Language of document : ECLI:EU:T:2018:448

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. Juli 2018(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Rechtswidrigkeit der Nachprüfungsentscheidung – Angemessene Frist – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Hinreichender Beweis für die Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑475/14

Prysmian SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Prysmian Cavi e Sistemi Srl mit Sitz in Mailand,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Tesauro, F. Russo, L. Armati und C. Toniolo,

Klägerinnen,

unterstützt durch

The Goldman Sachs Group, Inc., mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. Koponen und A. Mangiaracina,

Streithelferinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch C. Giolito, L. Malferrari, P. Rossi und H. van Vliet, dann durch C. Giolito, P. Rossi und H. van Vliet als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kingston, Barrister,

Beklagte,

unterstützt durch

Pirelli & C. SpA mit Sitz in Mailand, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. Rizza, P. Ferrari, F. Moretti und A. Fava,

Streithelferin,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerinnen betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters R. Barents,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Klägerinnen und betroffene Branche

1        Bei den Klägerinnen, Prysmian SpA und Prysmian Cavi e Sistemi Srl (im Folgenden: PrysmianCS), handelt es sich um zwei italienische Gesellschaften, die zusammen die Prysmian-Gruppe bilden. PrysmianCS, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Prysmian, ist weltweit im Sektor von unter der Erde sowie unter Wasser verlegten Stromkabeln (im Folgenden: Erd- und Unterwasserkabel) tätig. Vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Juli 2005 stand PrysmianCS im Eigentum der Pirelli & C. SpA (im Folgenden: Pirelli), ehemals Pirelli SpA, zunächst zusammen mit anderen Geschäftstätigkeiten innerhalb der Pirelli Cavi e Sistemi SpA (im Folgenden: PirelliCS) und dann nach ihrer Abspaltung von Letzterer als eigenständige Einheit unter dem Namen Pirelli Cavi e Sistemi Energia SpA (im Folgenden: PirelliCSE). PirelliCSE wurde im Juli 2005 an eine Tochtergesellschaft von The Goldman Sachs Group, Inc. (im Folgenden: Goldman Sachs), verkauft und firmierte zunächst als Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (im Folgenden: PrysmianCSE) und schließlich unter dem Namen PrysmianCS.

2        Erd- und Unterwasserkabel werden zur unterirdischen bzw. unterseeischen Übertragung und Verteilung von Strom verwendet. Sie werden in drei Kategorien eingeordnet: Niederspannung, Mittelspannung und Hoch- bzw. Höchstspannung. Hoch- und Höchstspannungskabel werden vorwiegend im Rahmen von Projekten verkauft, die sowohl die Lieferung des Stromkabels nebst Zusatzausrüstung als auch die Verlegung und die weiteren erforderlichen Dienstleistungen beinhalten. Die Kabel werden weltweit an große nationale Netzbetreiber und andere Stromversorgungsunternehmen verkauft, meist im Rahmen von Ausschreibungen.

 Verwaltungsverfahren

3        Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelte die schwedische Gesellschaft ABB AB der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Reihe von Erklärungen und Unterlagen über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken in der Branche der Herstellung und Lieferung von Erd- und Unterwasserkabeln. Diese Erklärungen und Unterlagen wurden im Rahmen eines Antrags auf Erlass der Geldbußen im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenregelung) eingereicht.

4        Vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2009 nahm die Kommission infolge der Erklärungen von ABB Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Prysmian und PrysmianCSE sowie bei anderen betroffenen europäischen Gesellschaften, nämlich Nexans SA und Nexans France SAS, vor.

5        Am 2. Februar 2009 stellten die japanischen Gesellschaften Sumitomo Electric Industries Ltd, Hitachi Cable Ltd und J‑Power Systems Corp. einen gemeinsamen Antrag auf Erlass der Geldbuße nach Rn. 14 der Kronzeugenregelung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße nach Rn. 27 dieser Regelung. In der Folge gaben sie gegenüber der Kommission weitere mündliche Erklärungen ab und übermittelten ihr weitere Unterlagen.

6        Im Laufe der Untersuchung sandte die Kommission mehrere Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und Rn. 12 der Kronzeugenregelung an Unternehmen der Branche der Herstellung und Lieferung von Erd- und Unterwasserkabeln.

7        Am 30. Juni 2011 leitete die Kommission ein Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an folgende Rechtssubjekte gerichtet war: Nexans France, Nexans, Pirelli, Goldman Sachs, Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable, J‑Power Systems, Furukawa Electric Co. Ltd, Fujikura Ltd, Viscas Corp., SWCC Showa Holdings Co. Ltd, Mitsubishi Cable Industries Ltd, Exsym Corp., ABB, ABB Ltd, Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding, nkt cables GmbH, NKT Holding A/S, Silec Cable SAS, Grupo General Cable Sistemas, SA, Safran SA, General Cable Corp., LS Cable & System Ltd, Taihan Electric Wire Co. Ltd und die Klägerinnen.

8        Vom 11. bis 18. Juni 2012 nahmen alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit Ausnahme von Furukawa Electric, an einer Verwaltungsanhörung vor der Kommission teil.

9        Mit Urteilen vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑135/09, EU:T:2012:596), und vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T‑140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die zum einen an Nexans und an Nexans France, zum anderen an Prysmian und PrysmianCSE gerichteten Nachprüfungsentscheidungen teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und ‑erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrafen; im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Am 24. Januar 2013 legten Nexans und Nexans France ein Rechtsmittel gegen das erstgenannte Urteil ein. Mit Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:2030), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

10      Am 2. April 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 2139 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Angefochtener Beschluss

 In Rede stehende Zuwiderhandlung

11      Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses haben sich mehrere Unternehmen in unterschiedlichen Zeiträumen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV „in Bezug auf Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung“ beteiligt. Im Wesentlichen hat die Kommission festgestellt, die führenden europäischen, japanischen und südkoreanischen Hersteller von Unterwasser- und Erdkabeln hätten sich von Februar 1999 bis Ende Januar 2009 an einem Netz zwei- und mehrseitiger Zusammenkünfte beteiligt und Kontakte hergestellt, die darauf abgezielt hätten, bei Projekten im Zusammenhang mit Hoch- und Höchstspannungserd- und ‑unterwasserkabeln in bestimmten Gebieten den Wettbewerb einzuschränken, indem sie sich auf die Aufteilung von Märkten und Kunden verständigt und damit den normalen Wettbewerbsprozess verfälscht hätten (Erwägungsgründe 10 bis 13 und 66 des angefochtenen Beschlusses).

12      Das Kartell habe aus zwei Hauptkonfigurationen bestanden, die ein Gesamtkartell gebildet hätten. Konkreter habe das Kartell aus zwei Teilen bestanden:

–        der „A/R-Kartellkonfiguration“, zu der die im Allgemeinen als „R‑Mitglieder“ bezeichneten europäischen Unternehmen, einschließlich der Klägerinnen, die als „A‑Mitglieder“ bezeichneten japanischen Unternehmen und die als „K‑Mitglieder“ bezeichneten südkoreanischen Unternehmen gehört hätten. Diese Konfiguration habe dem Ziel gedient, Gebiete und Kunden unter den europäischen, japanischen und südkoreanischen Herstellern aufzuteilen. Die Aufteilung sei gemäß einer Absprache über das „Heimatgebiet“ erfolgt, nach der die japanischen und die südkoreanischen Hersteller bei Projekten im „Heimatgebiet“ der europäischen Hersteller von Geboten abgesehen hätten, während letztere Hersteller auf den japanischen und den südkoreanischen Markt verzichtet hätten. Hinzugekommen sei die Aufteilung von Projekten in den „Ausfuhrgebieten“ – d. h. der restlichen Welt mit Ausnahme namentlich der Vereinigten Staaten –, für die über einen bestimmten Zeitraum eine „60/40‑Quote“ gegolten habe, was bedeutet habe, dass 60 % der Projekte den europäischen Herstellern und die übrigen 40 % den asiatischen Herstellern vorbehalten worden seien;

–        der „europäischen Kartellkonfiguration“, die die Aufteilung von Gebieten und Kunden durch die europäischen Hersteller bei Projekten im europäischen „Heimatgebiet“ bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten vorgesehen habe (vgl. Abschnitt 3.3 des angefochtenen Beschlusses, insbesondere dessen Erwägungsgründe 73 und 74).

13      Die Kartellteilnehmer hätten sich zum Austausch von Informationen verpflichtet, um die Einhaltung der Aufteilungsvereinbarungen überwachen zu können (Erwägungsgründe 94 bis 106 und 111 bis 115 des angefochtenen Beschlusses).

14      Mit Rücksicht auf ihre jeweilige Rolle bei der Verwirklichung des Kartells teilte die Kommission die verschiedenen Kartellteilnehmer in drei Gruppen ein. Zunächst definierte sie die Kerngruppe des Kartells, zu der zum einen die europäischen Unternehmen Nexans France, die nacheinander am Kartell beteiligten Tochterunternehmen von Pirelli und PrysmianCSE, zum anderen die japanischen Unternehmen Furukawa Electric, Fujikura und ihr Gemeinschaftsunternehmen Viscas sowie Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable und ihr Gemeinschaftsunternehmen J‑Power Systems gehört hätten (Erwägungsgründe 545 bis 561 des angefochtenen Beschlusses). Sodann bezeichnete die Kommission eine Gruppe von Unternehmen, die nicht zur Kerngruppe gehört hätten, aber auch nicht als Randbeteiligte des Kartells angesehen werden könnten; hierzu zählte sie ABB, Exsym, Brugg Kabel und das von der Sagem SA, Safran und Silec Cable gebildete Konsortium (Erwägungsgründe 562 bis 575 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich betrachtete die Kommission Mitsubishi Cable Industries, SWCC Showa Holdings, LS Cable & System, Taihan Electric Wire und nkt cables als Randbeteiligte des Kartells (Erwägungsgründe 576 bis 594 des angefochtenen Beschlusses).

 Verantwortlichkeit der Klägerinnen

15      Die Klägerinnen wurden für verantwortlich erachtet, da PrysmianCS vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Januar 2009 unmittelbar am Kartell beteiligt gewesen sei und Prysmian vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von PrysmianCS ausgeübt habe (Erwägungsgründe 782 bis 785 des angefochtenen Beschlusses).

 Verhängte Geldbußen

16      In Art. 2 Buchst. f und g des angefochtenen Beschlusses wird gegen PrysmianCS, Prysmian und Goldman Sachs „gesamtschuldnerisch“ eine Geldbuße von 37 303 000 Euro sowie gegen PrysmianCS und Pirelli „gesamtschuldnerisch“ eine Geldbuße von 67 310 000 Euro verhängt.

17      Zur Bemessung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß [dieser Vorschrift] (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen) dargelegte Methode an.

18      Was erstens den Grundbetrag der Geldbußen anging, ermittelte die Kommission zunächst nach Ziff. 18 der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen den angemessenen Umsatz (Erwägungsgründe 963 bis 994 des angefochtenen Beschlusses) und setzte dann gemäß den Ziff. 22 und 23 dieser Leitlinien den die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelnden Anteil an diesem Umsatz fest. Insoweit war sie der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen gehöre, weshalb für ihre Schwere ein Prozentsatz von 15 % angemessen sei. Zudem erhöhte sie den schwerebezogenen Prozentsatz aufgrund des kumulierten Marktanteils und der fast weltweiten, u. a. den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Ausdehnung des Kartells für alle Adressaten um 2 %. Im Übrigen ging sie davon aus, dass das Verhalten der europäischen Unternehmen für den Wettbewerb schädlicher gewesen sei als dasjenige der anderen Unternehmen, da die europäischen Unternehmen über ihre Beteiligung an der „A/R‑Kartellkonfiguration“ hinaus auch im Rahmen der „europäischen Kartellkonfiguration“ Kabelprojekte unter sich aufgeteilt hätten. Daher setzte sie den aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Umsatzanteil für die europäischen Unternehmen auf 19 % und für die anderen Unternehmen auf 17 % fest (Erwägungsgründe 997 bis 1010 des angefochtenen Beschlusses).

19      Als Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung legte die Kommission in Bezug auf PrysmianCS für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Januar 2009 die Zahl 9,91 und in Bezug auf Prysmian für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 die Zahl 3,5 zugrunde. Außerdem rechnete sie für PrysmianCS zum Grundbetrag der Geldbuße einen zusätzlichen Betrag, die „Eintrittsgebühr“, in Höhe von 19 % des Umsatzes hinzu. Der so errechnete Betrag belief sich auf 104 613 000 Euro (Erwägungsgründe 1011 bis 1016 des angefochtenen Beschlusses).

20      Was zweitens die Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen anging, stellte die Kommission außer im Fall von ABB keine erschwerenden Umstände fest, die den Grundbetrag der gegen die Kartellteilnehmer jeweils festgesetzten Geldbuße hätten beeinflussen können. Im Bereich der mildernden Umstände entschied sie hingegen, die jeweilige Rolle der verschiedenen Unternehmen bei der Verwirklichung des Kartells in die Höhe der Geldbußen einfließen zu lassen. So verringerte sie den Grundbetrag der Geldbuße gegen die Randbeteiligten des Kartells um 10 % und den Grundbetrag der Geldbuße gegen die Unternehmen, die sich in mittlerem Ausmaß am Kartell beteiligt hatten, um 5 %. Ferner gewährte sie Mitsubishi Cable Industries und SWCC Showa Holdings – für den Zeitraum vor der Gründung von Exsym – sowie LS Cable & System und Taihan Electric Wire eine zusätzliche Ermäßigung in Höhe von 1 %, da sie von bestimmten Teilen der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung keine Kenntnis gehabt hätten und dafür nicht verantwortlich seien. Den zur Kerngruppe des Kartells gehörenden Unternehmen, einschließlich der Klägerinnen, wurde hingegen keinerlei Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße gewährt (Erwägungsgründe 1017 bis 1020 und 1033 des angefochtenen Beschlusses). Überdies gewährte die Kommission Mitsubishi Cable Industries in Anwendung der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen eine zusätzliche Ermäßigung in Höhe von 3 % der gegen sie verhängten Geldbuße wegen wirksamer Mitarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung (1041. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit Schriftsätzen, die am 27. Oktober 2014 bzw. 4. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Pirelli und Goldman Sachs beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen, Erstere zur Unterstützung der Anträge der Kommission, Letztere zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen, zugelassen zu werden.

23      Mit zwei Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Präsident der Achten Kammer (frühere Besetzung) des Gerichts Pirelli und Goldman Sachs in dieser Rechtssache als Streithelferinnen zugelassen.

24      Pirelli und Goldman Sachs haben ihre jeweiligen Streithilfeschriftsätze am 24. September 2015 eingereicht. Die Kommission hat mit Schriftsätzen, die am 27. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, zu den Streithilfeschriftsätzen von Pirelli und Goldman Sachs Stellung genommen. Am 30. November 2015 haben die Klägerinnen sich ebenfalls zu den Streithilfeschriftsätzen von Pirelli und Goldman Sachs geäußert.

25      Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission vom 10. und 23. Dezember 2014 auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelferinnen stattgegeben. Hingegen hat er die Anträge der Klägerinnen vom 7. Januar 2015 bzw. 8. Dezember 2015 auf vertrauliche Behandlung gegenüber Pirelli bzw. Goldman Sachs, soweit Letztere sich dagegen ausgesprochen hatten, zurückgewiesen.

26      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht (Achte Kammer) den Parteien Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Parteien haben diese Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

27      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Berichterstatterin der Achten Kammer (neue Besetzung) zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

28      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht (Achte Kammer) die Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert. Die Kommission hat einige der erbetenen Schriftstücke vorgelegt und beantragt, ihr die Vorlage der anderen vom Gericht erbetenen Schriftstücke – nämlich der Abschriften der mündlichen Erklärungen, die ABB in ihrem Antrag auf Erlass der Geldbuße sowie J‑Power Systems im Rahmen ihres zusammen mit Sumitomo Electric Industries und Hitachi Cable gestellten gemeinsamen Antrags auf Erlass der Geldbußen abgegeben hatten – im Wege einer Beweiserhebung aufzugeben. Mit Beweisbeschlüssen vom 9. Februar und 2. März 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts der Kommission aufgegeben, die betreffenden Abschriften vorzulegen. Die Kommission ist diesen Beweisbeschlüssen am 20. Februar und 9. März 2017 nachgekommen.

