Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2023 –
Nieß/EUIPO – Terrasoverkapping-inkoop.nl (GARTENLÜX)
(Rechtssache T‑754/22)(1)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GARTENLÜX – Älteres Unternehmenskennzeichen und älterer Handelsname GARTENLUX – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Auslegung im Licht des Unionsrechts – Beurteilung nach den Kriterien des für den Schutz des angeführten Kennzeichens geltenden nationalen Rechts
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 4)
(vgl. Rn. 21, 22)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Wortmarke GARTENLÜX – Älteres Unternehmenskennzeichen und älterer Handelsname GARTENLUX
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 4)
(vgl. Rn. 24-28)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Frau Andrea Nieß trägt neben ihren eigenen Kosten die der Terrasoverkapping-inkoop.nl BV entstandenen Kosten. |
3. | | Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |