URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
9. Juli 1997(1)
[234s„Landwirtschaft Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Variable Schlachtprämie für Schafe Erstattung erhobener Beträge
Grundsatz der Rechtssicherheit Grundsatz des Vertrauensschutzes
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“[s
In der Rechtssache T-455/93
Hedley Lomas (Ireland) Ltd, Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin,
Sharpbond Trading Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Stratford-upon-Avon (Vereinigtes Königreich),
J. & S. A. Wood (Livestock Exports) Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz
in Redditch (Vereinigtes Königreich),
J. & S. A. Wood, Redditch,
Lesley Dorothy Joan Mills, Framlingham (Vereinigtes Königreich),
Live Sheep Traders Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Framlingham,
Livestock Sales Transport Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in
Framlingham,
Peter Ziokowski, Folkestone (Vereinigtes Königreich),
Brigstock Farms Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London,
K. A. & S. B. M. Feakins, Llancloudy (Vereinigtes Königreich),
Deaconvale Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Gloucester (Vereinigtes
Königreich),
Prozeßbevollmächtigter: Barrister Conor Quigley, London, beauftragt durch
Solicitor A. M. Burstow, Crawley, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts
Jean-Marie Bauler, 42, Grand-rue, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Thomas van Rijn
und Christopher Docksey, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von
Barrister Philippa Watson, London, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de
la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,vertreten durch
J. E. Collins, Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, Beistand:
Gerald Barling, QC, London, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft,
14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der
Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 sowie zur Regelung der
Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den
verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin P. Lindh und
des Richters J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21.
November 1996,
folgendes
Urteil
Einschlägiges Recht und Sachverhalt
- Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch wurde mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 (ABl. L 183, S. 1)
eingeführt.
- Nach Artikel 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
871/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 35) konnte das Vereinigtes
Königreich eine variable Schlachtprämie für Schafe gewähren.
- Um zu verhindern, daß durch die Zahlung dieser Prämie der zwischenstaatliche
Handel gestört und der Wettbewerb zwischen den Erzeugern der verschiedenen
Regionen verfälscht wird, sah Artikel 9 Absatz 3 für den Fall der Zahlung der
Prämie für diese Erzeugnisse den Erlaß von Maßnahmen vor, damit bei der
Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat ein allgemein
Clawback genannter Betrag in gleicher Höhe erhoben werden konnte.
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit
Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27) wurden die
Einzelheiten der Berechnung und der Erhebung des Clawback festgelegt.
- Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bestimmte:
„(1) Für das Vereinigte Königreich wird der Betrag, der gemäß Artikel 9 Absatz
3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zu erheben ist, wenn die in Artikel 1
Buchstaben a) und c) der gleichen Verordnung genannten Erzeugnisse das Gebiet
5 verlassen, wo die Prämie gewährt wird, wöchentlich von der Kommission
festgesetzt. Dieser Betrag ist gleich dem Prämienbetrag, der gemäß Artikel 3
Absatz 1 für die Woche festgesetzt worden ist, in deren Verlauf die betreffenden
Erzeugnisse das Gebiet verlassen haben.
(2) Wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
1837/80 genannten Erzeugnisse das Gebiet 5 verlassen, wird eine Kaution gestellt.
Diese Kaution wird vom Vereinigten Königreich ausreichend hoch festgesetzt, um
den geschuldeten Betrag gemäß Absatz 1 zu decken, und muß mindestens gleich
dem voraussichtlichen Prämienbetrag für die Woche sein, die der Woche
vorausging, in welcher die Erzeugnisse das Gebiet verlassen. Diese Kaution wird
nach Zahlung des in Absatz 1 genannten Betrages freigegeben.“
- Durch die ab 1. Januar 1990 geltende Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates
vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und
Ziegenfleisch (ABl. L 289, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 1837/80 aufgehoben und
eine neue gemeinsame Organisation eingeführt. Mit dieser Verordnung wurde
vorbehaltlich bestimmter Übergangsvorschriften ein Binnenmarkt geschaffen. Die
Übergangsvorschriften enthielten u. a. eine Ermächtigung des Vereinigten
Königreichs zur Gewährung einer variablen Schlachtprämie bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1992. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 in seiner
geänderten Fassung wurde durch den im wesentlichen gleichlautenden Artikel 24
Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 ersetzt. Für den Fall der Zahlung der Prämie
war auf das Fleisch, das das Vereinigte Königreich verließ, der Clawback zu
erheben.
- Zuvor war durch die Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission vom 7.
November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die variable Prämie
für die Schlachtung von Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von
der Verordnung Nr. 1633/84 (ABl. L 307, S. 16) die Abschaffung der Prämie ab
Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 ermöglicht worden.
- Im Jahr 1990 wurden dem Gerichtshof Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 4
Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- Im Urteil vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und
C-151/90 (Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
„1) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission
vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable
Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2661/80 ist ungültig, soweit die Kommission die ihr in Artikel 9 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die
gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in der Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984
eingeräumten Befugnisse dadurch überschritten hat, daß sie die Erhebung
eines Clawback-Betrags vorgesehen hat, der in den meisten Fällen nicht
genau dem Betrag der tatsächlich gewährten Schlachtprämie entspricht.
Daher ist auch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
ungültig, soweit er die Stellung einer Kaution vorschreibt, die die Erhebung
des gemäß Artikel 4 Absatz 1 geschuldeten Betrags sicherstellen soll.
