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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 3. Mai 2007 - Polimeri Europa / Kommission

(Rechtssache T-12/07 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Anordnung an Dritte - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italie) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti und L. Nascimbene)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci, F. Amato und V. Bottka)

Gegenstand

Antrag, im Wege einstweiliger Anordnungen zunächst der Kommission aufzugeben, anzuordnen, dass die Manufacture française des pneumatiques Michelin bei Meidung von Sanktionen in keiner Weise und zu keinem Zweck die Informationen nutzen darf, die in der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Styrol-Butadien-Kautschuk, hergestellt durch Emulsionspolymerisation) enthalten sind, die diesem Unternehmen aufgrund der Entscheidung COMP/F2/D (2006) 1095 vom 6. November 2006 übermittelt worden ist, sodann der Kommission aufzugeben, der Manufacture française des pneumatiques Michelin eine Kopie des zu erlassenden Beschlusses zu übermitteln, und schließlich jede andere Maßnahme anzuordnen, die der Präsident des Gerichts als notwendig erachtet.

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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