Language of document : ECLI:EU:T:2016:17

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. Januar 2016(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Beschluss, der nach der teilweisen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht ergangen ist – Geldbußen – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verteidigungsrechte – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungsfehler – Ausgangsbetrag – Grad des Beitrags zur Zuwiderhandlung – Abschreckungsmultiplikator“

In der Rechtssache T‑409/12

Mitsubishi Electric Corp. mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigte: R. Denton, J. Vyavaharkar, R. Browne, L. Philippou, M. Roald und J. Robinson, Solicitors, sowie Rechtsanwalt K. Haegeman,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 4381 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (jetzt Art. 101 AEUV) und Artikel 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corp. und Toshiba Corp. gerichtet war (Sache COMP/39.966 – Gasisolierte Schaltanlagen – Geldbußen), und, hilfsweise, Änderung von Art. 1 dieses Beschlusses im Hinblick auf eine Aufhebung oder, weiter hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Mitsubishi Electric Corp., ist ein japanisches Unternehmen, das in mehreren Industriezweigen, u. a. im Bereich der gasisolierten Schaltanlagen (im Folgenden: GIS), tätig ist. Von Oktober 2002 bis April 2005 wurde ihre Tätigkeit im GIS-Bereich von dem Gemeinschaftsunternehmen TM T&D Corp. ausgeübt, das sich zu jeweils 50 % im Besitz der Klägerin und der Toshiba Corp. befand und 2005 aufgelöst wurde.

2        Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2006) 6762 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: Entscheidung von 2007).

3        In der Entscheidung von 2007 stellte die Kommission eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt für GIS des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 fest und verhängte gegen die Adressaten dieser Entscheidung, die europäische und die japanische Hersteller von GIS waren, Geldbußen, die nach der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen), sowie in der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) vorgesehenen Methode berechnet wurden.

4        Die von der Entscheidung von 2007 betroffene Zuwiderhandlung umfasste drei wesentliche Elemente:

–        eine in Wien am 15. April 1988 unterzeichnete Vereinbarung (im Folgenden: GQ‑Abkommen), die die Zuteilung von GIS‑Projekten weltweit nach vereinbarten Regeln betraf, um die Kontingente beizubehalten, die weitgehend den geschätzten historischen Marktanteilen entsprachen; das GQ-Abkommen galt für die ganze Welt, ausgenommen die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und 17 westeuropäische Länder, und beruhte auf der Zuteilung eines „gemeinsamen japanischen Gesamtkontingents“ an die japanischen Hersteller und eines „gemeinsamen europäischen Gesamtkontingents“ an die europäischen Hersteller;

–        eine parallele Vereinbarung (im Folgenden: Übereinkunft), nach der zum einen die GIS-Projekte in Japan und in den Ländern der europäischen Kartellmitglieder (im Folgenden: Stammländer) den japanischen bzw. den europäischen Kartellmitgliedern vorbehalten waren und zum anderen die GIS-Projekte in anderen europäischen Ländern ebenfalls der europäischen Gruppe vorbehalten waren, da sich die japanischen Hersteller verpflichtet hatten, für Projekte in Europa keine Angebote einzureichen; jedoch mussten solche Projekte als Gegenleistung zu dieser Verpflichtung der japanischen Gruppe gemeldet und auf das vom GQ‑Abkommen vorgesehene „gemeinsame europäische Gesamtkontingent“ angerechnet werden (im Folgenden: Meldung und Anrechnung);

–        ein in Wien am 15. April 1988 unterzeichnetes Abkommen mit der Bezeichnung „E‑Group Operation Agreement for GQ‑Agreement“ (Vereinbarung der E‑Gruppe über die Durchführung des GQ-Abkommens, im Folgenden: EQ-Abkommen), das von den Mitgliedern der europäischen Herstellergruppe unterzeichnet worden war und die Aufteilung der GIS-Projekte auf diese Gruppe nach dem GQ‑Abkommen betraf.

5        In Art. 1 der Entscheidung von 2007 stellte die Kommission fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

6        Für die in Art. 1 der Entscheidung von 2007 bezeichnete Zuwiderhandlung wurde gegen die Klägerin in Art. 2 dieser Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 118 575 000 Euro verhängt. Davon waren 4 650 000 Euro – entsprechend der von TM T&D begangenen Zuwiderhandlung – gesamtschuldnerisch mit Toshiba zu zahlen.

7        Am 18. April 2007 erhob die Klägerin Klage gegen die Entscheidung von 2007.

8        Mit Urteil vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T‑133/07, Slg, EU:T:2011:345), wies das Gericht zum einen die Klage der Klägerin ab, soweit sie die Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung von 2007 betraf. Zum anderen erklärte es Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung von 2007, soweit er die Klägerin betraf, aus dem Grund für nichtig, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, als sie im Rahmen der Berechnung der Geldbuße ein anderes Bezugsjahr für die Klägerin zugrunde gelegt habe als das für die europäischen Beteiligten an der Zuwiderhandlung zugrunde gelegte.

9        Am 22. September 2011 legte die Klägerin gegen das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

10      Am 15. Februar 2012 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Schreiben zum Sachverhalt, in dem sie darauf hinwies, dass sie beabsichtige, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt werde (im Folgenden: Schreiben zum Sachverhalt). Die Kommission legte den Sachverhalt dar, der ihrer Ansicht nach für die Berechnung dieser Geldbuße unter Berücksichtigung des Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), maßgeblich war.

11      Am 16. März 2012 nahm die Klägerin zu dem Schreiben zum Sachverhalt Stellung.

12      Am 8. Juni 2012 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der Klägerin und der mit der Sache befassten Arbeitsgruppe der Kommission statt.

13      Mit Beschluss C(2012) 4381 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung von 2007, soweit sie an die Klägerin und Toshiba gerichtet war (Sache COMP/39.966 – Gasisolierte Schaltanlagen – Geldbußen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) wurde Art. 2 der Entscheidung von 2007 durch Ergänzung um neue Buchst. g und h geändert. Unter Buchst. g wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 74 817 000 Euro, für die sie allein haftete, verhängt. Unter Buchst. h wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 4 650 000 Euro verhängt, die gesamtschuldnerisch mit Toshiba zu zahlen war.

14      Um die vom Gericht im Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), beanstandete Ungleichbehandlung zu bereinigen, stützte sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die weltweiten Jahresumsätze mit GIS im Jahr 2003. Soweit während dieses Jahres die Tätigkeiten der Klägerin und von Toshiba im GIS-Bereich von TM T&D ausgeübt worden waren, berücksichtigte die Kommission deren Umsätze im Jahr 2003 (Erwägungsgründe 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses).

15      Somit berechnete die Kommission erstens im Rahmen der unterschiedlichen Behandlung zur Berücksichtigung des jeweiligen Beitrags der verschiedenen Kartellbeteiligten den Marktanteil von TM T&D im Jahr 2003 hinsichtlich der GIS (15 % bis 20 %) und stufte sie nach der in den Erwägungsgründen 482 bis 488 der Entscheidung von 2007 festgelegten Gruppierung in die zweite Gruppe ein. Folglich wurde TM T&D ein hypothetischer Ausgangsbetrag von 31 000 000 Euro zugewiesen (61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

16      Um zweitens die ungleiche Fähigkeit der Klägerin und von Toshiba, zur Zuwiderhandlung in der Zeit vor der Gründung von TM T&D beizutragen, widerzuspiegeln, wurde der Ausgangsbetrag der Geldbuße der Letzteren zwischen ihren Anteilseignern im Verhältnis ihrer jeweiligen GIS-Umsätze im Jahr 2001, dem letzten vollständigen Jahr vor der Gründung von TM T&D, aufgeteilt. Folglich wurde der Klägerin ein Ausgangsbetrag von 20 136 801 Euro und Toshiba ein Ausgangsbetrag von 10 863 199 Euro zugewiesen (Erwägungsgründe 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses).

17      Drittens wandte die Kommission zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung der Geldbuße auf die Klägerin einen Abschreckungsmultiplikator von 1,5 auf der Grundlage ihrer Umsätze im Jahr 2005 an (Erwägungsgründe 69 bis 71 des angefochtenen Beschlusses).

18      Um viertens die Dauer der Zuwiderhandlung in der Zeit vor der Gründung von TM T&D widerzuspiegeln, wurde der Ausgangsbetrag der Klägerin um 140 % erhöht (Erwägungsgründe 73 bis 76 des angefochtenen Beschlusses).

19      Fünftens wurde, um die Dauer der Zuwiderhandlung in der Zeit der Tätigkeit von TM T&D widerzuspiegeln, der Klägerin und Toshiba gesamtschuldnerisch ein Betrag von 15 % des hypothetischen Ausgangsbetrags von TM T&D auferlegt (77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

20      Schließlich wurde sechstens die gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße mit dem Abschreckungsmultiplikator der Klägerin multipliziert, und der sich aus dieser Multiplikation ergebende Betrag, soweit er über den Betrag der gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße hinausging, wurde gegen sie individuell verhängt (78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 12. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 hat die Klägerin auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

23      Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 21. Februar 2013 wurde das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C‑489/11 P, Mitsubishi Electric Corp./Kommission, ausgesetzt.

24      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

25      Mit Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), zurückgewiesen. Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wurde daher wieder aufgenommen.

26      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin am 3. Februar 2015 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 hat es die Parteien aufgefordert, ein Dokument vorzulegen, und ihnen schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

27      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        hilfsweise, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf eine Aufhebung oder, weiter hilfsweise, auf eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abzuändern;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

29      In der Klageschrift macht die Klägerin neun Klagegründe zur Stützung ihres Hauptantrags geltend. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Berechnung des Abschreckungsmultiplikators. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt, soweit die Kommission die Geldbuße der Klägerin in gleicher Weise wie die Geldbußen der europäischen Hersteller berechnet habe. Mit dem vierten Klagegrund wird beanstandet, dass die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkung des Verhaltens der Klägerin und der Berechnung ihrer Geldbuße fehlerhaft wirtschaftliche und technische Beweise außer Acht gelassen habe. Der fünfte Klagegrund betrifft einen Fehler bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der auf die Klägerin und Toshiba entfallenden Anteile am Ausgangsbetrag von TM T&D gerügt. Mit dem siebten Klagegrund wird beanstandet, die Kommission habe bei der Festsetzung der auf die Klägerin und Toshiba entfallenden Anteile am Ausgangsbetrag von TM T&D gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Der achte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was die Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D angeht. Mit dem neunten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe, was die Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D angeht, gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

30      Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie im Anschluss an das Urteil Siemens/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt (EU:C:2013:866), ihren fünften Klagegrund zurücknehme. Folglich sind nur der erste bis vierte und der sechste bis neunte Klagegrund zu prüfen. Insoweit hält es das Gericht für zweckmäßig, zuerst den ersten, den siebten und den neunten Klagegrund, die das Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, und dessen Begründung betreffen, zweitens den achten und den sechsten Klagegrund betreffend die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Klägerin in Bezug auf den hypothetischen Ausgangsbetrag von TM T&D, drittens den dritten und den vierten Klagegrund, die den relativen Beitrag der Klägerin zur Zuwiderhandlung betreffen, und viertens den zweiten Klagegrund betreffend die Bestimmung des Abschreckungsmultiplikators der Klägerin zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

31      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihre Verteidigungsrechte verletzt.