2) Die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 kann nicht mit Wirkung für die Zeit vor
Erlaß dieses Urteils geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt für
Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger, die vor diesem Zeitpunkt
Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht
gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
3) Das Vereinigte Königreich ist kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet, die
Vorlage von Urkunden über Schafe oder Schaffleisch betreffende
Ausfuhrgeschäfte, auf die der Clawback erhoben wird, zu verlangen und
gegen Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Urkunden unrichtige Angaben
machen, wirksame Sanktionen zu verhängen.“
- Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 vom 13. Juli
1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung
erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen
Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10; im folgenden: Verordnung
Nr. 1922/92 oder streitige Verordnung).
- Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung ersetzte Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 1633/84 durch folgende Vorschrift:
„(1) Der Betrag, der gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 zu erheben ist, wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der genannten
Verordnung angeführten Erzeugnisse das Gebiet 1 verlassen, wird für das
Vereinigte Königreich in Höhe der Prämie festgesetzt, die gemäß Artikel 3 Absatz
1 dieser Verordnung für das betreffende Erzeugnis gilt und tatsächlich gewährt
wird.
Auf Antrag der beteiligten Händler entspricht dieser Betrag dem Mittel der
Prämien, die in der Versandwoche und in den drei Wochen davor gelten.
Die betreffenden Händler teilen innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung der
zuständigen britischen Behörde mit, für welche der genannten Möglichkeiten sie
sich entschieden haben. Diese Wahl gilt für alle von einem Händler zu erstattende
Beträge.
Im Fall der ersteren Möglichkeit legen die Händler zusätzliche, nach Auffassung
der zuständigen britischen Behörde überzeugende Belege über die Gewährung der
Prämien vor, die für die betreffende Erstattung in Frage kommen. Der für diesen
Nachweis zur Verfügung stehende Zeitraum kann von den genannten Behörden um
60 Tage verlängert werden.
Wird die zweite Möglichkeit gewählt, teilen die zuständigen britischen Behörden
den Händlern den gemäß dem zweiten Unterabsatz berechneten Betrag mit.
Wird die getroffene Wahl nicht innerhalb von 28 Tagen mitgeteilt oder werden im
Fall der ersteren Möglichkeit die betreffenden Belege nicht in der um 60 Tage
verlängerten Frist vorgelegt, so verfällt die Sicherheit in voller Höhe.“
- Artikel 2, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Bestimmung (im folgenden:
streitiger Artikel), lautet wie folgt:
„(1) Beteiligte Händler oder von ihnen bevollmächtigte Personen, die vor Erlaß des
Urteils vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90
hinsichtlich der Berechnungsmethode für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 berechneten Beträge nach ihrem nationalen Recht
Verfahren eingeleitet oder entsprechende Beschwerde erhoben haben, haben bei
Einhaltung der nach diesem nationalen Recht geltenden Fristen und Verfahren
Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem von ihnen gezahlten
Betrag und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung für dasselbe
Erzeugnis tatsächlich gewährten Prämie.
Auf Antrag der beteiligten Händler kann der Unterschied zwischen dem tatsächlich
gezahlten Betrag und dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und den
drei Wochen davor gelten, erstattet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen übermitteln den zuständigen britischen
Behörden bis zum 30. November 1992 folgende Angaben:
- den Zeitpunkt, ab dem sie ihren Anspruch geltend machen;
- den in der Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem 10. März 1992
gezahlten Betrag und
- die für dasselbe, für die betreffende Erstattung in Frage kommendes [sic]
Erzeugnis gewährte Prämie, es sei denn, es läuft ein Antrag gemäß Absatz
1 zweiter Unterabsatz.
Für die vorstehend genannten Angaben sind außerdem nach Auffassung der
zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege vorzulegen.
(3) Die zuständigen britischen Behörden teilen der Kommission bis 31. Dezember
1992 die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingereichten Erstattungsanträge unter
Angabe der Zeiträume, auf die sie sich beziehen, und die beantragten Beträge
mit.“
- Die Tätigkeit der Kläger besteht darin, Schaffleisch und insbesondere -schlachtvieh
aus dem Vereinigten Königreich auszuführen. Zu verschiedenen Zeitpunkten
zwischen 1980 und 1992 zahlten sie bestimmte Beträge an die im Vereinigten
Königreich für die Verwaltung der variablen Schlachtprämien zuständige Behörde,
den Intervention Board for Agricultural Produce (Interventionsstelle für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, im folgenden: Interventionsstelle). Diese Zahlungen
wurden aufgrund von Rechnungen vorgenommen, in denen Clawback-Beträge
ausgewiesen waren, die von der Interventionsstelle berechnet worden waren und
auf den Zollanmeldungen der Kläger für die ausgeführten Mengen und Arten von
Schafen beruhten. Die am 10. März 1992 noch offenen Rechnungen wurden von
den Klägern wegen des Urteils Lomas nicht beglichen. Die Kläger hatten vor dem
10. März 1992, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, eine Klage erhoben, mit der
sie die Erstattung der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 gezahlten
Beträge beantragten.
- Im Jahr 1994 wurde der Gerichtshof erneut mit einer Reihe von Vorlagefragen
nach Artikel 177 EG-Vertrag befaßt, die die Gültigkeit und die Auslegung von
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung der Verordnung Nr.
1922/92 betrafen.
- Mit Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94 (FMC u. a., Slg. 1996,
I-389) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
„1. Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels
4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8.
Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämiefür Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 in der
Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission
vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 sowie
zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des
Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90
sowie die Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92
beeinträchtigen könnte.
2. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des
Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser
letztgenannten Verordnung sind die Händler gehalten, den Betrag der
tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie
binnen der in der Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß
nationalem Recht zu beweisen, soweit die nationalen Bestimmungen die
Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht
beeinträchtigen.
3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen
C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und
ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben oder
einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen
Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor
diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhobenen Clawbacks, die Ungültigkeit des
Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab deren
Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im
Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung
liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter
Zahlungen erlangt werden kann.
4. Bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht
erhobenen Clawbacks haben die nationalen Gerichte ihr nationales Recht
insoweit anzuwenden, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 nicht
eingreift und als das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet
ist als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen,
und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen
Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.“
Verfahren und Anträge der Parteien
- Die vorliegende Klage ist am 11. September 1992 unter dem Aktenzeichen
C-356/92 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden; das
schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen. Zwei weitere Klagen
sind am 11. September 1992 unter den Aktenzeichen C-355/92 und C-357/92 und
eine vierte Rechtssache am 24. September 1992 unter dem Aktenzeichen C-370/92
in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
- Durch Beschluß vom 3. November 1992 sind die vier Rechtssachen zu
gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
- Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1993 ist das
Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der
Kommission zugelassen worden.
- Aufgrund des Inkrafttretens des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des
Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG,
Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) am 1. August 1993 sind die verbundenen
Rechtssachen durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das
Gericht verwiesen worden. Sie sind unter den Aktenzeichen T-455/93, T-454/93,
T-456/93 und T-457/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen
worden.
- Die Kläger in den Rechtssachen T-455/93, T-456/93 und T-457/93 haben mit
Schriftsatz vom 6. Juni 1994 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des
Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-212/94
(Urteil FMC) auszusetzen. Die Verfahren in den vier Rechtssachen sind durch
Beschluß des Gerichts vom 25. Oktober 1994 ausgesetzt worden.
- Nach Erlaß des Urteils FMC am 8. Februar 1996 hat das Gericht die Parteien mit
Schreiben vom 26. März 1996 aufgefordert, zu einer Wiederaufnahme des
Verfahrens Stellung zu nehmen.
- Die Kommission hat am 24. April 1996 Stellung genommen und geltend gemacht,
den Klägern fehle das Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens, da ihre
Argumente im Urteil FMC geprüft worden seien. In ihren Schriftsätzen vom 3. und
17. Mai 1996 haben die Kläger in der vorliegenden Rechtssache ausgeführt, daß
ihre Lage insoweit eine andere sei, als sie Schafe als Schlachtvieh ausführten und
das Urteil FMC nur die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer betreffe, die
Schaffleisch ausführten.
- Mit Schriftsätzen vom 4. September, 8. Juli und 27. August 1996 haben die Kläger
in den Rechtssachen T 455/93, T 456/93 und T-457/93 dem Gericht mitgeteilt, daß
sie ihre Klagen zurücknähmen. Diese Rechtssachen sind aufgrund eines Beschlusses
des Präsidenten der Vierten Kammer vom 2. Oktober 1996 im Register gestrichen
worden.
- Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche
Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch der
Kommission eine Reihe von Fragen gestellt, die diese am 30. August 1996
beantwortet hat. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 21. November
1996 mündlich verhandelt.
- Die Kläger beantragen,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 für nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
- Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
- Das Vereinigte Königreich beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
- Die Beklagten und der Streithelfer bestreiten nicht, daß die Kläger vom streitigen
Artikel im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell
betroffen sind, was auch feststeht. Die Klage ist mithin zulässig.
Zur Zulässigkeit des Klagegrundes der Ungültigkeit von Artikel 2 der Verordnung Nr.
1922/92, soweit es um den Handel mit Schlachtvieh geht
Vorbringen der Parteien
- In ihren in Randnummer 22 genannten Schriftsätzen und insbesondere in der
mündlichen Verhandlung haben die Kläger versucht, zwischen den Situationen beim
Handel mit Schlachtvieh und mit Schaffleisch zu unterscheiden, wobei sie geltend
gemacht haben, daß es im Urteil FMC nur um den Handel mit Schaffleisch
gegangen sei. Dieses Urteil habe zwar die Gültigkeit des streitigen Artikels
festgestellt, jedoch nur den Handel mit Schaffleisch betroffen, da nach den
anwendbaren Vorschriften die Erzeugnisse innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der
Prämie durch den Wirtschaftsteilnehmer, normalerweise den Erzeuger, hätten
ausgeführt werden müssen. In einem solchen Fall bestehe nämlich die große
Wahrscheinlichkeit, daß die Berechnung des Clawback anhand des Mittels der für
vier Wochen festgesetzten Prämien zu einem Ergebnis führe, das den tatsächlich
gezahlten Prämienbeträgen recht nahe komme. Beim Handel mit Schlachtvieh
müßten die Schafe dagegen vor der Ausfuhr dreißig Tage lang unter Quarantäne
gestellt werden, wobei als der Zeitpunkt des Verbringens in Quarantäne der
Zeitpunkt der Ausfuhr bei Anwendung der Einundzwanzig-Tage-Regel gelte; der
Berechnung des Clawback werde jedoch der tatsächliche Ausfuhrzeitpunkt
zugrunde gelegt, so daß dieser Betrag ein ganz anderer sei als derjenige der
tatsächlich gewährten Prämie. Da außerdem die Schafe während der
Quarantänezeit weiter an Gewicht zunähmen, beziehe sich der Clawback auf ein
höheres Gewicht als das, für das die Prämie errechnet worden sei. In der
mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, das von ihnen zu dieser
Frage eingeholte Gutachten vorlegen zu dürfen.
