Recht des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung gewahrt sei, und demzufolge nicht von Überprüfungen absehen können. Indem der Rat ihre Benennung aufgrund insbesondere der Strafverfahren gegen den ersten Kläger verlängert habe, ohne Untersuchungen vorzunehmen, habe er die im Rahmen dieser Verfahren erfolgten Verletzungen der Rechte des ersten Klägers gebilligt.

211    Insoweit ist zu beachten, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen, die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Personen begründen, dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unterliegt, nach dem er die ihm übermittelten Beweise im Licht insbesondere der von diesen Personen vorgelegten Stellungnahmen und der ihnen gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch prüfen muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114, 115 und 119).

212    Die in Art. 47 der Charta verbürgte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert daher eine im Prinzip vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gründe, die der Entscheidung zugrunde liegen, eine Person in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufzunehmen. Insbesondere müssen sich die Unionsgerichte vergewissern, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Wie das Gericht oben in Rn. 69 festgestellt hat, kann insbesondere im Rahmen der mit dem Beschluss 2011/172 getroffenen Regelung restriktiver Maßnahmen der Umstand, dass gegen die betroffene Person in Ägypten Gerichtsverfahren geführt werden, nicht als eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage angesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die am Ende dieser Verfahren getroffene Entscheidung nicht zuverlässig sein wird, d. h. insbesondere, dass sie nicht den Anforderungen entspricht, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren und der Achtung der Unschuldsvermutung folgen.

214    Nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen hat das Gericht daher im Prinzip umfassend nachzuprüfen, ob der Rat seiner Pflicht zu einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung dadurch nachgekommen ist, dass er sich vergewissert hat, dass er die Strafverfahren gegen den ersten Kläger als zuverlässig habe betrachten können. Bei dieser Kontrolle ist insbesondere zu überprüfen, ob der Rat zu Recht befunden hat, dass er über ausreichend Informationen verfügt habe, um dies im vorliegenden Fall zu bejahen, ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen der Kläger.

215    Der Rat ist zwar nicht verpflichtet, von den ägyptischen Behörden zusätzliche Informationen anzufordern, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, die diese Behauptungen stützen könnten. Er verfügt jedoch über keinen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, festzustellen, ob die von den Klägern vorgebrachten Informationen solche weiteren Schritte erforderten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68 bis 73).

216    Im vorliegenden Fall hat das Gericht oben in den Rn. 110 bis 112 im Licht der dem Rat vorliegenden Dokumente und der Erklärungen des Rates festgestellt, dass dieser der Ansicht war, dass die von den Klägern vorgelegten Informationen, unabhängig von ihrer Relevanz und Glaubwürdigkeit, die Beurteilung nicht in Frage stellten, die er in Bezug auf die im Rahmen der ägyptischen Gerichtsverfahren gewährleistete Achtung der Grundrechte insbesondere auf der Grundlage der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015, die von der Erklärung des NCRAA vom 5. Dezember 2016 bestätigt wurde, habe vornehmen können. Im Übrigen [vertraulich].

217    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat angesichts der von den Klägern vorgebrachten Nachweise und der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse verfügte, nicht verpflichtet sein konnte, zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen.

218    Wie die Beschreibung des Inhalts der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 in den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils zeigt, werden zwar in dieser Erklärung und der inhaltsgleichen Erklärung des NCRAA vom 5. Dezember 2016 nur der rechtliche Rahmen dargestellt, in den sich die Strafverfahren gegen die Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 benannt sind, einfügen, und allgemeine Zusicherungen in Bezug auf die Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren und auf die Unschuldsvermutung durch die ägyptischen Justizbehörden abgegeben. Sie enthalten jedoch keine spezifischen Antworten auf die Behauptungen der Kläger, dass diese Rechte im Rahmen der Strafverfahren gegen den ersten Kläger verletzt worden seien, und auf die Informationen zur Stützung dieser Behauptungen, die sich insbesondere aus den Berichten von Herrn D. und Herrn M. ergeben.

219    Wie oben in Rn. 188 ausgeführt, verfügte der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 jedoch über eine Reihe von Informationen zum späteren Stand der Strafverfahren, auf die sich die behaupteten Grundrechtsverletzungen bezogen.

220    Erstens war der Rat zumindest seit 2014 darüber informiert, dass der ägyptische Kassationsgerichtshof die gegen den ersten Kläger in erster Instanz verhängten Verurteilungen aufgehoben hatte. Der Rat durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Verletzungen des Rechts des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und auf die Achtung der Unschuldsvermutung, mit denen insbesondere nach den Berichten von Herrn D. und Herrn M. die Verfahren, die zu diesen Verurteilungen geführt hatten, behaftet gewesen seien, selbst dann, wenn sie erwiesen wären, die Zuverlässigkeit der betreffenden Strafverfahren nicht mehr beeinträchtigen würden.

221    Diese Beurteilung wurde durch den Inhalt der betreffenden Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs, von dem der Rat, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, bereits im Rahmen der Rechtsmittel der Kläger in den Rechtssachen T‑375/14 bis T‑378/14 Kenntnis nehmen konnte, bestätigt. Aus den Gründen dieser Urteile geht nämlich hervor, dass die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht nur wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wurden, sondern auch wegen Rechtsfehlern, die die Gründe dieser Entscheidungen insgesamt beeinträchtigt haben und insbesondere, wie oben in Rn. 185 festgestellt, Mängel bei der Berücksichtigung der Einwendungen der Angeklagten und den Nachweis ihrer Schuld betrafen. Folglich konnte hieraus der Schluss gezogen werden, dass es im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtssache an das erstinstanzliche Gericht diesem Gericht obliege, die Verantwortlichkeit der Angeklagten und gegebenenfalls die hieraus folgenden Sanktionen in der Sache zu überprüfen.

222    Im Übrigen konnte der Rat aus diesen Urteilen zu Recht ableiten, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der im ägyptischen Strafrecht durch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels beim ägyptischen Kassationsgerichtshof gewährleistet wird, in Bezug auf den ersten Kläger wirksam war und eine konkrete Garantie für den Schutz seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf die Unschuldsvermutung darstellte. Für diese Auffassung sprach auch, dass im Rahmen der Strafverfahren in den Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 291/2011 in den betreffenden Urteilen dieses Gerichts angeordnet wurde, dass die Rechtssachen an einen anderen Spruchkörper verwiesen werden, und im Rahmen des Strafverfahrens in der Rechtssache Nr. 107/2011, dass die Rechtssache an ein anderes Gericht verwiesen wird.

223    Zweitens konnte, wie oben in Rn. 190 ausgeführt, aus dem im Rahmen der Rechtssache Nr. 107/2011 eingeholten Sachverständigengutachten und der Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache Nr. 291/2011 bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung in den Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 107/2011 – Tatsachen, die von den Klägern nicht bestritten werden – abgeleitet werden, dass das erstinstanzliche Gericht die Erwägungen des ägyptischen Kassationsgerichtshofs, die zur Aufhebung der Verurteilungen des ersten Klägers geführt hatten, berücksichtigt hat.

224    Drittens war die in der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 genannte Möglichkeit, dass in Strafsachen beim ägyptischen Kassationsgerichtshof ein zweites Rechtsmittel eingelegt werden kann, das, falls ihm stattgegeben wird, zu einer endgültigen Entscheidung dieses Gerichts in der Sache führt, ein Gesichtspunkt, der zwar für sich allein nicht ausreicht, um jegliche Gefahr einer Verletzung der Grundrechte des ersten Klägers auszuschließen, aber im vorliegenden Fall weiterhin relevant war.

225    Da nämlich, wie oben in Rn. 222 festgestellt, die Gründe der Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs erkennen ließen, dass ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegeben war, konnte der Rat vernünftigerweise annehmen, dass für den Fall, dass der erste Kläger gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts nach der Zurückverweisung in den betreffenden Strafverfahren ein zweites Rechtsmittel einlegen würde, ihm ein solcher gerichtlicher Rechtsschutz erneut gewährt würde.

226    Viertens geht schließlich oben aus Rn. 191 hervor, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2015/486 nichts geltend gemacht haben, was geeignet gewesen wäre, berechtigte Fragen aufzuwerfen hinsichtlich des Risikos, dass das Recht des ersten Klägers auf ein faires Verfahren und auf Achtung der Unschuldsvermutung vom erstinstanzlichen Gericht nach der Zurückverweisung der betreffenden Rechtssachen durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof verletzt wurde.

227    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat in Anbetracht aller Informationen, über die er zu diesem Zeitpunkt verfügte, zu Recht annehmen konnte, dass er über ausreichend Informationen verfügte, um zum einen zu dem Schluss zu gelangen, dass die behaupteten Verletzungen der Grundrechte des ersten Klägers – unterstellt, es habe sie gegeben – sich nicht mehr auf den Verlauf der betreffenden Strafverfahren auswirken würden, und zum anderen, dass keine berechtigten Gründe für die Befürchtung vorlägen, dass der Ausgang dieser Strafverfahren durch solche Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt beeinträchtigt werden könnte. Folglich konnte der Rat auf der Grundlage dieser Informationen vernünftigerweise annehmen, dass die betreffenden Strafverfahren zuverlässig waren und es insofern nicht erforderlich sei, zusätzliche Überprüfungen bei den ägyptischen Behörden vorzunehmen.

228    Was die von Klägern in Bezug auf den Erlass der Beschlüsse 2016/411 und 2017/496 vorgebrachten Einzelheiten anbelangt, ist deren Prüfung oben in den Rn. 195 bis 208 zu entnehmen, dass sie diese Beurteilung nicht in Frage stellen konnten.

229    Zum einen geht nämlich oben aus den Rn. 197 bis 201 hervor, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sich die Grundrechtsverletzungen, die sie behauptet haben, um die Verlängerung ihrer Benennung im Jahr 2016 anzufechten, auf die Zuverlässigkeit der Strafverfahren auswirken konnten, auf die sich der Rat für diese Verlängerung stützen konnte.

230    Zum anderen geht oben aus den Rn. 204 bis 208 hervor, dass die Nachweise, die die Kläger dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2017/496 vorgelegt haben, die unzureichend begründet waren, für sich allein nicht geeignet waren, berechtigte Fragen hinsichtlich des Risikos aufzuwerfen, dass die Grundrechte des ersten Klägers durch die behauptete Untersuchungshaft verletzt wurden, und dass dem Rat nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Informationen, die die Kläger erstmals vor dem Gericht vorgetragen haben, um das Vorliegen einer solchen Verletzung darzutun, nicht berücksichtigt hat. Es ist Sache des Rates, zu beurteilen, ob es aufgrund dieser Informationen gegebenenfalls erforderlich ist, für eine etwaige weitere Verlängerung der Benennung der Kläger bei den ägyptischen Behörden zusätzliche Informationen einzuholen.

231    Diese Erwägungen können auch nicht durch das Urteil des Schweizer Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2012 sowie die beiden Urteile des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs vom 28. August 2012 und vom 30. September 2013, die die Kläger zur Stützung ihrer Behauptungen angeführt haben, in Frage gestellt werden. Zwar wurden, wie oben in den Rn. 101 und 102 ausgeführt, mit diesen Entscheidungen die den ägyptischen Behörden gewährten Rechtshilfemaßnahmen nicht wegen einer Verletzung des Rechts der betroffenen Personen auf ein faires Verfahren aufgehoben, sondern wegen der Gefahr, dass die betroffenen Personen wegen solcher Verletzungen einen Schaden erleiden könnten. Dazu betrafen insbesondere die letzten beiden Urteile ein Ersuchen der ägyptischen Behörden, das auf die Strafverfahren gegen den ersten Kläger gestützt war, und der Liechtensteinische Staatsgerichtshof hat seine Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der Berichte des IBAHRI und von Herrn M. erlassen, die dem Rat ebenfalls übermittelt worden waren. Jedoch lag, wie oben in Rn. 149 ausgeführt, selbst dann, wenn die von diesen Gerichten aufgehobenen Rechtshilfemaßnahmen mit den gegen die Kläger gerichteten Maßnahmen im vorliegenden Fall vergleichbar wären, den von diesen Gerichten erlassenen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde als der dem Rat zur Kenntnis gebrachte. Wie oben in den Rn. 218 bis 230 festgestellt, konnte nämlich der Rat in Anbetracht aller Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse verfügte, zu Recht annehmen, dass keine berechtigten Gründe für die Befürchtung vorlägen, dass der Ausgang der gerichtlichen Verfahren gegen die Kläger durch eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren und auf die Unschuldsvermutung beeinträchtigt werden könnte.