32      Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich nämlich aus der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und 102 [AEUV] (ABl. 2011, C 308, S. 6), dass die Kommission im Sinne einer verbesserten Transparenz eine Reihe von Umständen, die in die Berechnung der Geldbuße einfließen können, wie z. B. relevante Absatzzahlen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder gegebenenfalls im Schreiben zum Sachverhalt anzugeben habe.

33      Im vorliegenden Fall sei jedoch die Methode der Berechnung der Geldbuße in den Erwägungsgründen 51 bis 85 des angefochtenen Beschlusses nicht klar dargelegt und könne daher von der Klägerin nicht nachvollzogen werden, da die Kommission weder ihre Überlegungen noch die von ihr vollzogenen wesentlichen Schritte ausgeführt habe. Dadurch habe die Kommission auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

34      Insbesondere sei der angefochtene Beschluss in Bezug auf erstens den Umfang des räumlichen Marktes, zweitens die unterschiedliche Behandlung, drittens die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von TM T&D und dessen Angemessenheit und viertens die Wahl des auf die Klägerin anwendbaren Abschreckungsmultiplikators und dessen Angemessenheit nicht hinreichend begründet.

35      Außerdem habe die Kommission die Klägerin weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 20. April 2006, die im Rahmen des Verfahrens, in dem die Entscheidung von 2007 ergangen sei, übermittelt worden sei (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006), noch im Schriftverkehr vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sie den Abschreckungsmultiplikator unter Einbeziehung der Zeit der Tätigkeit von TM T&D anwenden wolle.

36      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

37      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen Rügen, die eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte in dem Verfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, betreffen, mit denjenigen vermengt, die angebliche Begründungsmängel dieses Beschlusses betreffen. Da es sich hierbei jedoch um verschiedene Rügen handelt, sind sie getrennt zu prüfen.

–       Zu den Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

38      Nach der Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den Schriftstücken, auf die sie den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen den Vertrag stützt, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 66).

39      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses um eine Fortsetzung des Verfahrens handelt, in dem die Entscheidung von 2007 ergangen ist, da dieser Beschluss ausdrücklich einen Beschluss zur Änderung der Entscheidung von 2007 darstellt. Unter diesen Umständen können, soweit sie nicht vom Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), in Frage gestellt werden, sowohl die Entscheidung von 2007 als auch die ihrem Erlass vorausgegangenen vorbereitenden Maßnahmen, darunter die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006, bei der Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin in dem Verfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, berücksichtigt werden.

40      Erstens bringt die Klägerin, wie oben in Rn. 32 ausgeführt, vor, die Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen verpflichte die Kommission, den betreffenden Unternehmen eine Reihe von Umständen, die in die Berechnung der Geldbuße einfließen könnten, wie z. B. Absatzzahlen, mitzuteilen.

41      Ohne dass es erforderlich wäre, in diesem Kontext das Vorbringen der Kommission, mit dem sie den verpflichtenden Charakter der Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen in Abrede stellt, zu prüfen, ist festzustellen, dass sich aus der Stellungnahme der Klägerin zum Schreiben zum Sachverhalt ergibt, dass sie in der Lage war, ihren Standpunkt zu den einzelnen Schritten der Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße im Einzelnen geltend zu machen. Insbesondere hinsichtlich der relevanten Umsatzzahlen bezieht sich diese Antwort ausdrücklich auf die bei der Berechnung der Geldbuße zu verwendenden Umsatzzahlen sowohl von TM T&D als auch der Klägerin und von Toshiba, was bedeutet, dass die Klägerin in der Lage war, die maßgeblichen Umstände für diese Berechnung zu bestimmen und zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

42      Diese Feststellung wird durch das interne Protokoll der Kommission über die Besprechung vom 8. Juni 2012 bestätigt, das auf detaillierte Diskussionen zwischen der Klägerin und der Kommission zu den einzelnen Schritten der Berechnung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße hinweist.

43      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt hat, indem sie es unterlassen habe, ihr die maßgeblichen Umstände für die Berechnung der Geldbuße und insbesondere Umsatzzahlen mitzuteilen.

44      Zweitens rügt die Klägerin, wie oben in Rn. 35 ausgeführt, im Wesentlichen, dass die Kommission sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie zur Gewährleistung der abschreckenden Wirkung der Geldbuße gegen sie einen Zusatzbetrag zur Geldbuße in Höhe von 2 325 000 Euro verhängen wolle, der sich aus der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators ergebe, der auf sie für die oben in Rn. 20 genannte Zeit der Tätigkeit von TM T&D anwendbar sei (im Folgenden: Zusatzbetrag).

45      Insoweit bekundete die Kommission erstens in Punkt 9.2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 ihre Absicht, Geldbußen gegen die Adressaten dieses Dokuments zu verhängen, und führte unter den Faktoren, die für die Bemessung dieser Geldbußen von Bedeutung seien, den Willen an, ihre abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

46      Zweitens bestimmte die Kommission im 491. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 den auf die Klägerin anwendbaren Abschreckungsmultiplikator. Im 503. Erwägungsgrund dieser Entscheidung stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass ein auf der Grundlage dieses Multiplikators berechneter Zusatzbetrag für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D gegen die Klägerin verhängt werde. Im Hinblick auf diese Erwägungsgründe war die Klägerin daher in der Lage nachzuvollziehen, dass die Kommission auch in Bezug auf die Zeit der Tätigkeit von TM T&D die abschreckende Wirkung der Geldbuße gewährleisten wollte.

47      Drittens erlaubt nichts im Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), die Annahme, dass die Entscheidung der Kommission, die abschreckende Wirkung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auch in Bezug auf die Zeit der Tätigkeit von TM T&D zu gewährleisten, rechtswidrig oder unangemessen wäre, da dieses Urteil diese Frage nicht behandelt.

48      Viertens ergibt sich aus der Stellungnahme der Klägerin zum Schreiben zum Sachverhalt, dass sie auf der Grundlage der Erwägungsgründe 489 und 503 der Entscheidung von 2007 davon ausging, dass höchstens 15 % des hypothetischen Ausgangsbetrags von TM T&D als Geldbuße für die Zeit der Tätigkeit der Letzteren verhängt würden, „wobei für den Fall, dass es einen Abschreckungsmultiplikator für [die Klägerin] geben [würde], er dann angewandt [würde]“. Daher ergibt sich ausdrücklich aus den eigenen Erklärungen der Klägerin, dass sie annahm, die Kommission werde den Abschreckungsmultiplikator für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D auf sie anwenden und deshalb den Zusatzbetrag gegen sie verhängen.

49      Fünftens weist das interne Protokoll der Kommission über die Besprechung vom 8. Juni 2012 ausdrücklich darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die in der Entscheidung von 2007 herangezogenen Parameter für die Berechnung der Geldbuße, die vom Gericht nicht beanstandet worden seien, nicht geändert zu werden brauchten und dass folglich die einzige Änderung der Methode das Bezugsjahr zu betreffen habe. Wie oben in den Rn. 46 und 47 festgestellt, wurde der Abschreckungsmultiplikator von der Kommission in der Entscheidung von 2007 für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D angewandt, ohne dass dieser Gesichtspunkt der Berechnung der Geldbuße in der Folge vom Gericht beanstandet worden wäre.

50      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der von der Kommission in der Besprechung vom 12. Juni 2012 geäußerte Standpunkt die anderen maßgeblichen Umstände erhärtete, aus denen sich ergab, dass sie den Abschreckungsmultiplikator für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D anwenden und daher den Zusatzbetrag gegen die Klägerin verhängen wollte.

51      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin ab der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 wusste, dass die Kommission die abschreckende Wirkung der gegen sie verhängten Geldbuße gewährleisten wollte. Zumindest ab der Entscheidung von 2007 war sie in der Lage, nachzuvollziehen, dass diese Absicht die Verhängung eines Zusatzbetrags für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D implizierte. Diese Absicht wurde durch das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), nicht in Frage gestellt und sowohl im Schreiben zum Sachverhalt, wie die Stellungnahme der Klägerin zu diesem Schreiben belegt, als auch in der Besprechung vom 12. Juni 2012 bestätigt.

52      Unter diesen Umständen ermöglicht das Vorbringen der Klägerin nicht den Nachweis, dass in Bezug auf die Absicht der Kommission, gegen sie den Zusatzbetrag zu verhängen, ihre Verteidigungsrechte verletzt worden wären.

–       Zu den die Begründung des angefochtenen Beschlusses betreffenden Rügen

53      Nach der Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C‑338/00 P, Slg, EU:C:2003:473, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission hat zwar nach Art. 296 AEUV die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (vgl. entsprechend Urteil Volkswagen/Kommission, EU:C:2003:473, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die vorstehend angeführte Rechtsprechung gilt entsprechend für die Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird.

54      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss ausdrücklich vorsieht, dass er hinsichtlich der gegen die Klägerin und Toshiba verhängten Geldbußen einen Beschluss zur Änderung der Entscheidung von 2007 darstellt. Unter diesen Umständen kann die Begründung dieser Entscheidung, sofern sie durch das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), nicht berührt wurde und ihr der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nicht widerspricht, für die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes berücksichtigt werden.

55      Vorab ist festzustellen, dass das oben in Rn. 32 wiedergegebene einführende Vorbringen der Klägerin, wonach die Methode der Berechnung der Geldbuße nicht klar dargelegt ist und daher von ihr nicht nachvollzogen werden kann, zu allgemein ist, um geprüft werden zu können, so dass es nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, der hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden Klage anwendbar ist (vgl. Beschluss vom 7. September 2010, Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission, T‑532/08, Slg, EU:T:2010:353, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), unzulässig ist.