- Sowohl die Kommission als auch das Vereinigte Königreich wenden sich gegen die
Vorlage des Gutachtens nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, da sie keine
Gelegenheit gehabt hätten, von ihm vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis zu
nehmen. Zudem gehe dieser Klagegrund über den ursprünglich definierten
Streitgegenstand hinaus; er sei daher nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung
des Gerichts unzulässig.
Würdigung durch das Gericht
- Der bei Klageerhebung auf das Verfahren anwendbare Artikel 38 § 1 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der mit Artikel 44 § 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts wortwörtlich übereinstimmt, bestimmt, daß die
Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe
enthalten muß. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der
Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden,
es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die
erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
- Da die Vorschriften zur Durchführung der Regelung der variablen Schlachtprämie
zu allen maßgeblichen Zeitpunkten sowohl auf den Handel mit Schlachtvieh als
auch auf den Handel mit Schaffleisch anwendbar waren, war die besondere Lage
der den Handel mit Schlachtvieh treibenden Wirtschaftsteilnehmer den Klägern
zwangsläufig von Anfang an bekannt; diese hätten sich zur Stützung eines
besonderen Klagegrundes in der Klageschrift auf sie berufen können. Der Erlaß
des Urteils FMC stellt keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund dar, der
es den Klägern erlaubt hätte, sich auf die genannte Ausnahmevorschrift des
Artikels 48 § 2 zu berufen. Dieser Klagegrund ist somit unzulässig, weshalb das
Gericht auch die von den Klägern gewünschte Vorlage des Gutachtens als
Beweismittel bereits in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.
- Zudem ist das von den Klägern vor den nationalen Gerichten angestrengte
Verfahren noch anhängig, so daß die Unzulässigkeit dieses zusätzlichen
Klagegrundes ihnen nicht die Möglichkeit nimmt, diesen im Rahmen des nationalen
Verfahrens geltend zu machen. Das nationale Gericht bleibt nämlich zuständig für
die Prüfung der Frage, ob die Kläger wegen ihrer Lage Anspruch auf eine andere
Lösung als die des Urteils FMC haben; sofern es dies für erforderlich hält, kann
es dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag jede einschlägige
gemeinschaftsrechtliche Frage vorlegen.
- Darüber hinaus machen die Kläger für ihren Antrag auf Nichtigerklärung zwei
weitere Klagegründe geltend, nämlich eine Verletzung der Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes
Vorbringen der Kläger
- Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil bezieht sich auf
Vorschriften des englischen Rechts über die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener
Beträge durch eine Behörde. Der zweite Teil steht im Zusammenhang mit den im
streitigen Artikel festgelegten Erstattungsvoraussetzungen.
- Der erste Teil des Klagegrundes, der auf das englische Recht der
ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird
- Nach Ansicht der Kläger verstößt die fragliche Bestimmung gegen die Grundsätze
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da sie zum Zeitpunkt der
Erhebung ihrer Klagen hätten damit rechnen dürfen, daß sie die ihnen nach den
Grundsätzen des englischen Rechts zustehenden Beträge wiedererlangen würden.
Sie hätten den englischen High Court vor Erlaß des Urteils Lomas mit ihrem
Antrag auf Erstattung der als Clawback gezahlten Beträge befaßt. Im Rahmen
dieser Klagen hätten sie in erster Linie ihren Anspruch auf Erstattung aller von
ihnen gezahlten Beträge geltend gemacht, und zwar mit der Begründung, die
nationalen Behörden seien nicht zur Erhebung des Clawback befugt gewesen.
Hilfsweise hätten sie geltend gemacht, selbst wenn die Interventionsstelle den
Clawback hätte erheben dürfen, hätte es doch an einer rechtmäßigen
Zahlungsaufforderung gefehlt, da alle Zahlungsaufforderungen in bezug auf die
Berechnung des geschuldeten Betrages auf eine ungültige Bestimmung, nämlich
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84, gestützt gewesen seien. Höchst hilfsweise
hätten sie geltend gemacht, sie könnten die Differenz zwischen dem von ihnen
erhobenen Clawback und den Beträgen zurückverlangen, die sie gezahlt hätten,
wenn eine rechtmäßige Berechnungsmethode angewandt worden wäre.
- Der Gerichtshof habe im Urteil Lomas ausdrücklich festgestellt, daß es Sache der
nationalen Gerichte sei, die Höhe des Erstattungsanspruchs zu bestimmen. Zwar
scheine der Gerichtshof der Auffassung zu sein, daß sich die Erstattung nur auf die
Differenz zwischen Clawback und Prämie beziehen könne; er habe sich jedoch
nicht abschließend zu diesem Punkt geäußert, da er die Regeln für die Erstattung
nicht festgelegt habe. Im Gegenteil habe er die Bestimmung der anwendbaren
Regeln offenbar den nationalen Gerichten überlassen wollen, denn Randnummer
30 des Urteils beziehe sich auf diejenigen, die Verfahren „nach dem anwendbaren
innerstaatlichen Recht“ angestrengt hätten. Daher sei es Sache der nationalen
Gerichte, darüber zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Clawback und der tatsächlich gewährten Prämie
beschränkt sei oder ob die Kläger dem ersten Anschein nach sofern die
Interventionsstelle dem nicht stichhaltige Argumente wie das der ungerechtfertigten
Bereicherung entgegenhalte einen Anspruch auf Wiedererlangung aller gezahlten
Beträge hätten.