232    Aus alledem ergibt sich, dass der Rat, vor dem Hintergrund aller Informationen, über die er verfügte, bei der Beurteilung der Nachweise, die ihm von den Klägern zu Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den gegen sie gerichteten gerichtlichen Verfahren in Ägypten vorgelegt wurden, keinen Fehler begangen hat, als er angenommen hat, dass sie keine zusätzlichen Überprüfungen erforderlich machten. Die Kläger machen daher zu Unrecht geltend, dass sich der Rat zu ihrem Nachteil auf die unwiderlegbare Vermutung gestützt habe, dass die ägyptischen Behörden diese Rechte beachteten, und seine Verpflichtung verletzt habe, die Beachtung dieser Rechte, insbesondere der in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte, zu sichern. Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum dritten Klagegrund: Nichtbeachtung der in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 niedergelegten allgemeinen Kriterien

233    Mit dem dritten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Verlängerung ihrer Benennung entspreche nicht den in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 niedergelegten allgemeinen Kriterien, da der Rat zum einen keine Nachweise dafür vorgelegt habe, dass sie als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden seien, und zum anderen nicht nachgewiesen habe, dass die Begründung für diese Verlängerung, nämlich der Umstand, dass die ägyptischen Behörden gegen sie gerichtliche Verfahren wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, UNCAC) eingeleitet hätten, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte. Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen. Mit dem ersten Teil machen die Kläger geltend, gegen den ersten Kläger sei kein Gerichtsverfahren wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne des UNCAC im Gang gewesen, da die ihm vorgeworfenen Tatsachen nicht in dieser Weise eingestuft werden könnten. Mit dem zweiten Teil tragen sie vor, die gegen den ersten Kläger eingeleiteten Verfahren seien, wie die Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs, mit denen die strafrechtlichen Verurteilungen des ersten Klägers aufgehoben worden seien, zeigten, durch keinerlei Beweise gestützt. Mit dem dritten Teil machen sie geltend, die gegen den ersten Kläger geführten Gerichtsverfahren seien politisch motiviert. Mit dem vierten Teil machen sie im Wesentlichen geltend, die von den ägyptischen Behörden in Bezug auf die individuelle Lage der drei Klägerinnen angeführten Beweise stellten keine hinreichende Grundlage für deren Benennung dar.

234    Der Rat hält dem entgegen, die Kläger wiederholten lediglich Argumente, die der Gerichtshof und das Gericht in den Urteilen vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ausdrücklich zurückgewiesen hätten, und verkennten den Grundsatz der Rechtskraft. Darüber hinaus macht er in seiner Stellungnahme zum ersten Anpassungsschriftsatz geltend, der Auslegung des Begriffs der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder, die im Zusammenhang mit der im Beschluss 2011/172 aufgestellten Regelung restriktiver Maßnahmen vorgenommen worden sei, sei der Vorzug zu geben vor einer im Zusammenhang mit einer anderen Regelung restriktiver Maßnahmen vorgenommenen anderen Auslegung.

a)      Vorüberlegungen

235    Erstens ist festzustellen, dass der vorliegende Klagegrund ins Leere geht, soweit geltend gemacht wird, dass die angefochtenen Beschlüsse gegen die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 genannten Kriterien verstießen. Diese Beschlüsse betreffen nämlich nur die Verlängerung der Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172. Diese Kriterien sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daher ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes nur insoweit zu prüfen, als er auf einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten und mit den Beschlüssen 2015/486, 2016/411 und 2017/496 verlängerten Kriterien gerichtet ist.

236    Zweitens geht aus der oben in den Rn. 64 und 65 genannten Rechtsprechung hervor, dass der Rat wegen der Art und dem Zweck des Einfrierens der Vermögenswerte der Kläger für die Benennung der Kläger zu prüfen hatte, ob zum einen anhand der ihm vorliegenden Beweise nachgewiesen werden konnte, dass gegen diese Personen eines oder mehrere Gerichtsverfahren im Gang waren, die Umstände betrafen, die mit einer rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhängen konnten, und ob zum anderen dieses bzw. diese Gerichtsverfahren die Einstufung dieser Personen gemäß den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 ermöglichten.

237    Hierzu ist mit dem Rat festzustellen, dass sich das Gericht und der Gerichtshof bereits zu der Frage geäußert haben, ob sich der Rat im Hinblick auf die insbesondere in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien für die erstmalige Benennung der Kläger zu Recht auf die gerichtlichen Verfahren gegen sie stützen konnte.

238    Das Gericht war zum einen im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), der Ansicht, dass der Rat zu Recht die Kläger in den Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund aufgenommen hat, dass gegen diese Personen in Ägypten gerichtliche Verfahren geführt wurden, die irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwiesen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien schließen nämlich sowohl Personen ein, die wegen ihrer Beteiligung, in unterschiedlichen Abstufungen, an der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens strafrechtlich verfolgt werden, als auch mit ihnen verbundene Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die mit diesen Strafverfahren zusammenhängen, insbesondere Verfahren zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, um möglicherweise veruntreute Vermögenswerte sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 67, 95 und 97). In seiner Entscheidung in der Rechtssache C‑220/14 P über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel hat der Gerichtshof die Auffassung des Gerichts im Übrigen bestätigt (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71 bis 73).

239    Zum anderen war das Gericht in dem Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 132 bis 134 und 137 bis 140), der Ansicht, dass die von den ägyptischen Behörden dem Rat vorgelegten Beweise zum einen die Annahme zuließen, dass die ägyptischen Behörden den dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalt als eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft hatten, und zum anderen, dass gegen die drei Klägerinnen, gegen die der ägyptische Generalstaatsanwalt das Einfrieren von Vermögenswerten angeordnet hatte, was von einem Strafgericht bestätigt worden war und mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhing, ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhing. Der Gerichtshof hielt diese Erwägungen für rechtsfehlerfrei (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 75 bis 84).

240    Außerdem ist festzustellen, dass in der Rechtssache T‑279/13 das Gericht bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen insbesondere die Verlängerung der Benennung der Kläger durch den Beschluss 2013/144 einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die insbesondere in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in seiner mit dem Beschluss 2013/144 verlängerten Fassung niedergelegten Kriterien geltend gemacht wurde, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, da das Gericht die zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragenen Rügen in der Rechtssache T‑256/11 bereits zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat, T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78, Rn. 54 bis 64).

241    Hieraus folgt, dass nach der oben in Rn. 52 genannten Rechtsprechung zur Rechtskraft die Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht die Rechtmäßigkeit ihrer erstmaligen Benennung oder der Verlängerung ihrer Benennung durch den Beschluss 2013/144 in Frage stellen können, indem sie dem Gericht Fragen vorlegen, über die in den Gründen der oben in den Rn. 238 bis 240 genannten Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofs bereits entschieden wurde.

242    Im Übrigen sind Rügen und Argumente, die im Rahmen der verschiedenen Teile dieses Klagegrundes vorgebracht werden, die auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Umständen beruhen wie diejenigen, die das Gericht und der Gerichtshof in den oben genannten Gründen ihrer Entscheidungen bereits geprüft haben, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

243    Wie oben in Rn. 53 angegeben, ist es jedoch Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Kläger in diesem Zusammenhang neue tatsächliche und rechtliche Umstände vortragen, die es noch nicht geprüft hat, und ob die Kläger in Frage stellen können, dass die Verlängerung ihrer Benennung mit den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 vereinbar ist.

244    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Rat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Benennung der Kläger grundsätzlich nur prüfen muss, ob gegen die Kläger noch dieselben Gerichtsverfahren geführt werden. Da der Rat sich nämlich bei ihrer erstmaligen Benennung rechtlich hinreichend vergewissern konnte, dass die Verantwortlichkeit dieser Personen für einen Sachverhalt, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden konnte, zumindest behauptet wurde oder dass gegen sie als verbundene Personen damit zusammenhängende Gerichtsverfahren geführt wurden, kann der Rat nicht verpflichtet sein, bei jeder Verlängerung dieser Benennung von Amts wegen eine solche Prüfung vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung kann nur gegeben sein, wenn neue Informationen vorliegen, mit denen die Beteiligung dieser Personen oder die Einstufung dieses Sachverhalts in Frage gestellt werden soll.

245    Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, ist es hierbei grundsätzlich nicht Sache des Rates, die Richtigkeit und Relevanz der Umstände zu beurteilen, auf denen die ägyptischen Gerichtsverfahren beruhen, da diese Beurteilung den ägyptischen Behörden obliegt. Der Rat hat nur, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger, bei den ägyptischen Behörden nähere Angaben zu diesen Umständen anzufordern, wenn er berechtigte Fragen hat, ob die von diesen Behörden bislang vorgelegten Beweise hinreichend sind.

246    Im Licht dieser Erwägungen sind die einzelnen Teile des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte rechtliche Einordnung der gegen den ersten Kläger geführten Gerichtsverfahren

247    Zur Stützung des erstens Teils des dritten Klagegrundes machen die Kläger geltend, nur eine der den ersten Kläger betreffenden Rechtssachen, nämlich die Rechtssache Nr. 38/2011, habe einen Sachverhalt zum Gegenstand, der von den ägyptischen Behörden als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft worden sei. In diesem Zusammenhang tragen sie vor, der ihm vorgeworfene Sachverhalt könne nicht als eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder im Sinne des UNCAC eingestuft werden, insbesondere da er zum einen mit den Tätigkeiten eines privaten Unternehmens zusammenhänge und da zum anderen die dem ersten Kläger vorgeworfenen Handlungen nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger begangen worden seien. Im Rahmen des ersten Anpassungsschriftsatzes fügen sie hinzu, nur vier der im Schreiben der ägyptischen Behörden vom 2. Januar 2016 genannten Rechtssachen, die den ersten Kläger beträfen, seien gerichtliche Verfahren. Darüber hinaus widersprechen die Kläger der Einstufung als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder nach dem Unionsrecht und insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichts und dem „allgemeinen Völkerrecht“. Sie machen auch geltend, der Rat müsse sich auf eine autonome Definition dieses Begriffs stützen, mit einer anderen Reichweite als derjenigen, die ihm die ägyptischen Behörden beimessen. Im Rahmen des zweiten Anpassungsschriftsatzes machen sie geltend, die Frage, ob der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder mit der unionsrechtlichen Definition übereinstimme, müsse anhand dreier Voraussetzungen beurteilt werden, nämlich der unrechtmäßigen Verwendung von Geldern oder Vermögenswerten, die einer öffentlichen Organisation gehörten oder deren Kontrolle unterstellt seien, zu bestimmungswidrigen Zwecken, eines in Geld zu bemessenden Schadens auf Seiten dieser Organisation und der Notwendigkeit, dass die vorgeworfene rechtswidrige Verwendung die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Ägypten beeinträchtigt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend, was die Rechtssache Nr. 38/2011 anbelange, nicht erfüllt. Die Kläger sind überdies der Ansicht, die Rechtssachen Nrn. 107/2011, 291/2011 und 639/2011 beträfen nicht die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder. Die erste dieser Rechtssachen habe lediglich den Abschluss einer rechtswidrigen Vereinbarung für den Erhalt von Energielizenzen zum Gegenstand, die zweite Geldwäsche und die dritte Anschuldigungen wegen Fehler bei der Berechnung der von dem Unternehmen El-Dekheila geschuldeten Steuer.

248    Vorab ist festzustellen, dass in den von den ägyptischen Behörden dem Rat ursprünglich vorgelegten Dokumenten, die der Klageschrift beigefügt sind, in Bezug auf den ersten Kläger nur ein Strafverfahren gegen ihn in der Rechtssache Nr. 38/2011 genannt wird. Dagegen werden, wie oben in Rn. 83 ausgeführt, in den von den ägyptischen Behörden in den Jahren 2014 und 2015 übermittelten aktualisierten Informationen sieben Strafverfahren angeführt (Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011, 291/2011, 457/2011, 541/2011 sowie Nrn. 156/2013 und 376/2013). Überdies werden, wie oben in Rn. 88 angegeben, in den Informationen, die die ägyptischen Behörden vor dem Erlass des Beschlusses 2016/411 und des Beschlusses 2017/496 übermittelt haben, drei weitere Strafverfahren gegen den ersten Kläger in den Rechtssachen Nrn. 4/2011 und 5482/2011 sowie Nr. 244/2015 erwähnt.

249    Weiter ist vorab festzustellen, dass sich die Kläger in ihrem Schriftverkehr mit dem Rat, der der Verlängerung ihrer Benennung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 vorausging, im Wesentlichen auf die Rügen und Argumente berufen haben, die sie im Rahmen der vorliegenden Klage zur Stützung des vorliegenden Teils dieses dritten Klagegrundes geltend gemacht haben. Mit Schreiben vom 24. März 2015, 21. März 2016 und 22. März 2017 hat der Rat den Klägern geantwortet, dass gegen den ersten Kläger weiterhin Gerichtsverfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder geführt würden und es Sache der ägyptischen Gerichte sei, sich zur Begründetheit dieser Verfahren zu äußern. Was insbesondere die Rechtssache Nr. 38/2011 anbelangt, hat der Rat im ersten dieser Schreiben vor allem ausgeführt, dass der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens Handlungen eines Amtsträgers umfassen könne, die darin bestünden, dass aus öffentlichen Vermögenswerten ein Vorteil gezogen und diese absichtlich geschädigt würden. Er hat darauf hingewiesen, die Strafverfolgung des ersten Klägers in dieser Rechtssache beruhe auf der Annahme, dass das Unternehmen El-Dekheila zum damaligen Zeitpunkt als öffentliches Unternehmen anzusehen gewesen sei, da der ägyptische Staat an diesem Unternehmen eine wesentliche Minderheitsbeteiligung gehalten habe, und folglich das Vermögen dieses Unternehmens als öffentliches Vermögen und der erste Kläger, als damaliger Vorsitzender des Verwaltungsrats dieses Unternehmens, als ein Amtsträger anzusehen gewesen seien.