56      Jedenfalls zeigt eine Gesamtprüfung der Begründung der Berechnung der Geldbuße im angefochtenen Beschluss nicht, dass diese unzureichend oder inkohärent wäre, da die Kommission die verschiedenen berücksichtigten Faktoren und die verschiedenen Zwischenberechnungen dargelegt hat.

57      Was konkreteres Vorbringen anbelangt, macht die Klägerin erstens geltend, dass trotz der Angabe im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach der Umfang des räumlich relevanten Marktes für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werde, der die Schwere der Zuwiderhandlung betreffende Punkt dieses Beschlusses weder darlege, wie der Umfang des räumlichen Marktes bestimmt worden sei, noch in welchem Stadium er für die Beurteilung der Schwere berücksichtigt worden sei. Insoweit sei der bloße Hinweis, dass die rechtswidrigen Aktivitäten den gesamten EWR betroffen hätten, nicht hinreichend.

58      Dazu ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, aus dem Einleitungssatz des 56. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Feststellungen zur Schwere der Zuwiderhandlung „in Anbetracht des [in der Entscheidung von 2007] festgestellten Sachverhalts“ erfolgen. Aus dem 478. Erwägungsgrund der letzteren Entscheidung ergibt sich, dass der räumlich relevante Markt der EWR-Markt ist und dass die Größe dieses Marktes im Jahr 2003 auf Grundlage der von den betreffenden Unternehmen übermittelten Umsätze bestimmt wurde und sich auf etwa 320 Mio. Euro belief, ohne dass diese Feststellungen durch das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), in Frage gestellt worden wären. Außerdem ist dem 483. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 klar zu entnehmen, dass der Umfang des räumlich relevanten Marktes für die Bestimmung der auf die verschiedenen Unternehmen anwendbaren Ausgangsbeträge berücksichtigt wurde.

59      Zweitens bringt die Klägerin vor, es gebe keine klare und genaue Begründung für die unterschiedliche Behandlung, da der angefochtene Beschluss nicht darlege, wie die weltweiten Umsatzzahlen verwendet worden seien, um die in der Entscheidung von 2007 genannten Gruppen zu bestimmen. Außerdem verweise der 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf den 484. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007, der sich auf die Bedeutung des Marktwerts im EWR beziehe. Ein solcher Verweis sei wegen der, wie oben in Rn. 57 angeführt, fehlenden Angaben zum Umfang des räumlich relevanten Marktes mangelhaft.

60      Insoweit ergibt sich zum einen aus den Erwägungsgründen 57 bis 61 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Erwägungsgründen 483 bis 488 der Entscheidung von 2007, dass die weltweiten Umsatzzahlen aus dem Jahr 2003 der verschiedenen betroffenen Unternehmen, darunter diejenigen von TM T&D, verwendet wurden, um ihre weltweiten Marktanteile zu berechnen, nach denen sie in Gruppen mit unterschiedlichen Ausgangsbeträgen eingeteilt wurden. Eine solche Begründung ist im Hinblick auf die oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung hinreichend.

61      Zum anderen beruht das Vorbringen zum 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und zum 484. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 auf einer unrichtigen Annahme, da oben in Rn. 58 festgestellt wurde, dass die Kommission den Umfang und die Größe des räumlich relevanten Marktes rechtlich hinreichend begründet hatte, und kann daher keinen Erfolg haben.

62      Drittens enthalten nach Ansicht der Klägerin weder die Entscheidung von 2007 noch der angefochtene Beschluss Hinweise zur Art der Berechnung des Ausgangsbetrags von TM T&D und zu den Gründen, aus denen er angemessen sei. Daher sei die Wahl des genauen Betrags willkürlich, da zu dieser keine Ausführungen gemacht worden seien. Außerdem entbehre die Bezugnahme auf den Marktwert im EWR im 484. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 aus den oben in Rn. 57 dargelegten Gründen einer Grundlage.

63      Insoweit ist die Kommission in den Erwägungsgründen 57 bis 61 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen, dass, da die betreffende Zuwiderhandlung sehr schwer sei, die verschiedenen Unternehmen unterschiedlich zu behandeln seien, um ihre ungleiche Fähigkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Wie oben in Rn. 61 festgestellt, war sie der Ansicht, dass diese unterschiedliche Behandlung in Form einer Gruppierung der Ausgangsbeträge anhand des weltweiten Umsatzes mit GIS für das Jahr 2003 zu erfolgen habe. Sie bezog sich auf die in den Erwägungsgründen 484 bis 488 der Entscheidung von 2007 festgelegte Gruppierung und wies im 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass der weltweite Umsatz von TM T&D mit GIS sie in die zweite Gruppe einordne, was bedeutete, dass ihr hypothetischer Ausgangsbetrag 31 000 000 Euro betrug.

64      Dem 483. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 zufolge sind die Gruppierungen außerdem so festgelegt worden, dass die Unterschiede zwischen den GIS-Marktanteilen der Unternehmen innerhalb derselben Gruppe kleiner sind als die Unterschiede zwischen den Marktanteilen der in verschiedene Gruppen eingestuften Unternehmen.

65      In diesem Kontext geht überdies aus Nr. 1 A der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen hervor, dass, was die besonders schweren Zuwiderhandlungen betrifft, der voraussichtliche Ausgangsbetrag oberhalb von 20 000 000 Euro lag.

66      Diese Umstände erlauben es der Klägerin, die Beurteilungskriterien nachzuvollziehen, die der Kommission ermöglichten, die Schwere der von ihr begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen, was bedeutet, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genügt hat und sie insbesondere nicht verpflichtet war, im angefochtenen Beschluss eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur genauen Bestimmung des Ausgangsbetrags von TM T&D zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 252).

67      Außerdem gibt die Kommission zwar im angefochtenen Beschluss nicht an, aus welchen Gründen sie bei den in die zweite Gruppe eingestuften Unternehmen, darunter TM T&D, gerade einen Betrag von 31 000 000 Euro gewählt hat, jedoch kann diese Wahl nicht als willkürlich eingestuft werden und überschreitet nicht die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens (vgl. entsprechend Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2004:118, Rn. 224), da sie durch die oben in den Rn. 63 bis 65 dargelegten Umstände eingegrenzt wird.

68      Zum Vorbringen betreffend die Bezugnahme auf den Marktwert im EWR im 484. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 genügt der Hinweis auf die vorstehenden Rn. 58 und 61.

69      Viertens bringt die Klägerin vor, die Kommission habe weder die Wahl ihres Abschreckungsmultiplikators begründet noch die Gründe dargelegt, aus denen es angemessen gewesen sei, diesen Abschreckungsmultiplikator selbst für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D auf sie anzuwenden, mit der Folge, gegen sie den Zusatzbetrag zu verhängen.

70      Insoweit ergibt sich zum einen aus den Rn. 310 bis 317 des Urteils vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T‑110/07, Slg, EU:T:2011:68), dass die Kommission im 491. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 rechtlich hinreichend die Gesichtspunkte dargelegt hat, die sie für die Erhöhung der Ausgangsbeträge der Geldbußen zum Zweck der Abschreckung berücksichtigt hat. Da diese Feststellung auf den gegen die Klägerin im angefochtenen Beschluss verhängten Abschreckungsmultiplikator anwendbar ist, ist daraus zu schließen, dass Letztere in der Lage war, die Gründe für die Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße zu erkennen und ihre Rechte geltend zu machen, und das Gericht in der Lage ist, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

71      Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, ihre Entscheidung, den Abschreckungsmultiplikator für die Zeit der Tätigkeit von TM T&D auf die Klägerin anzuwenden, speziell zu begründen. Da nämlich die Kommission die Verantwortung für die Tätigkeiten von TM T&D der Klägerin zugerechnet hat, implizierte ihre in den Erwägungsgründen 69 bis 71 des angefochtenen Beschlusses ausgedrückte Absicht, die abschreckende Wirkung der gegen Letztere verhängten Geldbuße zu gewährleisten, in Verbindung mit dem 491. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007, die Anwendung des Abschreckungsmultiplikators auch in Bezug auf diesen Zeitraum und demgemäß die Verhängung des Zusatzbetrags.

72      Nach alledem sind die Rügen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht im Rahmen des ersten Klagegrundes sowie die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen desselben Klagegrundes, die durch kein eigenständiges Vorbringen untermauert wird, zurückzuweisen.

73      Demzufolge ist der erste Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin bei der Festsetzung der zwischen der Klägerin und Toshiba aufzuteilenden Anteile am Ausgangsbetrag von TM T&D

74      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem sie nicht die Gründe angegeben habe, aus denen der Ausgangsbetrag von TM T&D zwischen ihr selbst und Toshiba nach den Anteilen ihrer jeweiligen GIS-Umsätze im Jahr 2001 aufzuteilen gewesen sei. Der angefochtene Beschluss weise nämlich zwar darauf hin, dass der Ausgangsbetrag von TM T&D nicht nach den Beteiligungen ihrer beiden Anteilseigner aufzuteilen sei, doch lege er nicht dar, warum es erforderlich sei, die jeweiligen Situationen der Letzteren im Jahr 2001 oder zu einem früheren Zeitpunkt widerzuspiegeln, obwohl dieser Ansatz nicht der allgemeinen Methode der Entscheidung von 2007 und des angefochtenen Beschlusses entspreche und auch nicht im Fall der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) angewandt worden sei, was deren Beteiligung an VAS, dem Gemeinschaftsunternehmen mit VA Tech, betreffe. Die fehlende Erläuterung zur unterschiedlichen Behandlung der Klägerin und von Schneider impliziere außerdem eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.

75      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

76      Erstens ist insoweit darauf hinzuweisen, dass laut den Erwägungsgründen 52 und 57 des angefochtenen Beschlusses die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen hat und bei einer besonders schweren Zuwiderhandlung die verschiedenen Unternehmen unterschiedlich behandeln kann, um ihre wirtschaftliche Fähigkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu berücksichtigen.

77      Zweitens wurde in der Entscheidung von 2007 festgestellt und in den Erwägungsgründen 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses wiederholt, dass zwar die Tätigkeiten der Klägerin und von Toshiba im Bereich der GIS im Jahr 2002 auf TM T&D übertragen worden seien, sie jedoch während des überwiegenden Teils des Zuwiderhandlungszeitraums individuell an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

78      Drittens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 62 und 67 des angefochtenen Beschlusses, dass unter diesen Umständen die jeweilige Fähigkeit der beiden Anteilsinhaber von TM T&D zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs anhand der Berücksichtigung ihrer ungleichen Wettbewerbsstellung zum Zeitpunkt der Gründung von TM T&D besser zu erkennen war als anhand ihrer Beteiligung am Kapital von TM T&D.

