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Klage, eingereicht am 11. Juni 2013 – Pappalardo u. a./Kommission

(Rechtssache T-316/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Salvatore Aniello Pappalardo (Cetara, Italien), Pescatori La Tonnara Soc. coop. (Cetara), Fedemar Srl (Cetara), Testa Giuseppe & C. Snc (Catania, Italien), Pescatori San Pietro Apostolo Srl (Cetara), Camplone Arnaldo & C. Snc di Camplone Arnaldo & C (Pescara, Italien) und Valentino Pesca Sas di Camplone Arnaldo & C. (Pescara) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Cannizzaro und L. Caroli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission für den Schaden außervertraglich haftet, der durch den Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben, verursacht worden ist, die vom Gerichtshof mit Urteil vom 17. März 2011 in der Rechtssache C-221/09 für ungültig erklärt wurde;

demgemäß die Europäische Kommission zu verurteilen, ihnen die verursachten Schäden zu ersetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache tragen vor, dass sich die in Rede stehende außervertragliche Haftung daraus ergebe, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 530/2008 zu Unrecht eine obligatorische Sperre der Fischerei auf Roten Thun ab 16. Juni 2008 für Schiffe, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führten, angeordnet habe, während die entsprechende Sperre für Schiffe, die die Flagge Spaniens führten, erst ab 23. Juni 2008 angeordnet worden sei.

Nach Ansicht der Kläger liegen im vorliegenden Fall alle erforderlichen Voraussetzungen vor, um die Haftung der europäischen Organe für gesetzgeberische Tätigkeit auszulösen, d. h. die schwerwiegende Verletzung einer den Einzelnen schützenden Rechtsnorm, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass die Verordnung Nr. 530/2008 vom Gerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insgesamt für ungültig erklärt worden sei und dass nach ständiger Rechtsprechung der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu den Fällen der schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm gehöre.