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Klage, eingereicht am 27. Juli 2011 - Welte - Wenu/HABM - Kommission (Darstellung eines Kreises aus 12 Sternen auf blauem Grund)

(Rechtssache T-413/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Welte - Wenu GmbH (Neu-Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 12.05.2011 - Aktenzeichen R 1590/2010 - aufzuheben;

die Beschwerde der Europäischen Union gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke EDS EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES (und mithin diesen Antrag selbst) zurückzuweisen;

der Europäischen Union die Kosten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens sowie der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die einen Kreis aus 12 Sternen auf blauem Grund enthält, für Waren der Klassen 7 und 12 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2 180 800.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarke wurde entgegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die betroffene Gemeinschaftsmarke gelöscht.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g, h und i, 55 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft und Regel 37 Buchst. b Abs. iv der Verordnung Nr. 2868/95, da die Gemeinschaftsmarke nicht entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.

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