- Aus den vom House of Lords in der Rechtssache Woolwich Equitable Building
Society/Inland Revenue Commissioners (1993, AC 70; im folgenden: Rechtssache
Woolwich) aufgestellten Grundsätzen folge, daß ein Anspruch der Kläger auf
Erstattung sämtlicher gezahlter Clawback-Beträge dem ersten Anschein nach
sofern die Beklagte dem nicht stichhaltige Argumente entgegenhalte zu bejahen
sei. Der streitige Artikel, der an die Stelle der nationalen Regelung über die
Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge trete, verletze das berechtigte
Vertrauen der Kläger sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er das
Verfahren zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge erschwere. Während
nach englischem Recht die gezahlten Beträge, sofern dem kein ordnungsgemäß
begründetes Argument entgegenstehe, grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten
seien, enthebe der streitige Artikel die Interventionsstelle der Verpflichtung,
entgegenstehende Argumente vorzutragen, und zwinge die Kläger, ihre Ansprücheauf die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Betrag, der hätte
gezahlt werden müssen, zu beschränken.
- Schließlich meinen die Kläger, die Kommission sei nach Artikel 176 EG-Vertrag
nicht verpflichtet gewesen, die fragliche Bestimmung zu erlassen.
- Der zweite Teil des Klagegrundes, der auf die im streitigen Artikel festgelegten
Erstattungsvoraussetzungen gestützt wird
- Die Kläger machen geltend, der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des streitigen Artikels
vorgesehenen Erstattungsmethode hafte der gleiche Fehler an wie der in Artikel
4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten Berechnungsmethode, deren
Ungültigkeit der Gerichtshof im Urteil Lomas festgestellt habe. Beide Methoden
seien nämlich sehr ähnlich, da das streitige Verfahren die Erstattung der Differenz
zwischen dem tatsächlich gezahlten Clawback und dem Mittel der Prämien vorsehe,
die für die Versandwoche und die drei Wochen davor festgesetzt worden seien,
während in Artikel 4 Absatz 1 der Clawback auf den Prämienbetrag festgesetzt
worden sei, der für die Woche gegolten habe, in der die betreffenden Erzeugnisse
das Vereinigte Königreich verlassen hätten.
- Die alternative Methode des Absatzes 1 Unterabsatz 1 des streitigen Artikels,
wonach die Wirtschaftsteilnehmer einen Anspruch auf Erstattung des Unterschieds
zwischen dem als Clawback gezahlten Betrag und der für dasselbe Erzeugnis
tatsächlich gewährten Prämie hätten, bürde den Klägern einen Beweis auf, der
schon deshalb unmöglich zu führen sei, weil die betreffenden Prämien den
Züchtern und nicht den Exporteuren gezahlt worden seien und weil diese mithin
die Höhe der gewährten Prämien gar nicht genau nachweisen könnten.
Vorbringen der Kommission und des Vereinigten Königreichs
- Zum ersten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, zahlreiche Gründe
schlössen es aus, daß die Kläger hätten damit rechnen dürfen, daß sie den
gesamten gezahlten Clawback wiedererlangen würden. Erstens zeige das Urteil
Lomas, daß die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des gesamten gezahlten
Clawback, sondern nur auf die Differenz zwischen der gewährten Prämie und dem
gezahlten Clawback für den Fall gehabt hätten, daß dieser die Prämie überstiegen
hätte. Zweitens habe zu dem Zeitpunkt, als die Kläger ihr Verfahren vor dem High
Court angestrengt hätten, noch nicht einmal festgestanden, daß die Methode zur
Berechnung des Clawback nicht gültig gewesen sei, da der Gerichtshof das Urteil
Lomas zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen habe. Da auch das Urteil des
House of Lords, auf das sich die Kläger stützten, erst am 20. Juli 1992 nach Erlaß
des streitigen Artikels erlassen worden sei, könne die Kommission nur schwer
verstehen, wie durch dieses Urteil irgendwelche berechtigten Erwartungen der
Kläger hätten entstehen können. Fest stehe, daß vor Erlaß dieses Urteils nach
Common Law bei Sachverhalten wie dem des vorliegenden Falles kein
Rückforderungsanspruch bestanden habe. Zudem hätten die Kläger vorhersehen
müssen, daß im Falle der Nichtigerklärung der in Artikel 4 der Verordnung Nr.
1633/84 festgelegten Berechnungsmethode durch den Gerichtshof im Urteil Lomas
die Kommission keine andere Wahl haben würde, als eine Bestimmung wie die
streitige zu erlassen, um ihre Verpflichtung aus Artikel 176 EG-Vertrag zu erfüllen.
Schließlich gehe die Auslegung der Formulierung in Randnummer 30 des Urteils
Lomas „nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht“ angestrengte Verfahren
durch die Kläger völlig fehl.
- Auf den zweiten Teil des Klagegrundes erwidert die Kommission, es dürfte einem
Exporteur nicht unmöglich sein, die Höhe der Prämie zu ermitteln, die für
Erzeugnisse gewährt worden sei, für die später der Clawback gezahlt worden sei.
Dies könne allerdings mit Schwierigkeiten verbunden sein; aus diesem Grund sehe
der streitige Artikel eine zweite Erstattungsmethode vor. Diese zweite Methode
stelle eine gerechte Lösung für Personen dar, denen wegen der Rechtswidrigkeit
der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten Methode ein Schaden
entstanden sei.