1)      Zu den Argumenten und Rügen zur Stützung der Anträge aus der Klageschrift

250    Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rügen und Argumente, die von den Klägern zur Stützung der Anträge aus der Klageschrift vorgebracht werden, ausschließlich auf die Rechtssache Nr. 38/2011 beziehen, wobei die Kläger geltend gemacht haben, ohne einen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass nur der Sachverhalt dieser Rechtssache die Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erfüllen könne. Entsprechend den oben in Rn. 244 dargelegten Erwägungen sind diese Rügen und Argumente nur im Hinblick auf die Nachweise zu untersuchen, die die ägyptischen Behörden nach der erstmaligen Benennung der Kläger vorgelegt haben. Soweit mit diesen Rügen und Argumenten dagegen diese erstmalige Benennung selbst in Frage gestellt werden soll, sind sie entsprechend der obigen Rn. 241 als unzulässig zurückzuweisen.

251    Hierzu ist zu beachten, dass in dem von den ägyptischen Behörden vorgelegten Dokument vom 13. Februar 2014 ausgeführt wird, dass die Rechtssache Nr. 38/2011 unrechtmäßige Vorteile betreffe, die der erste Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats des Unternehmens El-Dekheila erzielt haben soll, indem er eine Beteiligung von 67 % am Kapital dieses Unternehmens erworben habe und die von diesem Unternehmen verlangten Preise geändert habe, um die von seinem eigenen Unternehmen hergestellten metallurgischen Produkte als Waren ein und derselben Einrichtung verkaufen zu können. Das Urteil des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 14. Dezember 2013 über das Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil in dieser Rechtssache bestätigt diese Darstellung des dem ersten Kläger vorgeworfenen Sachverhalts im Wesentlichen. In diesem Urteil wird auch bestätigt, dass dem ersten Kläger zur Last gelegt worden war, dass der ägyptische Staat an dem betreffenden Unternehmen beteiligt war, dieses der öffentlichen Aufsicht unterlag und der erste Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats dieses Unternehmens als Amtsträger angesehen wurde. Im Übrigen heißt es in diesem Urteil, dass dem ersten Kläger neben diesen Anschuldigungen vorgeworfen werde, dass er dem Unternehmen El-Dekheila im Rahmen eines in dessen Namen abgeschlossenen Darlehensvertrags hohe finanzielle Verluste beschert habe.

252    Festzustellen ist, dass diese Informationen nicht die vom Gericht in den Rn. 137 bis 140 des Urteils vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), getroffene und vom Gerichtshof bestätigte Feststellung in Frage stellen können, dass die dem Rat vorgelegten Informationen die Annahme zuließen, dass der erste Kläger wegen eines Sachverhalts strafrechtlich verfolgt wurde, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft worden war.

253    Das Gericht hat in dem vergleichbaren Kontext des Beschlusses 2011/72 zur Lage in Tunesien entschieden, dass der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 jede Handlung erfasst, die eine unrechtmäßige Verwendung von Mitteln, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören oder deren Kontrolle unterstellt sind, zu bestimmungswidrigen, insbesondere privaten Zwecken darstellt und bei diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht hat (Urteile vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T‑224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 89, vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 98, und vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T‑516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377, Rn. 69). Diese Auslegung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, da Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 im Wesentlichen denselben Wortlaut hat wie die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2011/172 und ähnliche Ziele verfolgt.

254    Im vorliegenden Fall folgt aus den Informationen, die dem Rat vorlagen, dass die ägyptischen Behörden der Ansicht waren, dass der erste Kläger, der ihres Erachtens in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines staatlich kontrollierten Unternehmens, dessen Kapital damals teilweise vom ägyptischen Staat gehalten wurde, Aufgaben eines Amtsträgers ausübte, diese Funktion genutzt habe, um zulasten der finanziellen Interessen dieses Unternehmens rechtswidrige Vorteile zu erzielen, von denen insbesondere seine eigenen privaten Unternehmen profitieren sollten. Selbst wenn die ägyptischen Behörden diesen Sachverhalt strafrechtlich nicht ausdrücklich als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens eingestuft haben, stimmt die von ihnen vorgenommene Einstufung doch mit dem Begriff überein, wie er in der Rechtsprechung definiert ist.

255    Im Übrigen ist anzumerken, dass die Kläger nicht bestreiten, dass die ägyptischen Behörden eine strafrechtliche Würdigung des dem Kläger in der Rechtssache Nr. 38/2011 zur Last gelegten Sachverhalts vorgenommen haben, die dem Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder entspricht. Ihre Rügen im Rahmen des vorliegenden Teils beruhen nämlich gerade auf der Annahme, dass diese Behörden zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass dieser Sachverhalt unter den genannten Begriff falle, und dass der Rat diese Ansicht nicht hätte übernehmen dürfen, um zu entscheiden, ob aufgrund des gerichtlichen Verfahrens in dieser Rechtssache angenommen werden könne, dass der erste Kläger die Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erfülle.

256    Wie jedoch das Gericht und der Gerichtshof entschieden haben, konnte der Rat die Benennung des Klägers allein aus dem Grund vornehmen, dass gegen ihn in Ägypten ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwies, nämlich, wie das Gericht aufgrund einer vom Gerichtshof als rechtsfehlerfrei angesehenen Bewertung festgestellt hat, einen Sachverhalt, der von den ägyptischen Behörden als diesem Begriff entsprechend eingestuft wurde. Da die Informationen zu der Rechtssache Nr. 38/2011, die in den Jahren 2014 und 2015 aktualisiert wurden, die vom Rat und vom Gericht in dieser Rechtssache vorgenommene Beurteilung des Standpunkts der ägyptischen Behörden nicht in Frage stellten, konnte folglich der Rat aus demselben Grund die Verlängerung dieser Benennung vornehmen, da das gerichtliche Verfahren in dieser Rechtssache noch geführt wurde.

257    Entgegen der Annahme, auf der die Argumentation der Kläger beruht, geht aus den oben in den Rn. 66 und 245 genannten Grundsätzen vielmehr hervor, dass es nicht Sache des Rates ist, sich zur Richtigkeit und Relevanz der von den ägyptischen Behörden vorgenommenen strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu äußern, wegen dem sie den ersten Kläger verfolgen, da dies Aufgabe der ägyptischen Gerichte ist, die über die Schuld des ersten Klägers zu entscheiden haben. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung der Benennung des ersten Klägers im Jahr 2015 das Tatgericht in der betreffenden Rechtssache im Rahmen der Zurückverweisung dieser Rechtssache durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof, nachdem dieser das erste Urteil aufgehoben hatte, hierüber noch nicht entschieden hatte.

258    Im Übrigen waren die Informationen, die die Kläger angeführt hatten, um die von den ägyptischen Behörden vorgenommene strafrechtliche Würdigung in Frage zu stellen, nicht geeignet, auf Seiten des Rates berechtigte Fragen aufzuwerfen und die Einholung zusätzlicher Informationen erforderlich erscheinen zu lassen.

259    Insoweit kann das Argument, dass die von den ägyptischen Behörden vorgenommene strafrechtliche Würdigung nicht mit den Bestimmungen des UNCAC übereinstimmte, nicht die Befugnis des Rates in Frage stellen, sich auf das gerichtliche Verfahren in der Rechtssache Nr. 38/2011 zu stützen. Die Erwähnung dieses Übereinkommens in der Begründung der Benennung des ersten Klägers bedeutet nämlich nur, dass sich die ägyptischen Behörden im Rahmen der betreffenden Gerichtsverfahren darauf berufen wollten. Das Einfrieren der Vermögenswerte der Kläger hat der Rat dagegen nicht auf der Grundlage dieses Übereinkommens angeordnet, sondern im Rahmen einer Politik der Zusammenarbeit mit den ägyptischen Behörden, die er aufgrund seiner ihm durch die GASP verliehenen autonomen Befugnis beschlossen hatte, und im Hinblick auf seine eigenen, in den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses 2011/172 genannten Zielen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Frage des Zusammenhangs zwischen der von den ägyptischen Behörden vorgenommenen strafrechtlichen Würdigung und den Bestimmungen der UNCAC vom zuständigen ägyptischen Gericht zu prüfen ist, fällt diese Frage jedoch nicht in die Zuständigkeit des Rates, da er feststellen konnte, dass diese strafrechtliche Würdigung dem Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 entsprach.

260    Der von den Klägern angeführte Art. 2 Buchst. a Ziff. iii des UNCAC sieht jedenfalls vor, dass als Amtsträger „jede … Person [bezeichnet werden kann], die im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats als ‚Amtsträger‘ näher bestimmt ist“. Die Kläger räumen selbst ein, dass Art. 119 Buchst. g des ägyptischen Strafgesetzbuchs, der im Anhang der Klageschrift wiedergegeben wird, für die Einstufung als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder vorsehe, dass der Begriff „Amtsträger“ im Sinne dieses Gesetzes dahin auszulegen sei, dass damit die Mitarbeiter von Unternehmen gemeint seien, an denen der ägyptische Staat beteiligt sei. Aus dieser Vorschrift des ägyptischen Strafgesetzbuchs geht im Übrigen hervor, dass die Frage, ob ein Unternehmen als „öffentliches Unternehmen“ oder als „öffentliche Gesellschaft“ anzusehen ist, nicht entscheidend ist, wenn der Staat Anteile am Kapital dieses Unternehmens hält. Folglich geht aus den von den Klägern selbst vorgelegten Nachweisen hervor, dass die ägyptischen Behörden, als sie angenommen haben, dass der erste Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats des Unternehmens El-Dekheila ein Amtsträger sei, das ägyptische Strafgesetzbuch angewandt haben und dies mit Art. 2 Buchst. a Ziff. iii des UNCAC im Einklang steht. Die Behauptung, dass diese Einstufung nicht mit anderen Bestimmungen des nationalen ägyptischen Rechts, insbesondere des Gesellschaftsrechts, kohärent sei, ist ein Punkt, den allein das zuständige ägyptische Gericht beurteilen kann. Im Übrigen ist es unerheblich, dass, wie die Kläger behaupten, der erste Kläger im Hinblick auf die Kriterien von Art. 2 Buchst. a Ziff. i bzw. von Art. 2 Buchst. a Ziff. ii des UNCAC nicht als Amtsträger habe angesehen werden können. Aus dem Wortlaut von Art. 2 des UNCAC insgesamt geht nämlich eindeutig hervor, dass die in den Ziff. i, ii und iii dieser Vorschrift genannten Kriterien alternativ und nicht kumulativ sind.

261    Aus alledem folgt, dass sich der Rat zu Recht auf die Führung eines gerichtlichen Verfahrens in der Rechtssache Nr. 38/2011 stützen konnte, um anzunehmen, dass er über eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Verlängerung der Benennung des ersten Klägers im Rahmen des Beschlusses 2015/486 verfüge, unabhängig von der Frage, ob die anderen Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, die Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erfüllen konnten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 49 und 100).

262    Wie oben in Rn. 201 ausgeführt, weisen im Übrigen die laufenden gerichtlichen Verfahren in den Rechtssachen Nrn. 107/2011 und 291/2011, die zu den Verfahren gehören, von denen der Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2015/486 Kenntnis hatte, ebenfalls einen Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder auf. In der ersten dieser Rechtssachen wird dem ersten Kläger nämlich vorgeworfen, sich mit dem Minister für Handel und Industrie und dem Präsidenten der Behörde für industrielle Entwicklung verständigt zu haben, um, unter Verstoß gegen die anwendbaren Regelungen, im Rahmen eines Verfahrens für den öffentlichen Verkauf von Energielizenzen im Stahlsektor solche Lizenzen für Unternehmen seiner Gruppe zu erhalten. Dem Kläger wird in dieser Rechtssache daher vorgeworfen, an der rechtswidrigen Vergabe, zu seinem Vorteil, von Mitteln, die der staatlichen Kontrolle unterliegen, durch die für die Zuteilung dieser Mittel zuständigen Amtsträger beteiligt gewesen zu sein, was zu einem finanziellen Verlust für den Staat in Höhe des Betrags geführt habe, den die Unternehmen des Klägers für den Erhalt dieser Mittel hätten bezahlen müssen. Die strafrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts entspricht daher dem Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172, wie er oben in Rn. 253 definiert wurde. Die Rechtssache Nr. 291/2011 betrifft im Übrigen Fälle von Geldwäsche im Zusammenhang mit Vermögen, das der erste Kläger den ägyptischen Behörden zufolge unter den Umständen, die Gegenstand der Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 107/2011 waren, rechtswidrig empfangen haben soll. Auch wenn sich die Rechtssache Nr. 291/2011 auf Tatsachen bezog, die selbst nicht dem Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder entsprachen, wies diese Rechtssache daher, angesichts der von den ägyptischen Behörden vorgelegten Informationen, einen unmittelbaren Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder auf. Zu bemerken ist, dass die Kläger zwar geltend machen, dass sich, bis auf die Rechtssache Nr. 38/2011, keine der von den ägyptischen Behörden angeführten Rechtssachen auf einen Sachverhalt bezogen habe, der mit einer rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhängen könnte, sie jedoch kein Argument vorgetragen haben, das die vorstehenden Erwägungen in Frage stellen könnte.

263    Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen, soweit er zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung aus der Klageschrift vorgebracht wird.