79      Viertens galt dies nach dem 67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses umso mehr, als der Anteil der GIS-Umsätze der Klägerin und von Toshiba im Jahr 2001 wesentlich vom Anteil ihrer Beteiligung am Kapital von TM T&D abwich, was bedeutet, dass Letzterer die Marktwirklichkeit nicht verlässlich widerspiegelte.

80      Fünftens hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts ausgeführt, dass sie im Verfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen sei, und insbesondere in ihrer Stellungnahme zum Schreiben zum Sachverhalt nicht geltend gemacht habe, dass die in diesem Schreiben vorgesehene Methode von der in der Entscheidung von 2007 hinsichtlich Schneider befolgten abweiche. Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, eine besondere Begründung zu diesem Punkt zu liefern, der über die oben in Rn. 79 zusammengefassten Ausführungen im 67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinausgeht.

81      Im Übrigen wurde jedenfalls der konkrete Grund, aus dem sich die Situation von Schneider von derjenigen der Klägerin unterschied, nämlich das Fehlen einschlägiger Umsatzzahlen von Schneider im Jahr 2001 bzw. 2003, im Abschnitt des Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), zum Willen der Kommission, die ungleiche Fähigkeit der Klägerin und von Toshiba, zur Zuwiderhandlung beizutragen, auf den die Erwägungsgründe 62 und 67 des angefochtenen Beschlusses verweisen, dargelegt.

82      Daher ergibt sich hinreichend klar aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit erforderlich in Verbindung mit dem Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), dass zunächst der Grund für die Entscheidung der Kommission, den Ausgangsbetrag von TM T&D zwischen der Klägerin und Toshiba nach den Anteilen ihrer jeweiligen GIS-Umsätze im Jahr 2001 aufzuteilen, der Wille war, ihre jeweilige Fähigkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs widerzuspiegeln, dass sodann der Fall der Klägerin und von Toshiba sich von dem der anderen europäischen Unternehmen als Schneider dadurch unterschied, dass sie während des überwiegenden Teils des Zuwiderhandlungszeitraums individuell an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihre Tätigkeiten jedoch im Jahr 2002 auf TM T&D übertragen hatten, und dass sich schließlich die Situation von Schneider von derjenigen der Klägerin und von Toshiba unterschied, da keine einschlägigen Umsatzzahlen von Schneider für 2001 bzw. 2003 verfügbar waren. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt den Anforderungen der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung entspricht.

83      Außerdem kann sich die Klägerin, da sie die Feststellungen des Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), notwendigerweise kannte, nicht darauf berufen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihr die unterschiedliche Behandlung von ihr selbst und Schneider vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu erläutern. Dies gilt umso mehr, als, wie oben in Rn. 80 festgestellt, die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass die auf sie anzuwendende Methode von der auf Schneider angewandten abweiche.

84      Folglich ist der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Zusammenhang mit der Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D

85      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Entscheidung, bei der Berechnung der Geldbuße für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D den Ausgangsbetrag von TM T&D, und nicht ihren Umsatz im Jahr 2003, zwischen ihren beiden Anteilseignern aufzuteilen, rechtlich nicht hinreichend begründet. Dieser Verstoß stelle auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin dar.

86      Erstens weise das Argument im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach der Vergleichsmaßstab mit den anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung verloren wäre, wenn der Umsatz von TM T&D zwischen ihren beiden Anteilseignern nach ihren GIS-Umsätzen im Jahr 2001 aufgeteilt würde, da ein solcher Ansatz darauf hinausliefe, ihre fiktiven Umsätze für das Jahr 2001 mit den tatsächlichen Umsätzen der anderen Hersteller aus dem Jahr 2003 zu vergleichen, vor allem darauf hin, dass die Kommission den Umsatz von TM T&D zwischen ihren Anteilseignern entsprechend deren Beteiligung an Letzterer hätte aufteilen müssen. Es ergebe nämlich keinen Sinn, im Rahmen eines Vergleichs der jeweiligen Marktpositionen der verschiedenen Hersteller im Jahr 2003 auf das Jahr 2001 zurückzugreifen.

87      Ebenso sei die Kommission zu Unrecht der Auffassung, dass die Aufteilung des Umsatzes von TM T&D für das Jahr 2003 zu fiktiven Umsätzen führe. Der der Klägerin zugewiesene Anteil des Umsatzes stelle immer noch einen Anteil des Umsatzes von TM T&D für das Jahr 2003 dar, der nichts mit dem Umsatz der Klägerin im Jahr 2001 zu tun habe.

88      Daher sei das Argument der Kommission im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses „unrichtig und unlogisch“, da die Kommission keine vernünftige Erklärung dafür liefere, dass der Umsatz von TM T&D nicht zwischen ihren Anteilseignern aufgeteilt werden könne.

89      Während zweitens der 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf den Umsatz der Klägerin und von Toshiba Bezug nehme, teile sein 60. Erwägungsgrund TM T&D einen Ausgangsbetrag zu, der zwischen ihren Anteilseignern aufzuteilen sei. Daher sei die von der Kommission angewandte Methode im Hinblick auf das erklärte Ziel inkohärent und habe keine stichhaltige Rechtfertigung. Deshalb habe die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, was bedeute, dass die gegen Letztere verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen sei.

90      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet und weist insbesondere darauf hin, dass der vorliegende Klagegrund keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht erkennen lasse, da die Klägerin lediglich ausführe, dass sie mit den im angefochtenen Beschluss herangezogenen Gründen nicht einverstanden sei.

91      Insoweit betrifft die erste, oben in den Rn. 86 bis 88 dargelegte Rüge der Klägerin tatsächlich weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte im Verfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, sondern die Begründetheit des Vorbringens der Kommission. Folglich geht die erste Rüge im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere, und das Vorbringen zu seiner Stützung wird unten im Rahmen des sechsten und achten Klagegrundes geprüft werden.

92      Was die zweite Rüge angeht, betrifft das oben in Rn. 89 dargelegte Vorbringen einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses und nicht die Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin. Folglich ist die zweite Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit sie eine Verletzung dieser Rechte betrifft.

93      Was den Widerspruch anbelangt, den die Begründung aufweisen soll, heißt es im 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wie folgt:

„Für die unterschiedliche Behandlung verwendete die Kommission das Jahr 2003 als Bezugsjahr für die Ermittlung der Umsätze [der Klägerin] und von Toshiba. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Feststellungen des Gerichts im [Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T‑113/07, Slg, EU:T:2011:343), und dem Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345)].“

94      Im 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wird ausgeführt:

„Da, wie in der [Entscheidung von 2007] festgestellt, sich [die Klägerin] und Toshiba im Jahr 2003 am Kartell durch ihr Gemeinschaftsunternehmen TM T&D beteiligten, verwendete die Kommission den weltweiten Umsatz [mit] GIS von TM T&D im Jahr 2003, um einen Ausgangsbetrag festzulegen, der für die Berechnung der gegen [die Klägerin] und Toshiba für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 11. Mai 2004 zu verhängenden Geldbuße verwendet wurde … Die Kommission hat jedoch [diesen] hypothetischen Ausgangsbetrag nicht als gesonderte Geldbuße verhängt, sondern nur i) als Grundlage für die Berechnung der Erhöhung wegen der Dauer für den Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 und ii) als Grundlage für die Bestimmung der individuellen Ausgangsbeträge von Toshiba und [der Klägerin] für den Zeitraum ihrer individuellen Beteiligung am Kartell verwendet …“

95      Diese beiden Passagen sind nicht inkohärent und zeugen insbesondere nicht davon, dass die Kommission zunächst entschieden hätte, die individuellen Umsätze der Klägerin und von Toshiba zu bestimmen, um sodann diese Methode zugunsten der Aufteilung des Ausgangsbetrags von TM T&D zwischen ihren Anteilseignern aufzugeben.

96      Vielmehr ergibt sich nämlich aus den Erwägungsgründen 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen, dass im Fall der Klägerin die in der Entscheidung von 2007 befolgte allgemeine Regel, die das Gericht im Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), bekräftigte, nämlich die Verwendung des Jahres 2003 als Bezugsjahr für die Ermittlung der Umsätze, nach besonderen Modalitäten anzuwenden ist, weil die Klägerin während dieses Jahres selbst keine GIS-Umsätze verzeichnete, da sie ihre Tätigkeiten in dem Bereich auf TM T&D übertragen hatte. Eine solche Begründung ist kohärent und entspricht den Anforderungen der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung.

97      Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft.

98      Nach alledem ist der neunte Klagegrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D

99      Mit dem achten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an sie selbst für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D geltend.

100    Die Klägerin bringt insoweit vor, die Kommission hätte, statt einen hypothetischen Ausgangsbetrag für TM T&D zu bestimmen und ihn zwischen ihr und Toshiba aufzuteilen, zunächst den Umsatz von TM T&D für das Jahr 2003 zwischen ihnen beiden aufteilen, sodann ihre weltweiten Marktanteile im Jahr 2003 auf der Grundlage ihrer jeweiligen Anteile am Umsatz von TM T&D berechnen und sie schließlich in die angemessene Gruppe der Ausgangsbeträge einstufen müssen, die in der Entscheidung von 2007 nach den weltweiten Marktanteilen bestimmt worden seien. Auf diese Weise wäre die Klägerin ihres Erachtens mit den europäischen Herstellern gleich behandelt worden.

101    Die Klägerin führt zur Untermauerung ihres Standpunkts drei Reihen von Argumenten an.

102    Erstens beruft sie sich auf gewisse Passagen des angefochtenen Beschlusses, aus denen hervorgehe, dass sich die Bemessung der Geldbußen auf die GIS-Umsätze im Jahr 2003 zu gründen habe.

103    Zweitens bringt die Klägerin mehrere Argumente vor, die im Wesentlichen einen Widerspruch zwischen der Entscheidung, einen Ausgangsbetrag für TM T&D zu bestimmen, und der Tatsache, dass die Geldbußen gegen die Klägerin selbst verhängt worden seien, betreffen.

104    Drittens rügt die Klägerin die Feststellung der Kommission im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die von ihr vorgeschlagene Methode zur Folge gehabt hätte, auf ihren fiktiven Umsatz des Jahres 2001 zurückzugreifen.