29      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 20. März 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30      Die Klägerinnen, unterstützt durch Goldman Sachs, beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        hilfsweise,

–        Art. 1 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass PrysmianCS vom 18. Februar 1999 bis zum 27. November 2001 an der vorerwähnten Zuwiderhandlung beteiligt war;

–        Art. 2 Buchst. f und g des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin der Betrag der „gesamtschuldnerisch“ gegen Goldman Sachs und sie selbst einerseits sowie gegen PrysmianCS und Pirelli andererseits verhängten Geldbußen festgesetzt wird;

–        die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen;

–        die Anhänge I und II für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn R. betreffen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission, unterstützt durch Pirelli, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

32      Die Klägerinnen beantragen sowohl die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung

33      Die Klägerinnen stützen ihren Nichtigkeitsantrag auf neun Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie die Rechtswidrigkeit der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen, mit dem zweiten eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist in Wettbewerbsverfahren und mit dem dritten eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit dem vierten Klagegrund machen sie geltend, PrysmianCS sei zu Unrecht für den Zeitraum vor dem 27. November 2001 haftbar gemacht worden. Mit dem fünften rügen sie einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 insoweit, als die Kommission nicht die auf die Mitgesamtschuldner in ihrem Innenverhältnis entfallenden Anteile festgesetzt habe, mit dem sechsten die Unzulänglichkeit der Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV, mit dem siebten eine unrichtige Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung, mit dem achten einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung, der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen sowie des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Bemessung der verhängten Geldbußen und mit dem neunten einen Tatsachenfehler insoweit, als Herr R. in die Liste der für den angefochtenen Beschluss relevanten Personen aufgenommen worden sei.

 Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen

34      Die Klägerinnen tragen vor, die Maßnahmen der Kommission anlässlich der unangekündigten Nachprüfung, die sie vom 28. bis zum 30. Januar 2009 aufgrund der Nachprüfungsentscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 hätten dulden müssen, seien insbesondere wegen der Bildkopien rechtswidrig, die von den Festplatten einiger Laptops dreier Mitarbeiter angefertigt worden seien. Sie machen im Kern geltend, die aus diesen Bildkopien gewonnenen Informationen hätten im Verwaltungsverfahren nicht zugelassen und im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt werden dürfen.

35      Zum einen habe die Kommission dadurch, dass sie sämtliche auf den Computern von Prysmian-Mitarbeitern befindlichen Dokumente kopiert habe, ohne auch nur ihre Art oder Bedeutung zu kennen, die ihr nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Befugnisse überschritten und den Wortlaut der Nachprüfungsentscheidung missachtet, indem sie deren räumliche und zeitliche Geltungen erweitert habe. Nach dieser Verordnung müsse jede von der Kommission im Rahmen einer Nachprüfung getroffene Maßnahme an dem in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Ort vollzogen werden, d. h. im vorliegenden Fall in den Geschäftsräumen der Klägerinnen in Mailand (Italien), nicht aber in den Räumlichkeiten der Kommission. Ein solches Verhalten der Kommission habe nicht durch die ihnen übermittelten Erläuterungen zu den Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung gerechtfertigt werden können.

36      Zum anderen seien die Klägerinnen durch die Verlängerung der Nachprüfung um einen Monat daran gehindert worden, ernsthaft zu prüfen, ob es angezeigt gewesen sei, einen Antrag auf Erlass der Geldbußen zu stellen, da es ihnen in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, welchen erheblichen Mehrwert sie gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln hätten beibringen können.

37      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

38      Vor einer Prüfung des Vorbringens der Parteien ist kurz auf den Verlauf der von den Kommissionsbediensteten in den Geschäftsräumen der Klägerinnen durchgeführten Nachprüfung einzugehen.

–       Zum Verlauf der Nachprüfung

39      Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in dem Urteil vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T‑140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet wurde, begaben sich die Inspektoren der Kommission in Begleitung eines Vertreters der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) am 28. Januar 2009 in die Geschäftsräume der Klägerinnen in Mailand, um eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 durchzuführen. Sie teilten dem Unternehmen die an „Prysmian … und alle von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen [einschließlich PrysmianCS]“ gerichtete Nachprüfungsentscheidung sowie die Erläuterungen zu den Nachprüfungen mit.

40      Im Beisein der Vertreter und der Anwälte der Klägerinnen überprüften die Inspektoren sodann die Computer von fünf Mitarbeitern. Am zweiten Tag der Nachprüfung, d. h. am 29. Januar 2009, teilten sie den Klägerinnen mit, dass die Nachprüfung länger als die ursprünglich vorgesehenen drei Tage dauern werde. Die Klägerinnen erklärten sich bereit, entweder am Wochenende Zugang zu ihren Geschäftsräumen zu gewähren oder deren Versiegelung bis zur Wiederaufnahme der Nachprüfung in der folgenden Woche zu erlauben. Am dritten Tag der Nachprüfung, d. h. am 30. Januar 2009, beschlossen die Inspektoren jedoch, eine Bildkopie von den Festplatten der Computer dreier der fünf ursprünglich in den Blick genommenen Mitarbeiter anzufertigen, um die darin enthaltenen Informationen in den Büros der Kommission in Brüssel (Belgien) zu prüfen.

41      Die Klägerinnen erklärten, das von den Inspektoren vorgesehene Kontrollverfahren sei rechtswidrig. Zum einen müsse die Nachprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 „bei [den] Unternehmen“ stattfinden. Zum anderen stehe die Herstellung einer Bildkopie der Festplatten der fraglichen Computer im Widerspruch zum „Prinzip der Relevanz“, das die Kommission bei ihren Untersuchungen beachten müsse und demzufolge das bei einer Nachprüfung beschlagnahmte Material für den Untersuchungsgegenstand bedeutsam sein müsse.

42      Die Inspektoren ließen die Klägerinnen wissen, dass jeder Widerstand gegen das geplante Kontrollverfahren als „unkooperatives Verhalten“ gewertet werde. Daraufhin fanden sich die Klägerinnen mit diesem Verfahren ab, verfassten jedoch eine von den Inspektoren unterzeichnete Erklärung, wonach sie sich das Recht vorbehielten, gerichtlich dagegen vorzugehen.

43      Die Inspektoren stellten drei Bildkopien der Festplatten der in Rede stehenden Computer her. Die Bildkopien der Festplatten von zwei Computern wurden auf einem Datenaufzeichnungsgerät gespeichert. Die Bildkopie der Festplatte des dritten Computers wurde auf der Festplatte eines Computers der Kommission gespeichert. Das erwähnte Datenaufzeichnungsgerät und die letztgenannte Festplatte wurden von den Inspektoren in versiegelten Umschlägen nach Brüssel mitgenommen. Die Inspektoren baten die Vertreter der Klägerinnen, sich binnen zwei Monaten in den Büros der Kommission einzufinden, damit die kopierten Informationen in ihrer Anwesenheit geprüft werden konnten.

44      Am 26. Februar 2009 wurden die in der vorstehenden Rn. 43 erwähnten versiegelten Umschläge in Anwesenheit der Anwälte der Klägerinnen in den Büros der Kommission geöffnet. Die Inspektoren prüften die in diesen Umschlägen befindlichen Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer und druckten diejenigen Dokumente auf Papier aus, die sie als für die Untersuchung relevant ansahen. Eine zweite Papierkopie sowie eine Liste dieser Dokumente wurden den Anwälten der Klägerinnen übergeben. Diese Vorgänge wurden am 27. Februar 2009 fortgesetzt und am 2. März 2009 abgeschlossen. Das Büro, in dem sie stattfanden, wurde im Beisein der Anwälte der Klägerinnen am Ende jedes Arbeitstags versiegelt und am nächsten Tag – ebenfalls in ihrer Anwesenheit – wieder geöffnet. Nach Abschluss dieser Vorgänge löschte die Kommission im Beisein der Vertreter der Klägerinnen die von ihr angefertigten Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer.

–       Zum angeblichen Fehlen einer Rechtsgrundlage

45      Die Klägerinnen werfen der Kommission im Wesentlichen vor, eine Bildkopie der Festplatten der Computer einiger Mitarbeiter von Prysmian angefertigt zu haben, um sie später in den Büros der Kommission in Brüssel für die Untersuchung zu verwenden, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die darauf befindlichen Dokumente für den Untersuchungsgegenstand erheblich seien. Mit diesem Vorgehen habe die Kommission ihre Befugnisse aus Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten.

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 „[z]ur Anwendung der Artikel [101] und [102] des Vertrags … über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse [verfügt]“.

47      Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

48      Die Befugnisse der Kommission sind in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 namentlich wie folgt geregelt:

„Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

b)      die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;

c)      Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen;

d)      betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;

…“

49      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Bediensteten der Kommission bei der Verwendung der forensischen Informationstechnologie (im Folgenden: FIT) im Rahmen von Nachprüfungen eine Bildkopie der Festplatte eines Computers oder eine Kopie der auf einem digitalen Datenträger gespeicherten Daten anfertigen. Wie die Kommission nämlich in ihren Schriftsätzen ohne Widerspruch seitens der Klägerinnen darlegt, besteht die Verwendung dieser Technologie darin, dass auf der Festplatte eines Computers oder auf einem anderen digitalen Datenträger mit Hilfe einer besonderen Software anhand von Stichworten nach den für den Gegenstand der Nachprüfung relevanten Informationen gesucht wird. Für diese Recherche muss zunächst eine sogenannte „Indexierung“ vorgenommen werden, wobei die Software sämtliche Buchstaben und Wörter auf der Festplatte eines Computers oder auf einem anderen digitalen Datenträger, der Gegenstand der Nachprüfung ist, in einen Katalog aufnimmt. Die Dauer der Indexierung hängt vom Umfang des betreffenden digitalen Datenträgers ab, dies nimmt jedoch im Allgemeinen viel Zeit in Anspruch. Die Bediensteten der Kommission fertigen deshalb normalerweise eine Kopie der Daten an, die sich auf dem digitalen Datenträger des der Nachprüfung unterworfenen Unternehmens befinden, um die dort gespeicherten Daten zu indexieren. Bei der Festplatte eines Computers kann diese Kopie die Form einer Bildkopie annehmen. Mit Hilfe dieser Bildkopie lässt sich eine exakte Kopie des Inhalts der der Nachprüfung unterzogenen Festplatte mit allen Daten herstellen, die sich beim Kopiervorgang auf dieser Festplatte befinden, einschließlich der scheinbar gelöschten Dateien.

50      In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass die Herstellung einer Kopie der Daten, die auf einem digitalen Datenträger des der Nachprüfung unterzogenen Unternehmens gespeichert sind, zu den der Kommission nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Befugnissen gehört, da diese Kopie, wie oben in Rn. 49 dargelegt, zum Zweck der Indexierung angefertigt wird und mit Hilfe dieser Indexierung anschließend nach für die Untersuchung relevanten Daten gesucht werden soll.

51      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 nämlich nicht zu entnehmen, dass die Befugnis der Kommission, Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Geschäftsunterlagen eines überprüften Unternehmens anzufertigen oder zu erlangen, auf die von ihr bereits kontrollierten Bücher und Geschäftsunterlagen beschränkt wäre.

52      Außerdem könnte eine solche Auslegung die praktische Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung beeinträchtigen, da die Kontrolle der Bücher und Geschäftsunterlagen des überprüften Unternehmens unter bestimmten Umständen die vorherige Anfertigung von Kopien dieser Bücher oder Unterlagen erforderlich machen oder wie im vorliegenden Fall durch eine solche Anfertigung erleichtert werden kann.

53      Es ist daher festzustellen, dass die Kommission die Bildkopie der Festplatte der betreffenden Computer bei ihrer Anwendung der FIT angefertigt hat, mit deren Hilfe nach den für die Untersuchung relevanten Informationen gesucht werden sollte, so dass die Anfertigung dieser Kopien von den Befugnissen nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 gedeckt war.

54      Soweit die Argumentation der Klägerinnen zweitens dahin verstanden werden sollte, dass sie der Kommission den Vorwurf machen, sie habe die Inhalte der Bildkopien der Festplatten der betreffenden Computer zu den Ermittlungsakten genommen, ohne zuvor sicherzustellen, dass die in diesen Bildkopien enthaltenen Dokumente für den Gegenstand der Nachprüfung relevant waren, kann diese Argumentation keinen Erfolg haben.

55      Wie aus der vorstehenden Rn. 44 nämlich hervorgeht, hat die Kommission, erst nachdem sie bei der in ihren Räumlichkeiten in Brüssel im Beisein der Vertreter der Klägerinnen erfolgten Kontrolle der Dokumente in den Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer festgestellt hatte, dass einige dieser Dokumente prima facie für den Gegenstand der Nachprüfung relevant waren, eine Papierkopie der betreffenden Dokumente in die Ermittlungsakten aufgenommen.

56      Die Kommissionsbediensteten haben somit entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Dokumente in den Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer nicht unmittelbar und ohne vorherige Prüfung ihrer Relevanz für den Gegenstand der Nachprüfung in die Ermittlungsakten aufgenommen.

57      Drittens haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Frage des Gerichts erklärt, sie rügten nicht die Tatsache als solche, dass während der Nachprüfungen bei der Verwendung der FIT Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer angefertigt worden seien, sondern beanstandeten, dass diese Bildkopien in die Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel zu dem Zweck verbracht worden seien, sie dort später nach für die Untersuchung relevanten Daten zu durchsuchen.

58      Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 enthält jedoch, anders als die Klägerinnen geltend machen, nicht die Regelung, dass die Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmen ausschließlich in deren Räumlichkeiten zu erfolgen hat, wenn diese Nachprüfung wie im vorliegenden Fall nicht in der ursprünglich dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte. Nach dieser Bestimmung muss die Kommission bei der Prüfung der Dokumente in ihren Räumlichkeiten den überprüften Unternehmen nur dieselben Garantien gewährleisten, die sie bei einer Prüfung vor Ort zu beachten hat.

59      Im vorliegenden Fall werfen die Klägerinnen der Kommission in ihren Schriftsätzen nicht vor, bei der Prüfung der Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer anders gehandelt zu haben, als wenn sie diese Prüfung in den Räumlichkeiten der Klägerinnen durchgeführt hätte. Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass – wie sich aus der Schilderung des Sachverhalts in den vorstehenden Rn. 43 und 44 ergibt – diese Bildkopien in versiegelten Umschlägen nach Brüssel gebracht wurden, dass die Kommission den Klägerinnen eine Kopie dieser Daten übergab, dass die Öffnung der Umschläge mit diesen Bildkopien und deren Prüfung zu dem mit den Klägerinnen vereinbarten Zeitpunkt und in Anwesenheit von deren Vertretern erfolgte, dass die Räumlichkeiten der Kommission, in denen diese Prüfung stattfand, durch die Anbringung von Siegeln ordnungsgemäß geschützt waren, dass die aus den Daten erstellten Dokumente, deren Aufnahme in die Ermittlungsakten von der Kommission beschlossen worden war, ausgedruckt und aufgelistet wurden, dass den Klägerinnen eine Kopie dieser Dokumente übergeben wurde und dass die fraglichen Bildkopien nach Abschluss der Prüfung endgültig gelöscht wurden.

60      In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Kommission bei der Nachprüfung ihre Befugnisse nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht überschritten hat. Die dahin gehende Rüge der Klägerinnen ist folglich zurückzuweisen.

–       Zur angeblichen Verletzung der Nachprüfungsentscheidung

61      Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission habe dadurch, dass sie die Bildkopien der Festplatten der fraglichen Computer in ihren Räumlichkeiten in Brüssel nach für die Untersuchung relevanten Informationen durchsucht habe, den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Nachprüfungsentscheidung verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begründung dieser Entscheidung die den Kommissionsbediensteten durch Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnisse eingrenzt (Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 60).

62      Im vorliegenden Fall heißt es in Art. 1 Abs. 2 der Nachprüfungsentscheidung zu deren räumlicher Geltung:

„Die Nachprüfung kann in jeder Räumlichkeit von [Prysmian] oder der von ihr kontrollierten Unternehmen stattfinden, insbesondere in den Büros in 20126 Mailand, Italien, Viale Scarca 222“.

63      Aus der Nachprüfungsentscheidung geht somit hervor, dass die Nachprüfung „in jeder Räumlichkeit“ der Prysmian-Gruppe stattfinden „[konnte]“, insbesondere in ihren Büros in Mailand, nicht aber, wie die Klägerinnen behaupten, dass sie ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten erfolgen durfte. Die Nachprüfungsentscheidung machte es der Kommission daher nicht unmöglich, die Nachprüfung in Brüssel fortzusetzen.

64      Zur zeitlichen Geltung der Nachprüfungsentscheidung war in deren Art. 2 der Zeitpunkt festgelegt, an dem die Nachprüfung beginnen konnte, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem sie abgeschlossen werden musste.

65      Das Fehlen eines Enddatums für die Nachprüfung bedeutet zwar nicht, dass diese unbegrenzt lange andauern konnte, denn die Kommission musste insoweit nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) eine angemessene Frist einhalten.

66      Die Klägerinnen machen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes jedoch nicht geltend, der Zeitraum von einem Monat zwischen der in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Nachprüfung und deren Fortsetzung in Brüssel sei unangemessen gewesen.

67      Hieraus folgt, dass die Nachprüfungsentscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Bediensteten der Kommission nicht daran gehindert hat, in deren Räumlichkeiten in Brüssel die Suche nach für die Untersuchung relevanten Daten in den Bildkopien der Festplatten der Computer bestimmter Mitarbeiter von Prysmian fortzusetzen.

68      Angesichts dessen ist festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der streitigen Maßnahmen während der Nachprüfung auch nicht den Geltungsbereich der Nachprüfungsentscheidung verletzt hat. Somit sind die dahin gehenden Rügen der Klägerinnen zurückzuweisen.