2)      Zu den Argumenten und Rügen zur Stützung der Anträge aus dem ersten Anpassungsschriftsatz

264    Im Rahmen des ersten Anpassungsschriftsatzes rügen die Kläger weiterhin die Einstufung des Sachverhalts der Rechtssache Nr. 38/2011 als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, wobei sie sich auf Nachweise stützen, die von den rechtlichen Vertretern des ersten Klägers in Ägypten erstellt wurden, und auf eine Zeugenaussage des ersten Klägers. Aus den oben in Rn. 257 dargelegten Gründen sind diese Argumente und Nachweise jedoch zurückzuweisen. Mit ihnen soll nämlich nicht die Tatsache bestritten werden, dass der ägyptische Generalstaatsanwalt den Sachverhalt dieser Rechtssache mit einer ähnlichen Formulierung wie dem Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder strafrechtlich eingestuft hat, sondern nur diese Einstufung selbst und die Begründetheit der in diesem Rahmen gegen den ersten Kläger erhobenen Anschuldigungen in Zweifel gezogen werden. Insbesondere machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die dem ersten Kläger vorgeworfenen Transaktionen seien rechtmäßig durchgeführt und von den zuständigen Behörden genehmigt worden. Selbst wenn die zuständigen ägyptischen Gerichte diese Informationen bei ihrer Entscheidung über die Verantwortlichkeit des ersten Klägers berücksichtigen konnten, konnten sie doch nicht in Frage stellen, dass die dem Rat vorliegenden Informationen, aufgrund deren er annehmen durfte, dass die auf der Grundlage des ägyptischen Strafrechts vorgenommene strafrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 entsprach, ausreichend waren. Hierzu ist anzumerken, dass die von den ägyptischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2016 mitgeteilten Informationen, was diese Rechtssache anbelangt, nicht wesentlich von den Nachweisen abwichen, die sie zuvor dem Rat übermittelt hatten, und daher dessen Beurteilung nicht in Frage stellen konnten.

265    Die Argumente der Kläger, mit denen dargetan werden soll, dass diese Beurteilung nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts und des EGMR im Einklang stehe, vermögen nicht zu überzeugen.

266    Erstens bedeutet der Umstand, dass der Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 eine autonome Auslegung erhalten muss, die vom nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 84 und 96), anders als die Kläger behaupten, nicht, dass dieser Begriff möglicherweise Handlungen ausschließen kann, die von den ägyptischen Behörden eine solche strafrechtliche Würdigung erfahren haben. Im Gegenteil: Gemäß dieser Rechtsprechung zielt dieser Begriff mindestens auf Handlungen ab, die nach dem ägyptischen Strafrecht so eingestuft werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 95). Wie oben in Rn. 260 ausgeführt, räumen die Kläger im vorliegenden Fall ein, dass die von den ägyptischen Behörden im vorliegenden Fall vorgenommene Einstufung mit dem ägyptischen Strafgesetzbuch im Einklang steht.

267    Jede andere Auslegung würde im Übrigen dazu führen, dass die oben in Rn. 238 wiedergegebenen, vom Gerichtshof bestätigten Erwägungen des Gerichts, wonach die Benennung der Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund, dass gegen sie in Ägypten ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwies, mit den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 im Einklang stand, in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71 bis 73, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 67, 95 und 97).

268    Zweitens ist die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Gerichts und des EGMR zum Begriff „öffentliche Einrichtung“ irrelevant. Wie oben in Rn. 260 festgestellt, ist nämlich zum einen die Frage, ob das Unternehmen El-Dekheila als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Gesellschaft angesehen werden kann, für die Einstufung als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder im Sinne des ägyptischen Strafrechts nicht entscheidend, da der Staat eine, wenn auch nur minderheitliche, Beteiligung an diesem Unternehmen hält. Zum anderen betrifft die angeführte Rechtsprechung eine völlig andere Frage als die, ob die dem ersten Kläger in der Rechtssache Nr. 38/2011 vorgeworfenen Handlungen als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden können, und dies in dem ebenfalls völlig anderen Kontext restriktiver Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation. In den Rechtssachen, in denen diese Rechtsprechung entwickelt wurde, stellte sich nämlich die Frage, ob das klagende Unternehmen als eine dem iranischen Staat in dem Sinne zuzurechnende Einrichtung anzusehen sei, dass es an der Ausübung staatlicher Gewalt teilgenommen oder einen Gemeinwohldienst unter behördlicher Aufsicht betrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat, T‑496/10, EU:T:2013:39, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist anzumerken, dass in diesen Rechtssachen die Einstufung der betreffenden Unternehmen als dem iranischen Staat zuzurechnende Einrichtungen durch die Behörde, die restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen hatte, nicht, wie im vorliegenden Fall, auf nationalen Gerichtsverfahren beruhte, die auf eine solche Einstufung gestützt waren.

269    Drittens sind die Bezugnahmen der Kläger auf das Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat (T‑340/14, EU:T:2016:496), irrelevant. Wie diese Bezugnahmen nämlich zeigen, hat das Gericht in diesem Urteil ausgeführt, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nur auf einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine beruhten, das lediglich eine allgemeine und unspezifische Behauptung enthielt, die den Namen der Kläger wie auch die Namen anderer ehemaliger hoher Amtsträger mit einem Ermittlungsverfahren in Verbindung brachte, mit dem im Wesentlichen das Vorliegen einer rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder selbst festgestellt werden sollte, und sonst keine genauen Angaben enthielt. Der Rat verfügte daher über keine Informationen zu dem Sachverhalt oder dem Verhalten, das die ukrainischen Behörden dem Kläger konkret vorwarfen (Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 40 und 41).

270    Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da zum einen gegen den ersten Kläger ein Gerichtsverfahren geführt wird und nicht nur Voruntersuchungen stattfinden. Zum anderen enthielten die von den ägyptischen Behörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgelegten Informationen nicht nur eine allgemeine Behauptung betreffend die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, sondern, zumindest in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011, eine präzise und konkrete Beschreibung des Sachverhalts, der dem ersten Kläger vorgeworfen wurde, so dass die genaue Art der Straftaten, auf die sich diese Rechtssachen bezogen, und der Grad der Beteiligung, der ihm vorgeworfen wurde, sowie die Entwicklung der Gerichtsverfahren in diesen Rechtssachen erkennbar waren. Der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache ist daher jedenfalls nicht mit demjenigen der Rechtssache T‑340/14 vergleichbar, unabhängig von der Frage, ob die im Rahmen des Beschlusses 2011/172 erlassenen restriktiven Maßnahmen mit Maßnahmen, wie sie in jener Rechtssache untersucht wurden, vergleichbar sind.

271    Selbst wenn die Kläger aufgrund des Urteils vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat (T‑340/14, EU:T:2016:496), geltend machen wollten, dass es Sache des Rates sei, die Behauptungen der ägyptischen Behörden zu dem Sachverhalt der Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger zu prüfen, geht oben aus den Rn. 256, 257 und 264 hervor, dass einer solchen Argumentation nicht gefolgt werden kann.

272    Das Argument der Kläger, dass die vom Rat vorgenommene Beurteilung nicht mit dem „allgemeinen Völkerrecht“ übereinstimme, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Hierzu genügt der Hinweis, dass sich die Kläger auf den Begriff „Einrichtung des Staates“ beziehen, wie er im Kommentar der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur Resolution von 2001 über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen und in internationalen Schiedssprüchen, mit denen über die Verantwortlichkeit der Staaten im Zusammenhang mit Rechtssachen zwischen ihnen und Privatunternehmen entschieden wird, definiert wird. Diese Bezugnahmen sind daher aus denselben wie den oben in Rn. 268 genannten Gründen im vorliegenden Fall irrelevant.

273    Der von den Klägern angeführte Umstand, dass nur vier der im Schreiben der ägyptischen Behörden vom 2. Januar 2016 genannten Rechtssachen laufende Gerichtsverfahren beträfen, ist irrelevant, da sich der Rat aus denselben wie den oben in den Rn. 261 und 262 genannten Gründen weiterhin auf die Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 stützen konnte, um anzunehmen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2016/411 noch Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger geführt wurden, die mit der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhingen.

274    Die Argumente und Rügen, die zur Stützung der Anträge des ersten Anpassungsschriftsatzes vorgebracht werden, sind daher zurückzuweisen.

3)      Zu den Argumenten und Rügen zur Stützung der Anträge aus dem zweiten Anpassungsschriftsatz

275    Im zweiten Anpassungsschriftsatz wiederholen die Kläger weitgehend die in der Klageschrift und im ersten Anpassungsschriftsatz vorgebrachten Argumente. Insbesondere stellen sie weiterhin die Richtigkeit und Relevanz der Tatsachen in Frage, auf denen die Anschuldigungen gegen den ersten Kläger im Rahmen der Rechtssache Nr. 38/2011 beruhen, vor allem, was die Beurteilung des dem Staat entstandenen Schadens anbelangt. Aus denselben wie den oben in den Rn. 251 bis 262 und 264 bis 273 genannten Gründen ist dieses Vorbringen jedoch zurückzuweisen. Zu den neuen Rügen und Argumenten ist Folgendes auszuführen.

276    Erstens steht die Behauptung der Kläger, dass die Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 dahin auszulegen seien, dass der Rat zu prüfen habe, ob die in Rede stehende rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, angesichts der Höhe oder der Natur der rechtswidrig verwendeten Gelder oder in Anbetracht der Tatumstände, geeignet sind, die Rechtsstaatlichkeit in Ägypten zu beeinträchtigen, im Widerspruch zu der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs.

277    Zunächst ist nämlich festzustellen, dass, wie oben aus den Rn. 238 bis 240 hervorgeht, der Gerichtshof und das Gericht bereits die Frage beantwortet haben, welche Voraussetzungen die Tatsachen, auf die sich der Rat für die Benennung der Kläger gestützt hat, erfüllen mussten, damit sie mit den Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 übereinstimmen. Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof und das Gericht nicht der Ansicht waren, dass zu diesen Voraussetzungen die Notwendigkeit gehöre, dass die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder die Rechtsstaatlichkeit in Ägypten beeinträchtigen könnte.

278    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht entschieden hat, der Beschluss 2011/172 in vollem Umfang auf die GASP zurückgeht und den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und d EUV genannten Zielen entspricht (siehe oben, Rn. 122). Das Gericht hat auch entschieden, dass mit den Ausführungen im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/172, dass die von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses erfassten Personen „damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben“, keine zusätzliche Bedingung aufgestellt wird, die bei der Benennung einer weiteren Person in der Liste im Anhang dieses Beschlusses erfüllt sein muss. Es handelt sich lediglich um eine Erläuterung des endgültigen Zwecks dieses Beschlusses (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 143). Diese Erwägungen wurden vom Gerichtshof im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 44 bis 46 und 70).

279    Aus diesen Erwägungen ist daher der Schluss zu ziehen, dass das Einfrieren der Vermögenswerte der für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen Personen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 die ägyptischen Behörden bei ihrem Vorgehen gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder unterstützt und daher als mit den im ersten Erwägungsgrund dieses Beschlusses genannten allgemeinen Zielen der Politik des Rates zur Unterstützung Ägyptens, nämlich insbesondere der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, übereinstimmend anzusehen ist. Folglich setzt Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses für die Benennung einer Person in der Liste im Anhang dieses Beschlusses nicht voraus, dass die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, die Gegenstand der Gerichtsverfahren ist, die diese Benennung rechtfertigen, in Bezug auf die Höhe oder die Natur der veruntreuten Gelder oder Vermögenswerte oder den Kontext des Sachverhalts eine Besonderheit aufweist, die die Annahme zulässt, dass sie die Rechtsstaatlichkeit in Ägypten beeinträchtigt.

280    Überdies können die Kläger in dieser Hinsicht nicht auf die Rechtsprechung des Gerichts zu restriktiven Maßnahmen im Rahmen von Beschlüssen, die der Rat angesichts der Lage in der Ukraine erlassen hat, verweisen, da das Gericht die allgemeinen Kriterien für die Festlegung des Kreises der Personen, gegen die diese Maßnahmen gerichtet waren, im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Kontext dieser Beschlüsse ausgelegt hat, der sich von demjenigen des Beschlusses 2011/172 unterscheidet.

281    Insbesondere ist festzustellen, dass es im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26), der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die von den Klägern genannten Urteile vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat (T‑340/14, EU:T:2016:496), und vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T‑348/14, EU:T:2016:508), ergangen sind, wie folgt heißt:

„Der Rat hat … beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

282    Die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine sind daher der Zweck des Einfrierens der Vermögenswerte von Personen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich ermittelt worden sind. In diesem Kontext durfte das Gericht annehmen, dass das im Beschluss 2014/119 aufgestellte Aufnahmekriterium dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die angesichts der Höhe oder der Natur der veruntreuten Gelder oder Vermögenswerte oder in Anbetracht der Tatumstände zumindest geeignet sind, die institutionellen und rechtlichen Grundlagen der Ukraine, namentlich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz und letzten Endes die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land zu beeinträchtigen (Urteile vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91, und vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑348/14, EU:T:2016:508, Rn. 102).

283    Dagegen besteht, wie oben in Rn. 279 angegeben, der Zweck des Beschlusses 2011/172 in der Unterstützung der ägyptischen Behörden bei ihrem Vorgehen gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, wobei die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte nur eines der allgemeinen Ziele der Politik des Rates zur Unterstützung Ägyptens insgesamt darstellt, in deren Kontext sich insbesondere dieser Beschluss einfügt. Die Grundsätze, die das Gericht in den oben in den Rn. 281 und 282 genannten Urteilen aufgestellt hat, sind daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

284    Zweitens beziehen sich die Kläger zu Unrecht auf die Kriterien, anhand deren geklärt werden kann, ob eine juristische Person im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, die in den Nrn. 62 und 63 des Dokuments des Rates vom 24. Juni 2015 („Vorbildliche Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“) genannt werden. Denn wie insbesondere aus Nr. 66 dieses Dokuments hervorgeht, zielen diese Kriterien – zur Vermeidung des Risikos, dass eine Person oder Organisation das Einfrieren ihrer Vermögenswerte umgeht – nur darauf ab, festzustellen, ob die Vermögenswerte einer anderen juristischen Person von jener Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werden und diese Vermögenswerte einzufrieren sind. Diese Kriterien können daher keinesfalls angewandt werden, um festzustellen, ob der Rat annehmen muss, dass die laufenden Gerichtsverfahren in Ägypten, auf die sich die Verlängerung der Benennung von Personen im Anhang des Beschlusses 2011/172 stützt, die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder betreffen.

