Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juli 2014 – Kompas MTS/Parlament u. a.
(Rechtssache T‑315/13)
„Schadensersatzklage – Schaden, der angeblich aufgrund der Umsetzung einer Richtlinie über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen in österreichisches Recht entstanden ist – Etikettierung von Tabakerzeugnissen – Einfuhrbeschränkungen für Tabakerzeugnisse – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 31, 32, 39, 42)
Gegenstand
| Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin nach der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhr von Tabakerzeugnissen in das österreichische Hoheitsgebiet infolge des Erlasses der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) entstanden sein soll |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Kompas mejni turistični servis d.d. (Kompas MTS d.d.) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. |