–       Zur Unmöglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Geldbußen zu stellen

69      Die Klägerinnen machen geltend, durch die Verlängerung der Nachprüfung zwischen dem 28. Januar 2009 und dem 26. Februar 2009, dem Tag der Öffnung der versiegelten Umschläge mit den Bildkopien der Festplatten der Computer einiger Mitarbeiter von Prysmian, seien sie daran gehindert worden, die mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass der Geldbußen verbundenen Risiken abzuwägen. Vor allem seien sie bei der Anwendung der Kronzeugenregelung im Vergleich zu anderen Unternehmen benachteiligt worden, da sie nicht mehr über Informationen mit einem Mehrwert gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln verfügt hätten.

70      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach Rn. 10 der Kronzeugenregelung ein Erlass der Geldbuße „nur dann gewährt [wird], wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage [der Informationen und Beweismittel] nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Nachprüfung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell anzuordnen oder eine solche Nachprüfung bereits durchgeführt hatte“.

71      Wie aus der von den Klägerinnen nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T‑140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), hervorgeht, verfügte die Kommission im vorliegenden Fall über hinreichende Beweismittel, um die in den Räumlichkeiten von Prysmian durchgeführte Nachprüfung über Hochspannungsunterwasser- und ‑erdkabel anzuordnen. Den Klägerinnen hätten somit nach der Kronzeugenregelung ihre Geldbußen nicht erlassen werden können.

72      Zwar kann einem Unternehmen, das seine Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Union betreffenden Kartell offenlegt und das die Voraussetzungen für den Erlass der Geldbuße nicht erfüllt, nach Rn. 23 der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen gemäß Rn. 24 der Kronzeugenregelung der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen.

73      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den Klägerinnen durch die Herstellung der Bildkopien der Festplatten der Computer einiger Mitarbeiter von Prysmian die auf diesen Festplatten befindlichen Informationen nicht verloren gingen, sondern ihnen im Originalzustand erhalten blieben. Die Klägerinnen waren somit durchaus in der Lage, herauszufinden, welche Informationen sich nicht auf diesen digitalen Kopien befanden und im Hinblick auf den Gegenstand der Nachprüfung gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln möglicherweise einen erheblichen Mehrwert darstellten.

74      Auch wenn die Kommission, wie die Klägerinnen im Wesentlichen geltend machen, bereits über Computer-Festplatten mit Informationen verfügte, die sie in ihrem Antrag auf Erlass eines Teils der Geldbußen hätten anführen können, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission Bildkopien der Festplatten der Computer einiger Mitarbeiter von Prysmian angefertigt hat, nicht bedeutet, dass sie diese Kopien geprüft und bereits Zugang zu den darin enthaltenen Informationen gehabt hätte. Eine solche Prüfung wurde nämlich erst fortgeführt, nachdem die betreffenden Bildkopien den versiegelten Umschlägen in Brüssel entnommen worden waren. In diesem Kontext hatten die Klägerinnen immer noch die Möglichkeit, den Inhalt der Festplatten zu prüfen und die Kommission über die darin enthaltenen Dokumente oder Beweismittel zu unterrichten, die gegenüber den von der Kommission im Rahmen der Untersuchung bereits gesammelten übrigen Beweismitteln einen Mehrwert hätten darstellen können.

75      Die Kommission hat somit die Klägerinnen entgegen deren Vorbringen nicht daran gehindert, zu beurteilen, ob sie einen Antrag auf Erlass eines Teils ihrer Geldbußen stellen sollten.

76      Infolgedessen wurden die Kopien der fraglichen elektronischen Daten nicht widerrechtlich erlangt, so dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ihre Schlussfolgerungen zum Vorliegen der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung zu Recht auf diese Daten gestützt hat.

77      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist

78      Die Klägerinnen tragen vor, der angefochtene Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, da die Gesamtdauer des Verfahrens, nämlich 62 Monate, und die Dauer jedes Verfahrensabschnitts das Maß dessen, was als angemessen angesehen werden könne, deutlich überschritten hätten. Insbesondere hätten sie ihre Verteidigung nicht vorbereiten können, da in der Zeit bis zum Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte der genaue Gegenstand der Untersuchung nicht klar gewesen sei. Auch sei im Lauf der Jahre die Erinnerung an die ihnen von der Kommission zur Last gelegten Fakten verblasst. Schließlich hätte die Kommission nach der Rechtsprechung die Geldbuße aus Billigkeitsgründen herabsetzen müssen, um die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens wettzumachen.

79      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

80      Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Gerichte der Union zu sichern haben (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C‑452/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:829, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Der Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta bestätigt worden, wonach „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Die Angemessenheit der Dauer eines jeden Verfahrensabschnitts beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Lauf des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, EU:T:1999:80, Rn. 126).

83      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass bei der Prüfung des Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik vor der Kommission zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterschieden werden können, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Unionsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf der Begehung einer Zuwiderhandlung verbunden sind; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38).

84      Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann, wenn diese Verletzung sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Es ist jedoch klarzustellen, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln einen Grund für die Nichtigerklärung nur im Fall von Beschlüssen darstellen kann, mit denen Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und sofern erwiesen ist, dass die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat.Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 aus (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42).

86      Da der Beachtung der Verteidigungsrechte als eines Grundsatzes, dessen fundamentaler Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrfach hervorgehoben wurde, in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, muss schließlich verhindert werden, dass diese Rechte aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen (vgl. Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens, der sich von der Zustellung der Nachprüfungsentscheidung an die Klägerinnen im Januar 2009 bis zum Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 2011 erstreckt, 29 Monate. Die Dauer des zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens, der sich vom Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses im April 2014 erstreckt, beträgt 33 Monate.

88      Dazu ist festzustellen, dass in Anbetracht der Schritte, die die Kommission unternehmen musste, um die Untersuchung abzuschließen und den angefochtenen Beschluss zu erlassen, die Dauer weder des ersten noch des zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens übermäßig lang ist.

89      Wie die Kommission nämlich ausführt, hatte die Untersuchung ein weltweit tätiges Kartell mit zahlreichen Mitgliedern und mit mehr als zehnjähriger Dauer zum Gegenstand, wobei die Kommission im Lauf der Untersuchung große Mengen an Beweismitteln in den Verfahrensakten aktualisieren musste, einschließlich all der Beweismittel, die sie bei ihren Nachprüfungen vorgefunden und von den Kronzeugen erhalten hatte. Außerdem richtete die Kommission im Lauf der Untersuchung Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 bzw. Rn. 12 der Kronzeugenregelung an die Teilnehmer der betroffenen Branche.

90      Hinzu kommt, dass die Kommission wegen des Umfangs der Beweismittel einen in seiner englischen Fassung 287 Seiten umfassenden Beschluss erlassen hat, dessen Anhang I zudem die vollständigen Verweisungen auf alle während der Ermittlungsphase gesammelten Beweismittel enthält. Auch erscheinen Umfang und Tragweite des Kartells sowie die sprachlichen Schwierigkeiten bemerkenswert: Der angefochtene Beschluss war an 26 Adressaten aus zahlreichen Ländern gerichtet, die zu einem Großteil unter verschiedenen Rechtsformen am Kartell teilgenommen hatten und während oder nach der Dauer des Kartells umstrukturiert worden waren. Überdies musste dieser in englischer Sprache abgefasste Beschluss in voller Länge ins Deutsche, Französische und Italienische übersetzt werden.

91      Schließlich geht aus der oben in den Rn. 3 bis 10 wiedergegebenen Vorgeschichte des Rechtsstreits hervor, dass die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine ganze Reihe von Schritten unternommen hat, die die Dauer eines jeden der Verfahrensabschnitte rechtfertigen und hinsichtlich deren die Klägerinnen nicht im Einzelnen geltend gemacht haben, sie seien für die Untersuchung ungeeignet gewesen, obwohl sie dazu in der mündlichen Verhandlung befragt worden sind.

92      Die Dauer der beiden Abschnitte des Verwaltungsverfahrens war folglich angemessen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Beweismittel und die Argumente der durch die Untersuchung betroffenen Parteien einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.

93      Die Klägerinnen können daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission übermäßig lang gewesen wäre und dass Letztere den Grundsatz der angemessenen Frist verletzt hätte.

94      Selbst wenn aber festgestellt werden sollte, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens insgesamt zu lang war und der Grundsatz der angemessenen Frist verletzt wurde, würde eine solche Feststellung angesichts der oben in den Rn. 84 bis 86 zitierten Rechtsprechung für sich allein jedenfalls nicht ausreichen, um den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

95      Die Klägerinnen rügen erstens, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil sie bis zum Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in der Lage gewesen seien, den genauen Gegenstand der von der Kommission betriebenen Untersuchung zu ermitteln.

96      Dazu ist festzustellen, dass die Kommission, da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen verfügt und erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen muss, denn es ist gerade Zweck der Nachprüfung, Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu sammeln (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Die im Januar 2009 an die Klägerinnen gerichtete Nachprüfungsentscheidung enthielt den Hinweis, dass sich die Untersuchung der Kommission auf spezifische wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie die Aufteilung der Märkte oder den Austausch von Informationen im Sektor der unterirdischen und unterseeischen Stromkabel bezog. Obwohl diese Entscheidung teilweise für nichtig erklärt wurde, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser‑ und ‑erdkabel betraf, konnten die Klägerinnen entgegen ihrem Vorbringen aufgrund dieses Hinweises den Gegenstand der Untersuchung genau bestimmen und herausfinden, welche Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ihnen möglicherweise zur Last gelegt wurden und auf welchen Märkten diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollten.

98      Auch die an die Klägerinnen gerichteten Auskunftsverlangen enthielten Angaben zur Art der Treffen, zu den Daten und zu den Orten, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission waren. Daher konnten die Klägerinnen diesen Auskunftsverlangen entnehmen, auf welche Ereignisse und Treffen sich der Verdacht der Kommission richtete. Unter diesen Umständen können sie nicht mit Erfolg behaupten, dass sie vom Beginn der Untersuchung an über deren Gegenstand und die etwaigen Beschwerdepunkte der Kommission im Unklaren gelassen worden seien. Sie konnten somit ab diesem Zeitpunkt ihre Verteidigung vorbereiten und die ihnen zur Verfügung stehenden Entlastungsbeweise zusammentragen sowie die involvierten Mitarbeiter befragen.

99      Die Klägerinnen machen zweitens geltend, Inhalt und Kontext der handschriftlichen Notizen, die von der Kommission als Beweise für die wettbewerbswidrigen Treffen herangezogen worden seien, hätten nicht rekonstruiert werden können, da sich die Teilnehmer an diese Treffen nicht mehr hätten erinnern können.

100    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Obwohl die Erinnerung an ein Ereignis mit zunehmendem zeitlichem Abstand zweifellos verblasst, wodurch die Verteidigung erschwert wird, haben die Klägerinnen nämlich nicht angegeben, welche Schwierigkeiten ihnen konkret entstanden waren.

101    Außerdem müssen die Klägerinnen nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der jedem Unternehmen und jeder Unternehmensvereinigung obliegenden allgemeinen Pflicht zu umsichtigem Handeln dafür sorgen, dass in ihren Büchern oder Archiven alle Unterlagen, die es ermöglichen, ihre Tätigkeit nachzuvollziehen, gut aufbewahrt werden, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, EU:T:2011:284, Rn. 301 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da an die Klägerinnen, wie diese in ihrer Klageschrift einräumen, Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 gerichtet worden waren, hatten sie erst recht mit gesteigerter Sorgfalt zu handeln und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die ihnen bei vernünftiger Betrachtung zur Verfügung stehenden Beweise zu bewahren.

102    Es ist somit festzustellen, dass die Klägerinnen, selbst wenn im vorliegenden Fall die angemessene Frist überschritten worden sein sollte, nicht nachweisen konnten, dass ihre Verteidigungsrechte durch diese Überschreitung effektiv beeinträchtigt wurden.

103    Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

104    Soweit die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vortragen, dass „die Kommission keine im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens angemessene Herabsetzung der [ihnen] auferlegten Geldbußen vorgenommen hat“ und dass sie folglich einen „gerechten Ausgleich“ verlangen, wird dieses Vorbringen im Rahmen des Antrags auf Herabsetzung der Geldbußen unten in Rn. 271 geprüft werden.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsmäßigen Verwaltung

105    Nach Ansicht der Klägerinnen beruht der angefochtene Beschluss auf vagen, ungenauen und willkürlichen mündlichen Behauptungen, die in den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung aufgestellt worden seien. Die Kommission habe diese Erklärungen nicht auf direkte Beweise gestützt und nicht mit Vorsicht und Umsicht ausgelegt, wie es nach der Rechtsprechung geboten sei. Dadurch habe die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

106    Die Klägerinnen bezweifeln zudem die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Kronzeugen, da diese Aussagen nicht von direkten Zeugen der vorgeblichen Ereignisse, sondern von externen Anwälten gemacht worden seien. Vor allem die Erklärungen des zweiten Kronzeugen rührten von einem Anwalt her, der sich in einem Interessenkonflikt befunden habe.

107    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

108    Nach Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) Abs. 1 der Charta hat „[j]ede Person … ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“.

109    Zudem gilt nach Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) Abs. 1 der Charta „[j]eder Angeklagte … bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig“.

110    Nach der Rechtsprechung darf sich die Kommission in einem Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV nicht darauf beschränken, die von den Unternehmen vorgelegten Beweismittel zu prüfen, sondern muss nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungsführung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 395/396).

111    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit dem dritten Klagegrund die Glaubhaftigkeit und die Genauigkeit der Beweise in Zweifel ziehen, aufgrund deren die Kommission ihnen einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV anlastet. In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen zur Verkennung des Art. 101 AEUV und zum Fehlen hinreichender Beweise für die Feststellung ihrer Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel zusammen mit der ähnlichen Argumentation, die sie im Rahmen des sechsten Klagegrundes vorbringen, geprüft werden wird (siehe unten, Rn. 168 bis 186).

112    Soweit die Klägerinnen argumentieren, die mündlichen Erklärungen der Kronzeugen seien vage und ungenau, ist zweitens zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden kann, jedoch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen kann, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall besteht diese Argumentation ausschließlich aus einer Bezugnahme auf die Anlagen zur Klageschrift. Die Argumentation ist daher für unzulässig zu erklären.

113    Drittens können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da das Untersuchungsverfahren unvollständig gewesen sei.

114    Mit der Kommission ist nämlich festzustellen, dass das Untersuchungsverfahren zusätzlich zu den aus den Erklärungen von Kronzeugen gewonnenen Informationen zu unangekündigten Nachprüfungen bei Nexans, Nexans France und den Klägerinnen, zu mehrfachen Auskunftsverlangen und zu Sachverhaltsschreiben an alle Adressaten sowie zu schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien geführt hat, woraus eine Verfahrensakte entstanden ist, die zum Großteil aus E‑Mails, Notizen, Positionsblättern usw. besteht. Diese Beweismittel, die im 398 Erwägungsgründe und 784 Fußnoten umfassenden Abschnitt 3 („Beschreibung der Sachverhalte“) des angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind, sind zusammen mit anderen zusätzlichen Beweismitteln in Anhang I dieses Beschlusses beigefügt.

115    Folglich sind die im Übrigen allgemein und unsubstantiiert formulierten Vorwürfe der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Kommission sich, ohne eine eigenständige Untersuchung durchzuführen, ausschließlich auf die im Rahmen des Kronzeugenprogramms erhaltenen mündlichen Erklärungen gestützt und bei ihrer Prüfung der im Untersuchungsverfahren gesammelten Beweise den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.

116    Soweit die Klägerinnen behaupten, einer der Anwälte, die im Rahmen des am 2. Februar 2009 eingereichten gemeinsamen Antrags von Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable und J‑Power Systems auf Erlass der Geldbuße Erklärungen abgegeben hätten, habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen durch keine konkreten Beweismittel untermauert und somit zurückzuweisen ist.

117    Infolgedessen ist festzustellen, dass die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt hat.

118    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: PrysmianCS sei zu Unrecht für den Zeitraum vor dem 27. November 2001 haftbar gemacht worden

119    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe PrysmianCS zu Unrecht für einen Zeitraum – die Zeit vor dem 27. November 2001 – haftbar gemacht, in dem die Gesellschaft gar nicht existiert habe. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Zum einen wird eine Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit und zum anderen eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie der Begründungspflicht gerügt.

–       Zum ersten Teil: Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit

120    Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Kommission im 730. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach PirelliCSE, die später in PrysmianCSE und dann in PrysmianCS umfirmierte, der „rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger“ von PirelliCS gewesen sei und deshalb für das vor dem 27. November 2001 von dieser Gesellschaft praktizierte wettbewerbswidrige Verhalten einzustehen habe.

