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Rechtssache C‑373/11

Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou

gegen

Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

und

Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

„Vorabentscheidungsersuchen – Gültigkeitsprüfung – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion − Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten − Diskriminierung – Art. 32 EG und 34 EG“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2013

1.        Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Regeln für Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Betriebsprämienregelung – Regionale und fakultative Durchführung – Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion – Festlegung der Einbehaltungssätze – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten – Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern – Fehlen

(Art. 34 EG; Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 69)

2.        Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Vorrang vor den Zielen des Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs

(Art. 36 EG)

3.        Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Ermessen der Unionsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Art. 34 EG und 37 EG)

4.        Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Regeln für Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Betriebsprämienregelung – Regionale und fakultative Durchführung – Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion – Festlegung der Einbehaltungssätze – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten – Aufhebung des gemeinschaftlichen Charakters der Agrarpolitik – Fehlen

(Art. 32 EG; Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 69)

1.        Die Prüfung von Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, bis zu 10 % des jedem Erzeugungssektor entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze einzubehalten, um für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die für den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, eine Ergänzungszahlung zu gewähren, hat im Hinblick auf Art. 34 EG nichts ergeben, was seine Gültigkeit berühren könnte.

Dazu ist nämlich festzustellen, dass Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 selbst hinsichtlich der Mitgliedstaaten oder Erzeuger keine unterschiedlichen Voraussetzungen vorsieht, sondern lediglich allen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten bezüglich der Gewährung von Ergänzungszahlungen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt. Zum einen ist diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis streng geregelt und unterliegt einer Reihe von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, und zum anderen handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme zur Erleichterung des Übergangs zur Betriebsprämienregelung. Der Umstand, dass der Erlass einer Maßnahme im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger wegen ihrer jeweiligen Erzeugung oder örtlicher Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, ist nicht als eine nach dem EG-Vertrag unzulässige Diskriminierung anzusehen, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des allgemeinen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht. Ferner erfasst das Diskriminierungsverbot nicht etwaige Ungleichbehandlungen, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen aus den Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, wenn diese Rechtsvorschriften alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, gleichermaßen betreffen.

(vgl. Randnrn. 20, 23, 29, 34, 35, 44 und Tenor)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 39)

3.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 40, 41)

4.        Der Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten im Hinblick darauf eingeräumt wird, auf die nationale Obergrenze der Beihilfen für den betroffenen Sektor einen Einbehaltungssatz festzulegen, um eine Ergänzungszahlung vornehmen zu können, bezweckt oder bewirkt keineswegs eine Aufhebung des gemeinschaftlichen Charakters der Agrarpolitik, sondern entspricht lediglich einer Ermächtigung der nationalen Behörden, bestimmte Regeln anzuwenden, die der Unionsgesetzgeber bei der Einführung der Betriebsprämienregelung für zweckmäßig gehalten hat.

Diese Ergänzungszahlung, die vorübergehender Art und auf bis zu 10 % des Anteils der nationalen Obergrenzen begrenzt ist, soll nämlich zum einen den Landwirten einen Anreiz geben, die Anforderungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse und den Umweltschutz zu erfüllen, und zwar als Belohnung dafür, dass sie sich besser an die neuen Anforderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik anpassen, und zum anderen die Auswirkungen mildern, die für bestimmte Sektoren von Erzeugnissen mit dem Übergang von der Direktzahlungsregelung zur Betriebsprämienregelung verbunden sind.

(vgl. Randnrn. 46, 47)