BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
25. März 20131(1)
„Streichung“
In der Rechtssache C-513/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2012, in dem Verfahren
Aslihan Nazli Ayalti
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beteiligte:
Landeshauptstadt Hannover,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts, P. Mengozzi,
folgenden
Beschluss
1 Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 8. März 2013, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 13. März 2013, dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist die vorliegende Rechtssache im Register des Gerichtshofs zu streichen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-513/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 25. März 2013
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | V. Skouris |