121    Insbesondere weisen die Klägerinnen zu der die Rechtsnachfolge betreffenden Feststellung darauf hin, dass am 27. November 2001 im Rahmen einer Teilaufspaltung von PirelliCS deren wichtigste Aktiva im Energiegeschäft auf PirelliCSE übertragen worden seien. PirelliCSE habe aber weder die Rechte noch die Verpflichtungen von PirelliCS übernommen, so dass sie nicht als deren Rechtsnachfolgerin angesehen werden könne. Vielmehr sei Pirelli, da sie PirelliCS am 30. Dezember 2002 übernommen habe, zur Rechtsnachfolgerin von PirelliCS geworden und müsse daher hinsichtlich des Zeitraums bis zum 27. November 2001 für die angebliche Zuwiderhandlung einstehen.

122    Zu der die wirtschaftliche Nachfolge betreffenden Feststellung tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass PirelliCSE die Nachfolgerin von PirelliCS gewesen sei. Das Prinzip der wirtschaftlichen Kontinuität stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit dar und gelte unter strengen Voraussetzungen, wenn dieser Grundsatz nicht die Effektivität und die abschreckende Wirkung der Wettbewerbsregeln gewährleiste. Nach der Rechtsprechung sei die Theorie von der wirtschaftlichen Nachfolge nur anwendbar, wenn bei einer Übertragung von Aktiva die zwischen Übertragendem und Übernehmendem bestehenden strukturellen Verbindungen noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Kommissionsbeschlusses vorhanden seien. Im vorliegenden Fall bildeten die juristischen Personen, aus denen bis zum 27. November 2001 das mit dem Betrieb des Stromkabelgeschäfts betraute Unternehmen bestanden habe, nämlich PirelliCS und Pirelli, gegenwärtig eine Einheit, der die vor diesem Zeitpunkt begangene Zuwiderhandlung zur Last zu legen sei.

123    Die Kommission und Pirelli treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

124    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ausweislich des Abschnitts 5.2.2 und speziell des 729. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, PrysmianCS sei für die gesamte Dauer der von ihrer Stromkabelsparte begangenen einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung, d. h. vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Januar 2009, verantwortlich gewesen.

125    Im 730. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt es insbesondere, für die Stromkabeltätigkeiten der Pirelli-Gruppe sei ursprünglich PirelliCS, dann ab dem 1. Juli 2001 PirelliCSE Italia SpA und schließlich ab dem 27. November 2001 PirelliCSE verantwortlich gewesen. Im Übrigen habe, wie aus den Erwägungsgründen 739 bis 741 dieses Beschlusses hervorgeht, PirelliCSE, nachdem eine Tochtergesellschaft von Goldman Sachs sie am 28. Juli 2005 erworben habe, in PrysmianCSE und dann in PrysmianCS umfirmiert.

126    In diesem Zusammenhang wurden PirelliCSE und folglich auch PrysmianCS von der Kommission als „rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger“ von PirelliCS angesehen, die für die Zuwiderhandlung hinsichtlich des Zeitraums vor dem 27. November 2001 verantwortlich seien, wogegen sich die Klägerinnen wenden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass PirelliCS, wie die Parteien in ihren Schriftsätzen dargelegt haben, am 30. Dezember 2002 durch Verschmelzung von Pirelli SpA übernommen wurde, die ihrerseits am 4. August 2003 mit Pirelli fusioniert hat. Nach Ansicht der Klägerinnen müsste deshalb allein Pirelli als Rechtsnachfolgerin von PirelliCS und nicht PirelliCSE für die vor dem 27. November 2001 zur Last gelegte Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden.

127    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen; der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Der Gerichtshof hat präzisiert, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind. Könnten Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, würde nämlich das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    So hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran hindert, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen. Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Im vorliegenden Fall wurden, wie oben in Rn. 125 dargelegt, die Stromkabeltätigkeiten innerhalb der Pirelli-Gruppe von einer Einrichtung wahrgenommen, die unmittelbar an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hatte und zwischen dem 18. Februar 1999 und dem 28. Juli 2005 Gegenstand mehrerer interner Umstrukturierungen und Übertragungen war. Jedoch hindern diese Vorgänge die Kommission insbesondere nicht an der Schlussfolgerung, dass PirelliCSE ab dem 27. November 2001 die wirtschaftliche Nachfolgerin von PirelliCS war und aus diesem Grund für die Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung hinsichtlich des Zeitraums bis zu diesem Zeitpunkt haftbar gemacht werden musste.

131    Die Einrichtung, die die Stromkabeltätigkeiten innerhalb der Pirelli-Gruppe wahrgenommen hatte und unmittelbar an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt war, wurde nämlich, wie es auch im angefochtenen Beschluss heißt, zwischen dem 18. Februar 1999 und dem 1. Juli 2001 zunächst als besondere Abteilung in PirelliCS integriert. Sodann übertrug PirelliCS am 1. Juli 2001 einen Teil der Betriebstätigkeiten der Stromkabelsparte auf ihre Tochtergesellschaft PirelliCSE Italia. Die Übertragung betraf die italienischen Aktiva und die Produktionsanlagen für Stromkabel. Außerdem übertrug PirelliCS am 27. November 2001 den restlichen Teil ihrer Stromkabelsparte sowie die Beteiligung an PirelliCSE Italia, einschließlich der Einrichtung, die an der fraglichen Zuwiderhandlung teilgenommen hatte, auf PirelliCSE. Obwohl die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen behauptet haben, es seien nicht alle Aktiva von PirelliCS auf PirelliCSE übertragen worden, steht diesem Vorbringen Rn. 37 der der Klageschrift beigefügten Stellungnahme der Klägerinnen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Oktober 2011 entgegen. Das Gericht konnte zudem auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung feststellen, dass die nicht auf PirelliCSE übertragenen Aktiva im vorliegenden Fall geringfügig und nicht profitabel waren. Schließlich folgt aus dem Vorstehenden, dass PirelliCSE vom 27. November 2001 an das einzige Unternehmen war, das die vollständige Kontrolle über den Bereich der Erd- und Unterwasserkabel innerhalb dieser Gruppe ausübte.

132    Außerdem ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der ersten Übertragung von Aktiva zwischen PirelliCS und PirelliCSE Italia enge Bindungen zwischen diesen beiden Einrichtungen im Sinne der oben in Rn. 129 zitierten Rechtsprechung bestanden, da PirelliCSE Italia die 100%ige Tochtergesellschaft von PirelliCS war und beide ausweislich des 730. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses derselben Pirelli-Gruppe angehörten. Überdies wandten PirelliCS und PirelliCSE zum Zeitpunkt der zweiten Übertragung von Aktiva angesichts der zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen und organisatorischen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien an. Insoweit ist daran zu erinnern, dass diese beiden Einrichtungen der Kontrolle derselben juristischen Person – der Pirelli SpA, woraus dann Pirelli wurde – unterstanden und dass nach den von den Klägerinnen nicht bestrittenen Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 737 und 738 dieses Beschlusses Pirelli in der Zeit vom 18. Februar 1999 bis zum 28. Juli 2005 einen bestimmenden Einfluss auf den an dem fraglichen Kartell beteiligten Geschäftsbereich für die Stromkabel ausgeübt hat.

133    Die Kommission hat somit nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Recht angenommen, dass die Verantwortung für die von PirelliCS bis zum 27. November 2001 begangene Zuwiderhandlung auf PirelliCSE übergegangen ist.

134    Diese Schlussfolgerung kann durch die weiteren Argumente der Klägerinnen nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.

135    Erstens ist das Argument zurückzuweisen, mit dem die Klägerinnen geltend machen, die engen Beziehungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft müssten zum Zeitpunkt des Erlasses der Kommissionsentscheidung bestehen, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde. Zwar müssen zum Zeitpunkt der Übertragung zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft strukturelle Verbindungen bestehen, die nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit die Annahme zulassen, dass die beiden Einrichtungen ein einziges Unternehmen bilden, doch ist es angesichts des mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität angestrebten Ziels nicht erforderlich, dass diese Verbindungen während des ganzen verbleibenden Zeitraums der Zuwiderhandlung oder bis zum Erlass der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung geahndet wird, fortbestehen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 51).

136    Zweitens kann das Argument der Klägerinnen, PrysmianCS dürfe nicht für einen Zeitraum zur Rechenschaft gezogen werden, in dem sie gar nicht existiert habe, nicht durchgreifen. Dazu genügt der Hinweis, dass eine Situation wirtschaftlicher Kontinuität bei einem wie im vorliegenden Fall neu geschaffenen Unternehmen, das Aktiva im Zusammenhang mit einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit erhalten hat und später an einen unabhängigen Dritten veräußert wird, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 53).

137    Drittens ist auch das Argument zurückzuweisen, mit dem die Klägerinnen geltend machen, da PirelliCS bis zur Fusion mit der Pirelli SpA am 30. Dezember 2002 fortbestanden habe, müsse Pirelli für den Teil der Zuwiderhandlung bis zur vollständigen Übertragung des Kabelgeschäfts auf PirelliCSE haftbar gemacht werden. Wenn nämlich zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hindert nach der Rechtsprechung der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 54).

138    Viertens kann der Umstand, dass Pirelli noch eine lebensfähige Gesellschaft war, als die Kommission den angefochtenen Beschluss erließ, es entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht rechtfertigen,Pirelli für die unmittelbare Beteiligung an dem fraglichen Kartell, insbesondere bis zum 27. November 2001, haftbar zu machen. Dazu genügt der Hinweis, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der früheren Muttergesellschaft des betroffenen Unternehmens bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zu den Kriterien gehört, die nach der oben in den Rn. 128 und 129 zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen wurde die Verantwortlichkeit von Pirelli als Muttergesellschaft bis zum 28. Juli 2005 in diesem Beschluss insoweit anerkannt, als sie nach dessen Art. 2 Buchst. g „gesamtschuldnerisch“ für die Zahlung eines Teils der Geldbuße haftet.

139    Folglich hat die Kommission den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch verletzt, dass sie PirelliCSE für die unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung hinsichtlich des Zeitraums vor dem 27. November 2001 haftbar gemacht hat.

140    Selbst wenn die Kommission, wie die Klägerinnen vortragen, PirelliCSE zu Unrecht als Rechtsnachfolgerin von PirelliCS angesehen haben sollte, würde dies im Übrigen nichts an der Haftung von PirelliCSE für die unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor dem 27. November 2001 ändern, da die Kommission jedenfalls zu Recht festgestellt hat, dass PirelliCSE die wirtschaftliche Nachfolgerin von PirelliCS und somit für diesen Zeitraum verantwortlich war.

141    Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Begründungspflicht

142    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht im Wesentlichen deshalb verletzt, weil es sich bei PrysmianCS um die einzige Einrichtung handle, die als Nachfolgerin eines anderen Unternehmens haftbar gemacht worden sei. Nexans France und Silec Cable seien insoweit nicht zur Verantwortung gezogen worden, obwohl sie sich in einer ähnlichen Situation befunden hätten.

143    Die Kommission und Pirelli treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

144    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T‑372/10, EU:T:2012:325, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T‑409/12, EU:T:2016:17, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Im Übrigen hat der Gerichtshof unlängst darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer keine Geldbuße verhängt worden ist. Ein Unternehmen, dem eine Geldbuße auferlegt wurde, weil es unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln an einem Kartell mitgewirkt hat, kann nämlich nicht die Aufhebung oder die Herabsetzung dieser Geldbuße mit der Begründung verlangen, die Mitwirkung eines anderen Unternehmens an demselben Kartell sei insgesamt oder teilweise nicht geahndet worden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 58 und 59, und vom 9. März 2017, Samsung SDI und Samsung SDI [Malaysia]/Kommission, C‑615/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:190, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, woraus folgt, dass sich niemand darauf berufen kann, das Recht sei zugunsten eines anderen fehlerhaft angewandt worden. Denn ein etwaiges rechtswidriges Handeln gegenüber einem anderen Unternehmen, das am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, kann nicht dazu führen, dass der Unionsrichter eine Diskriminierung und damit ein rechtswidriges Handeln gegenüber den Klägerinnen feststellt. Eine solche Vorgehensweise liefe darauf hinaus, den Grundsatz der „Gleichheit im Unrecht“ anzuerkennen und die Kommission im vorliegenden Fall dazu zu verpflichten, die ihr vorliegenden Beweise für die Sanktion gegen ein Unternehmen, das eine damit bedrohte Zuwiderhandlung begangen hat, allein deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil ein anderes Unternehmen in möglicherweise vergleichbarer Lage rechtswidrig einer solchen Sanktion entgangen ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Unionsrichter – wie im vorliegenden Fall – nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, EU:T:2006:350, Rn. 77).

147    Wie sich aus der vorstehenden Rn. 139 ergibt, hat die Kommission im vorliegenden Fall den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch verletzt, dass sie PirelliCSE und folglich PrysmianCS für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung hinsichtlich des Zeitraums bis zum 27. November 2001 haftbar gemacht hat. Selbst wenn die Kommission also dadurch, dass sie Nexans France und Silec Cable nicht – wie von den Klägerinnen verlangt – zur Verantwortung gezogen hat, eine Rechtswidrigkeit begangen haben sollte, ist das Gericht in Anbetracht der oben in den Rn. 145 und 146 wiedergegebenen Rechtsprechung der Auffassung, dass eine solche eventuelle Rechtswidrigkeit, mit der es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht befasst ist, es in keinem Fall dazu veranlassen kann, eine Diskriminierung der Klägerinnen und somit eine diesen gegenüber begangene Rechtswidrigkeit festzustellen.

148    Folglich ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 insoweit, als die Kommission nicht die auf die Mitgesamtschuldner in ihrem Innenverhältnis entfallenden Anteile festgesetzt habe

149    Die Klägerinnen und Goldman Sachs tragen vor, die Kommission hätte die auf die Mitgesamtschuldner in ihrem Innenverhältnis entfallenden Anteile festsetzen müssen. Einer solchen Festsetzung bedürfe es zwar nicht, wenn die Gesellschaften zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses demselben Konzern angehörten. Bestehe jedoch die von diesen Gesellschaften gebildete wirtschaftliche Einheit wie im vorliegenden Fall nicht mehr, sei die Kommission verpflichtet, eine solche Festsetzung in diesem Beschluss vorzunehmen.

150    Die Kommission und Pirelli treten diesem Vorbringen entgegen.

151    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Die Bestimmung der Anteile der Mitgesamtschuldner im Innenverhältnis dient jedoch nicht diesem doppelten Zweck. Es handelt sich nämlich um einen nachgelagerten Streitfall, der für die Kommission grundsätzlich nicht mehr von Interesse ist, sofern ihr von einem oder mehreren der Mitgesamtschuldner die Geldbuße vollständig gezahlt wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    In Anbetracht der oben in den Rn. 151 bis 154 wiedergegebenen Rechtsprechung genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Kommission nicht die jeweiligen Anteile der Klägerinnen und der Streithelferinnen im Rahmen ihres Innenverhältnisses zu bestimmen brauchte. Da die Kommission nämlich zu Recht angenommen hat, dass die Klägerinnen und die Streithelferinnen während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten, was die Klägerinnen nicht bestreiten, durfte sie sich auf die Festsetzung des von diesen Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen zu zahlenden Betrags der Geldbuße beschränken.

156    Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, dass die Streithelferinnen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses mit ihnen keine Einheit mehr gebildet hätten, kann dieses Argument an der oben in Rn. 155 getroffenen Feststellung nichts ändern.

157    Zum einen würde es schon dem Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung zuwiderlaufen, wenn diesem Argument gefolgt würde. Der Mechanismus der Gesamtschuld bedeutet nämlich per definitionem, dass die Kommission sich entweder an die Muttergesellschaft oder an die Tochtergesellschaft wenden kann, ohne Anteile in dem von den Klägerinnen angeführten Sinn vorzusehen. Denn wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht bei der Verhängung einer Geldbuße durch die Kommission gegen die eine oder andere dieser Gesellschaften kein „Vorrang“ (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Dow Chemical u. a./Kommission, C‑499/11 P, EU:C:2013:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Zum anderen könnte es, wenn ein solches Argument durchgreifen würde, dem mit dem Mechanismus der Gesamtschuld verfolgten Ziel schaden, das nach der oben in Rn. 153 zitierten Rechtsprechung darin besteht, der Kommission ein zusätzliches Rechtsinstrument zur Verfügung zu stellen, um sowohl ihr Vorgehen bei der Einziehung verhängter Geldbußen als auch das mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgte Ziel der Abschreckung wirksamer zu gestalten.

159    Es ist somit festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht verkannt hat, indem sie davon absah, die jeweiligen Anteile der Klägerinnen und der Streithelferinnen im Rahmen ihres Innenverhältnisses festzulegen.

160    Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Unzulänglichkeit der Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV

161    Die Klägerinnen machen im Kern geltend, die Kommission habe das Vorliegen einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Vereinbarung und folglich ihre Beteiligung an dieser Vereinbarung rechtlich nicht hinreichend dargetan. Die Existenz der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ sei nicht durch hinreichende Beweise belegt, was somit auch für die von der Kommission beschriebene „europäische Kartellkonfiguration“ gelte.

162    Die Klägerinnen tragen erstens vor, die Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ beruhten auf einer tautologischen Argumentation, die ihnen keinen Raum zur Verteidigung lasse. Die Kommission habe keinen direkten Beweis für die Existenz einer solchen Vereinbarung vorgelegt. Im Übrigen beanstanden sie, dass in den fehlenden Diskussionen über die europäischen Projekte ein Zeichen für die Existenz einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung gesehen werde und die Versuche der japanischen und südkoreanischen Unternehmen, im EWR „Fuß zu fassen“, nicht als ein Anzeichen für Wettbewerb, sondern als eine Verletzung dieser Vereinbarung angesehen würden.

163    Zweitens betonen die Klägerinnen, sie hätten im Verwaltungsverfahren zahlreiche alternative Erklärungen für die im angefochtenen Beschluss angeführten Ereignisse sowie Erklärungen für den Umstand geliefert, dass die japanischen und südkoreanischen Produzenten davon abgehalten worden seien, im EWR als Wettbewerber aufzutreten.

164    Zum einen hätten im Gefolge der Super Tension Cables Export Agreement (Vereinbarung über die Ausfuhr von Höchstspannungskabeln, im Folgenden: STEA) und der Sub-marine Cable Export Association (Vereinigung für die Ausfuhr von Unterwasserkabeln, im Folgenden: SMEA) zwischen 1998 und 2005 dreiseitige „A/R/K“-Treffen im Bereich der Zusammenarbeit bei der Ausfuhr stattgefunden, die außerhalb des EWR durchgeführte bzw. geplante Projekte betroffen hätten, ohne dass es aber zu irgendeiner Vereinbarung gekommen wäre.

165    Zum anderen habe es mehrere Hindernisse gegeben, derentwegen die japanischen und südkoreanischen Unternehmen nicht im EWR und die europäischen Unternehmen weder in Japan noch in Südkorea tätig geworden seien. Solche Hemmnisse seien insbesondere die von Land zu Land signifikant unterschiedlichen Projektmerkmale, die kulturellen und sprachlichen Unterschiede, die Tatsache, dass manche Netzbetreiber Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten ablehnten, die nicht über mindestens einen lokalen Agenten verfügten, der im betreffenden Land physisch anwesend sei, und die Transportkosten. Gegen diese Argumente spreche nicht der Umstand, dass mehrere japanische und südkoreanische Unternehmen seit Beginn der Untersuchung Schritte unternommen hätten, um im EWR „Fuß zu fassen“.

166    Die Klägerinnen meinen drittens, da die Kommission nicht die Existenz einer Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ nachgewiesen habe, könne sie ihnen auch nicht die Existenz eines Kartells zur Zuteilung von Projekten auf europäischer Ebene vorwerfen.

167    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

168    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen dieses Klagegrundes erneut Argumente vorbringen, mit denen sie dartun wollen, dass die Kommission ihren Feststellungen ausschließlich Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung zugrunde gelegt habe, was auf ein nachlässiges Ermittlungsverhalten hindeute. Wie sich jedoch aus der Prüfung des dritten Klagegrundes ergibt, mit dem der Kommission eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgeworfen wird, wird die Behauptung, die Kommission habe sich, ohne eine eigenständige Untersuchung durchzuführen, ausschließlich auf die mündlichen Erklärungen gestützt, die sie im Rahmen des Kronzeugenprogramms erhalten habe, nicht durch das im angefochtenen Beschluss enthaltene Beweismaterial getragen, insbesondere nicht durch den Inhalt von Abschnitt 3 dieses Beschlusses, in dem die Kommission, wie oben aus Rn. 114 hervorgeht, die verschiedenen Beweismittel darlegt, auf die sie ihre Feststellungen zu dem fraglichen Kartell gestützt hat.

169    Was das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, es sei der Kommission nicht gelungen, die Existenz der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ nachzuweisen, so ergibt sich aus der vorstehenden Rn. 12 und aus den Erwägungsgründen 76 ff. des angefochtenen Beschlusses, dass die südkoreanischen und japanischen Hersteller nach dieser Vereinbarung in dem von den Kartellmitgliedern festgelegten europäischen „Heimatgebiet“ nicht als Konkurrenten der europäischen Hersteller auftreten sollten, während Letztere sich im Gegenzug verpflichteten, mit ihnen vor allem in den „Heimatgebieten“ Japan und Südkorea nicht zu konkurrieren. Diese Vereinbarung stand der Kommission zufolge im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die „Ausfuhrgebiete“, die die Aufteilung von Projekten außerhalb der „Heimatgebiete“ zwischen den europäischen Herstellern einerseits sowie den japanischen und südkoreanischen Herstellern andererseits nach einer „60/40‑Quote“ vorsah. Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 79 und 247 dieses Beschlusses hervor, dass Griechenland lange Zeit nicht zum europäischen „Heimatgebiet“ im Sinne der betreffenden Vereinbarung gehörte und dass Projekte in Griechenland unter die Zuteilung der „Ausfuhrgebiete“ fielen.

170    Im vorliegenden Fall kann die Existenz einer Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ und die „europäische Kartellkonfiguration“ von den Klägerinnen mit den hierzu vorgebrachten Argumenten nicht erfolgreich in Frage gestellt werden.

171    Erstens wird die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ nämlich in den Erwägungsgründen 76 bis 86 des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage von Beweismaterial beschrieben, das die Klägerinnen nicht substantiiert entkräftet haben. Die Existenz dieser Vereinbarung wird überdies durch die in Abschnitt 3 („Beschreibung der Sachverhalte“) dieses Beschlusses aufgeführten Beweise untermauert, denen die Klägerinnen ebenfalls nicht mit konkreten Gegenbeweisen entgegengetreten sind. Zudem resümiert die Kommission in den Erwägungsgründen 107 bis 115 dieses Beschlusses die Beweise für die Existenz der „europäischen Kartellkonfiguration“, ohne dass die Klägerinnen versucht hätten, das Gegenteil zu beweisen.

172    Im Übrigen fasst die Kommission im 493. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses alle im Lauf der Untersuchung gesammelten Beweise, einschließlich der Beweise für die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ und für die „europäische Kartellkonfiguration“, zusammen, die von den Klägerinnen nicht mit substantiierten Argumenten in Zweifel gezogen werden, mit Ausnahme des 234. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses, ohne dass hierfür aber Beweise angeführt worden wären. Aus der Prüfung des im 493. Erwägungsgrund dieses Beschlusses aufgeführten Beweismaterials ergibt sich insbesondere Folgendes:

–        Erstens beteiligten sich die Kartellmitglieder implizit oder explizit an einer Vereinbarung oder an einer abgestimmten Verhaltensweise, durch die das europäische „Heimatgebiet“ vor dem Wettbewerb seitens japanischer und südkoreanischer Stromkabel-Anbieter geschützt werden sollte (493. Erwägungsgrund Buchst. a des angefochtenen Beschlusses);

–        zweitens beteiligten sich die „R‑Mitglieder“ des Kartells an der „europäischen Kartellkonfiguration“, wonach sie Gebiete und Kunden im EWR aufteilten (493. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses);

–        drittens trafen mehrere Mitglieder, darunter die Klägerinnen, Vereinbarungen über die Preise, zu denen Unterwasser- und Erdkabel-Projekte, einschließlich Projekten im EWR, angeboten werden sollten (493. Erwägungsgrund Buchst. d des angefochtenen Beschlusses);

–        viertens beteiligten sich mehrere Mitglieder, darunter die Klägerinnen, an der Einreichung von Scheinangeboten, um die vereinbarte Aufteilung von Unterwasser- und Erdkabel-Projekten, einschließlich Projekten im EWR, sicherzustellen (493. Erwägungsgrund Buchst. e des angefochtenen Beschlusses);

–        fünftens beteiligten sich mehrere Mitglieder, darunter die Klägerinnen, am Austausch sensibler geschäftlicher und strategischer Informationen z. B. bezüglich der verfügbaren Kapazitäten oder ihres Interesses an konkreten Ausschreibungen auch für Projekte im EWR (493. Erwägungsgrund Buchst. f des angefochtenen Beschlusses);

–        sechstens waren einige Mitglieder, darunter die Klägerinnen, an Verhaltensweisen zur Unterstützung des Kartells beteiligt, z. B. an der gemeinsamen Ablehnung der Lieferung von Zubehör oder technischer Unterstützung für bestimmte Wettbewerber (493. Erwägungsgrund Buchst. g des angefochtenen Beschlusses);

–        siebtens waren mehrere Mitglieder, darunter die Klägerinnen, an der Überwachung der Einhaltung der vereinbarten Aufteilungen und Preise unter Austausch von Positionsblättern, Marktinformationen und der Festlegung von Berichtspflichten auch bei Projekten im EWR beteiligt (493. Erwägungsgrund Buchst. h des angefochtenen Beschlusses).

173    Schließlich verweist der 493. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht nur auf die Feststellungen der Kommission u. a. zur Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ und zur „europäischen Kartellkonfiguration“, sondern auch auf alle Beweise im Zusammenhang mit dem Prinzip der „Ausfuhrgebiete“, in die die Klägerinnen ebenfalls involviert waren.

174    Die von der Kommission gesammelten Beweise, deren Vorlage das Gericht durch prozessleitende Maßnahmen und im Wege einer Beweiserhebung während des schriftlichen Verfahrens der vorliegenden Rechtssache verlangt hat (siehe oben, Rn. 28), bestätigen somit die Existenz der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ und der „europäischen Kartellkonfiguration“ sowie die Beteiligung der Klägerinnen an diesem Kartell, ohne dass Letztere konkrete Anhaltspunkte für das von ihnen behauptete Fehlen einer Willensübereinstimmung zur Umsetzung einer den EWR betreffenden Vereinbarung beigebracht hätten.

175    Zweitens ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen die im angefochtenen Beschluss angeführten Beweismittel nicht in Frage stellen, sondern sich darauf beschränken, isolierte Auszüge aus diesem Beschluss, insbesondere aus dessen Erwägungsgründen 78, 501 und 626, zu zitieren, um die Glaubhaftigkeit der Feststellungen zum Vorliegen der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ zu erschüttern. Im angefochtenen Beschluss wird auch auf zahlreiche Beweismittel verwiesen, die die belastenden Angaben seitens der Kronzeugen, in mündlichen Erklärungen und in Antworten auf Auskunftsverlangen bestätigen, und zwar zusätzlich zu den im Lauf der Nachprüfungen erlangten Dokumenten, die die Existenz dieser Vereinbarung belegen.

176    Vor allem im 626. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wird auf mehrere andere Erwägungsgründe dieses Beschlusses Bezug genommen, die Beweise für das Vorliegen der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ enthalten, nämlich die Erwägungsgründe 306, 329, 353, 355, 357, 358, 380, 384, 386, 393, 428 und 437, die von den Klägerinnen nicht substantiiert angegriffen werden. Überdies heißt es in den Erwägungsgründen 80 bis 86 dieses Beschlusses, eine solche Vereinbarung habe für europäische Projekte gegolten, die zwischen den europäischen, japanischen und südkoreanischen Wirtschaftsteilnehmern erörtert worden seien. Zudem stehen diese Beweismittel, wie die Kommission bemerkt, im Widerspruch zu dem Auszug aus der mündlichen Erklärung von J‑Power Systems, den die Klägerinnen zitiert haben, um ihr Vorbringen, die zwischen den Stromkabelproduzenten bestehenden Kontakte bezüglich der „Ausfuhrgebiete“ seien Ende des Jahres 2004 unterbrochen worden, zu erhärten. Die Beweismittel reichen auch zur Widerlegung der Erklärung der Klägerinnen aus, die Treffen, bei denen von diesen Produzenten eine Kooperation auf dem Markt beschlossen worden sei, hätten nur Projekte außerhalb des EWR betroffen.

177    Drittens legt die Kommission in den Erwägungsgründen 502 bis 509 des angefochtenen Beschlusses die Beweismittel dafür dar, dass die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ und die „europäische Kartellkonfiguration“ umgesetzt worden seien. Die Klägerinnen zitieren im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes Fragmente dieser Beweismittel, sehen jedoch davon ab, insbesondere zu bestreiten, dass den asiatischen Herstellern Anweisungen erteilt wurden, um die Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen. Wie die Kommission hervorhebt und wie aus den vorerwähnten Erwägungsgründen hervorgeht, wenden sich die Klägerinnen zudem auch nicht gegen die Beweise, mit denen dargetan wird, dass die Parteien sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst waren und mehrere organisatorische und technische Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben, um nicht entdeckt zu werden.

178    Viertens genügt zu dem Argument der Klägerinnen, die Kommission hätte die Auswirkungen des Kartells analysieren müssen, der Hinweis, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn es sich um bezweckte Zuwiderhandlungen handelt, wie dies bei der im angefochtenen Beschluss festgestellten Marktaufteilung der Fall ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 420 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls enthält Abschnitt 3.3 des angefochtenen Beschlusses die – von den Klägerinnen nicht substantiiert bestrittenen – Beweise dafür, dass das Kartell umgesetzt wurde, sowie u. a. Beispiele, einschließlich der Erwägungsgründe 113 und 114 dieses Beschlusses. Selbst wenn im Übrigen bestimmte unter den Kartellmitgliedern aufgeteilte Projekte, die u. a. in den Erwägungsgründen 192, 234 Buchst. a und 151 des angefochtenen Beschlusses erwähnt sind, nicht realisiert wurden, worauf die Klägerinnen hinweisen, geht aus der im 645. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zitierten Rechtsprechung hervor, dass auch eine nur teilweise Umsetzung einer wettbewerbswidrigen Zwecken dienenden Vereinbarung genügt, um auszuschließen, dass diese Vereinbarung sich nicht auf den Markt ausgewirkt hat (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, EU:T:2005:367, Rn. 148). Auf jeden Fall können unter Hinweis auf diese Projekte nicht alle anderen von der Kommission angeführten Beweise in Frage gestellt werden.

179    Fünftens machen die Klägerinnen im Kern geltend, die japanischen und südkoreanischen Hersteller hätten aus technischen, geschäftlichen und historischen Gründen keinen Anlass gesehen, bezüglich der „europäischen Projekte“ als Wettbewerber aufzutreten. Diese Gründe lieferten eine plausible Erklärung für die Beweismittel, die im angefochtenen Beschluss angeführt seien.

180    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung eine Vereinbarung, die die europäischen Hersteller in ihrem Unionsgebiet vor einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb seitens der anderen ausländischen Konkurrenten schützen soll, den Wettbewerb beschränken kann, außer wenn unüberwindliche Hindernisse für den Zutritt zum europäischen Markt bestehen, die jeden potenziellen Wettbewerb seitens dieser ausländischen Konkurrenten ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission, T‑519/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:263, Rn. 230).

181    Im vorliegenden Fall können die Klägerinnen nicht behaupten, die japanischen und südkoreanischen Hersteller seien nicht einmal potenzielle Konkurrenten der europäischen Hersteller im EWR gewesen.

182    Erstens wurde nämlich, wie sich aus dem 658. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Einhaltung der Vereinbarung regelmäßig von den Beteiligten bestätigt, wobei die „A“- sowie die „R“-Kartellmitglieder einander über Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aus ihren jeweiligen „Gebieten“ informierten. Zweitens forderten die europäischen Kunden ausweislich des 663. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses die japanischen und südkoreanischen Hersteller regelmäßig zur Abgabe von Angeboten für ihre Projekte auf. Außerdem verweist die Kommission in diesem Erwägungsgrund auf die Erwägungsgründe 231 und 279 des Beschlusses, in denen mehrere Beweismittel erwähnt sind, aus denen sich ergibt, dass zwei japanische Hersteller wegen Projekten kontaktiert wurden, die im EWR, u. a. in Spanien, in Italien, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich, realisiert werden sollten. Drittens gilt der Umstand, dass ausweislich der Erwägungsgründe 664 und 666 des angefochtenen Beschlusses verschiedene Kunden möglicherweise unterschiedliche technische Anforderungen stellen, wie die Klägerinnen geltend machen, für alle potenziellen Hersteller, ob sie aus Europa, aus Japan oder aus Südkorea kommen. Viertens haben, wie es im 666. Erwägungsgrund des Beschlusses heißt, mehrere japanische und südkoreanische Parteien seit Beginn der Untersuchung durch die Kommission Schritte im Hinblick auf eine Beteiligung an Projekten unternommen, die im EWR realisiert werden sollten. Fünftens beteiligte sich nach dem 661. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses 2001 und 2005 ein südkoreanisches Unternehmen an Projekten, die im EWR realisiert werden sollten und im Verkauf von Stromkabelsystemen insbesondere in Deutschland, in Irland und in den Niederlanden bestand. Eine solche Beteiligung bezeugt, dass dieses Unternehmen ein zumindest potenzieller Konkurrent der europäischen Hersteller im EWR war und dass keine unüberwindlichen Hindernisse für den Zutritt zum europäischen Markt bestanden.