285    Drittens ist schließlich festzustellen, dass die Nachweise, die erstmals im Rahmen des zweiten Anpassungsschriftsatzes vorgelegt wurden und mit denen die Einstufung des Sachverhalts der Gerichtsverfahren in den Rechtssachen Nrn. 107/2011 und 291/2011 als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder angefochten werden soll, nicht anerkannt werden können. Hinsichtlich der ersten dieser Rechtssachen wurde oben in Rn. 262 festgestellt, dass der Sachverhalt dieses gerichtlichen Verfahrens dem Begriff der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 entsprach. Entgegen dem Vorbringen der Kläger stellt die Darstellung dieses Sachverhalts, die die ägyptischen Behörden in den beim Rat am 6. Januar 2017 registrierten Dokumenten vorgenommen haben und die sich nicht nennenswert von derjenigen in den Dokumenten, die dem Rat in den Jahren 2015 und 2016 zur Verfügung standen, unterscheidet, diese Beurteilung nicht in Frage. Hinsichtlich der Rechtssache Nr. 291/2011 wurde oben in Rn. 262 auch festgestellt, dass sie, obwohl sie Geldwäsche betrifft, einen Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufweist, da die dem ersten Kläger vorgeworfene Geldwäsche das veruntreute Vermögen betraf, das er in den Rechtssachen Nrn. 38/2011 und 107/2011 empfangen haben soll. Die Beschreibung der Rechtssache Nr. 291/2011 in den oben genannten Dokumenten enthält keine neuen Informationen, die den Zusammenhang zwischen dieser Rechtssache und der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder, die Gegenstand der anderen oben genannten Verfahren war, in Frage stellen könnten.

286    Nach alledem sind die Rügen und Argumente, die im Rahmen des zweiten Anpassungsschriftsatzes zur Stützung des ersten Teils des dritten Klagegrundes vorgebracht werden, und damit dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Fehlen einer materiellen Grundlage für die Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger, wie vom ägyptischen Kassationsgerichtshof festgestellt

287    Zur Stützung des zweiten Teils des dritten Klagegrundes führen die Kläger an, der ägyptische Kassationsgerichtshof habe die gegen den ersten Kläger eingeleiteten Strafverfahren in seinen Entscheidungen vom 20. Dezember 2012, vom 12. Mai 2013 und vom 14. Dezember 2013 „abgewiesen“. In seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2013 habe dieses Gericht außerdem die Auffassung vertreten, dass in der Rechtssache Nr. 38/2011 die Beweise es nicht zuließen, dem Kläger die festgestellten Straftaten zur Last zu legen, und das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht die vom Verteidiger vorgebrachten Beweise und Argumente nicht berücksichtigt habe. Hieraus sei daher der Schluss zu ziehen, dass dieses Verfahren auf unsicheren und unbegründeten Behauptungen beruhe und der Rat sich nicht mehr nur auf die Erklärungen der ägyptischen Behörden stützen könne, sondern eigene Ermittlungen durchführen müsse. Außerdem haben die Kläger geltend gemacht, dieses Gericht habe in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass dem ägyptischen Staat kein Schaden entstanden sei.

288    Erstens ist, soweit die Kläger mit dem vorliegenden Teil geltend machen, dass der ägyptische Kassationsgerichtshof die gegen den ersten Kläger in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 erhobenen Anschuldigungen entkräftet habe, lediglich darauf hinzuweisen, dass dieses Gericht in den Urteilen, auf die sich die Kläger berufen, keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern nur die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Verurteilungen aufgehoben und die Rechtssachen an dieses zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat. Im Übrigen hat sich gezeigt, dass die Verfahren in diesen Rechtssachen nach diesen Urteilen bis zu einer neuen Entscheidung des Tatgerichts fortgesetzt wurden. Der Rat konnte daher zu Recht annehmen, dass die Entscheidungen dieses Gerichts in den betreffenden Rechtssachen die entsprechenden Gerichtsverfahren nicht beendet hatten, und er konnte folglich die Benennung des ersten Klägers auf der Grundlage dieser Verfahren erneut verlängern.

289    Zweitens ist, soweit die Kläger im Rahmen des vorliegenden Teils geltend machen, dass die Erwägungen des ägyptischen Kassationsgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Dezember 2013 die Begründetheit der Anschuldigungen in der Rechtssache Nr. 38/2011 in Frage stellten, festzustellen, dass die Kläger nicht vortragen, dass dies in Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 107/2011 und 291/2011 der Fall sei. Wie oben in den Rn. 262 und 285 festgestellt, konnte sich der Rat für die Verlängerung der Benennung des ersten Klägers auch auf die gerichtlichen Verfahren in diesen beiden Rechtssachen stützen.

290    Hinsichtlich der Rechtssache Nr. 38/2011 geht aus dem Inhalt des Urteils des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 14. Dezember 2013 hervor, dass dieses Gericht das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften untersucht und nicht die Stichhaltigkeit der Beurteilung des Sachverhalts geprüft hat. Das ägyptische Kassationsgericht hat sich daher weder zu der Frage geäußert, ob die Tatsachen, auf denen die Verfahren in dieser Rechtssache beruhen, feststehen, noch zu Art und Umfang der Verantwortlichkeit der Angeklagten, worüber folglich das Tatgericht nach der Zurückverweisung der Rechtssache zu befinden hat. Diese Beurteilung wird durch die Erläuterungen der ägyptischen Behörden in der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 und der Erklärung des NCRAA vom 5. Dezember 2016 bestätigt, denen zufolge der ägyptische Kassationsgerichtshof im Rahmen eines ersten Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in einem Strafverfahren nur die Rechtsfragen untersucht.

291    Die Erwägungen des ägyptischen Kassationsgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Dezember 2013, auf die die Kläger verweisen, stellen damit, entgegen deren Vorbringen, keine Beurteilung der Begründetheit der gegen den ersten Kläger erhobenen Anschuldigungen und der Frage dar, ob die Beweise, auf denen diese Anschuldigungen beruhen, ausreichend sind, sondern eine Beurteilung der Rechtskonformität der Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, das über diese Anschuldigungen und diese Beweise entschieden hat.

292    In dem Teil des Urteils des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 14. Dezember 2013, auf den die Kläger in der Klageschrift speziell verweisen, war dieses Gericht im Übrigen, entgegen deren Vorbringen, weder der Ansicht, dass es keine Beweise für die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen gebe, noch, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht die vom Verteidiger vorgebrachten Beweise und Argumente nicht berücksichtigt habe. Der in Rede stehende Teil dieses Urteils betrifft nämlich die von diesem Gericht vorgenommene Untersuchung des Rechtsmittels des Generalstaatsanwalts gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der dieses manche Angeklagten teilweise oder ganz freigesprochen hatte. Dieser Teil dieses Urteils betrifft daher nicht die Untersuchung des Rechtsmittels des ersten Klägers gegen die im erstinstanzlichen Urteil gegen ihn ergangenen Verurteilungen, und die Kläger können sich daher jedenfalls nicht hierauf zur Stützung des vorliegenden Teils des dritten Klagegrundes berufen.

293    Hinsichtlich des Teils des Urteils des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 14. Dezember 2013, den die Kläger in ihrem zweiten Anpassungsschriftsatz zur Stützung ihres Vorbringens anführen, dass dem ägyptischen Staat im Rahmen der Rechtssache Nr. 38/2011 kein Schaden entstanden sei, genügt die Feststellung, dass dieses Gericht zum einen nur auf einen Widerspruch in den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts hingewiesen hat, da dieses dem ersten Kläger vorgeworfen hatte, dass dieser sowohl versucht habe, das Unternehmen El‑Dekheila an sich zu bringen, als auch, es zu ruinieren, und zum anderen darauf, dass die Schätzung des dem Staat entstandenen Schadens und die den Angeklagten auferlegten Geldstrafen nicht belegt seien. Diese Überlegungen bedeuten daher nur, dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung darauf zu achten hat, dass seine Erwägungen zum Vorliegen eines dem Staat entstandenen Schadens kohärent sind und die Bewertung dieses Schadens gegebenenfalls hinreichend nachgewiesen ist. Diese Überlegungen schließen jedoch nicht aus, dass es das Vorliegen eines solchen Schadens feststellt.

294    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: politische Motivation der Strafverfahren gegen den ersten Kläger

295    Zur Stützung des dritten Teils des dritten Klagegrundes behaupten die Kläger, die Verfahren gegen den ersten Kläger seien nicht in gutem Glauben eingeleitet worden, was aus dem Fehlen von Beweisen für die Behauptungen des ägyptischen Generalstaatsanwalts, den Urteilen des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 20. Dezember 2012, vom 12. Mai 2013 und vom 14. Dezember 2013 und den Nachweisen zur Verletzung von Grundrechten, die die Kläger im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes vorgelegt hätten, abgeleitet werden könne. Der Rat habe in seinem Schreiben vom 24. März 2015 nicht angegeben, worauf er sich gestützt habe, um die Behauptung der Kläger, dass die eingeleiteten Verfahren politisch motiviert seien, zurückzuweisen.

296    Was erstens die Behauptung anbelangt, dass die Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger nicht auf Beweise gestützt seien, genügt der Hinweis, dass, wie aus der vom Gericht vorgenommenen Untersuchung des Vorbringens der Kläger zur Stützung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes oben in den Rn. 250 bis 285 hervorgeht, es weder Sache des Rates noch des Gerichts ist, festzustellen, ob die von der Anklage gegen den ersten Kläger in den betreffenden Gerichtsverfahren gesammelten Beweise ausreichend sind, was dem ägyptischen Tatgericht obliegt. Aus den von den ägyptischen Behörden dem Rat vorgelegten Unterlagen geht im Übrigen hervor, dass die Gerichtsverfahren, zumindest in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011, auf einer Reihe präziser Tatsachen beruhten, die der ägyptische Generalstaatsanwalt zusammengetragen hat, um die Verantwortlichkeit insbesondere des ersten Klägers für die im Rahmen dieser Verfahren festgestellten Straftaten nachzuweisen. Unbeschadet der rechtlichen Einordnung dieser Nachweise, die vom zuständigen ägyptischen Gericht vorzunehmen ist, kann daher nicht behauptet werden, dass diese Gerichtsverfahren auf keinerlei Beweisen beruht hätten.

297    Zweitens geht aus dem Inhalt der Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs vom 20. Dezember 2012, 12. Mai 2013 und 14. Dezember 2013 nicht hervor, dass die Strafverfahren nicht in gutem Glauben eingeleitet worden seien. Wie oben in den Rn. 185 und 221 ausgeführt, hat dieses Gericht in den genannten Urteilen zwar auf Unzulänglichkeiten seitens des erstinstanzlichen Gerichts bei der Untersuchung der Beweise, die ihm zur Schuld insbesondere des ersten Klägers in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 vorgelegt worden waren, hingewiesen. Damit hat dieses Gericht jedoch keine Kritik in Bezug auf die gegen den ersten Kläger eingeleiteten Verfahren geübt, die die Motive dieser Verfahren in Frage stellen könnte, sondern nur in Bezug auf die Prüfung der Begründetheit dieser Verfahren durch das erstinstanzliche Gericht. Aus diesen Urteilen konnte außerdem nur abgeleitet werden, dass es Sache des erstinstanzlichen Gerichts ist, die Verantwortlichkeit der Angeklagten in der Sache erneut zu prüfen, jedoch nicht, dass es die gegen sie erhobenen Anschuldigungen notwendigerweise zurückweisen müsse.

298    Drittens schließlich hätte, selbst wenn die Beweise, die die Kläger im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes zum Nachweis von Verstößen, insbesondere im Rahmen der Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger, gegen die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Ägypten vorgelegt haben, geeignet gewesen wären, berechtigte Fragen hinsichtlich solcher Verstöße aufzuwerfen, hieraus jedenfalls nicht automatisch abgleitet werden können, dass diese Verfahren rein politisch motiviert waren. Selbst wenn manche der von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumente, insbesondere die Berichte des IBAHRI und von Herrn D. zum Ablauf des Verfahrens in der Rechtssache Nr. 107/2011, ausdrücklich auf die Gefahr einer politischen Instrumentalisierung der Gerichtsverfahren gegen die Personen, die zu den führenden Kreisen unter der Regierung des ehemaligen Präsidenten der Republik, Herrn Mubarak, gehörten, hinweisen, enthalten diese Dokumente im Übrigen keine hinreichend genauen und übereinstimmenden Beweise, die eine solche Gefahr insbesondere für den ersten Kläger belegen könnten. Wie oben in den Rn. 221 bis 226 ausgeführt, durfte der Rat im Übrigen angesichts der Urteile des ägyptischen Kassationsgerichtshofs und der späteren Verfahrensabschnitte berechtigterweise annehmen, dass dem ersten Kläger ein ausreichender gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Gefahr gewährt werde, dass die Strafverfahren gegen ihn zu einer Entscheidung führen, die sein Recht auf ein faires Verfahren und die Achtung der Unschuldsvermutung verletzt. Dieselbe Feststellung kann in Bezug auf die Gefahr getroffen werden, dass diese Entscheidung durch die angeführten politischen Beweggründe, die der Einleitung der Strafverfahren zugrunde gelegen hätten, beeinträchtigt werden könnte.

