Language of document : ECLI:EU:T:2023:817


 


 



Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2023 –
Nieß/EUIPO – Terrasoverkapping-inkoop.nl (GARTENLÜX)

(Rechtssache T754/22)(1)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GARTENLÜX – Älteres Unternehmenskennzeichen und älterer Handelsname GARTENLUX – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Auslegung im Licht des Unionsrechts – Beurteilung nach den Kriterien des für den Schutz des angeführten Kennzeichens geltenden nationalen Rechts

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 4)

(vgl. Rn. 21, 22)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Wortmarke GARTENLÜX – Älteres Unternehmenskennzeichen und älterer Handelsname GARTENLUX

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 4)

(vgl. Rn. 24-28)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Andrea Nieß trägt neben ihren eigenen Kosten die der Terrasoverkapping-inkoop.nl BV entstandenen Kosten.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.


1ABl. C 24 vom 23.1.2023.