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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Arcelor SA gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 15. Januar 2004

(Rechtssache T-16/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Arcelor SA, Luxemburg, hat am 15. Januar 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Dr. W. Deselaers, Dr. Bernd Meyring und Dr. Schmitt-Rady.

Die Klägerin beantragt,

die Artikel 4, 12 Absatz 3, 6 Absatz 2 Buchstabe e, 9 und 16 Absätze 2, 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 2, Anhang I und Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (primäre oder sekundäre Fusion) einschließlich des Stranggießens mit einer Kapazität von über 2,5 Tonnen pro Stunde gelten;

festzustellen, dass die Beklagten den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch den Erlass der Artikel 4, 12 Absatz 3, 6 Absatz 2 Buchstabe e, 9 und 16 Absätze 2, 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 2, Anhang I und Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG entstanden ist oder möglicherweise noch entstehen wird;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein Stahlunternehmen mit Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl in Frankreich, Spanien, Deutschland und Belgien. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 20031 führt ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ein. Diese Richtlinie stellt ein Genehmigungssystem für bestimmte Tätigkeiten auf, die zur Emission von Treibhausgasen führen, wozu u. a. die Herstellung von Roheisen und Stahl gehört, und sieht die Zuteilung von Emissionszertifikaten an die betreffenden Anlagen vor. Treibhausgasemissionen einer Anlage, die über ihr Zertifikat für den relevanten Handelszeitraum hinausgehen, werden mit Geldbußen geahndet.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Vorschriften verletzten ihre Grundrechte auf Eigentum und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, indem sie von ihr verlangten, ihre Produktionsanlagen zu untragbaren wirtschaftlichen Bedingungen zu betreiben. Für Stahlerzeuger gebe es nur ein sehr geringfügiges technologisches Potential, ihre Treibhausgasemissionen über die seit 1990 bereits erreichte Reduzierung um 18 % hinaus zu verringern. Es verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, solche Anlagen der fraglichen Richtlinie zu unterwerfen. Die Klägerin macht außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, da andere Sektoren, die mit ihr in unmittelbarem Wettbewerb stünden und vergleichbare oder sogar höhere Treibhausgasemissionen aufwiesen, wie Hersteller von Nichteisenmetallen und Chemikalien, nicht der Richtlinie unterlägen. In diesem Kontext trägt die Klägerin außerdem vor, dass sich die Stahlerzeuger in einer außergewöhnlichen Zwangslage befänden, die sie daran hindere, die wegen übermäßiger Emissionen auferlegten Geldbußen an ihre Abnehmer weiterzureichen. Die Klägerin trägt ferner vor, dass die angefochtenen Vorschriften gegen die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union verstießen, da sie ihr Recht beeinträchtigten, die Produktion ungehindert von einer weniger effizienten Produktionsanlage in einem Mitgliedstaat zu einer effizienteren Produktionsanlage in einem anderen Mitgliedstaat zu verlagern. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, da die Richtlinie Verpflichtungen auferlege, deren finanzielle Auswirkungen nicht vorhersehbar seien.

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1 - - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).