299    Aus alledem ergibt sich daher, dass der Rat zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Gerichtsverfahren, auf die die Verlängerung der Benennung des ersten Klägers gestützt war, nicht durch politische Motive beeinträchtigt gewesen seien. Der dritte Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

e)      Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Informationen zur individuellen Situation der drei Klägerinnen

300    In ihrer Klageschrift führen die Kläger nur an, dass, da die Benennung des ersten Klägers nicht mit den in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten allgemeinen Kriterien vereinbar sei, auch die Benennung der drei Klägerinnen unwirksam sei, da diese ausschließlich auf der Anordnung des Einfrierens von Geldern im Rahmen der Strafverfahren gegen ihren Ehemann beruhe. In der Erwiderung machen sie geltend, diese Anordnung könne nicht als Grundlage für die Verlängerung ihrer Benennung dienen, da die Ermittlungen gegen den ersten Kläger zu keinem Ergebnis geführt hätten und gegen die drei Klägerinnen kein Verfahren eingeleitet worden sei. Eine solche Anordnung sei jedoch ihrer Art nach zu dem Verfahren der Wiedererlangung der betreffenden Vermögenswerte akzessorisch. Die Kläger führen näher aus, die Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte gelte nicht mehr für das persönliche Vermögen der dritten und der vierten Klägerin. Im Rahmen des ersten Anpassungsschriftsatzes tragen sie vor, die drei Klägerinnen würden im Schreiben der ägyptischen Behörden vom 2. Januar 2016 nicht erwähnt und hätten zu dem Schreiben dieser Behörden vom 7. März 2016 nicht Stellung nehmen können. Sie machen außerdem geltend, die zweite Klägerin sei seit Dezember 2013 nicht mehr mit dem ersten Kläger verheiratet und der Rat sei hierüber am 29. Januar 2016 informiert worden. Im Rahmen des zweiten Anpassungsschriftsatzes machen sie geltend, den drei Klägerinnen seien vor der Verlängerung ihrer Benennung mit dem Beschluss 2017/496 die Informationen, auf die sich der Rat für diese Verlängerung gestützt habe, nicht mitgeteilt worden. Außerdem nähmen die von den ägyptischen Behörden vorgelegten Informationen nicht auf die drei Klägerinnen Bezug. Nur die Anordnung des Einfrierens von Vermögenswerten in der Rechtssache Nr. 38/2011 könne als Grundlage für die Verlängerung der Benennung dieser Personen dienen, da die anderen Anordnungen des Einfrierens von Vermögenswerten mit Strafverfahren in Zusammenhang stünden, die keine Verfahren wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder beträfen. Außerdem gehe aus den von den ägyptischen Behörden vorgelegten Informationen nicht hervor, dass die Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte weiterhin für die drei Klägerinnen gälte. Überdies tragen sie vor, die Änderung des Umfangs des Einfrierens der Vermögenswerte der dritten und der vierten Klägerin bestätige, dass sie nicht als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich angesehen werden könnten.

301    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Rn. 238 und 239 festgestellt, das Gericht, vom Gerichtshof insofern bestätigt, der Ansicht war, dass der Rat die Benennung der drei Klägerinnen auf das Vorliegen einer Anordnung des Einfrierens von Vermögenswerten stützen konnte, die mit Ermittlungen gegen den ersten Kläger wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhing, da die Kriterien von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 nicht nur Personen umfassen, die wegen eines solchen Sachverhalts strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch mit ihnen verbundene Personen, gegen die insbesondere Sicherungsmaßnahmen verhängt wurden, um möglicherweise veruntreute Vermögenswerte sicherzustellen.

302    Unter diesen Umständen verkennt das oben in Rn. 300 dargestellte Vorbringen der Kläger, soweit damit die erstmalige Benennung der drei Klägerinnen insbesondere mit der Begründung in Frage gestellt werden soll, dass die Anordnung aus dem Jahr 2011 keine tragfähige Grundlage sei und gegen diese Personen nie ein Strafverfahren durchgeführt worden sei, den Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf die Begründung der Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93). Dieses Vorbringen ist daher unzulässig.

303    Soweit mit dem oben in Rn. 300 dargestellten Vorbringen der Kläger die Verlängerung dieser Benennung in Frage gestellt werden soll, ist es offensichtlich unbegründet. Angesichts der Erwägungen des Gerichts, die der Gerichtshof bestätigt hat (siehe oben, Rn. 238 und 239), können die Kläger sich zum einen nämlich nicht darauf berufen, dass die Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger noch nicht beendet gewesen seien, da das Gericht und der Gerichtshof entschieden haben, dass sich der Rat auf das Vorliegen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens stützen konnte. Zum anderen können sie sich auch nicht darauf berufen, dass gegen die drei Klägerinnen kein gerichtliches Verfahren eingeleitet gewesen sei, da der Rat, wie das Gericht und der Gerichtshof entschieden haben, sie benennen konnte, weil gegen sie als verbundene Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 ein gerichtliches Verfahren eingeleitet war, das mit Strafverfahren wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zusammenhing, wobei ein solches zusammenhängendes Verfahren im vorliegenden Fall selbst ein gerichtliches Verfahren war. Ebenso beruht das im zweiten Anpassungsschriftsatz vorgebrachte Argument, dass der Ausschluss des persönlichen Vermögens der dritten und der vierten Klägerin aus dem Anwendungsbereich der in Bezug auf sie erlassenen Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte zeige, dass sie nicht für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich seien, auf der offensichtlich fehlerhaften Annahme, dass die Vermögenswerte dieser Personen eingefroren worden seien, weil sie selbst von den ägyptischen Behörden der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder verdächtigt worden seien.

304    Die einzige neue Frage, die die zur Stützung des vorliegenden Teils des dritten Klagegrundes vorgetragenen Argumente aufwerfen, ist letztlich, ob sich nach der erstmaligen Benennung der drei Klägerinnen die Situation des ersten Klägers oder ihre eigene individuelle Situation geändert hat, so dass ihre erstmalige Benennung nicht auf der Grundlage insbesondere der Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte, auf die diese erstmalige Benennung gestützt war, verlängert werden kann.

305    Was erstens das Vorbringen in der Klageschrift anbelangt, dass die Verlängerung der Benennung des ersten Klägers unbegründet sei, genügt der Hinweis, dass die ersten drei Teile des vorliegenden Klagegrundes, mit denen diese Begründetheit in Frage gestellt werden soll, oben in den Rn. 250 bis 299, zumindest in Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011, zurückgewiesen wurden. Die Gültigkeit der Verlängerung der Benennung der drei Klägerinnen kann daher nicht auf dieser Grundlage angefochten werden.

306    Zweitens sind die erstmals in der Erwiderung vorgebrachten Argumente, dass der Umfang des Einfrierens der Vermögenswerte der dritten und der vierten Klägerin eingeschränkt worden sei, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, nicht relevant. Die Kläger machen nämlich nur geltend, dass die persönlichen Vermögenswerte dieser Personen nicht mehr eingefroren seien, sie tragen jedoch nicht vor, dass diese Maßnahme endgültig beendet worden sei, auch in Bezug auf die Vermögenswerte, die ihnen gemeinsam mit dem ersten Kläger gehören. Diese Auslegung wird durch die von den Klägern zur Stützung ihrer Behauptungen vorgelegten Unterlagen bestätigt. In diesen wird nämlich zum einen in Bezug auf die dritte Klägerin angegeben, dass sich das Einfrieren ihrer Vermögenswerte aufgrund einer Gerichtsentscheidung nicht mehr auf die Vermögenswerte und Guthaben beziehe, die sie vor den Gerichtsverfahren gegen den ersten Kläger von ihrem Vater geerbt habe, und zum anderen in Bezug auf die vierte Klägerin, dass der ägyptische Generalstaatsanwalt das Einfrieren der Vermögenswerte für diejenigen Vermögenswerte beendet habe, die ihr vor ihrer Eheschließung mit dem ersten Kläger gehört hätten. Folglich ist aus diesen Punkten zu schließen, dass sich die im Jahr 2011 vom ägyptischen Generalstaatsanwalt gegen alle Kläger erlassene Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte weiterhin auf den Teil der Vermögenswerte der dritten und der vierten Klägerin erstreckt, auf den sich die genannten Gerichtsentscheidungen nicht beziehen, was die Kläger nicht bestreiten. Diese Argumente sind daher zurückzuweisen.

307    Was drittens die im Rahmen des ersten Anpassungsschriftsatzes vorgebrachten Argumente anbelangt, die die Informationen zu den drei Klägerinnen betreffen, die dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2016/411 vorgelegen hätten, bestreiten die Kläger nicht, dass die ägyptischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2016 dem Rat mitgeteilt hätten, dass alle diese Personen weiterhin von drei Anordnungen des Einfrierens der Vermögenswerte im Rahmen von vier Strafverfahren gegen den ersten Kläger in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 betroffen seien und die zweite und die dritte Klägerin in der Rechtssache Nr. 4/2011 ebenfalls vom Einfrieren der Vermögenswerte betroffen seien. Unter diesen Voraussetzungen ist es irrelevant, dass diese Personen im Schreiben dieser Behörden vom 2. Januar 2016 nicht genannt werden. Darüber hinaus ist der Umstand, dass die Kläger nicht zu den im Schreiben vom 7. März 2016 enthaltenen Informationen Stellung nehmen konnten, im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes irrelevant und kann nur im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft werden, mit dem insbesondere eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger geltend gemacht wird. Überdies kann sich der Umstand, dass die zweite Klägerin vom ersten Kläger geschieden ist, nicht auf die Verlängerung der Benennung dieser Person auswirken, da gegen sie, wie das Schreiben vom 7. März 2016 bestätigt hat, dennoch weiterhin Maßnahmen des Einfrierens der Vermögenswerte im Rahmen mancher der Strafverfahren gegen ihren früheren Ehemann angeordnet waren. Diese Verlängerung beruht nicht auf der Art ihrer Verbindung zum ersten Kläger, sondern darauf, dass gegen sie gerichtliche Verfahren geführt werden, die mit Verfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder zusammenhängen. Im Übrigen tragen die Kläger nicht vor, dass die zweite Klägerin wegen ihrer Scheidung vom ersten Kläger keine – insbesondere das Vermögen betreffende – Verbindung mehr mit dem ersten Kläger habe. Daher kann der Umstand, dass der Rat diese Person im Anhang des Beschlusses 2011/172 beim Erlass des Beschlusses 2016/411 weiterhin als Ehefrau des ersten Klägers bezeichnet hat, die Rechtmäßigkeit der Verlängerung ihrer Benennung nicht beeinträchtigen. Diese Argumente sind daher zurückzuweisen.

308    Viertens schließlich ist zu den im Rahmen des zweiten Anpassungsschriftsatzes vorgebrachten Argumenten zunächst zu bemerken, dass aus denselben wie den oben in Rn. 307 genannten Gründen der Umstand, dass die im Schreiben des Rates vom 27. Januar 2017 enthaltenen Informationen erst nach der Verlängerung der Benennung der drei Klägerinnen speziell an diese gerichtet gewesen seien, irrelevant ist. Im Übrigen räumen die Kläger ein, dass, da dieses Schreiben an die rechtlichen Vertreter des ersten Klägers gerichtet gewesen sei, die auch die drei Klägerinnen vertreten, diese vor der Verlängerung ihrer Benennung die Informationen, auf die sich der Rat stützte, überprüfen konnten. Sodann machen die Kläger zu Unrecht geltend, dass sich der Rat nur auf die in der Rechtssache Nr. 38/2011 ergangene Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte habe stützen können. Wie oben in den Rn. 262 und 285 festgestellt, beziehen sich die Rechtssachen Nrn. 107/2011 und 291/2011 nämlich auch auf die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, so dass sich der Rat auch auf die in diesen Rechtssachen gegenüber allen Klägern ergangenen Anordnungen des Einfrierens der Vermögenswerte stützen konnte. Hinsichtlich des Arguments, dass die vom Rat übermittelten Informationen zum Erlass des Beschlusses 2017/496 nicht deutlich machten, dass die Vermögenswerte der drei Klägerinnen weiterhin eingefroren seien, genügt überdies der Hinweis, dass der Rat mit diesen Informationen eine Kopie der verschiedenen Anordnungen übersandt hat, die im Jahr 2011 gegenüber allen Klägern ergangen waren. Die Kläger machen nur geltend, dass der Umfang dieser Anordnungen später geändert worden sei, wie sie im ersten Anpassungsschriftsatz angegeben haben, sie legen aber keinen konkreten Nachweis dafür vor, dass diese Anordnungen gegenüber den drei Klägerinnen nicht mehr in Kraft wären. Diese Argumente sind daher zurückzuweisen.

309    Aus alledem ergibt sich, dass der vierte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen ist. Daher ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

310    Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus fünf Teilen. Mit dem ersten Teil führen die Kläger an, der Rat habe ihnen nie glaubwürdige und konkrete Beweise übermittelt, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen ihnen gegenüber rechtfertigen würden. Mit dem zweiten Teil machen sie geltend, der Rat habe nicht nachgewiesen, dass er die Stichhaltigkeit der Gründe für die Verlängerung der Benennung sorgfältig und unparteiisch geprüft habe, insbesondere im Hinblick auf ihre Stellungnahmen. Mit dem dritten Teil tragen die Kläger vor, der Rat habe ihnen nicht alle Informationen vorgelegt, auf die er sich für die Verlängerung ihrer Benennung gestützt habe. Mit dem vierten Teil führen die Kläger an, für den Fall, dass der Rat ihnen alle ihm vorliegenden Dokumente vorgelegt hätte, müsse angenommen werden, dass er lediglich die Erklärungen der ägyptischen Behörden übernommen habe, ohne Überprüfungen vorzunehmen. Mit dem fünften Teil tragen die Kläger vor, der Rat habe ihren Anträgen auf Anhörung nicht stattgegeben, obwohl diese angesichts ihrer Stellungnahmen notwendig gewesen wäre.

311    Der Rat macht geltend, in den Urteilen vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), und 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), seien die Rügen der Kläger, dass ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden seien, hinsichtlich ihrer erstmaligen Benennung bereits zurückgewiesen worden. Was die Verlängerung dieser Benennung anbelange, seien diese Rügen in dem Beschluss vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), ebenfalls zurückgewiesen worden. In seiner Stellungnahme zum ersten Anpassungsschriftsatz bestreitet er, seiner Verpflichtung, die ihm vorliegenden Informationen zu übermitteln und den Klägern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des Erlasses des Beschlusses 2016/411 Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen zu sein. In seiner Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz fügt der Rat hinzu, der Umstand, dass er die Stellungnahmen der Kläger nicht habe gelten lassen oder nicht berücksichtigt habe, bedeute nicht, dass er sie nicht untersucht habe. Er macht auch geltend, er sei nicht verpflichtet gewesen, den drei Klägerinnen die dem rechtlichen Vertreter des ersten Klägers übermittelten Informationen, die nur dessen rechtliche Situation betroffen hätten, gesondert zu übermitteln. Er macht überdies im Wesentlichen geltend, die Bezeichnung der zweiten Klägerin als Ehefrau des ersten Klägers sei nicht von Belang.

312    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98).

313    Insbesondere im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass einer Entscheidung betrifft, eine Person in eine Liste von Personen und Organisationen aufzunehmen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, oder diese Benennung zu verlängern, erfordert die Achtung der Verteidigungsrechte, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die dieser Behörde vorliegenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilt, damit diese Person ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, die Unionsgerichte anzurufen. Darüber hinaus muss die zuständige Unionsbehörde im Zusammenhang mit dieser Mitteilung die Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den in dem betreffenden Fall herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen. Überdies muss bei einer Entscheidung, die darin besteht, den Namen der betroffenen Person auf einer solchen Liste zu belassen, diese doppelte Verfahrenspflicht, anders als bei einer erstmaligen Aufnahme, vor dem Erlass dieser Entscheidung erfüllt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese doppelte Verfahrenspflicht gilt jedoch nur, wenn sich die zuständige Behörde für die Verlängerung der Benennung der betroffenen Personen auf neue Umstände stützt. Im Übrigen verfügen die betroffenen Personen in jedem Fall dauerhaft über das Recht auf Abgabe von Stellungnahmen, insbesondere bei der regelmäßigen Überprüfung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

314    Im Übrigen hat das Recht auf Anhörung zur Folge, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidung begründen und dabei die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe nennen muss, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass gegen die betroffene Person weiterhin restriktive Maßnahmen zu verhängen sind, trotz der möglichen von dieser Person vorgelegten entlastenden Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und 116).

315    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102).

316    Wie oben in den Rn. 81 bis 88 festgestellt, hat sich der Rat für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse im vorliegenden Fall nicht nur auf die Informationen gestützt, über die er bereits bei der erstmaligen Benennung der Kläger im Jahr 2011 verfügte, sondern auch auf die Aktualisierungen dieser Informationen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 insbesondere zum Fortgang der Gerichtsverfahren gegen die Kläger. Da die Benennung der Kläger mit den laufenden Gerichtsverfahren begründet wird, hat der Rat nämlich, insbesondere bei der regelmäßigen Überprüfung dieser Benennung für eine mögliche Verlängerung, zu prüfen, in welchem Stadium sich diese Gerichtsverfahren befinden und zu welchem Ergebnis sie gegebenenfalls geführt haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 52). Um die Verteidigungsrechte der Kläger und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, musste folglich der Rat ihnen diese aktualisierten Informationen mitteilen, ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen, und in der Begründung dieser Entscheidungen die Gründe benennen, weshalb er weiterhin der Ansicht war, dass die Verlängerung ihrer Benennung gerechtfertigt sei.

317    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie die Kläger in der Erwiderung präzisiert haben, sie sich im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen ihrer erstmaligen Benennung berufen wollen; über diese Rüge hat, wie sie einräumen, das Gericht bereits entschieden. Sie wollen sich jedoch auf eine entsprechende Verletzung berufen, die der Rat im Rahmen der angefochtenen Beschlüsse begangen habe. Der Umstand, dass das Gericht das Vorliegen einer solchen Verletzung im Rahmen der erstmaligen Benennung der Kläger und der Verlängerung dieser Benennung in 2013 bereits geprüft hat, kann folglich, entgegen dem Vorbringen des Rates, den Klägern im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht entgegengehalten werden.

318    Im Licht dieser Erwägungen sind die einzelnen Teile des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen. Zuerst sind der erste und der dritte Teil dieses Klagegrundes zusammen zu prüfen, die beide im Wesentlichen darauf gerichtet sind, geltend zu machen, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt habe, vorab die Informationen mitzuteilen, auf die er die angefochtenen Beschlüsse stützen will.

a)      Zum ersten und zum dritten Teil, mit denen im Wesentlichen eine Verletzung der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung der Informationen, die als tatsächliche Grundlage der angefochtenen Beschlüsse dienen, geltend gemacht wird

319    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der erste Teil, soweit mit ihm das Fehlen ernsthafter Indizien und glaubwürdiger Beweise, die die Verlängerung der Benennung der Kläger stützen könnten, geltend gemacht wird, im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes als in Leere gehend zurückzuweisen ist. Dies ist nämlich eine Frage, die sich auf die Begründetheit dieser Verlängerung bezieht, die im Übrigen bereits im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft wurde und folglich von der Frage, ob die Verteidigungsrechte der Kläger und deren Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt wurden, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 134).

320    Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse nicht alle Informationen übersandt hat, die ihm von den ägyptischen Behörden vorgelegt worden waren und auf die er sich für die Annahme gestützt hat, dass die Verlängerung der Benennung der Kläger weiterhin gerechtfertigt sei.

321    Erstens [vertraulich]. Wie Letztere in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 1. Juni 2016 näher ausgeführt haben, hat ihnen der Rat erst später, im Hinblick auf den Erlass der Beschlüsse 2016/411 und 2017/496, Dokumente mit einem entsprechenden Inhalt übersandt. In seinem Schreiben vom 24. März 2015 an die Kläger, in dem der Rat die Verlängerung der Benennung der Kläger für das Jahr 2015 rechtfertigt, weist er im Übrigen nicht ausdrücklich auf dieses Dokument hin. [vertraulich]. Wie oben in den Rn. 157, 192, 224 und 290 festgestellt, enthielt dieses Dokument im Übrigen nützliche Hinweise für die Beurteilung dieses Risikos und allgemein für die Beurteilung des rechtlichen Zusammenhangs der gegen die Kläger geführten Gerichtsverfahren. [vertraulich]. Der Umstand, dass der Rat ihnen vor dem Beschluss 2016/411 und der Durchführungsverordnung 2017/491 Dokumente mit einem entsprechenden Inhalt übersandt hat, könnte diese Auffassung im Übrigen widerlegen.

322    Zweitens hat der Rat, wie oben in Rn. 307 festgestellt, das Schreiben der ägyptischen Behörden vom 7. März 2016 erst nach dem Erlass des Beschlusses 2016/411 übermittelt. Dieses Schreiben enthielt im Hinblick auf alle Kläger spezifische Informationen zur Aufrechterhaltung der Anordnungen des Einfrierens der Vermögenswerte, die geeignet waren, eine Antwort auf den Einwand der Kläger zu geben, dass die drei Klägerinnen in dem ihnen übermittelten Schreiben dieser Behörden vom 2. Januar 2016 nicht erwähnt wurden. Dieses Schreiben vom 7. März 2016 stellte damit offensichtlich einen Nachweis dar, auf den sich der Rat für die Verlängerung der Benennung der oben genannten Personen stützen konnte, was sein Schreiben vom 21. März 2016 an die Kläger im Übrigen bestätigt, in dem er auf deren Einwand in der Weise eingeht, dass er auf dieses Schreiben verweist und es beifügt.

323    Drittens wurde, wie oben in Rn. 308 festgestellt, das Schreiben des Rates vom 27. Januar 2017, das Informationen speziell zur individuellen Lage der drei Klägerinnen enthielt, den rechtlichen Vertretern der Kläger nur im Hinblick auf den ersten Kläger übersandt. Da die Empfänger dieses Schreibens jedoch auch die drei Klägerinnen vor dem Rat vertraten, konnten sie im Namen ihrer Mandantinnen von den speziell sie betreffenden Informationen Kenntnis und hierzu Stellung nehmen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat seine Verpflichtungen gegenüber den drei Klägerinnen verletzt hat, als er das Schreiben vom 27. Januar 2017 an die rechtlichen Vertreter aller Kläger, jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Vertreter des ersten Klägers übersandt hat.

324    Dagegen geht oben aus den Rn. 321 und 322 hervor, dass der Rat im Rahmen des Erlasses des Beschlusses 2015/486 und des Beschlusses 2016/411 seine Verpflichtungen verletzt hat, indem er bestimmte Informationen, auf die er sich für die Verlängerung der Benennung der Kläger im Rahmen dieser Beschlüsse gestützt hat, nicht rechtzeitig mitgeteilt und diesen folglich nicht Gelegenheit gegeben hat, hierzu vor dieser Verlängerung Stellung zu nehmen.

325    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts führt, wenn wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen konnte und damit die Verteidigungsrechte des Klägers konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

326    Zum einen wurde hinsichtlich der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 oben in Rn. 158 festgestellt, dass die Kläger vor dem Gericht zu diesem Dokument im Rahmen der vorliegenden Klage [vertraulich] in ihrer schriftlichen Antwort vom 1. Juni 2017 Stellung nehmen konnten [vertraulich]. Ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wurde daher gewahrt. Im Übrigen geht aus dieser Stellungnahme nicht hervor, dass die Kläger, wenn sie von diesem Dokument vor dem Erlass des Beschlusses 2015/486 hätten Kenntnis nehmen können, dessen Inhalt oder Relevanz für die Verlängerung ihrer Benennung hätten in Frage stellen können. Folglich weisen sie nicht nach, dass das Verfahren einen anderen Ausgang hätte nehmen können, wenn dies der Fall gewesen wäre.

327    Zum anderen ist hinsichtlich des Schreibens der ägyptischen Behörden vom 7. März 2016 unstreitig, dass die Kläger von ihm durch das Schreiben des Rates vom 21. März 2016 Kenntnis nehmen konnten und sie nicht bestreiten, dass der Zeitraum für diese Kenntnisnahme ausreichend war, um hierzu im Rahmen ihres ersten Anpassungsschriftsatzes Stellung nehmen zu können. Wie die Prüfung dieser Stellungnahme oben in Rn. 307 zeigt, hätte sie den Ausgang des Verfahrens nicht geändert, wenn sie vor dem Erlass des Beschlusses 2016/411 hätte abgegeben werden können.

328    Folglich können die oben in den Rn. 321, 322 und 324 festgestellten Verletzungen nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse führen. Der erste und der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes sind daher zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: fehlender Nachweis, dass der Rat die Stichhaltigkeit der Gründe für die Verlängerung der Benennung der Kläger sorgfältig und unparteiisch geprüft habe

329    Mit dem vorliegenden Teil machen die Kläger geltend, der Rat habe keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass er die Stellungnahmen, die sie vor jeder Verlängerung ihrer Benennung vorgelegt hätten, ausreichend berücksichtigt habe. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass der Rat, wenn er diese Stellungnahmen berücksichtigt hätte, zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Gründe für diese mehrmalige Verlängerung nicht stichhaltig seien.

330    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Achtung der Verteidigungsrechte zwar verlangt, dass die Unionsorgane den betroffenen Personen Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, sie aber nicht dazu verpflichtet, diesen Standpunkt zu übernehmen. Die sachgerechte Darlegung des Standpunkts dieser Personen setzt lediglich voraus, dass dieser so rechtzeitig unterbreitet werden konnte, dass die Unionsorgane davon Kenntnis nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt dessen Relevanz für den Inhalt der zu erlassenden Maßnahme prüfen können (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

331    Im vorliegenden Fall kann der alleinige Umstand, dass der Rat nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verlängerung der Benennung der Kläger unbegründet sei, und er es auch nicht für notwendig erachtet hat, angesichts der Stellungnahmen der Kläger Überprüfungen vorzunehmen, als solcher jedenfalls keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger darstellen, da diese ihre Stellungnahmen rechtzeitig vorlegen konnten.