105    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

106    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2004:118, Rn. 216 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Die Kommission setzt den Geldbußenbetrag anhand der Schwere und gegebenenfalls der Dauer der Zuwiderhandlung fest. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist anhand von Kriterien wie den besonderen Umständen der Sache, ihrem Kontext und der Abschreckungswirkung der Geldbußen zu ermitteln. Objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung sind einzubeziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 89 bis 91).

108    Jedoch muss die Kommission in jedem Einzelfall, wenn sie die Festsetzung von Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht beschließt, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einhalten, zu denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte gehören (Urteil vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑59/02, Slg, EU:T:2006:272, Rn. 315). Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg, EU:T:1998:93, Rn. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass sie während des Bezugsjahrs, nämlich 2003, selbst keine GIS-Umsätze verzeichnete, da sie ihre Tätigkeiten in diesem Bereich im Jahr 2002 auf TM T&D übertragen hatte.

110    Dieser Umstand bedeutet, dass die Geldbuße der Klägerin nicht in genau gleicher Weise wie die Geldbußen der europäischen Adressaten der Entscheidung von 2007 berechnet werden konnte und dass ihre Situation in diesem Punkt daher nicht mit derjenigen der Letzteren vergleichbar war.

111    Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht entschieden, einen hypothetischen Ausgangsbetrag für TM T&D zu bestimmen und ihn zwischen ihren Anteilseignern aufzuteilen, statt die weltweiten GIS-Umsätze von TM T&D zwischen ihren Anteilseignern aufzuteilen und ihre individuellen Ausgangsbeträge auf der Grundlage ihrer jeweiligen Anteile an diesen Umsätzen zu bestimmen.

112    Wie sich nämlich aus dem zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und dem 61. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 ergibt, war TM T&D ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen, das allein für die Herstellung und den Verkauf von GIS verantwortlich war. Daher stellte TM T&D eine von ihren Anteilseignern getrennte Einheit dar, obwohl sie von ihnen gemeinsam kontrolliert wurde.

113    Dieser Umstand ergibt sich außerdem aus Punkt 7.2.7 der Entscheidung von 2007, der die Bestimmung ihrer Adressaten betrifft. In den Erwägungsgründen 407 und 435 dieser Entscheidung werden nämlich die Klägerin und Toshiba als Anteilseigner ausdrücklich „für die von TM T&D zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 11. Mai 2004 begangene Zuwiderhandlung“ haftbar gemacht.

114    Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

115    Mit ihrer ersten, oben in Rn. 102 angeführten Reihe von Argumenten bringt die Klägerin nämlich vor, aus den Erwägungsgründen 59 bis 62 und 66 des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, dass sich die Bemessung der Geldbußen auf die individuellen GIS-Umsätze von ihr selbst und Toshiba im Jahr 2003 hätte gründen müssen.

116    Wie jedoch schon oben in Rn. 96 festgestellt, ergibt sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses, dass im Fall der Klägerin die in der Entscheidung von 2007 befolgte allgemeine Regel, die das Gericht im Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), bekräftigte, nämlich die Verwendung des Jahres 2003 als Bezugsjahr für die Ermittlung der Umsätze, nach besonderen Modalitäten anzuwenden war, weil die Klägerin während dieses Jahres selbst keine GIS-Umsätze verzeichnet hatte, da sie ihre Tätigkeiten in diesem Bereich auf TM T&D übertragen hatte.

117    Diese Auslegung wird sowohl durch die Erwägungsgründe 62 und 66 des angefochtenen Beschlusses als auch durch das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), bestätigt, in dem das Gericht ausdrücklich auf die von der Kommission im angefochtenen Beschluss befolgte Methode als geeignetes Beispiel hingewiesen hat.

118    Zur zweiten, oben in Rn. 103 angeführten Reihe von Argumenten macht die Klägerin geltend, soweit es das Ziel der Festsetzung ihres Ausgangsbetrags sei, eine individuelle Geldbuße gegen sie zu verhängen, könne sich die Kommission nicht darauf berufen, dass sie im Jahr 2003 über TM T&D an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Was nämlich die dem Zeitraum vor der Gründung von TM T&D entsprechende Geldbuße betreffe, die eine individuelle, gegen die Klägerin verhängte Geldbuße sei, hätte der anwendbare Ausgangsbetrag nach derselben Methode berechnet werden müssen wie der, die für die anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung verwendet worden sei, also auf der Grundlage ihres Umsatzes für das Jahr 2003. Der Ausgangsbetrag von TM T&D sei ein anderer Betrag, der auf die Zeit der Tätigkeit von TM T&D anwendbar sei.

119    Insoweit wurde bereits in den vorstehenden Rn. 109 und 110 ausgeführt, dass die Geldbuße der Klägerin nicht in genau gleicher Weise wie die Geldbußen der europäischen Adressaten der Entscheidung von 2007 berechnet werden konnte, da sie hinsichtlich der GIS keine eigenen Umsätze für das Jahr 2003 verzeichnete. Die Tatsache, dass die im angefochtenen Beschluss verhängten Geldbußen aufgrund der Auflösung von TM T&D im Jahr 2005 nur gegen die Klägerin und Toshiba verhängt wurden, kann nicht zur Folge haben, dass die Kommission verpflichtet wäre, unter Missachtung der Tatsache, dass sie während des Bezugsjahrs als von ihren Anteilseignern getrennter Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt tätig war, künstlich den Umsatz von TM T&D aufzuspalten. Eine solche Vorgehensweise liefe nämlich tatsächlich darauf hinaus, von der Absicht der Kommission, sich bei der Festsetzung der Geldbußen auf die in diesem Jahr erzielten Umsätze zu stützen, abzurücken.

120    Im Rahmen der dritten, oben in Rn. 104 angeführten Reihe von Argumenten bestreitet die Klägerin, dass die Verwendung der von ihr vorgeschlagenen Methode zur Folge hätte, auf „fiktive Umsätze für das Jahr 2001“ zurückzugreifen. Sie weist in diesem Kontext darauf hin, dass der Anteil des Umsatzes, der ihr nach der von ihr befürworteten Methode zugewiesen worden wäre, immer noch einen Anteil des Umsatzes von TM T&D für das Jahr 2003 darstellen würde, der nichts mit ihrem Umsatz im Jahr 2001 zu tun habe.

121    Insoweit ist einzuräumen, dass der Sinn des fünften Satzes im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die von der Klägerin vorgeschlagene Methode „ungeeignet wäre, da sie den Vergleich von fiktiven Umsätzen [der Klägerin] und von Toshiba für das Jahr 2001 mit den Umsätzen der anderen Unternehmen aus dem Jahr 2003 implizierte“, nicht ganz klar ist, insbesondere weil die Kommission den Begriff „fiktiver Umsatz für das Jahr 2001“ nicht definiert hat.

122    Gleichwohl hat die Kommission im dritten und vierten Satz des 66. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Methode es nicht erlaube, das Gewicht von TM T&D als Einheit, die im Jahr 2003 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, innerhalb der Letzteren widerzuspiegeln. Daher bringt der fünfte Satz dieses 66. Erwägungsgrundes im Kontext der ihm unmittelbar vorangehenden Sätze zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Kommission die von der Klägerin vorgeschlagene Methode zur Folge hätte, künstlich den Umsatz von TM T&D aufzuspalten, obwohl sie eine von ihren Anteilseignern getrennte Einheit darstelle, um fiktive Umsätze der Letzteren zu bestimmen. Wie sich aus den vorstehenden Rn. 111 bis 113 und 119 ergibt, trifft diese Feststellung der Kommission zu.

123    Aus alledem ergibt sich, dass der achte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der zwischen der Klägerin und Toshiba aufzuteilenden Anteile am Ausgangsbetrag von TM T&D

124    Mit dem sechsten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße den Ausgangsbetrag von TM T&D zwischen ihr und Toshiba im 62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses falsch aufgeteilt. Die Entscheidung der Kommission, den Ausgangsbetrag von TM T&D nach den Anteilen der jeweiligen GIS-Umsätze der Klägerin und von Toshiba im Jahr vor der Gründung von TM T&D, d. h. 2001, aufzuteilen, habe nämlich zur Folge, den der Klägerin zurechenbaren Teil des Ausgangsbetrags von TM T&D zu überschätzen.

125    In diesem Zusammenhang könne im Rahmen der Berechnung der Geldbuße die Entscheidung der Klägerin, ihre Tätigkeiten im GIS-Bereich über TM T&D auszuüben, nicht relevant sein. Da TM T&D ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen gewesen sei, dessen Rechte, Verpflichtungen, Entscheidungsbefugnisse und Gewinne zu gleichen Teilen zwischen den beiden Anteilseignern aufgeteilt gewesen seien, hätte die Kommission der Klägerin 50 % des Ausgangsbetrags von TM T&D zuweisen müssen.

126    Zudem sei das Ziel, auf das sich die Kommission zur Begründung der Aufteilung des Ausgangsbetrags von TM T&D berufen habe, für die europäischen Hersteller nicht befolgt worden. Die Ausgangsbeträge der Letzteren seien nämlich bloß im Hinblick auf ihre Umsätze im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Zuwiderhandlung, nämlich 2003, festgesetzt worden, ohne dass die Kommission untersucht habe, ob diese Umsätze repräsentativ gewesen seien. Insbesondere habe die Kommission den Ausgangsbetrag für Schneider mit 40 % des Ausgangsbetrags von VA Tech festgesetzt, da dieser Prozentsatz dem Prozentsatz von deren Beteiligung an VAS entsprochen habe, ohne das genaue Verhältnis der Umsätze von Schneider zu denjenigen von VA Tech zum Zeitpunkt der Gründung von VAS festzustellen.

127    Unter diesen Umständen ist die Klägerin der Ansicht, durch die Kommission in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt worden zu sein.

128    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte den Ausgangsbetrag von TM T&D zwischen ihren Anteilseignern entsprechend deren Beteiligung an Letzterer aufteilen müssen, um zu vermeiden, im Rahmen eines Vergleichs der jeweiligen Marktpositionen der verschiedenen Hersteller im Jahr 2003 auf das Jahr 2001 zurückzugreifen, wie das Argument der Kommission im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nahelege.

129    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Zum einen sei die Relevanz des von ihr bei der Aufteilung des Ausgangsbetrags von TM T&D verfolgten Ziels vom Gericht im Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), anerkannt worden. Zum anderen unterscheide sich der Fall von Schneider vom hier vorliegenden in mehrfacher Hinsicht.