183    Daraus folgt, dass eine Betätigung der japanischen und südkoreanischen Hersteller im EWR entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder technisch unmöglich noch wirtschaftlich unrentabel war.

184    Die Klägerinnen können somit die Feststellung der Kommission, wonach sie an einer wettbewerbswidrigen Absprache beteiligt waren, die insbesondere die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ vorsah, nicht in Frage stellen.

185    Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV nicht hinreichend nachgewiesen hätte.

186    Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: fehlerhafte Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung

187    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe den Zeitpunkt des Beginns der wettbewerbswidrigen Absprache, insbesondere in Bezug auf den Zeitraum 1999–2000, während dessen eine „reine Verhandlungsphase“ stattgefunden habe, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen. Vor allem gebe es keinen Beweis dafür, dass die Zuwiderhandlung bei dem Treffen am 18. Februar 1999 in Zürich (Schweiz) begonnen habe und dass bei den übrigen Treffen, an denen Pirelli in den Jahren 1999 und 2000 teilgenommen habe, eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei.

188    Zu dem Züricher Treffen vom 18. Februar 1999 tragen die Klägerinnen vor, das einzige schriftliche Beweismittel in den Kommissionsakten sei ein interner Vermerk von Herrn Y., einem Mitarbeiter von Sumitomo Electric Industries, der im Rahmen des gemeinsamen Antrags auf Erlass der Geldbuße vorgelegt und als Protokoll dieses Treffens interpretiert worden sei, obwohl der Verfasser des Vermerks nicht genannt sei und andere Personen, die bei dem Treffen anwesend gewesen seien, sich an dem Vermerk nicht beteiligt hätten. Der Vermerk sei von geringem Beweiswert und werde weder durch eine der mündlichen Erklärungen von J‑Power Systems noch durch ein größeres Bündel von Beweisen bekräftigt. Die Kommission weise im 497. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hin, dass die Diskussionen bei dem fraglichen Treffen nicht zu einer Vereinbarung über die Abgrenzung der „Heimatgebiete“ und die Zuteilungen der Quoten für Projekte außerhalb dieser Gebiete geführt hätten. Die Kommission könne daher nicht behaupten, dass von diesem Zeitpunkt an ein Kartell bestanden habe oder die Teilnehmer die Ungewissheit hinsichtlich ihres Marktverhaltens ausgeräumt oder erheblich reduziert hätten. Schließlich zeige eine Analyse der Beschlusspraxis der Kommission, dass der Anfangszeitpunkt eines Kartells noch nie auf so schwache Beweise gestützt worden sei.

189    Zu den übrigen Beweismitteln führen die Klägerinnen im Kern aus, im angefochtenen Beschluss werde nicht belegt, zumindest nicht für den Zeitraum bis Ende 2000, dass die europäischen und japanischen Hersteller vereinbart hätten, die „A/R‑Kartellkonfiguration“ oder die „europäische Kartellkonfiguration“ umzusetzen. Es handle sich insbesondere um die Treffen vom 24. Mai 1999 in Kuala Lumpur (Malaysia), vom 3. und 4. Juni 1999 in Tokyo (Japan), vom 26. Juli 1999 in London (Vereinigtes Königreich), vom 19. Oktober 1999 in Kuala Lumpur, vom 1. und 2. März 2000 in Tokyo, vom 11. Mai 2000 in Paris (Frankreich), vom Juli in Mailand oder London und vom 29. November 2000 in Kuala Lumpur.

190    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

191    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 101 Abs. 1 AEUV Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten sind, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts, insbesondere die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, bezwecken oder bewirken.

192    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung kann als geschlossen betrachtet werden, wenn eine grundsätzliche Willensübereinstimmung hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, selbst wenn über die spezifischen Elemente der vorgesehenen Beschränkungen noch verhandelt wird (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Solvay/Kommission, T‑186/06, EU:T:2011:276, Rn. 85 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für rechtlich, tatsächlich oder moralisch verpflichtet hielten, sich absprachegemäß zu verhalten (Urteile vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T‑347/94, EU:T:1998:101, Rn. 65, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise ist eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Solvay/Kommission, T‑186/06, EU:T:2011:276, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194    Art. 101 Abs. 1 AEUV steht somit jeder mittelbaren oder unmittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt, genügt als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Solvay/Kommission, T‑186/06, EU:T:2011:276, Rn. 88 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

195    Die Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfassen in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden. Für die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV reicht es daher auf jeden Fall aus, wenn der Beweis erbracht wird, dass die Tatbestandsmerkmale der einen oder anderen der in dieser Bestimmung genannten Formen der Zuwiderhandlung erfüllt sind (Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 53).

196    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen muss (Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C‑65/02 P und C‑73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 31).

197    Zwar hat die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beizubringen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nachzuweisen, jedoch muss nicht jeder von ihr erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht. Die Indizien, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen diese Bestimmung zu beweisen, sind mithin nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, T‑562/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1078, Rn. 152 und 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

198    In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26).

199    Im vorliegenden Fall hat die Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 138 und 506 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, die von diesem Beschluss erfasste Kartellabsprache habe am 18. Februar 1999 begonnen, als die Vertreter von vier japanischen Stromkabel-Lieferanten – Furukawa Electric, Fujikura, Sumitomo Electric Industries und Hitachi Cable – und die Vertreter von zwei europäischen Stromkabel-Lieferanten – Pirelli und Alcatel Cable France – sich in einem Hotel in Zürich getroffen hätten. Wenngleich die Klägerinnen als solche an diesem Treffen nicht teilnahmen, sind sie, wie sich aus der Prüfung des vierten Klagegrundes ergibt, als Nachfolgerinnen von Pirelli für die Teilnahme daran verantwortlich.

200    Die Kommission stützt die in der vorerwähnten Rn. 199 wiedergegebene Feststellung auf mehrere Beweismittel, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

201    Zunächst erklärte die Kommission, das vom angefochtenen Beschluss erfasste Kartell habe seinen Ursprung in zwei auf der STEA und der SMEA beruhenden Ausfuhrregelungen, die in den 1970er Jahren von den großen europäischen Stromkabel-Lieferanten im Rahmen der International Cable Development Corporation (internationale Vereinigung zur Entwicklung der Kabel) getroffen worden seien. Nach dem 64. Erwägungsgrund dieses Beschlusses sahen die STEA und die SMEA den ursprünglichen Rahmen für die Teilnahme an Ausschreibungen und die Zuteilung von Aufträgen und Projekten im Zusammenhang mit Hochspannungsunterwasser- und ‑erdkabeln außerhalb des jeweiligen „Heimatgebiets“ der an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen vor. Die Kommission legt in diesem Erwägungsgrund ohne Widerspruch seitens der Klägerinnen dar, die Untersuchung habe ergeben, dass neben diesen Vereinbarungen noch eine nicht schriftlich fixierte Absprache europäischer, japanischer und südkoreanischer Hersteller bestand, mit der diese drei Herstellergruppen sich zu einem Wettbewerbsverzicht in ihren jeweiligen „Heimatgebieten“ verpflichteten. In anderen Regionen waren die Hersteller bestrebt, Projekte untereinander aufzuteilen, wobei auf die europäischen Hersteller ein Anteil von etwa 60 % der Projekte und auf die japanischen Hersteller ein Anteil von ca. 40 % der Projekte entfiel. In jeder Gruppe wurden ein Vorsitzender und ein Sekretär (oder Koordinator) benannt, die die Aufteilung organisieren sollten. Mitglieder der fraglichen Vereinbarungen und der nicht schriftlichen Absprache, die Kundenanfragen bezüglich potenzieller Erd- und Unterwasserkabel-Projekte erhielten, waren verpflichtet, diese Anfragen dem japanischen bzw. dem europäischen Sekretär zu melden, wenn hinsichtlich des Typs und der Länge der Kabel bestimmte Kriterien erfüllt waren. Die Sekretäre oder Koordinatoren erörterten und vereinbarten dann, welche Herstellergruppe den Zuschlag für das Projekt erhalten sollte.

202    Es steht fest, dass das vom angefochtenen Beschluss erfasste Kartell dem in der vorstehenden Rn. 201 beschriebenen Schema nachgebildet ist.

203    Sodann wurden dem 117. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge die STEA und die SMEA, einschließlich der dazugehörigen nicht schriftlichen Absprache, Ende des Jahres 1997 aufgelöst. Die Kommission liefert Beweise, aus denen hervorgeht, dass die Unternehmen, die diese Vereinbarungen geschlossen hatten, sich über deren Rechtswidrigkeit im Klaren waren und dass sie beabsichtigten, diese Vereinbarungen später neu zu organisieren, ohne dass die Klägerinnen diese Beweise durch substantiierte Gegenbeweise entkräftet hätten. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 119 und 121 bis 136 des angefochtenen Beschlusses sowie in den Nrn. 3 bis 15 des Anhangs I dieses Beschlusses auch Beweise vorgelegt, die bestätigen, dass diese Unternehmen sich weiterhin trafen und über die Folgen der Kündigung dieser Vereinbarungen sowie über die Möglichkeit des Abschlusses einer neuen Vereinbarung diskutierten. In diesem Zusammenhang bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sie 1998 an elf Treffen mit den anderen japanischen Lieferanten und im Oktober 1998 an einem Treffen in Kuala Lumpur teilgenommen haben, bei dem u. a. Pirelli, Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable, Furukawa Electric und Fujikura anwesend waren.

204    Bei einem der in der vorstehenden Rn. 203 erwähnten Treffen fand ein – von der Kommission im 129. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenes und von den Klägerinnen nicht bestrittenes – Gespräch über ein in Singapur zu realisierendes Stromkabel-Projekt statt, das ursprünglich vor Beendigung der STEA und der SMEA den europäischen Unternehmen zugeteilt worden war und für das Furukawa Electric kritisiert wurde, weil sie einen niedrigen Preis angeboten hatte. Im Rahmen dieser Kritik wurde auch bemerkt, ein solches Verhalten könne „die von [den japanischen und europäischen Herstellern] diskutierte künftige Regelung kaputt machen“.

205    Die Kommission verwies weiter auf eine Reihe von sechs regulären Treffen, die im Jahr 1999 zwischen den Vertretern u. a. von Pirelli, Fujikura, Furukawa Electric, Hitachi Cable und Sumitomo Electric Industries organisiert worden waren. An diese Treffen schlossen sich im Jahr 2000 weitere Treffen der japanischen und europäischen Lieferanten sowie mehrere bilaterale Treffen an. Aus den von der Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 137, 141, 143, 144 und 154 des angefochtenen Beschlusses zitierten, aus der betreffenden Zeit stammenden Aufzeichnungen zu diesen Treffen geht hervor, dass diese einen wettbewerbswidrigen Inhalt hatten, da sie den Abschluss und die Durchführung einer Marktaufteilungsvereinbarung betrafen, mit der die Struktur der STEA und der SMEA wieder aufgegriffen wurde. Die Gesprächsteilnehmer diskutierten über Regeln der Marktaufteilung, über die Abgrenzung der jeweiligen „Heimatgebiete“, über die Quoten für die Aufteilung der Projekte in den „Ausfuhrgebieten“, über die Spannung der unter die Vereinbarung fallenden Stromkabel, über die Ernennung der regionalen Koordinatoren und über die neuen Unternehmen, die in die Diskussionen einbezogen werden sollten, damit ein möglichst effizientes Funktionieren der neuen Vereinbarung sichergestellt wurde.

206    Schließlich wies die Kommission im 145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass J‑Power Systems, Sumitomo Electric Industries und Hitachi Cable in ihrem gemeinsamen Antrag auf Erlass der Geldbuße bestätigt hatten, dass in der Anfangszeit des Kartells zumindest Sumitomo Electric Industries und Hitachi Cable die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ befolgten, indem sie darauf achteten, dass bestimmte Projekte im europäischen „Heimatgebiet“ nicht ihnen, sondern den europäischen Unternehmen angeboten wurden.

207    In diesem Kontext fand dem angefochtenen Beschluss zufolge am 18. Februar 1999 das Treffen in Zürich statt, während dessen Herr Y., Mitarbeiter von Sumitomo Electric Industries, die von der Kommission im 137. Erwägungsgrund dieses Beschlusses wiedergegebenen Aufzeichnungen anfertigte. Aus diesen Aufzeichnungen – in denen Zeitpunkt und Ort des Treffens eindeutig angegeben werden und hinsichtlich deren die Klägerinnen daher nicht in Zweifel ziehen können, dass sie aus der betreffenden Zeit stammen – ergibt sich, dass es bei diesem Treffen um die Parameter der Kartellabsprache über Unterwasserkabel-Projekte, d. h. die den europäischen und den japanischen Gruppen zuzuteilenden Quoten, um die Festlegung der „Heimatgebiete“ je nach den Standorten der Produktionsanlagen der Unternehmen sowie um die Überwachung der Quoten in den „Ausfuhrgebieten“ mittels der Positionsblätter ging. Die Teilnehmer erörterten auch die Einbeziehung von ABB sowie der japanischen Unternehmen SWCC Showa Holdings und Mitsubishi Cable Industries in die Vereinbarung, sprachen über die gegen ABB wegen der Beteiligung am Fernwärmerohre-Kartell verhängte Geldbuße und ließen somit erkennen, dass sie sich dessen bewusst waren, dass insoweit gewisse Risiken bestanden.

208    Zu dem Züricher Treffen vom 18. Februar 1999 erklärte die Kommission im 497. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass einige der dort besprochenen Themen nicht zu einer Vereinbarung geführt hatten. Aus dem Transkript der mündlichen Erklärung von J‑Power Systems und der Aufzeichnung zu diesem Treffen ergibt sich nämlich, dass die Parteien nicht zu einem Ergebnis über die anwendbare Quote (eine „60/40‑Quote“ oder eine „70/30‑Quote“) für die „Ausfuhrgebiete“ gelangten und nicht endgültig entschieden, ob Schweden (Produktionsstandort von ABB), Südkorea und Taiwan zu den „Heimatgebieten“ zählen sollten. Gleichwohl war die Kommission der Ansicht, dieses Treffen stehe für den Beginn der Zuwiderhandlung. Dazu hat sie im 506. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Folgendes ausgeführt:

„Angesichts … des Verhaltens vor dem Treffen am 18. Februar 1999, als die Parteien unbestreitbar eine Wiederaufnahme ihrer früheren Absprachen beabsichtigten, und … des anschließenden Verhaltens, als die Parteien Projekte in den Ausfuhrgebieten offen untereinander aufteilten, die jeweiligen Heimatgebiete respektierten und überlegten, ob weitere Parteien in ‚die Regelung‘ … einbezogen werden sollten, belegt das Treffen am 18. Februar 1999 die Existenz einer gemeinsamen Absicht, Märkte und Kunden untereinander aufzuteilen und den normalen Wettbewerbsprozess bei Unterwasserkabel- und Erdkabel-Projekten zu verfälschen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestand eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des eigentlichen Grundsatzes einer Einschränkung des Wettbewerbs unter den Teilnehmern. Daher trafen die Parteien eine Vereinbarung oder stimmten ihre Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ab, auch wenn einige der spezifischen Merkmale der Kartellabsprache damals noch nicht ausdiskutiert waren.“

209    Das Gericht ist der Auffassung, dass die im 506. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegte Schlussfolgerung der Kommission zur Tragweite des Züricher Treffens vom 18. Februar 1999 in Anbetracht der oben in den Rn. 192 bis 198 zitierten Rechtsprechung nicht mit einem Rechts- oder Beurteilungsfehler behaftet ist.

210    Erstens hat die Kommission nämlich rechtlich hinreichend – und unter zutreffender Berücksichtigung des Kontextes der Auflösung von STEA und SMEA, an denen Pirelli beteiligt war – nachgewiesen, dass die Parteien dieser Vereinbarungen, d. h. die großen europäischen und japanischen Unterwasserkabel- und Erdkabel-Lieferanten, von 1998 an wieder Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufgenommen hatten und dass es ihnen im Lauf der Zeit gelungen war, diese neue Vereinbarung umzusetzen. Die Aufzeichnungen zu dem Züricher Treffen vom 18. Februar 1999, in denen erstmals die Grundlagen dieser neuen Vereinbarung in einem Schriftstück vollständig niedergelegt waren, bestätigen, dass zu dem Zeitpunkt, als diese Aufzeichnungen verfasst wurden, die bei dem Treffen anwesenden Unternehmen eine Übereinstimmung über das Prinzip einer Marktaufteilung erzielt hatten, und zwar sowohl hinsichtlich der „Ausfuhrgebiete“ als auch hinsichtlich der „Heimatgebiete“. Die Existenz dieses Prinzips und die Tatsache, dass die Unternehmen daran festhielten, die die STEA und die SMEA vereinbart hatten, werden durch das oben in Rn. 204 wiedergegebene Gespräch, an dem die Klägerinnen beteiligt waren, bestätigt.