- Das Vereinigtes Königreich vertritt die Auffassung, der erste Klagegrund beruhe
auf einer irrigen Prämisse, da er von der Annahme ausgehe, daß die Kläger einen
Anspruch auf Rückforderung aller als Clawback gezahlten Beträge hätten, während
sich aus dem Urteil Lomas ergebe, daß ihr Erstattungsanspruch ausschließlich auf
alle Zuvielzahlungen beschränkt sei. Auch wenn der streitige Artikel nicht erlassen
worden wäre, hätten die Kläger nach den nationalen Beweislastvorschriften
eindeutig die Höhe der von ihnen angeblich zuviel gezahlten Beträge nachweisen
müssen. Dem von den Klägern angeführten Urteil des House of Lords sei nichts
zu entnehmen, was an dieser Beweislast etwas ändern könnte. Der Erlaß des
angefochtenen Artikels habe nur zu einer zweiten Wiedereinziehungsmethode
geführt, mit der die Schwierigkeiten hätten gemildert werden sollen, denen die
Kläger bei der Erbringung des ihnen obliegenden Beweises hätten begegnen
können.
Würdigung durch das Gericht
- Zum ersten Teil des Klagegrundes, der auf das englische Recht der
ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird
- Vor dem Urteil Lomas entbehrte die Erhebung des Clawback trotz der Feststellung
in diesem Urteil, daß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84
ungültig sei (siehe oben, Randnr. 9), nicht völlig der Rechtsgrundlage.
- Bei seiner Feststellung, daß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ungültig sei, hat der
Gerichtshof hervorgehoben, daß zwar jede Erhebung eines Geldbetrags bei der
Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat grundsätzlich eine Einschränkung des freien
Verkehrs der Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt darstelle, daß die Erhebung
einer solchen Abgabe aber im Rahmen einer noch nicht vollständig
vereinheitlichten Marktorganisation gerechtfertigt sein könne, wenn sie die
Ungleichheiten ausgleichen solle, die sich aus der noch nicht vollendeten
Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation ergäben, um es den von dieser
erfaßten Erzeugnissen zu ermöglichen, unter gleichen Bedingungen zu verkehren,
ohne daß der Wettbewerb zwischen Erzeugern aus den verschiedenen Gebieten
künstlich verfälscht werde (Randnr. 15 des Urteils Lomas). Die für die Erhebung
des Clawback geltenden Regelungen müßten daher so ausgestaltet sein, daß die
Wirkung der Prämie durch den Clawback neutralisiert werde, wenn die
Erzeugnisse, denen diese Unterstützungsmaßnahme zugute gekommen sei, das
betreffende Gebiet verließen. Dabei dürfe die Regelung weder einen Vorteil für
die Erzeuger dieses Gebiets mit sich bringen, was der Fall wäre, wenn der
erhobene Clawback niedriger wäre als die Prämie, noch dürfe sie die
Wettbewerbsposition dieser Erzeuger beeinträchtigen, was der Fall wäre, wenn der
Clawback höher wäre als die Prämie (Randnr. 17 des Urteils Lomas).
- Somit ging es bei der Entscheidung des Gerichtshofes nicht um den Grundsatz der
Erhebung des Clawback als solchen, sondern darum, daß Artikel 4 Absatz 1 nicht
gewährleistet, daß die Methode zur Berechnung des Clawback ihr Ziel
Neutralisierung der Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse erreicht. Dies
hat der Gerichtshof im Urteil FMC bestätigt, in dem er festgestellt hat, daß die
Erhebung des Clawback grundsätzlich zulässig sei (Randnr. 28). Im übrigen hätte
es zu einer noch krasseren Wettbewerbsverzerrung zwischen den Erzeugern
geführt, wenn der Clawback überhaupt nicht erhoben worden wäre, so daß die
Nichterhebung mit dem Grundsatz, auf dem die Erhebung des Clawback beruht,
unvereinbar gewesen wäre. Daher war ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit
der Zahlung einer variablen Schlachtprämie Gebrauch machte,
gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, bei der Durchführung dieses Systems
sicherzustellen, daß dieser Grundsatz nicht verletzt wird.
- Überdies ergab sich die Verpflichtung der im Vereinigten Königreich zuständigen
nationalen Behörde, bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die eine Prämie gewährt
worden war, die Zahlung des Clawback zu verlangen, nicht aus Artikel 4 der
Verordnung Nr. 1633/84, sondern aus Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr.
1837/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84 und sodann aus Artikel 24
Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89, der die Erhebung einer Abgabe in Höhe der
Prämie für den Fall vorsah, daß die Erzeugnisse den betreffenden Mitgliedstaat
verlassen. Trotz des Urteils Lomas war ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit
der Zahlung einer variablen Schlachtprämie nach Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1837/80 in seiner geänderten Fassung Gebrauch gemacht hatte,
verpflichtet, sicherzustellen, daß für sein Gebiet verlassende Erzeugnisse eine
Abgabe in Höhe der gezahlten Prämie erhoben wird. Daher entbehrte die
Erhebung des Clawback durch eine nationale Behörde nach Artikel 4 der
Verordnung Nr. 1633/84 nicht völlig der Rechtsgrundlage, auch wenn später die
Ungültigkeit der Absätze 1 und 2 dieses Artikels festgestellt worden ist.
