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Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 – Kronotex und Kronoply/Kommission

(Rechtssache T-236/14)1

(Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronetex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland), und Kronoply GmbH (Heiligengrabe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer.)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

Die Kronetex GmbH & Co. KG und die Kronoply GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 223 vom 14.7.2014.