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Klage, eingereicht am 16. September 2008 - Nexus Europe (Ireland) / Kommission

(Rechtssache T-424/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nexus Europe (Ireland) Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Noonan, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 95 418,99 Euro zu zahlen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 31. Oktober 2001 schlossen die Klägerin und die Kommission einen Vertrag des Typs "Kostenteilung und Forschungsentwicklung", wie er in Anhang IV ("Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft") des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich FTE (1998-2002)1 aufgeführt ist. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin gemeinsam mit weiteren Vertragsparteien, die ein Konsortium bildeten, das Projekt MUTEIS IST-2000-30117, durchzuführen, dessen Ziel es war, die funktionale und räumliche Diversität in der europäischen digitalen Wirtschaft aus einer Makroperspektive und einer lokalen/urbanen Perspektive zu erklären und zu begreifen. Die Klägerin schlug der Kommission vor, sich auf der Grundlage des als "Zusätzliche Kosten" bezeichneten Modells der Übernahme von erstattungsfähigen Kosten des Projekts an diesem zu beteiligen. Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien teilte die Kommission der Klägerin mit, sie müsse die Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten Personal- und Gemeinkosten vorläufig ablehnen, und schlug vor, die Klägerin solle überdenken, ob sie sich auf der Grundlage der gesamten erstattungsfähigen Kosten oder der vollen Beteiligung mit der Option eines Pauschalbetrags hinsichtlich der Gemeinkosten beteiligen wolle. Die Klägerin unterzeichnete am 30. April 2004 einen entsprechend geänderten Vertrag.

Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzklage darauf, dass die Kommission ohne Befugnis oder in Überschreitung ihrer Befugnisse gehandelt habe, als sie den Vertrag geändert und sich auf Art. 3 Abs. 2 des Anhangs II des Vertrags berufen habe. Zwar hätte die Kommission das ihr von der Klägerin vorgeschlagene Kostenmodell bei Vertragsschluss ablehnen können, der Vertrag enthalte hingegen keine Bestimmung, die es der Kommission erlauben würde, das Kostenmodell während eines laufenden Projekts zu ändern. Mangels begründeter Verdachtsmomente für einen Betrug oder finanzielle Unregelmäßigkeiten der Klägerin sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, die Änderung der Vertragsbedingungen auf Art. 3 Abs. 2 des Anhangs II des Vertrags zu stützen.

Ferner habe die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt und damit gegen Art. 1134 Abs. 1 des Belgischen Code Civil verstoßen, nach dem rechtmäßig eingegangene vertragliche Vereinbarungen für die Vertragsparteien wie Gesetze bindend seien. Das von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarte Kostenmodell gelte für die gesamte Vertragsdauer. Die Kommission habe daher einen Vertragsbruch begangen, als sie von der Klägerin gefordert habe, das vereinbarte Kostenmodell zu ändern.

Darüber hinaus habe die Kommission gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

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1 - ABl. L 26, S. 1