130    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 62 und 67 des angefochtenen Beschlusses entschied, den hypothetischen Ausgangsbetrag von TM T&D zwischen der Klägerin und Toshiba nach den Anteilen ihrer jeweiligen GIS-Umsätze im Jahr 2001 aufzuteilen, um die ungleiche Fähigkeit der Klägerin und von Toshiba, zur Zuwiderhandlung in der Zeit vor der Gründung von TM T&D beizutragen, widerzuspiegeln. Da der Marktanteil der Klägerin hinsichtlich der GIS wesentlich größer als der von Toshiba war, wurden ihr im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in etwa zwei Drittel des Ausgangsbetrags von TM T&D zugewiesen, während Toshiba nur ein Drittel dieses Betrags zugewiesen wurde.

131    Insoweit ist erstens unstreitig, dass die Klägerin und Toshiba jeweils 50 % am Kapital von TM T&D hielten. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Tätigkeiten im GIS-Bereich, die von den Letzteren bei ihrer Gründung an TM T&D übertragen wurden, und die diesen Tätigkeiten entsprechenden Marktanteile aufgrund der Wettbewerbsstellung der Klägerin und von Toshiba auf dem Markt für GIS zum maßgebenden Zeitpunkt ungleich waren.

132    Vor diesem Hintergrund beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf die Prozentsätze der Beteiligung von ihr selbst und Toshiba am Kapital von TM T&D, die durch Umstände motiviert oder beeinflusst worden sein können, die nichts mit dem Markt für GIS zu tun haben, um die Berücksichtigung der tatsächlichen Situation auf diesem Markt auszuschließen, wie sie durch die Umsätze des Jahres 2001, dem letzten ganzen Jahr vor der Gründung von TM T&D, belegt wird.

133    Zweitens ist, was die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anbelangt, daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung dieser Grundsatz verlangt, dass die Kommission in jedem Einzelfall, wenn sie die Festsetzung von Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht beschließt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

134    Im vorliegenden Fall wurde die Geldbuße der Klägerin unstreitig nach Modalitäten berechnet, die sich von den bei der Berechnung der Geldbußen der europäischen Hersteller angewandten unterschieden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin sowohl gegenüber diesen Herstellern im Allgemeinen als auch gegenüber Schneider im Besonderen in einer anderen Situation befand.

135    Zum einen wurden nämlich während des Bezugsjahrs die zuvor von der Klägerin und von Toshiba ausgeübten Tätigkeiten im GIS-Bereich von ihrem Gemeinschaftsunternehmen, TM T&D, ausgeübt. Dieser Umstand unterscheidet den Fall der Klägerin von dem der europäischen Unternehmen mit Ausnahme von Schneider und VA Tech, die ihre Tätigkeiten im GIS-Bereich in VAS zusammengelegt hatten.

136    Zum anderen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Kommission habe nicht die Absicht gehabt, die jeweilige Wettbewerbsstellung der beiden Anteilseigner von VAS, Schneider und VA Tech, bei der Festsetzung ihrer Geldbußen widerzuspiegeln. Wie nämlich in Rn. 275 des Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), festgestellt wurde, hat die Kommission im 489. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007, in dem sie sich ausdrücklich auf den „Beitrag Schneiders zum Gemeinschaftsunternehmen ausgedrückt in Verkäufen“ zur Zeit der Bildung von VAS bezogen hat, das gleiche Ziel verfolgt. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass dieser Beitrag durch den Prozentsatz der Beteiligung von Schneider am Kapital von VAS angemessen widergespiegelt werde.

137    Im vorliegenden Fall verfügte die Kommission jedoch über ausdrückliche und klare Beweise, nämlich die Umsätze der Klägerin und von Toshiba für das Jahr 2001, aus denen sich ergab, dass ihre jeweiligen Prozentsätze der Beteiligung am Kapital von TM T&D nicht repräsentativ für ihre individuelle Stellung auf dem Markt während des überwiegenden Teils des Zuwiderhandlungszeitraums waren. Insoweit behauptet die Klägerin hinsichtlich der Stellung von Schneider innerhalb von VAS nicht einmal das Vorliegen solcher Beweise.

138    Unter diesen Umständen stellt die Entscheidung der Kommission, die Prozentsätze der Beteiligung der Klägerin und von Toshiba am Kapital von TM T&D nicht als Kriterium für die Aufteilung des Ausgangsbetrags der Letzteren heranzuziehen, sondern die GIS-Umsätze der Klägerin und von Toshiba im Jahr 2001, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

139    Soweit die Klägerin in diesem Kontext erneut vorbringt, die Kommission habe die Ungleichbehandlung, der sie ausgesetzt gewesen sei, nicht gerechtfertigt, ist auf die vorstehenden Rn. 80 bis 82 zu verweisen.

140    Was drittens das oben in Rn. 128 dargelegte Argument der Klägerin anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Heranziehung der GIS-Umsätze der Klägerin und von Toshiba im Jahr 2001 als Aufteilungskriterium letztlich ein Element in die Berechnung einführt, das sich auf ein anderes Jahr als das Bezugsjahr, nämlich 2003, bezieht.

141    Jedoch ist zunächst der grundlegende Faktor zur Stützung der von der Kommission herangezogenen Berechnungsmethode unstreitig der Umsatz von TM T&D im Bezugsjahr, was impliziert, dass diese Methode einen objektiven Vergleich mit den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen erlaubt. Dieser Umstand wird außerdem im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich angeführt.

142    Sodann erlaubt, wie sich aus den vorstehenden Rn. 131 und 132 ergibt, die Berücksichtigung der GIS-Umsätze der Klägerin und von Toshiba im Jahr 2001, ihre tatsächliche Stellung auf dem Markt für GIS während des überwiegenden Teils des Zuwiderhandlungszeitraums widerzuspiegeln, wobei diese Stellung in den Prozentsätzen ihrer Beteiligung am Kapital von TM T&D nicht zutreffend zum Ausdruck kam.

143    Schließlich wurde die Berücksichtigung der GIS-Umsätze der Klägerin und von Toshiba im Jahr 2001 als Kriterium für die Aufteilung des Ausgangsbetrags von TM T&D ausdrücklich in Rn. 276 des Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), als Methode angesehen, mit der der Gleichbehandlungsgrundsatz, der vorschreibt, dasselbe Bezugsjahr für alle an der Zuwiderhandlung Beteiligten heranzuziehen, mit dem Willen der Kommission, die ungleiche Wettbewerbsstellung der Klägerin und von Toshiba bei der Gründung von TM T&D widerzuspiegeln, in Einklang gebracht werden kann.

144    Aus alledem ergibt sich, dass der sechste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit, als die Kommission die Geldbuße der Klägerin in gleicher Weise wie die Geldbußen der europäischen Hersteller berechnet habe

145    Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie ihre Geldbuße in gleicher Weise wie die Geldbußen der europäischen Hersteller berechnet habe. Sie bringt vor, am GQ-Abkommen teilgenommen zu haben, bestreitet jedoch, an der Übereinkunft teilgenommen zu haben, und sie habe nicht am EQ-Abkommen teilgenommen, von dessen Bestehen sie nichts gewusst habe. Vor diesem Hintergrund widerspreche, selbst angenommen, sie könne für die Übereinkunft haftbar gemacht werden, die Vorgehensweise der Kommission, sie in gleicher Weise wie die europäischen Hersteller mit einer Sanktion zu belegen, obwohl die Letzteren an der Übereinkunft und am GQ‑Abkommen und darüber hinaus am EQ-Abkommen teilgenommen hätten, den Grundsätzen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung ergebe, sei die Beteiligung an zwei besonders schweren Zuwiderhandlungen mit einer strengeren Sanktion zu belegen als die Beteiligung an lediglich einer schweren Zuwiderhandlung.

146    In diesem Kontext habe die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf das Rechtsmittel der Klägerin im Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), eingeräumt, dass ABB die Schwere der Zuwiderhandlung erhöht habe, indem sie zugegeben habe, dass an dieser neben europäischen Herstellern auch japanische Hersteller beteiligt gewesen seien.

147    Des Weiteren hätten die Zuwiderhandlungen, an denen die Klägerin teilgenommen habe, einen anderen Schweregrad. Während nämlich das EQ-Abkommen die Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen tatsächlichen Wettbewerbern auf dem europäischen Markt bewirkt und daher wesentliche Auswirkungen auf diesen gehabt habe, hätten das GQ‑Abkommen und die behauptete Übereinkunft, ihr Nachweis einmal unterstellt, höchstens potenzielle Wettbewerber ausschalten können. In Wahrheit hätten jedoch das GQ‑Abkommen und die behauptete Übereinkunft keine Auswirkungen im EWR gehabt, da die japanischen Hersteller und insbesondere die Klägerin aufgrund des Vorliegens von objektiven wirtschaftlichen und technischen Hindernissen keine ernsthaften Wettbewerber auf diesem Gebiet gewesen seien.

148    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Insbesondere sei die von der Entscheidung von 2007 festgestellte Zuwiderhandlung eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gewesen, und die Beteiligung der japanischen Unternehmen, wie der Klägerin, an dieser Zuwiderhandlung sei nicht weniger schwer als die der europäischen Unternehmen gewesen.

149    Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach sie ihre Beteiligung an der Übereinkunft bestreitet, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits überschreitet. Die Beteiligung der Klägerin an der Übereinkunft wurde nämlich in der Entscheidung von 2007 festgestellt, die insoweit im Anschluss an das Urteil Siemens/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt (EU:C:2013:866), bestandskräftig geworden ist. Dagegen betrifft der angefochtene Beschluss nicht die Feststellung der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung, sondern nur die in der Folge gegen sie zu verhängende Geldbuße.

150    Betreffend die anderen Rügen ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen wurde, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, EU:C:1999:356, Rn. 90).

151    Im vorliegenden Fall wurde erstens bereits oben in den Rn. 2 bis 4 darauf hingewiesen, dass die Kommission in der Entscheidung von 2007 das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt hat, die die Übereinkunft, das GQ‑Abkommen und das EQ-Abkommen umfasste. Daher gibt die Klägerin zu Unrecht zu verstehen, dass die europäischen Unternehmen an zwei Zuwiderhandlungen teilgenommen hätten, während sie selbst nur an einer einzigen Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

152    Zweitens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihr Beitrag zur Zuwiderhandlung nicht aufgrund der Tatsache geringer, dass sie nicht an der Zuteilung von GIS‑Projekten im EWR, die vom EQ-Abkommen geregelt wurde, teilnahm.

