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Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 - Cemex UK Cement / Kommission

(Rechtssache T-13/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cemex UK Cement Ltd (Thorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt QC, S. Taylor, Solicitor, S. Tromans und C. Thomann, Rechtsanwälte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 in Bezug auf den vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG1 übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate für nichtig zu erklären, soweit

diese Entscheidung die Zuteilung von Zertifikaten an die Klägerin für deren Fabrik in Rugby nicht beanstandet hat bzw. bestätigt hat, die im Umfang von 343 838 Tonnen unangemessen und rechtswidrig war;

diese Entscheidung die Zuteilung an mit der Klägerin in Wettbewerb stehende Zementhersteller nicht beanstandet hat bzw. bestätigt hat, die unangemessen und rechtswidrig war, weil darin eine um 343 838 Tonnen zu geringe Zuteilung an die Klägerin enthalten war;

diese Entscheidung die in den Nrn. 3.7 und 3.8 des nationalen Zuteilungsplans des Vereinigten Königreichs und in den Nrn. 28 und 30 des Anhangs C dieses nationalen Zuteilungsplans niedergelegte Zuteilungsmethodik nicht beanstandet hat bzw. bestätigt hat, soweit diese Methodik eine Zementfabrik so behandelt, als beginne diese ihre Tätigkeit in dem Jahr ihrer Inbetriebnahme, und dieses Jahr als das erste Betriebsjahr einer solchen Fabrik ansieht und Emissionszertifikate auf der Grundlage durchschnittlicher Emissionen für den Basiszeitraum 2000-2003 unter Ausschluss der niedrigsten Jahresemissionen, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des Zeitraums der Inbetriebnahme der fraglichen Fabrik berechnet;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Antrag wird gemäß Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 in Bezug auf den vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate begehrt.

Zur Begründung bringt die Klägerin hauptsächlich vor, die Kommission habe eine zu geringe Zuteilung von Zertifikaten an die Fabrik der Klägerin in Rugby nicht beanstandet bzw. bestätigt, was

diese Fabrik in rechtswidriger Weise benachteilige, weil der Zeitraum deren Inbetriebnahme nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und die Zuteilung an die Fabrik auf einen Emissionszeitraum gestützt worden sei, von dem die Behörden des Vereinigten Königreichs gewusst hätten, dass er nicht repräsentativ sei;

das Niederlassungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin, Cemex España, beschränke, da es deren Ausübung einer Grundfreiheit behindere und unattraktiver mache und nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei; und

zusammen mit der zu hohen Zuteilung an Wettbewerber der Klägerin auf eine gegen die Art. 87 und 88 EG verstoßende staatliche Beihilfe hinauslaufe.

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, 25.10.2003, S. 32).