- Hinzu kommt, daß die Wirtschaftsteilnehmer, denen vor Erlaß des Urteils Lomas
Prämien gewährt wurden, bei dieser Gewährung die im Gemeinschaftsrecht für
diese Regelung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang kannten.
Ausgangspunkt ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer damit einverstanden waren, daß
bei einer Ausfuhr auf die betreffenden Erzeugnisse eine Abgabe in Höhe der
Prämie erhoben werden würde. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung der Prämie
war Bestandteil der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der
variablen Prämien. Infolgedessen konnte bei den Wirtschaftsteilnehmern, die eine
Prämie für bestimmte Erzeugnisse erhalten hatten, kein berechtigtes Vertrauen
darauf entstehen, daß sie diese Prämie behalten dürften, wenn sie diese
Erzeugnisse ausführten. Die Kläger räumen in ihren Schriftsätzen ein, daß sie vor
Erlaß des Urteils Lomas die von ihnen verlangten Clawback-Beträge in dem
Glauben gezahlt hätten, daß sie zu ihrer Zahlung rechtlich verpflichtet gewesen
seien. Anders gesagt, zu der Zeit, als sie die Erzeugnisse von den
Wirtschaftsteilnehmern, die eine Prämie erhalten hatten, erwarben, rechneten die
Kläger damit, daß die Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse wieder
eingezogen würde.
- Soweit sich die Kläger für ihren Klagegrund auf Grundsätze des englischen Rechts
berufen, ist von Belang, daß die Durchführung der Regelung nach englischem
Recht ihrerseits auf die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts eingeführten
Maßnahmen zurückgeht. In Anbetracht des grundlegenden Erfordernisses des
Funktionierens der Regelung der variablen Prämie, d. h. der Notwendigkeit, jede
künstliche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Erzeugern verschiedener Regionen
zu beseitigen, konnten die Kläger nicht damit rechnen, der Zahlung des Clawback
zu entgehen. Entgegen ihrer Behauptung konnten somit nach Erlaß des Urteils
Lomas die Erstattungsanträge nach nationalem Recht nicht in dem Sinne
beschieden werden, daß den Wirtschaftsteilnehmern der erhobene Clawback in
voller Höhe und nicht nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem
gezahlten überhöhten Clawback und der tatsächlich gewährten Prämie erstattet
würde.
- Zwar ist die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts ausschließlich Sache
der nationalen Gerichte, jedoch muß eine Partei, die sich vor dem erkennenden
Gericht auf der Grundlage eines bestimmten, auf nationales Recht gestützten
Anspruchs auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, das Bestehen dieses
Anspruchs hinreichend nachweisen. Im vorliegenden Fall haben jedoch die Kläger,
die vortragen, daß über den Anspruch auf Erstattung des vor dem 10. März 1992
rechtswidrig erhobenen Clawback nach englischem Recht zu entscheiden sei, nicht
nachgewiesen, daß aufgrund des englischen Rechts nach diesem Zeitpunkt
berechtigte Erwartungen der von ihnen selbst bezeichneten Art entstehen konnten.
- Die Entscheidung des House of Lords in der Rechtssache Woolwich (siehe oben,
Randnr. 38) stellte zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 20. Juli 1992 offenkundig eine
bedeutsame Änderung der bestehenden Rechtslage bei Anträgen auf Erstattung
von Beträgen dar, die aufgrund einer später von einem Gericht als mißbräuchlich
angesehenen Erhebung unter Vorbehalt an eine Behörde gezahlt worden waren.
Dies geht eindeutig aus den Voten aller Mitglieder des House of Lords hervor. So
hat etwa Lord Browne-Wilkinson, der zur Mehrheit gehörte, erklärt, daß sich alle
Mitglieder darin einig seien, daß nach der gegenwärtigen Rechtslage unter
Überschreitung von Befugnissen erhobene Abgaben, die unter Vorbehalt gezahlt
worden seien, nach Common Law nicht zurückgefordert werden könnten.
Uneinigkeit bestehe nur hinsichtlich der Frage, ob die dieser Rechtsprechung
zugrunde liegenden Grundsätze nunmehr in dem Sinne neu ausgelegt werden
sollten, daß unter den genannten Umständen ein Rückforderungsanspruch zu
bejahen sei. Insoweit stimme er Lord Goff darin zu, daß aus den von ihm
angeführten Gründen so verfahren werden sollte.
- Zu den Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs und insbesondere der
Möglichkeit, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers geltend zu machen,
um zu verhindern, daß dieser Beträge wiedererlangt, die von einer Behörde zu
Unrecht erhoben worden sind, hat sich das House of Lords auf das Urteil des
Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg.
1983, 3595) bezogen. In diesem Urteil hat es der Gerichtshof nicht als
gemeinschaftsrechtswidrig angesehen, daß ein nationales Rechtssystem die
Erstattung von Abgaben, die zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung des
Empfängers führen würde, auch dann verbietet, wenn die betreffenden Abgaben
von einer nationalen Behörde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
erhoben worden waren. Wie die Kläger selbst in ihren Schriftsätzen einräumen, ist
es Sache des nationalen Gerichts, das mit ihren noch anhängigen Klagen befaßt ist,
zu entscheiden, ob es ihnen aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung
möglicherweise verwehrt ist, die fraglichen Beträge in voller Höhe oder auch nur
zum Teil zurückzufordern.
- Mithin haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß bei ihnen auf Tatsachen oder das
nationale Recht gestützte begründete Erwartungen darauf entstehen konnten, den
vor Erlaß des Urteils Lomas gezahlten Clawback in voller Höhe wiederzuerlangen.
