Language of document :

Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 - Evonik Degussa und AlzChem Hart/Kommission

(Rechtssache T-391/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) und AlzChem Hart GmbH (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, O. Andresen und I. Hermeneit)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit die Klägerinnen betroffen sind, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. g und h der genannten Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise für den Fall, dass Antrag Nr. 1 abgewiesen werden sollte, Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung dahingehend abzuändern, dass SKW Stahl-Metallurgie GmbH für den vollen Betrag der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass sie nicht gegen Art. 81 EG verstoßen hätten. Diesbezüglich tragen sie insbesondere vor, dass sie für einen Verstoß, den ihre ehemalige Tochtergesellschaft SKW Stahl-Metallurgie GmbH begangen habe, nicht verantwortlich gemacht werden können, da sie bzw. ihre Rechtsvorgänger, keine wirtschaftliche Einheit mit dieser gebildet hätten. Vielmehr hätten die Klägerinnen belegt, dass ihre Rechtsvorgänger keinen entscheidenden Einfluss auf SKW Stahl-Metallurgie GmbH ausgeübt hätten. Somit liege seitens der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, die Unschuldsvermutung, das Schuldprinzip und das Verschuldenserfordernis vor.

Ferner wenden sich die Klägerinnen auch gegen die ihnen auferlegte Geldbuße. Diesbezüglich tragen sie vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 und die Bußgeldleitlinien2 und außerdem gegen die Kronzeugenmitteilung3, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Zuletzt machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 253 EG im Zusammenhang mit ihren Feststellungen bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung der SKW Stahl-Metallurgie GmbH verstoßen hätte.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

3 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).