211    In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht daran gehindert ist, die vorbereitenden Schritte vor der eigentlichen Errichtung des Kartells zu berücksichtigen, um die zuvor bestehende wirtschaftliche Situation zu ermitteln, die die Errichtung des Kartells erklärte, oder um die jeweilige Rolle der Mitglieder des Kartells bei dessen Planung, Errichtung und Umsetzung festzustellen und zu bewerten (Urteil vom 27. Juni 2012, Coats Holdings/Kommission, T‑439/07, EU:T:2012:320, Rn. 60).

212    Andererseits ist festzustellen, wie die Kommission es zu Recht im 498. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan hat, dass es für die Beurteilung der Tragweite des Züricher Treffens vom 18. Februar 1999 nicht relevant ist, ob die bei dem Treffen anwesenden sechs Unternehmen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig über sämtliche Einzelheiten der Vereinbarung geeinigt haben, sondern darauf ankommt, ob diese sechs Unternehmen durch ihre Beteiligung an den bei diesem Treffen geführten Diskussionen die Ungewissheit über das von ihnen zu erwartende Marktverhalten beseitigen oder zumindest erheblich verringern konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Daher reicht weder die Verwendung des Konjunktivs und des Futurs in den Aufzeichnungen von Herrn Y. noch der Umstand, dass dieser erklärt haben soll, selbst nach dem Treffen vom Oktober 1999 in Kuala Lumpur sei keine Vereinbarung getroffen worden, für die Annahme aus, die bei dem Treffen in Zürich anwesenden Unternehmen hätten am 18. Februar 1999 noch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen. Obwohl die Klägerinnen zudem den Beweiswert der Aufzeichnungen von Herrn Y. mit der Begründung bezweifeln, es handle sich um ein internes Dokument von J‑Power Systems, das durch keine weiteren Notizen anderer Teilnehmer des Treffens untermauert werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht daran gehindert ist, ein internes Dokument vor allem im Rahmen eines größeren Bündels von übereinstimmenden Beweismitteln als Belastungsmaterial zur Erhärtung anderer Beweismittel heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221, Rn. 231). Die Kommission hat ihrer Schlussfolgerung überdies nicht nur die Aufzeichnungen von Herrn Y., sondern, wie sich aus den vorstehenden Rn. 201 bis 206 ergibt, auch den allgemeinen Kontext zugrunde gelegt, der auf anderen Beweismitteln im Zusammenhang u. a. mit dem Verhalten der Parteien vor und nach dem genannten Treffen beruht. Schließlich ist der Beweiswert der fraglichen Aufzeichnungen entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht deshalb gemindert, weil sie von ihrem Verfasser mehrere Jahre später auf der Grundlage angeblich „entfernter Erinnerungen“ ausgelegt wurden. Dazu genügt der Hinweis, dass eine solche später erfolgte Auslegung, wie die Kommission bemerkt, die Beweiskraft dieser Aufzeichnungen als schriftlicher Beweismittel aus der betreffenden Zeit nicht schmälern kann.

214    Zweitens bestätigen entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die verschiedenen Beweismittel in Bezug auf den Kontext des Züricher Treffens vom 18. Februar 1999, einschließlich der späteren Diskussionen zwischen den betroffenen Unternehmen, dass die großen europäischen und japanischen Lieferanten von Unterwasser- und Erdkabeln, darunter auch Pirelli, in der Anfangsphase des Kartells durch den gemeinsamen Willen, die Märkte nach dem Schema der STEA und der SMEA aufzuteilen, miteinander verbunden waren und dass sie diese Marktaufteilung auch umgesetzt haben. Dies gilt u. a. für die im 145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Projekte, die nach der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ den europäischen Unternehmen zugeteilt werden sollten.

215    Nach alledem ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass die großen japanischen und europäischen Lieferanten von Hoch- und Höchstspannungsunterwasser‑ und ‑erdkabeln, einschließlich der Klägerinnen, am 18. Februar 1999 den gemeinsamen Willen bekundet hatten, den Wettbewerb durch eine Marktaufteilung zu beschränken. Mit ihrer Feststellung, dass der den Klägerinnen vorgeworfene Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV an diesem Tag begann, hat sie deshalb keinen Fehler begangen.

216    Das Vorbringen der Klägerinnen, es sei nicht hinreichend dargetan, dass die im Jahr 2000 veranstalteten Treffen wettbewerbswidriger Natur gewesen seien, geht ins Leere, da die Feststellung der Kommission, dass die Zuwiderhandlung mit dem Züricher Treffen vom 18. Februar 1999 begann, nicht mit einem Fehler behaftet ist.

217    Der siebte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen sowie Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Bemessung der verhängten Geldbußen

218    Mit ihrem achten Klagegrund machen die Klägerinnen zum einen geltend, die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und die Bestimmung der Eintrittsgebühr seien unverhältnismäßig gewesen. Zum anderen rügen sie, dass die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe, da sie bei den europäischen Unternehmen einen höheren Umsatzanteil zugrunde gelegt habe als bei den japanischen Unternehmen.

219    Vor einer Prüfung der beiden Teile dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen verhängen kann, deren Höhe u. a. unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung sowie deren Dauer festzusetzen ist.

220    Nach den Ziff. 19 bis 22 der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen ist einer der beiden Faktoren, anhand deren der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt wird, der Anteil am relevanten Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet. Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt. Bei der Bestimmung des genauen Umsatzanteils berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.

221    Die Kommission verfügt bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, EU:T:2012:673, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2013, Dole Food und Dole Germany/Kommission, T‑588/08, EU:T:2013:130, Rn. 662 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch kann der Richter bei der Kontrolle der Höhe der Geldbuße weder hinsichtlich der Wahl der Aspekte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich der Bewertung dieser Aspekte auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche sowohl rechtliche als auch tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 102). Außerdem muss die Kommission, wenn sie beschließt, Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht zu verhängen, stets die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigen, zu denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte gehören (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, EU:T:2012:673, Rn. 44).

222    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss, insbesondere in dessen Erwägungsgründen 997 bis 1010, zum Grundbetrag der Geldbuße und zur Beurteilung der Schwere ausgeführt, die Zuwiderhandlung gehöre ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen, was die Anwendung eines Prozentsatzes von 15 % rechtfertige. Zudem hat sie diesen Prozentsatz aufgrund des kumulierten Marktanteils und der fast weltweiten, u. a. den gesamten EWR umfassenden geografischen Ausdehnung des Kartells für alle Adressaten um 2 % erhöht. Im Übrigen ist sie davon ausgegangen, dass das Verhalten der europäischen Unternehmen, einschließlich der Klägerinnen, für den Wettbewerb schädlicher gewesen sei als das der anderen Unternehmen, da die europäischen Unternehmen über ihre Beteiligung an der „A/R‑Kartellkonfiguration“ hinaus auch im Rahmen der „europäischen Kartellkonfiguration“ dieses Kartells Kabelprojekte unter sich aufgeteilt hätten. Daher hat sie den aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Umsatzanteil für die europäischen Unternehmen auf 19 % und für die anderen Unternehmen auf 17 % festgesetzt.

223    Die beiden von den Klägerinnen angeführten Teile sind unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu prüfen.

–       Zum ersten Teil: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

224    Die Klägerinnen werfen der Kommission im Kern vor, bei der Festsetzung der Geldbuße den Kontext der Zuwiderhandlung nicht genügend berücksichtigt zu haben. Sie machen vor allem geltend, der Grundbetrag hätte u. a. wegen der begrenzten Tragweite der Zuwiderhandlung, die sich im EWR überhaupt nicht ausgewirkt habe, angepasst werden müssen. Auch seien die meisten der von der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfassten Umsätze mit Stromkabeln durch die Zuwiderhandlung unberührt geblieben und habe sich die ihnen vorgeworfene wettbewerbswidrige Vereinbarung nicht auf die Endabnehmer, insbesondere auf die ihnen berechneten Preise, auswirken können. Weiter hätte die Kommission dem ab 2004 schrittweise erfolgten Abbau des Kartells Rechnung tragen müssen. Schließlich hätten faktische Umstände, die – wie etwa die Rohstoffkosten – mit dem Kartell nichts zu tun gehabt hätten, dessen Auswirkungen abgeschwächt.

225    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

226    Erstens ist das Argument der Klägerinnen zur begrenzten Tragweite der Zuwiderhandlung zurückzuweisen, soweit damit geltend gemacht wird, es fehle an einem Beweis für die Existenz der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“. Den Klägerinnen ist es nämlich, wie sich aus der Schlussfolgerung in der vorstehenden Rn. 184 ergibt, nicht gelungen, die Feststellung der Kommission zu erschüttern, wonach sie an einer wettbewerbswidrigen Absprache beteiligt waren, die insbesondere die Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ vorsah. Unter diesen Umständen hatte das Kartell nicht die von den Klägerinnen geltend gemachte begrenzte Tragweite.

227    Außerdem war im vorliegenden Fall, wie es im 1001. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt, ein Prozentsatz von 15 % allein wegen der Art der Zuwiderhandlung gerechtfertigt, an der die Klägerinnen beteiligt gewesen waren, nämlich einer Aufteilung der Märkte für unterirdisch verlegte Stromkabel. Denn eine solche Zuwiderhandlung zählt zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in diesen Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Laufen Austria/Kommission, C‑637/13 P, EU:C:2017:51, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228    Zweitens ist hinsichtlich des Vorbringens zu den fehlenden Marktauswirkungen des Kartells darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung um einen bezweckten Verstoß handelt, so dass die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia, C‑226/11, EU:C:2012:795, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) dessen Auswirkungen nicht nachweisen musste. Wie zudem bereits oben in Rn. 178 dargelegt wurde, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass auch eine nur teilweise Umsetzung einer wettbewerbswidrigen Zwecken dienenden Vereinbarung genügt, um auszuschließen, dass diese Vereinbarung sich nicht auf den Markt ausgewirkt hat (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, EU:T:2005:367, Rn. 148).

229    In der Erwiderung haben die Klägerinnen jedoch im Wesentlichen vorgetragen, eine wettbewerbswidrige Vereinbarung, die nicht vollständig umgesetzt worden sei und jedenfalls keinen Einfluss auf die von den Kunden gezahlten Preise habe, müsse als weniger gravierend angesehen werden als eine Vereinbarung, die vollständig umgesetzt worden sei und den Kunden wegen der dadurch verursachten Preissteigerungen einen Schaden zufüge.

230    Dazu ist festzustellen, dass sich die meisten Argumente der Klägerinnen auf das Kriterium „konkrete Auswirkungen auf den Markt“, insbesondere auf die von den Endabnehmern gezahlten Preise, beziehen, die von der Kommission, sofern sie messbar waren, bei der Bemessung der Geldbuße nach Ziff. 1. A der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), berücksichtigt werden konnten. Nach dem Wortlaut von Ziff. 22 der auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbaren Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen ist die Kommission aber nicht unbedingt verpflichtet, die konkrete Auswirkung auf den Markt bzw. das Fehlen einer solchen Auswirkung als erschwerenden oder mildernden Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Es genügt, dass die von der Kommission festgelegte Höhe des zu berücksichtigenden Umsatzanteils wie im vorliegenden Fall wegen anderer Umstände – etwa wegen der Art der Zuwiderhandlung, des kumulierten Marktanteils aller beteiligten Unternehmen und des Umfangs des räumlichen Marktes, wie sich aus der vorstehenden Rn. 222 ergibt – gerechtfertigt ist, die für die Bestimmung der Schwere nach dieser Vorschrift relevant sein können. Das Vorbringen der Klägerinnen, das Kartell habe aus von den Kartellmitgliedern nicht zu vertretenden Gründen seine Wirkungen nicht entfalten bzw. die erhofften Ergebnisse nicht erbringen können, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

231    Soweit die Argumentation der Klägerinnen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie meinen, die Kommission habe die Umsetzung der Zuwiderhandlung nicht dargetan, kann auch dieses Vorbringen nicht durchgreifen.

232    Die Feststellung der Kommission im 1009. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach das Kartell generell umgesetzt und die Einhaltung der Absprachen durch den Austausch von Positionsblättern und Berichtspflichten überwacht wurde, ist nämlich, wie oben in Rn. 178 dargelegt, mit keinem Fehler behaftet. Außerdem ergibt sich aus sämtlichen u. a. in den Abschnitten 3.3 und 3.4 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Angaben, mit denen das Vorliegen der Zuwiderhandlung dargetan werden soll und die von den Klägerinnen im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes nicht substantiiert bestritten worden sind, dass die Hersteller von Unterwasser- und Erdkabeln nach einer Anfangsphase, in der die Regeln für eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Gebiete zwischen ihnen ausgearbeitet wurden, generell und während des größten Teils des betreffenden Zeitraums die Vorgaben dieser Vereinbarung hinsichtlich des Rückzugs aus den jeweils fremden „Heimatgebieten“, der Aufteilung der „Ausfuhrgebiete“ und der Zuteilung von Projekten im Rahmen der „europäischen Kartellkonfiguration“ befolgten.

233    Die Klägerinnen tragen drittens im Kern vor, die Kommission hätte bei der Bestimmung des Schweregrades berücksichtigen müssen, dass das Kartell ab 2004 erheblich an Intensität verloren habe. Dazu genügt der Hinweis, dass es sich bei dem von der Kommission festgestellten Rechtsverstoß um eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung handelt, wogegen sich die Klägerinnen nicht substantiiert gewandt haben, und dass aus den von der Kommission gesammelten Beweisen nicht ersichtlich ist, dass die Kartelltätigkeit in dem Zeitraum bis 2009 unterbrochen worden wäre.

234    Viertens tragen die Klägerinnen vor, aus den Erwägungsgründen 998 bis 1010 des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, dass die Kommission wegen der Größe des kumulierten Marktanteils aller Unternehmen und wegen der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung bei allen Unternehmen den Umsatzanteil um 2 % heraufgesetzt habe. Die Erhöhung wegen der Größe des kumulierten Marktanteils sei nicht gerechtfertigt, da eine Reihe von Teilnehmern im Verlauf der Zuwiderhandlung gewechselt habe und insbesondere bestimmte Unternehmen die Zuwiderhandlung erst lange nach dem 18. Februar 1999 begangen und davon bereits vor dem Enddatum des 28. Januar 2009 wieder Abstand genommen hätten.

235    Dazu ist festzustellen, dass das Kartell – obwohl sich, wie die Klägerinnen bemerken, nicht alle Kartellunternehmen während des gesamten relevanten Zeitraums an der Kartelltätigkeit beteiligt haben – während des größten Teils seines Bestehens die wichtigsten europäischen und japanischen Hersteller von Hoch- und Höchstspannungsunterwasser‑ und ‑erdkabeln umfasste. Außerdem wurde das Kartell von Ende 2001 bis 2006 durch die Teilnahme kleinerer europäischer Lieferanten wie Brugg Kabel, nkt cables, Safran und Silec Cable sowie von Ende 2002 bis Mitte 2005 durch die Teilnahme der südkoreanischen Lieferanten verstärkt. Überdies ist, wie die Kommission ohne Widerspruch seitens der Klägerinnen erklärt, die Zahl der auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen, an die der angefochtene Beschluss nicht adressiert war, sehr gering. Unter diesen Umständen ist nach eingehender Prüfung festzustellen, dass die Kommission, ohne einen Fehler zu begehen, zu der Einschätzung gelangen durfte, dass die Adressaten des angefochtenen Beschlusses fast die Gesamtheit der Hersteller von Hoch- und Höchstspannungsunterwasser‑ und ‑erdkabeln darstellten. Sie konnte auch zu Recht davon ausgehen, dass dieser Umstand sowie die von den Klägerinnen unbestrittene nahezu weltweite räumliche Ausdehnung des Kartells die Zuwiderhandlung gravierender machten und folglich den Umsatzanteil wegen dieser beiden Faktoren um 2 % erhöhten.

236    Fünftens meinen die Klägerinnen, die Kommission hätte bei der Bestimmung der Schwere die Rohstoffkosten herausrechnen müssen. Sie machen im Wesentlichen geltend, für das streitige Verhalten sei der Begriff „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ in die Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen aufgenommen worden, um so einen besseren Maßstab für den wirtschaftlichen Vorteil, der jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zugutekomme, und somit auch für das relative Gewicht eines jeden Unternehmens innerhalb des Kartells einzuführen. Unter diesen Umständen müsse sichergestellt werden, dass der berücksichtigte Wert die Vorteile korrekt wiedergebe, von denen die Kartellmitglieder vor allem gewinnmäßig profitiert hätten.

237    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Gericht, wie die Kommission im 976. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bemerkt hat, ein ähnliches Argument bereits im Rahmen der Rechtssache zurückgewiesen hat, in der das Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission (T‑30/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:253, Rn. 233), ergangen ist. Aus diesem Urteil und der dort angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass es keinen stichhaltigen Grund gibt, der dazu verpflichtet hätte, bei der Berechnung des Umsatzes auf einem bestimmten Markt einzelne Herstellungskosten abzuziehen, da in allen Industriezweigen das Endprodukt zwangsläufig mit Kosten verbunden ist, auf die der Hersteller keinen Einfluss hat, die aber gleichwohl einen wesentlichen Teil seiner Gesamttätigkeit ausmachen und die deshalb bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße von seinem Umsatz nicht abgezogen werden können.