153    Insoweit trifft es zwar zu, dass die japanischen Hersteller in anderer Weise als die europäischen Hersteller an den in der Entscheidung von 2007 festgestellten und auf den EWR abzielenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt waren. Die japanischen Hersteller, wie die Klägerin, verpflichteten sich nämlich im Rahmen der Übereinkunft, nicht in den EWR-Markt einzudringen, und ihre Beteiligung bestand daher in einer Unterlassung. Die europäischen Unternehmen hingegen teilten die verschiedenen GIS-Projekte auf diesem Markt durch aktives kollusives Handeln untereinander auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T‑113/07, Slg, EU:T:2011:343, Rn. 260).

154    Die Unterlassung der japanischen Unternehmen, wie der Klägerin, war jedoch eine Vorbedingung dafür, dass die Aufteilung der GIS-Projekte im EWR unter den europäischen Herstellern nach den dafür vereinbarten Regeln erfolgen konnte (Urteil Toshiba/Kommission, oben in Rn. 153 angeführt, EU:T:2011:343, Rn. 261). Daher leisteten die japanischen Unternehmen einen für die Funktionsweise der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit erforderlichen Beitrag, indem sie ihre Verpflichtungen nach der Übereinkunft beachteten.

155    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 220 und 226 des Urteils Toshiba/Kommission, oben in Rn. 153 angeführt (EU:T:2011:343), festgestellt, dass die Beteiligung der japanischen Unternehmen an der Übereinkunft, die Melde- und Anrechnungsmechanismen umfasste, implizierte, dass diese darüber Bescheid wussten, dass die GIS-Projekte im EWR den europäischen Herstellern vorbehalten waren und dass sie vernünftigerweise annehmen konnten, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erfolgte. Daher wussten die japanischen Hersteller, unabhängig von der Frage, ob sie vom EQ-Abkommen als solchem Kenntnis hatten, über das darin geregelte rechtswidrige Verhalten Bescheid.

156    Folglich ist festzustellen, dass der Beitrag der Klägerin zur Zuwiderhandlung mit dem der europäischen Unternehmen vergleichbar ist.

157    Drittens kann das Vorbringen der Klägerin zu der Tatsache, dass ABB die Schwere der Zuwiderhandlung erhöht habe, indem sie zugegeben habe, dass an dieser auch japanische Hersteller beteiligt gewesen seien, ebenfalls keinen Erfolg haben. Es trifft zwar zu, dass eine Zuwiderhandlung umso schwerer ist, je mehr Beteiligte sie umfasst. Dieser Umstand erlaubt jedoch keine stichhaltigen Schlussfolgerungen über den relativen Beitrag der Teilnahme verschiedener Gruppen dieser Beteiligten an der fraglichen Zuwiderhandlung.

158    Viertens möchte die Klägerin, was den Vergleich der Schwere der verschiedenen hier streitigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen anbelangt, zum einen die verschiedenen Bestandteile der in der Entscheidung von 2007 festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung künstlich trennen.

159    Zum anderen gründet sich das Vorbringen der Klägerin auf die tatsächliche Prämisse, dass sie kein ernsthafter Wettbewerber im EWR gewesen sei. Wie sich jedoch unten aus den Rn. 161 bis 182 ergibt, hat die Klägerin diese Prämisse rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, was bedeutet, dass sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht berücksichtigt werden kann.

160    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: von der Kommission durch Außerachtlassung wirtschaftlicher und technischer Beweise bei der Beurteilung der Auswirkung des Verhaltens der Klägerin und der Berechnung ihrer Geldbuße begangener Fehler

161    Mit dem vierten Klagegrund beanstandet die Klägerin, dass die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkung ihres Verhaltens und der Berechnung ihrer Geldbuße fehlerhaft wirtschaftliche und technische Beweise außer Acht gelassen habe. Nachdem sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 erhalten habe, habe sie unabhängige Sachverständige beauftragt, einen technischen Bericht und einen wirtschaftlichen Bericht zu erstellen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel nachwiesen, dass ein nicht europäischer Anbieter, mit Ausnahme von begrenzten und spezifischen Verkäufen, aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Hindernissen von 1988 bis 2004 keine Chance gehabt hätte, in den europäischen GIS-Markt einzudringen (im Folgenden: externe Berichte).

162    Die Kommission habe jedoch die externen Berichte bei der Analyse der Auswirkungen der behaupteten Zuwiderhandlungen auf den europäischen Markt nicht berücksichtigt und keine klaren Argumente zu ihrer Widerlegung angegeben. Sie habe sie lediglich als generelle, allgemein gefasste Studien eingestuft, obwohl sie eine glaubwürdige Erklärung für das Fehlen von Verkäufen der Klägerin in Europa, das auch für die Verantwortlichkeit eines Unternehmens nach Art. 101 AEUV relevant sei, geliefert hätten.

163    Daher habe die Kommission einen Fehler begangen, indem sie von der Annahme ausgegangen sei, dass die Klägerin GIS in Europa hätte verkaufen können, trotz der eindeutigen Ergebnisse der externen Berichte, wonach sie diese GIS während des größten Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht unmittelbar an die europäischen Kunden habe verkaufen können. Deshalb habe die Kommission gegen die Verpflichtung verstoßen, die wirtschaftliche Auswirkung eines etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens bei der Festsetzung einer Geldbuße zu prüfen, und damit eine unverhältnismäßige Geldbuße gegen die Klägerin verhängt.

164    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin und insbesondere die Relevanz und Beweiskraft der externen Berichte für unbegründet.

165    Insoweit ist nach Nr. 1 A der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, ob die Urheber der Zuwiderhandlung tatsächlich wirtschaftlich dazu in der Lage waren, anderen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, einen erheblichen Schaden zuzufügen.

166    Die Argumentation der Klägerin läuft grundsätzlich darauf hinaus, dass ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung – entgegen den Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 314 bis 318 der Entscheidung von 2007, die im vorliegenden Fall berücksichtigt werden können, da sie durch das Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt (EU:T:2011:345), nicht berührt werden – den Wettbewerb im EWR nicht habe beeinträchtigen können.

167    Erstens ist insoweit darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission im 317. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 festgestellt hat, das Bestehen der Übereinkunft und insbesondere des Melde- und Anrechnungsmechanismus impliziert, dass die japanischen Hersteller von den europäischen Herstellern ungeachtet bestimmter objektiver Zutrittsschranken, deren Bestehen die Kommission im Übrigen nicht bestreitet, als potenziell ernsthafte Wettbewerber wahrgenommen wurden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten die europäischen Hersteller die Übereinkunft, die für sie den Verlust eines Teils der GIS-Projekte außerhalb des EWR bedeutete, nicht geschlossen. Da sich die europäischen Hersteller aufgrund ihrer privilegierten Stellung in Europa in einer besonders guten Lage befanden, um die Situation im EWR zu beurteilen, stellt ihre Annahme der Übereinkunft einen Umstand dar, der die Plausibilität der von der Klägerin vertretenen Auffassung ernsthaft in Frage stellt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T‑112/07, Slg, EU:T:2011:342, Rn. 319).

168    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgelegten externen Berichte für die konkreten Bedürfnisse ihrer Verteidigung im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, das zum Erlass der Entscheidung von 2007 geführt hat. Diese Berichte sind, wie von der Kommission im 318. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 geltend gemacht, allgemein gehalten, und ihnen ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Möglichkeit oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Eindringens in den EWR-Markt erörtert hätte.

169    Außerdem ist, was den wirtschaftlichen Bericht betrifft, darauf hinzuweisen, dass einige der vorgebrachten Argumente sich auf die Unterschiede zwischen den nationalen Märkten in Europa oder auf die Präferenz für den Lieferer der bereits eingebauten Ausstattung gründen. Die Unterschiede zwischen den nationalen Märkten hätten jedoch, zumindest in anderen als den Stammländern, auch die europäischen Hersteller betroffen, was bedeutet, dass die japanischen Hersteller in diesem Punkt nicht von vornherein benachteiligt waren. Ebenso benachteiligen zufriedenstellende ältere Beziehungen zu einem Anbieter tendenziell alle anderen Anbieter, unabhängig davon, ob sie aus Europa oder aus Japan stammen (vgl. entsprechend Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 167 angeführt, EU:T:2011:342, Rn. 323).

170    Überdies überzeugen einige der Argumente im wirtschaftlichen Bericht nicht.

171    So räumen die Verfasser zu den in Punkt 3 dieses Berichts genannten institutionellen Schranken selbst ein, dass deren Bedeutung ab dem Jahr 1996 verringert wurde.

172    Was die Analyse der relativen Herstellungskosten in Punkt 4.1 des wirtschaftlichen Berichts angeht, stützen sich die Verfasser hinsichtlich der Arbeitskosten auf eine „durchschnittliche Differenz“ für den Zeitraum von 1980 bis 2003. Dieser zu allgemeine Ansatz bezieht Daten für nicht relevante Jahre in die Berechnung ein und verschleiert insbesondere die Tatsache, dass der Unterschied in bestimmten Zeiträumen, und insbesondere von 1996 bis 2003, erheblich geringer war, wie sich aus Abbildung 4 auf Seite 15 des wirtschaftlichen Berichts ergibt. Ebenso widersprechen, was die Stahlkosten betrifft, die Angaben in Tabelle 4 auf Seite 16 des wirtschaftlichen Berichts, wonach der Preis in Japan von 1997 bis 2004 um 3 % niedriger gewesen sei, der Feststellung der Verfasser auf derselben Seite, wonach „Japan in Bezug auf Stahl keinen Vor‑ oder Nachteil hat“. Folglich ist die in Tabelle 5 des wirtschaftlichen Berichts angegebene Differenz der relativen Herstellungskosten von 22 %, insbesondere hinsichtlich der zweiten Hälfte des Zuwiderhandlungszeitraums, nicht verlässlich.

173    Was den technischen Bericht anbelangt, arbeitete sein Verfasser mit der Klägerin in der Vergangenheit an zwei Projekten, was letztlich in gewissem Umfang seine Unabhängigkeit in Frage stellt. Ferner scheint der fragliche Sachverständige nur in Bezug auf den Markt des Vereinigten Königreichs unmittelbare detaillierte Kenntnisse zu haben, und seine Schlussfolgerungen zu den anderen Ländern des EWR gründen sich auf Angaben von anderen Personen, die in dem Bereich tätig sind, wie sich aus den Punkten 1, 20, 22 und 31 des technischen Berichts ergibt. Außerdem betreffen einige seiner Schlussfolgerungen in den Punkten 4, 5, 31 und 32 des technischen Berichts nicht den technischen Bereich oder sind wenig bestimmt oder äußerst vorsichtig formuliert.

