Klage, eingereicht am 27. Juli 2011 - Welte - Wenu/HABM - Kommission (Darstellung eines Kreises aus 12 Sternen auf blauem Grund)
(Rechtssache T-413/11)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Welte - Wenu GmbH (Neu-Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kahl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 12.05.2011 - Aktenzeichen R 1590/2010 - aufzuheben;
die Beschwerde der Europäischen Union gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke EDS EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES (und mithin diesen Antrag selbst) zurückzuweisen;
der Europäischen Union die Kosten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens sowie der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die einen Kreis aus 12 Sternen auf blauem Grund enthält, für Waren der Klassen 7 und 12 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2 180 800.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarke wurde entgegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die betroffene Gemeinschaftsmarke gelöscht.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g, h und i, 55 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft und Regel 37 Buchst. b Abs. iv der Verordnung Nr. 2868/95, da die Gemeinschaftsmarke nicht entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.
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