238    Im Übrigen müsste, wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 53), entschieden hat, sofern in einigen Fällen nicht auf den Bruttoumsatz abgestellt würde, in anderen hingegen schon, ein Schwellenwert, vermutlich in Form einer Verhältniszahl zwischen Netto- und Bruttoumsatz, festgelegt werden, der schwer anwendbar wäre und Anlass zu endlosem und unlösbarem Streit, einschließlich des Vorwurfs der Ungleichbehandlung, gäbe. Keines der von den Klägerinnen hiergegen vorgebrachten Argumente – wie etwa der Umstand, dass nach den Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen der „Wert der [von den betroffenen Unternehmen] verkauften Waren oder Dienstleistungen“ berücksichtigt wird und nicht der „Umsatz“ wie nach den entsprechenden Leitlinien von 1998 – kann im vorliegenden Fall rechtfertigen, dass ein anderes Kriterium in der Rechtsprechung aufgestellt würde.

239    Infolgedessen ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße in der von den Klägerinnen gerügten Weise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt hat.

240    Somit ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

241    Die Klägerinnen machen geltend, die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen europäischen und japanischen Unternehmen hinsichtlich des für die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatzanteils verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.

242    Sie weisen darauf hin, dass die Kommission auf die europäischen Unternehmen einen Umsatzanteil angewandt habe, der 2 % höher als bei den übrigen Unternehmen gewesen sei. Zur Begründung dieser Unterscheidung habe die Kommission im 999. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt, zusätzlich zu den Aufteilungsmechanismen der „A/R‑Kartellkonfiguration“ habe „bei EWR-Projekten eine weitere Aufteilung unter den europäischen Herstellern nach der europäischen Kartellkonfiguration“ stattgefunden. Nach Ansicht der Kommission habe „[d]ieser Teil des Kartells, an dem ausschließlich die europäischen Hersteller beteiligt waren, … zusätzlich zu der Marktaufteilungsvereinbarung der europäischen, japanischen und [süd]koreanischen Hersteller zu einer weiteren Beschränkung des Wettbewerbs [geführt] und … somit die Schwere der Zuwiderhandlung [erhöht]“; daher sollte „[w]egen der durch die europäische Kartellkonfiguration verursachten zusätzlichen Wettbewerbsverzerrung … der schwerebezogene Prozentsatz bei den Unternehmen, die an diesem Teil des Kartells beteiligt waren, um 2 % erhöht werden“.

243    Die Klägerinnen beanstanden diese Unterscheidung zum einen deshalb, weil die europäische Kartellkonfiguration nicht allein von den europäischen Unternehmen umgesetzt worden sei. Aus dem angefochtenen Beschluss gehe nämlich hervor, dass sich die japanischen und südkoreanischen Unternehmen an dem Kartell in gleichem Umfang wie die europäischen Unternehmen beteiligt hätten. Zum anderen habe die Kommission nicht dargetan, auf welche Weise diese Konfiguration „zu einer weiteren Beschränkung des Wettbewerbs geführt“ habe und welche „zusätzliche Wettbewerbsverzerrung“ durch diese Konfiguration verursacht worden sei.

244    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

245    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung in jedem Einzelfall, wenn sie die Festsetzung von Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht beschließt, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einhalten muss, zu denen der Grundsatz der Gleichbehandlung in seiner Auslegung durch die Unionsgerichte gehört. Dieser Grundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T‑372/10, EU:T:2012:325, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T‑409/12, EU:T:2016:17, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

246    Was die Beurteilung der Schwere des Verhaltens der europäischen Unternehmen im Vergleich zum Verhalten der asiatischen, insbesondere der japanischen, Unternehmen betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Kommission das im angefochtenen Beschluss behandelte Kartell als eine aus zwei Konfigurationen, nämlich der „A/R‑Kartellkonfiguration“ und der „europäischen Kartellkonfiguration“, bestehende einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung qualifiziert hat. Die erste dieser Konfigurationen beinhaltete eine Absprache über das „Heimatgebiet“, wonach sich die japanischen und die südkoreanischen Unternehmen verpflichteten, das für die R‑Mitglieder des Kartells reservierte europäische „Heimatgebiet“ zu verlassen, und Letztere sich im Gegenzug verpflichteten, dem japanischen und südkoreanischen „Heimatgebiet“ fernzubleiben, sowie eine Aufteilung der Projekte im größten Teil der restlichen Welt, d. h. in den sogenannten „Ausfuhrgebieten“. Ausweislich der vorstehenden Rn. 12 sollten im Rahmen der zweiten dieser Konfigurationen die Projekte im europäischen „Heimatgebiet“ und die Projekte, die in den „Ausfuhrgebieten“ der europäischen Seite zugeteilt worden waren, zwischen den europäischen Unternehmen aufgeteilt werden.

247    Die Gründe, aus denen die Kommission der Auffassung war, die beiden Kartellkonfigurationen stellten eine einzige Zuwiderhandlung dar, finden sich in den Erwägungsgründen 527 bis 619 des angefochtenen Beschlusses. In diesem Rahmen stellte die Kommission zu der Voraussetzung, wonach ein einziges einheitliches Ziel verfolgt wurde, das diese Kartellkonfigurationen miteinander verband, im 534. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Folgendes fest:

„Die europäische Kartellkonfiguration (wie auch die Aufteilung zwischen den asiatischen Unternehmen) war der allgemeinen nahezu weltweiten Absprache untergeordnet und diente zu ihrer Umsetzung. In diesen europäischen R‑Treffen berichtete der europäische Koordinator über die Inhalte der in den A/R‑Treffen geführten Gespräche … Dazu organisierten die Parteien kurz nach den A/R‑Treffen häufig R‑Treffen … In den Treffen … der R‑Seite … bekundeten die Parteien ihr Interesse an Projekten in den Ausfuhrgebieten, die dann in den A/R‑Treffen diskutiert wurden. Entsprechend wurden auch die Parteien der A/R‑Treffen über die wichtigsten Diskussionen in der europäischen Kartellkonfiguration unterrichtet … Die europäische Kartellkonfiguration und die Absprachen waren insoweit ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtplans.“

248    Die Kommission machte die meisten japanischen und südkoreanischen Unternehmen dafür verantwortlich, sich an dem Gesamtkartell, einschließlich seiner europäischen Konfiguration, beteiligt zu haben. Sie stellte vor allem fest, dass die in der Kerngruppe des Kartells organisierten japanischen Unternehmen, d. h. Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable und ihr Gemeinschaftsunternehmen J‑Power Systems sowie Furukawa Electric, Fujikura und ihr Gemeinschaftsunternehmen Viscas, für dieses Kartell in vollem Umfang verantwortlich waren.

249    Im 537. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses differenzierte die Kommission jedoch hinsichtlich des Umfangs, in dem die verschiedenen Unternehmen am Kartell mitgewirkt hatten. Sie führte nämlich aus:

„Die Kerngruppe der beteiligten Unternehmen (Nexans, Pirelli/Prysmian, Furukawa [Electric], Fujikura und VISCAS, Sumitomo [Electric Industries], Hitachi [Cable] und [J‑Power Systems]) war bei Unterwasserkabel- und Erdkabel-Projekten identisch, und diese Kerngruppe befolgte den Grundsatz des Heimatgebiets und die Absprache über die Aufteilung von Projekten in den Ausfuhrgebieten gleichermaßen. Während die japanischen und koreanischen Unternehmen aus offensichtlichen Gründen nicht in der europäischen Kartellkonfiguration involviert waren, waren Nexans und Pirelli/Prysmian in beiden Konfigurationen aktiv.“

250    Aus dieser Feststellung zog die Kommission im von den Klägerinnen beanstandeten 999. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses den Schluss, die von den europäischen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung müsse als gravierender gewertet werden als die von den japanischen Unternehmen begangene, weshalb der für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße verwendete Umsatzanteil bei den europäischen Unternehmen wegen deren Verwicklung in die „europäische Kartellkonfiguration“ um 2 % zu erhöhen sei.

251    Selbst wenn das Vorbringen der Klägerinnen, die japanischen Unternehmen seien in gleicher Weise wie die europäischen Unternehmen an der „europäischen Kartellkonfiguration“ beteiligt gewesen, zutreffen sollte, könnte dadurch nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage gestellt werden, wonach die Aufteilung der Projekte innerhalb des EWR ein weiterer Umstand war, der es verdiente, durch einen die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelnden zusätzlichen Prozentsatz geahndet zu werden.

252    Zusätzlich zu der „A/R‑Kartellkonfiguration“, innerhalb deren die europäischen und die asiatischen Unternehmen u. a. vereinbarten, dem jeweils anderen „Heimatgebiet“ fernzubleiben, teilten die europäischen Hersteller, einschließlich der Klägerinnen, nämlich die verschiedenen den R‑Mitgliedern des Kartells zugewiesenen Stromkabelprojekte untereinander auf. Eine solche Aufteilung betraf insbesondere, wie aus dem 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, sowohl die im Rahmen dieser Konfiguration vorgenommene Zuteilung der Projekte in den „Ausfuhrgebieten“ als auch die Zuteilung der den R‑Mitgliedern nach der Vereinbarung über das „Heimatgebiet“ vorbehaltenen Projekte, d. h. der Projekte, die sich im europäischen „Heimatgebiet“ befanden. Obwohl die Aufteilung der Projekte innerhalb dieser Konfiguration und die Aufteilung der Projekte innerhalb der „europäischen Kartellkonfiguration“ eng miteinander verbunden waren, wie die Kommission im 534. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, beinhaltete die „europäische Kartellkonfiguration“ eine zusätzliche Absprache über die Aufteilung der Projekte, die über die Aufteilungsregeln innerhalb der „A/R‑Kartellkonfiguration“ hinausging.

253    Zudem steht es entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen außer Zweifel, dass durch die Aufteilung der Projekte für Hochspannungsunterwasser- und ‑erdkabel innerhalb der „europäischen Kartellkonfiguration“ die durch die „A/R‑Kartellkonfiguration“ im EWR verursachte Beeinträchtigung des Wettbewerbs verstärkt wurde.

254    Es war daher gerechtfertigt, wie die Kommission vorträgt, dass bei der Beurteilung der Schwere des Verhaltens der Hersteller, die an der „europäischen Kartellkonfiguration“ beteiligt waren, insbesondere der europäischen Hersteller, der dem Wettbewerb innerhalb des EWR zugefügte zusätzliche Schaden berücksichtigt wurde.

255    Soweit die Klägerinnen der Kommission im Kern vorwerfen, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, weil sie angenommen habe, dass die japanischen Unternehmen sich an der „europäischen Kartellkonfiguration“ nicht in gleichem Umfang wie die europäischen Unternehmen beteiligt hätten, hat dieses Vorbringen somit keine Bedeutung für die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz den Klägerinnen gegenüber verletzt wurde.

256    Ein solches Vorbringen könnte nämlich, sofern es begründet wäre, nur eine Erhöhung des für die japanischen Unternehmen festgesetzten Umsatzanteils rechtfertigen.

257    Dagegen ist dieser Umstand in Bezug auf den Umsatzanteil irrelevant, der für die Klägerinnen festgesetzt wurde, um die Schwere ihrer Verhaltensweise zu berücksichtigen, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf die diskriminierungsfreie Anwendung einer rechtswidrigen Behandlung (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 479).

258    Folglich ist der zweite Teil des achten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: zu Unrecht erfolgte Aufnahme von Herrn R. in die Liste der durch den angefochtenen Beschluss betroffenen Personen

259    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe zu Unrecht den Namen von Herrn R., Vorstandsmitglied von Prysmian und Direktor für Strategie innerhalb der Prysmian-Gruppe, in den Anhang II („Namen und berufliche Laufbahn der Personen, die für diesen Beschluss relevant sind“) des angefochtenen Beschlusses aufgenommen. Sie machen insbesondere geltend, jede Erwähnung von Herrn R. als Einzelperson, die irgendetwas mit der Zuwiderhandlung zu tun habe, sei falsch und unbegründet und müsse daher aus den Anhängen dieses Beschlusses entfernt werden.

260    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

261    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission zum einen im 759. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt hat, Herr R. sei eines der von Goldman Sachs benannten Vorstandsmitglieder von Prysmian gewesen. Zum anderen wird Herr R. in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses als eine für diesen Beschluss relevante Person erwähnt.

262    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich weder aus den Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses noch aus dessen Anhängen, dass die Kommission Herrn R. persönlich die Mitwirkung an dem fraglichen Kartell zur Last gelegt hat. Die Kommission ist in diesem Beschluss nicht davon ausgegangen, dass Herr R. persönlich an dem Kartell beteiligt war, sondern hat ihn nur in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter einer der Klägerinnen erwähnt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission durch die Aufnahme des Namens von Herrn R. insbesondere in Anhang II des angefochtenen Beschlusses keinen Fehler begangen hat.

263    Im Übrigen soll nach der Rechtsprechung durch die Untersuchungen und Entscheidungen der Kommission grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass sich bestimmte natürliche Personen an einem Kartell beteiligt haben, sondern, dass Unternehmen dies unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV getan haben. Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass u. a. die Klägerinnen durch ihre Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Vereinbarung sowie an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Stromkabelsektor gegen diese Bestimmung verstoßen haben. Herr R. ist in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht als eines der Kartellmitglieder aufgeführt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 2012, EI du Pont de Nemours u. a./Kommission, T‑76/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:46, Rn. 159).

264    Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, soweit mit ihm die Feststellung der Kommission zur Beteiligung von Herrn R. am Kartell gerügt werden soll.

265    Der neunte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

266    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine Unregelmäßigkeiten seitens der Kommission nachweisen konnten, die es rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft.

267    Der Antrag der Klägerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist somit zurückzuweisen.

 Zu den Anträgen auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

268    Die Klägerinnen ersuchen das Gericht, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen, um so den von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehlern Rechnung zu tragen. Außerdem ersuchen sie das Gericht, wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens „die Geldbuße nach billigem Ermessen abzuändern“.

269    Vor einer Prüfung der verschiedenen Anträge der Klägerinnen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130 und 131).

 Zum Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen wegen der von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehler

270    Was erstens den Antrag der Klägerinnen betrifft, die gegen sie verhängten Geldbußen wegen der von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehler herabzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Klagegründe, auf die die Klägerinnen ihren Antrag auf Nichtigerklärung gestützt haben, zurückgewiesen worden sind und dass nichts ersichtlich ist, was im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Geldbußen rechtfertigen könnte. Daher ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens

271    Was zweitens den Antrag der Klägerinnen anbelangt, die gegen sie verhängten Geldbußen wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen herabzusetzen, genügt der Hinweis, dass die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist durch die Kommission zwar die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf die Art. 101 und 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung der Kommission rechtfertigen kann, da sie auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens mit sich bringt, dass ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist – sein Vorliegen unterstellt – jedoch nicht zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße führen kann (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

272    Jedenfalls konnte, wie sich oben aus Rn. 93 ergibt, im vorliegenden Fall eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt werden. Daraus folgt, dass dieser Antrag keinen Erfolg haben kann, so dass die Anträge auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen in vollem Umfang zurückzuweisen sind.

 Kosten

273    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

274    Da die Klägerinnen mit allen ihren Klageanträgen und Klagegründen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

275    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass Goldman Sachs und Pirelli jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Prysmian SpA und die Prysmian Cavi e Sistemi Srl tragen jeweils ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      The Goldman Sachs Group, Inc. und die Pirelli & C. SpA tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2018.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Klägerinnen und betroffene Branche

Verwaltungsverfahren

Angefochtener Beschluss

In Rede stehende Zuwiderhandlung

Verantwortlichkeit der Klägerinnen

Verhängte Geldbußen

Verfahren und Anträge der Parteien

Entscheidungsgründe

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen

– Zum Verlauf der Nachprüfung

– Zum angeblichen Fehlen einer Rechtsgrundlage

– Zur angeblichen Verletzung der Nachprüfungsentscheidung

– Zur Unmöglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Geldbußen zu stellen

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsmäßigen Verwaltung

Zum vierten Klagegrund: PrysmianCS sei zu Unrecht für den Zeitraum vor dem 27. November 2001 haftbar gemacht worden

– Zum ersten Teil: Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit

– Zum zweiten Teil: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Begründungspflicht

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 insoweit, als die Kommission nicht die auf die Mitgesamtschuldner in ihrem Innenverhältnis entfallenden Anteile festgesetzt habe

Zum sechsten Klagegrund: Unzulänglichkeit der Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV

Zum siebten Klagegrund: fehlerhafte Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen sowie Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Bemessung der verhängten Geldbußen

– Zum ersten Teil: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

– Zum zweiten Teil: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Zum neunten Klagegrund: zu Unrecht erfolgte Aufnahme von Herrn R. in die Liste der durch den angefochtenen Beschluss betroffenen Personen

Zu den Anträgen auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Zum Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen wegen der von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehler

Zum Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens

Kosten


*      Verfahrenssprache: Englisch.