174    Gleichwohl weist der technische Bericht auf zwei von vornherein relevante technische Schwierigkeiten hin, nämlich zum einen die in den Punkten 29 und 30 des technischen Berichts angeführte teilweise Unvereinbarkeit der GIS-Palette der Klägerin mit den von den europäischen Kunden verlangten Parametern und zum anderen das in Punkt 28 des technischen Berichts angeführte Erfordernis, zusätzliche Tests in einem von den europäischen Kunden allgemein anerkannten unabhängigen Labor durchzuführen. Der Verfasser des technischen Berichts räumt jedoch in dessen Punkt 30 selbst ein, dass die Klägerin Produkte für den europäischen Markt hätte entwickeln können. Seine einzige Kritik in diesem Punkt betrifft die Kosten einer solchen Operation, was jedoch eine Erwägung darstellt, die über den Kontext eines technischen Berichts und daher über das Fachgebiet seines Verfassers hinausgeht.

175    Außerdem hat das Gericht im Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 167 angeführt (EU:T:2011:342), insoweit bereits festgestellt, dass ein japanischer Hersteller, der in den EWR-Markt eindringen möchte, tatsächlich gehalten ist, das betreffende Produkt den geltenden Normen anzupassen, die sich aus den von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission definierten Standards ergeben, einige Konformitätstests durchzuführen und die entsprechenden Bescheinigungen einzuholen. Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass die japanischen Hersteller in der Vergangenheit in der Lage waren, diese Formalitäten zu erfüllen, da sie sporadische Verkäufe von GIS-Produkten im EWR sowie zahlreichere Verkäufe in anderen Gebieten getätigt haben, in denen die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission definierten Standards ebenfalls galten (vgl. entsprechend Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 167 angeführt, EU:T:2011:342, Rn. 321).

176    Der technische Bericht nimmt auch auf zusätzliche technische Anforderungen und Anwendungen in einigen westeuropäischen Ländern Bezug. Solche Anforderungen galten jedoch, zumindest in anderen als den Stammländern, für alle potenziellen Anbieter, europäische wie japanische (vgl. entsprechend Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 167 angeführt, EU:T:2011:342, Rn. 322).

177    Gleiches gilt hinsichtlich der in den Punkten 26 und 29 des technischen Berichts genannten behaupteten Präferenz für inländische Anbieter, da es nach dem angefochtenen Beschluss gerade in den anderen Ländern des EWR als den Stammländern keine ernsthaften inländischen Anbieter gab. Dies gilt aus den oben in Rn. 169 dargelegten Gründen erst recht für die in den Punkten 26, 28 und 31 des technischen Berichts angeführte angebliche Präferenz für den Lieferer der bereits eingebauten Ausstattung.

178    Überdies geht aus dem technischen Bericht hervor, dass die meisten darin beschriebenen Zutrittsschranken ab der zweiten Hälfte der 90er Jahre schrittweise verringert wurden.

179    Um die Prüfung der beiden Berichte abzuschließen, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Beweiskraft auch durch die tatsächliche Situation auf dem Markt in Frage gestellt wird. Wie nämlich in der vorstehenden Rn. 175 dargelegt und wie sich aus dem 316. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 ergibt, waren die japanischen Hersteller, einschließlich der Klägerin, im Zeitraum der Zuwiderhandlung in der Lage, sporadische Verkäufe von GIS-Produkten im EWR sowie zahlreichere Verkäufe im übrigen Europa und im Mittelmeerraum zu tätigen. Folglich waren sie in der Lage, im maßgeblichen Zeitraum Schranken zu überwinden, die den von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemachten entsprechen.

180    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das lange Bestehen der Übereinkunft und damit das Fernbleiben der japanischen Hersteller vom EWR-Markt geeignet waren, bestimmte von der Klägerin angeführte Zutrittsschranken, insbesondere hinsichtlich der Akzeptanz, die die japanischen Anbieter von den europäischen Kunden erfuhren, künstlich zu verstärken. Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf die Auswirkungen einer Zuwiderhandlung berufen, an der sie selbst beteiligt war, um eine Herabsetzung der gegen sie wegen dieser Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße zu fordern (vgl. entsprechend Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 167 angeführt, EU:T:2011:342, Rn. 327).

181    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung habe den Wettbewerb im EWR nicht beeinträchtigen können, nicht in rechtlich hinreichender Weise untermauert hat. Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dieses Vorbringen bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin nicht berücksichtigt zu haben.

182    Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was die Berechnung des Abschreckungsmultiplikators anbelangt

183    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Berechnung des auf sie angewandten Abschreckungsmultiplikators gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

184    Hierzu weist sie darauf hin, dass die zur Aufteilung der Kartellbeteiligten in Kategorien festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Abschreckungsmultiplikatoren schlüssig und objektiv gerechtfertigt festgesetzt werden müssten. Sie hätte nicht als Einzige in die dritte Gruppe mit einem Abschreckungsmultiplikator von 1,5 eingestuft werden dürfen, sondern in dieselbe Gruppe wie ABB mit einem Abschreckungsmultiplikator von 1,25.

185    Zum einen sei nämlich die Differenz zwischen ihrem Umsatz und dem von ABB mit der Differenz zwischen den Umsätzen von Siemens und von Hitachi vergleichbar, die beide in die erste Gruppe mit einem Abschreckungsmultiplikator von 2,5 eingestuft worden seien.

186    Zum anderen seien die Differenzen zwischen den Umsätzen der Unternehmen in der ersten und der zweiten Gruppe sowie zwischen denjenigen der zweiten und der dritten Gruppe viel höher als die Differenz zwischen den Umsätzen der Klägerin und von ABB.

187    In diesem Kontext habe die Kommission keine objektive Rechtfertigung für ihren Ansatz vorgebracht und dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Folglich sei vom Gericht, wie im Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 66 angeführt (EU:T:2004:118), ein Abschreckungsmultiplikator von 1,25 auf sie anzuwenden.

188    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

189    Insoweit ergibt sich aus Rn. 320 des Urteils Siemens/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt (EU:T:2011:68), dass die in der Entscheidung von 2007, auf die die Erwägungsgründe 70 und 71 des angefochtenen Beschlusses verweisen, festgesetzten Abschreckungsmultiplikatoren für alle betroffenen Unternehmen proportional zum Umsatz sind – außer für Siemens, für die das Verhältnis degressiv ist, da auf sie derselbe Multiplikator wie auf Hitachi angewandt wird, obwohl ihr weltweiter Umsatz im Jahr 2005 mehr als 6 Mrd. Euro über dem von Hitachi lag.

190    Weiter ergibt sich aus Rn. 320 des Urteils Siemens/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt (EU:T:2011:68), dass eine solche Proportionalität den Anforderungen nach Rn. 338 des Urteils vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T‑279/02, Slg, EU:T:2006:103), genügt, wonach die Einteilung der Unternehmen in Kategorien zwecks Bestimmung des Abschreckungsmultiplikators gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein muss.

191    In Rn. 322 des Urteils Siemens/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt (EU:T:2011:68), hat das Gericht ferner entschieden, dass das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 66 angeführt (EU:T:2004:118), auf das sich die Klägerin im vorliegenden Fall beruft, als unerheblich unbeachtet bleiben kann, da es unter anderen tatsächlichen Umständen ergangen ist.

192    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Abschreckungsmultiplikator der Klägerin nach einer objektiv gerechtfertigten Methode festgesetzt wurde, insbesondere was die Entscheidung der Kommission betrifft, sie in eine andere Gruppe statt in dieselbe Gruppe wie ABB einzustufen.

193    Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

194    Da die Klägerin somit nicht ungleich behandelt wurde, war die Kommission nicht verpflichtet, eine besondere Begründung für die Festsetzung ihres Abschreckungsmultiplikators zu liefern.

195    Wie im Übrigen bereits oben in Rn. 70 festgestellt, ergibt sich aus den Rn. 310 bis 317 des Urteils Siemens/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt (EU:T:2011:68), dass die Kommission im 491. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2007 rechtlich hinreichend die Gesichtspunkte dargelegt hat, die sie für die Erhöhung der Ausgangsbeträge der Geldbußen zum Zweck der Abschreckung berücksichtigt hat. Da diese Feststellung auf den gegen die Klägerin im angefochtenen Beschluss verhängten Abschreckungsmultiplikator übertragbar ist, ist daraus zu schließen, dass diese in der Lage war, die Gründe für die Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße zu erkennen und ihre Rechte geltend zu machen, und das Gericht in der Lage ist, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

196    Folglich ist jedenfalls die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht sowie der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

197    Da alle Klagegründe zur Stützung des Hauptantrags zurückgewiesen worden sind, ist er insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Hilfsantrag auf Herabsetzung der Geldbuße

198    Hilfsweise beantragt die Klägerin, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf eine Aufhebung oder, weiter hilfsweise, auf eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abzuändern.

199    Insoweit ist festzustellen, dass der Hilfsantrag auf keine anderen Gründe oder Argumente als die zur Stützung des Hauptantrags geltend gemachten gestützt wird. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und mangels anderer Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall zur Aufhebung oder, weiter hilfsweise, zur Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße führen könnten, kann dem Hilfsantrag daher nicht – in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung – stattgegeben werden.

200    Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

201    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mitsubishi Electric Corp. trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Januar 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

– Zu den Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

– Zu den die Begründung des angefochtenen Beschlusses betreffenden Rügen

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin bei der Festsetzung der zwischen der Klägerin und Toshiba aufzuteilenden Anteile am Ausgangsbetrag von TM T&D

Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Zusammenhang mit der Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Methode der Zuweisung eines Ausgangsbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der zwischen der Klägerin und Toshiba aufzuteilenden Anteile am Ausgangsbetrag von TM T&D

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit, als die Kommission die Geldbuße der Klägerin in gleicher Weise wie die Geldbußen der europäischen Hersteller berechnet habe

Zum vierten Klagegrund: von der Kommission durch Außerachtlassung wirtschaftlicher und technischer Beweise bei der Beurteilung der Auswirkung des Verhaltens der Klägerin und der Berechnung ihrer Geldbuße begangener Fehler

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was die Berechnung des Abschreckungsmultiplikators anbelangt

Zum Hilfsantrag auf Herabsetzung der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.