332    Selbst wenn die Kläger mit dem vorliegenden Teil eine mangelnde Begründung der angefochtenen Beschlüsse geltend machen wollten, ist festzustellen, dass der Rat in seinen Schreiben vom 24. März 2015, 21. März 2016 und 22. März 2017 die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt hat, aus denen er die Verlängerung der Benennung der Kläger für erforderlich gehalten hat. In diesen Schreiben hat er sich auch mit einigen der Stellungnahmen der Kläger auseinandergesetzt. Dass er nicht auf alle von den Klägern in ihren zahlreichen Schreiben aufgeworfenen Fragen eingegangen ist, bedeutet nicht, dass er diese nicht berücksichtigt hat, sondern nur, dass er sie für die Verlängerung ihrer Benennung nicht für ausschlaggebend gehalten hat.

333    Im Übrigen ist festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse, mit denen die Benennung der Kläger zum vierten, fünften bzw. sechsten Mal verlängert wurde, in einem Kontext ergangen sind, der ihnen bekannt war. Zum einen haben sich die Gründe für ihre Benennung seit ihrer erstmaligen Benennung nicht geändert. Außerdem haben das Gericht und der Gerichtshof wichtige Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Gründe bereits beantwortet. Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass der Rat seit der erstmaligen Benennung der Kläger darauf geachtet hat, dass er den Klägern, wenn schon nicht vor dem Erlass der Folgebeschlüsse, so doch unmittelbar danach, die Dokumente der ägyptischen Behörden übermittelt, auf die er seine Beschlüsse stützte, so dass die Kläger angesichts dieser Dokumente über die Notwendigkeit einer Klageerhebung befinden und die Gültigkeit der Beschlüsse effektiv anfechten konnten. Ebenso konnte das Gericht angesichts aller dieser Nachweise rechtlich hinreichend feststellen, auf welchen spezifischen und konkreten Gründen die angefochtenen Beschlüsse beruhten, und in Bezug auf diese Beschlüsse seine richterliche Kontrolle ausüben.

334    Der zweite Teil ist daher zurückzuweisen.

c)      Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass der Rat lediglich die Erklärungen der ägyptischen Behörden übernommen habe, ohne Überprüfungen vorzunehmen

335    Hinsichtlich dieses Teils ist darauf hinzuweisen, dass er nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rat den Klägern alle ihm vorliegenden Dokumente übermittelt hätte. Dies war jedoch, wie oben in Rn. 321 festgestellt, nicht der Fall, da der Rat ihnen die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 nicht übermittelt hatte. Jedenfalls kann der Umstand, dass sich der Rat auf die Erklärungen der ägyptischen Behörden verlassen und keine Überprüfungen vorgenommen hat, keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 89 und 90). Der vorliegende Teil ist daher zurückzuweisen.

d)      Zum fünften Teil des vierten Klagegrundes: fehlende Antwort des Rates auf die Anträge der Kläger auf Anhörung

336    Im Rahmen des vorliegenden Teils machen die Kläger geltend, sie hätten in ihren Schreiben vom 23. Dezember 2014, 12. Januar 2015, 3. Februar 2015, 2. März 2015 und 29. Januar 2016 eine „dringliche“ Anhörung beantragt und diese Anhörung sei notwendig gewesen, um „offensichtliche Fehler“ des Rates zu vermeiden.

337    Hierzu folgt aus der oben in Rn. 313 genannten Rechtsprechung, dass der Rat im vorliegenden Fall über einen Ermessensspielraum verfügte, um zu entscheiden, ob den Anträgen der Kläger auf Anhörung stattzugeben ist. Bei einer reinen Verlängerung eines ursprünglichen Beschlusses beinhaltet das Recht der Kläger auf Anhörung nämlich nur, dass sie ihren Standpunkt effektiv geltend machen können, indem sie jederzeit und insbesondere bei der Überprüfung ihrer Benennung eine Stellungnahme abgeben können, die der Rat unparteiisch und sorgfältig zu prüfen hat. Da die Kläger dem Rat eine Reihe von Dokumenten, die als entlastende Beweise dienen konnten, rechtzeitig vorlegen und sie angeben konnten, welche Schlüsse sie aus diesen Dokumenten zogen, tun sie nicht dar, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Anhörung erforderlich gewesen wäre. Vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse verfügte der Rat nämlich über ausreichend Zeit, um die Kläger aufzufordern, wenn er es für erforderlich erachtet hätte, zusätzliche Erläuterungen oder Erklärungen zu diesen entlastenden Beweisen schriftlich vorzutragen, oder gegebenenfalls Überprüfungen bei den ägyptischen Behörden vorzunehmen. Wie oben in Rn. 330 ausgeführt, musste der Rat außerdem den von den Klägern in ihrer Stellungnahme dargelegten Standpunkt nicht übernehmen. Der angeführte Umstand, dass eine Anhörung erforderlich gewesen wäre, um „offensichtliche“ Beurteilungsfehler des Rates zu vermeiden, kann folglich nicht belegen, dass das Recht der Kläger auf Anhörung verletzt worden sei, weil der Rat keine solche Anhörung durchgeführt habe. Im Übrigen geht aus der vom Gericht vorgenommenen Untersuchung des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes oben in den Rn. 114 bis 308 hervor, dass die Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse keine Nachweise vorgelegt haben, die die Durchführung einer Anhörung notwendig gemacht hätten.

338    Daher ist der fünfte Teil des vierten Klagegrundes und infolgedessen dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Zum fünften Klagegrund: ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts der Kläger und Beeinträchtigung ihres Ansehens

339    Zur Stützung dieses Klagegrundes verweisen die Kläger auf das Vorbringen in den Rn. 102 bis 110 der Klageschrift in der Rechtssache T‑279/13. Ihrer Ansicht nach wird dieses Vorbringen durch den Umstand gestützt, dass ihre Vermögenswerte seit mehr als vier Jahren eingefroren seien. Der Rat habe daher über ausreichend Zeit verfügt, um bei den ägyptischen Behörden nach dem Betrag der angeblich veruntreuten Gelder zu fragen, was er jedoch nicht getan habe. In ihrem ersten Anpassungsschriftsatz machen die Kläger zunächst geltend, die Voraussetzung, der zufolge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere, dass eine Vorschrift für die Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele geeignet sein müsse, sei nicht erfüllt, da die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die Kläger weder relevant noch geeignet sei, um das im Beschluss 2011/172 vorgesehene Ziel der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in Ägypten zu erreichen. Sie verweisen auf das Vorbringen, das sie hierzu im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht haben. Sodann machen sie geltend, ihre Benennung sei nicht erforderlich, da diese Ziele auf weniger restriktive Weise durch Entscheidungen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten erreicht werden könnten. Überdies machen sie geltend, die ägyptischen Behörden hätten in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt habe, nicht behauptet, dass die Kläger aus der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens hervorgegangene Vermögenswerte in die Union transferiert hätten. Weiter betonen sie, ihre Argumente würden von dem langen Zeitraum, nämlich sechs Jahre, bestärkt, der seit ihrer erstmaligen Benennung vergangen sei.

340    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen und macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Frage, ob die streitigen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hätten, bereits beantwortet.

341    Erstens genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Rn. 70 bis 74 des Beschlusses vom 15. Februar 2016, Ezz u. a./Rat (T‑279/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:78), das Vorbringen der Kläger, das diese in der Rechtssache, die zu diesem Beschluss geführt hat, zur Stützung eines dem vorliegenden Klagegrund ähnlichen Klagegrundes geltend gemacht haben, zurückgewiesen hat. Daher sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Kläger auf einen der Klageschrift beigefügten Schriftsatz verweisen können, ohne dessen Inhalt in der Klageschrift zu übernehmen, ihre Bezugnahmen auf die Rn. 102 bis 110 der Klageschrift in der genannten Rechtssache zurückzuweisen.

342    Zweitens ist hinsichtlich des Umstands, dass der Rat den Betrag der veruntreuten Gelder trotz der seit der erstmaligen Benennung der Kläger zur Verfügung stehenden Zeit nicht geprüft habe, darauf hinzuweisen, dass das Gericht entschieden hat, dass der Rat, da nicht gerichtlich entschieden war, ob die in Ägypten durchgeführten gerichtlichen Verfahren begründet sind, weder die Art der etwaigen rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens durch den ersten Kläger kennen noch deren Umfang selbst angeben konnte (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 208). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass keines der Strafverfahren gegen den ersten Kläger bislang zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung geführt hat. Hinsichtlich der Verfahren in den Rechtssachen Nrn. 38/2011, 107/2011 und 291/2011 ist insbesondere festzustellen, dass diese Verfahren nach der Aufhebung der Entscheidungen des Tatgerichts durch den ägyptischen Kassationsgerichtshof und Zurückverweisung dieser Rechtssachen zur erneuten Entscheidung noch anhängig sind. Das Argument ist daher zurückzuweisen.

343    Drittens geht aus der vom Gericht vorgenommenen Untersuchung des ersten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes oben in den Rn. 118 bis 165 und den Rn. 176 bis 208 hervor, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Notwendigkeit begangen habe, angesichts der Ziele der Politik, in deren Rahmen sich der Beschluss 2011/172 einfügt, allgemein die Anwendung dieses Beschlusses aufrechtzuerhalten und insbesondere die Benennung der Kläger zu verlängern. Das Argument, dass die angefochtenen Beschlüsse weder relevant noch geeignet seien, um das vom Rat verfolgte Ziel der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, ist daher zurückzuweisen.

344    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist, das Gericht der Ansicht war, dass die Maßnahmen, die der Rat u. a. gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erlassen hatte, zur Erreichung der in diesem Beschluss genannten Ziele geeignet waren. Diese Maßnahmen tragen nämlich wirksam dazu bei, die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zum Nachteil der ägyptischen Behörden zu erleichtern, und ermöglichen es diesen Behörden, Erträge aus einer solchen Verwendung zurückzuerhalten (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 206). Folglich können die Kläger diese Erwägungen nicht damit in Frage stellen, dass das Schreiben der ägyptischen Behörden vom 24. Februar 2011 an die nationalen Justizbehörden gerichtet gewesen und daher eine administrative und politische Entscheidung des Rates weder notwendig noch geeignet gewesen sei, um ihre Vermögenswerte einzufrieren. Dieses Argument ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

345    Fünftens wurde zu dem Vorbringen der Kläger, dass die ägyptischen Behörden im Rahmen der Gerichtsverfahren gegen die Kläger nicht behauptet hätten, dass aus der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens hervorgegangene Vermögenswerte in die Union transferiert worden seien, bereits oben in Rn. 238 darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist, vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren insofern bestätigt, entschieden hat, dass der Rat zu Recht die Kläger im Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund benennen konnte, weil gegen sie in Ägypten ein gerichtliches Verfahren geführt wurde, das irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder aufwies. Das vorliegende Vorbringen ist daher unzulässig, soweit mit ihm die erstmalige Benennung der Kläger in Frage gestellt werden soll, und offensichtlich unbegründet, soweit mit ihm die Verlängerung dieser Benennung in Frage gestellt werden soll.

346    Sechstens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich die Einschränkungen des Gebrauchs des Eigentumsrechts von Personen, die von einer restriktiven Maßnahme wie dem Einfrieren von Vermögenswerten betroffen sind, nicht nur aus der umfassenden Geltung der fraglichen Maßnahme, sondern gegebenenfalls auch aus der tatsächlichen Dauer ihrer Anwendung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist die Dauer des Zeitraums, in dem eine Maßnahme wie die streitige Maßnahme angewandt wird, ein Umstand, den das Unionsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T‑516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377, Rn. 172).

347    Im vorliegenden Fall kann jedoch der alleinige Umstand, dass das Einfrieren der Vermögenswerte der Kläger in der Union mit dem Beschluss 2017/496 erneut verlängert wurde, nachdem diese Maßnahme über einen Zeitraum von sechs Jahren in Folge gegolten hatte, für sich allein keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen. Wie bereits oben in Rn. 135 ausgeführt, müssen zum einen, angesichts des Gegenstands des Beschlusses 2011/172, die in diesem Rahmen angeordneten restriktiven Maßnahmen grundsätzlich bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren in Ägypten aufrechterhalten bleiben, um deren praktische Wirksamkeit zu wahren. Es ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung der Benennung der Kläger im Jahr 2017 die Strafverfahren gegen den ersten Kläger noch anhängig waren. Im Übrigen haben die Kläger, wie oben in Rn. 308 ausgeführt, keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die gegenüber allen Klägern ergangenen Anordnungen des Einfrierens der Vermögenswerte nicht mehr in Kraft wären. Zum anderen machen die Kläger zur Stützung des vorliegenden Arguments nicht geltend, dass diese Verfahren übermäßig lang gedauert hätten. Im Übrigen ist festzustellen, dass es in diesen Verfahren, die sich auf komplexe Sachverhalte bezogen, in einigen Punkten vorangegangen war und insbesondere die in erster Instanz ergangenen Entscheidungen vom ägyptischen Kassationsgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden waren. Aus den Akten geht daher nicht hervor, dass diese Verfahren offensichtlich übermäßig lang gedauert hätten. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

348    Aus den vorstehenden Gründen ist daher der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

349    Da keiner der Gründe der vorliegenden Klage durchgreift, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die von den Klägern beantragte Beweisaufnahme anzuordnen wäre.

IV.    Kosten

350    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

351    Da die Kläger im vorliegenden Fall unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer))

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Ahmed Abdelaziz Ezz sowie Frau Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed Salama, Frau Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Gratsias

Labucka

Dittrich

Ulloa Rubio

 

      Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2018.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.