Ebensowenig haben sie nachgewiesen, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit (der
vom Gerichtshof im Urteil FMC vgl. Randnr. 26 dieses Urteils, in der die ersteFrage des nationalen Gerichts wiedergegeben wird ebenfalls berücksichtigt
worden ist) verletzt worden ist.
- Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
- Zum zweiten Teil des Klagegrundes, der auf die im streitigen Artikel festgelegten
Erstattungsvoraussetzungen gestützt wird
- Absatz 1 des streitigen Artikels verschafft der Ungültigerklärung des Urteils Lomas
gerade dadurch Geltung, daß er den Anspruch der Wirtschaftsteilnehmer auf
Erstattung der Differenz zwischen dem von ihnen gezahlten Clawback und dem für
dieselben Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämienbetrag bestätigt, wobei diese
Berechnungsmethode vom Gerichtshof im Urteil FMC (Randnrn. 34 bis 36 und 45)
als gültig angesehen worden ist.
- Die alternative Methode zur Berechnung des zu erstattenden Betrages stellt auf das
Mittel der für einen Zeitraum von vier Wochen festgesetzten Prämien ab. Diese
Alternative wurde eingeführt, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die
zumindest für einige Wirtschaftsteilnehmer mit dem Nachweis der Prämien
verbunden sein können, die denjenigen Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich gewährt
wurden, bei denen sie die jeweiligen Erzeugnisse erworben hatten. Durch die
Einführung dieser Möglichkeit wird die vom Gerichtshof im Urteil FMC
(Randnrn. 37 bis 45) festgestellte Gültigkeit der nach Artikel 9 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 1837/80 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89
erlassenen Vorschrift nicht beeinträchtigt.
- Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Parteien
- Nach Ansicht der Kläger verstößt Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er ihnen für die ihnen zustehende
Erstattung einen Beweis auferlege, den zu erbringen unmöglich sei. Dieser Artikel
bewirke zudem, daß ihnen Klagemöglichkeiten verwehrt würden, die ihnen nach
dem Gemeinschaftsrecht zustünden (vgl. Urteile des Gerichtshofes San Giorgio,
a. a. O., und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90
und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357); mit ihm verstoße die Kommission
weiter gegen die ihr in Artikel 5 EG-Vertrag auferlegte Verpflichtung zur
Zusammenarbeit.
- Dem halten die Kommission und das Vereinigte Königreich entgegen, daß die im
streitigen Artikel festgelegten Erstattungsverfahren mit dessen Zweck vereinbar
seien, die Anwendung des in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80
niedergelegten Grundsatzes des Clawback zu gewährleisten und dem Urteil Lomas
in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, und daß diese Verfahren zur Erreichung
dieses Zweckes auch erforderlich seien.
- Nach Ansicht der Kommission würde es geradezu gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die Erstattung des gesamten von den Klägern
gezahlten Clawback angeordnet würde. Eine solche Maßnahme hätte zur Folge,
daß den Gemeinschaftsmitteln zugunsten der Kläger erhebliche Beträge
entnommen würden, auf die sie keinen Rechtsanspruch hätten, was ihnen
gegenüber ihren Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen
würde.
- Das Vereinigtes Königreich führt aus, die fragliche Maßnahme stehe mit dem
Urteil Lomas in Einklang und könne daher keine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit darstellen. Es sei nicht zu beanstanden, daß derjenige, der die
Erstattung bestimmter rechtsgrundlos gezahlter Beträge verlange, die Zuvielzahlung
dem Grunde und der Höhe nach beweisen müsse.
Würdigung durch das Gericht
- Der streitige Artikel findet auf Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger
Anwendung, die vor dem 10. März 1992 bereits geeignete Verfahren angestrengt
hatten, in denen sie die Erstattung des vor diesem Zeitpunkt gezahlten Clawback
beantragt hatten. Mit der Erhebung der Klagen in diesen Verfahren hatten diese
Wirtschaftsteilnehmer bereits die Beweislast übernommen, die jeder Partei obliegt,
die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens die Zahlung eines ihr
geschuldeten Geldbetrags begehrt, d. h. sie hatten es auf sich genommen, die
genaue Höhe des von ihnen angeblich zuviel gezahlten Betrages nach nationalem
Recht nachzuweisen. Der streitige Artikel ändert hieran nichts, sondern bestätigt
lediglich den Anspruch dieser Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung der Differenz
zwischen dem von ihnen gezahlten Clawback und dem für die betreffenden
Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämienbetrag. Die Fristen, die zur Erhebung
derartiger Klagen gelten, richten sich vorbehaltlich einiger Bestimmungen des
streitigen Artikels weiterhin ebenso nach den einschlägigen nationalen
Verfahrensvorschriften wie die Anforderungen, die in jedem konkreten Fall an den
Beweis der Höhe dieser Differenz zu stellen sind (vgl. dazu Urteil FMC,
Randnrn. 46 bis 77).
- Die von den Klägern geltend gemachten Beweisschwierigkeiten resultieren nicht
aus dem streitigen Artikel als solchem, sondern aus der Art und Weise, in der die
Kläger zur maßgebenden Zeit ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, und
insbesondere daraus, daß sie die Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie das Vieh
gekauft haben, nicht aufgefordert haben, ihnen geeignete Unterlagen über alle
erhaltenen Prämien zu geben. Wie der Gerichtshof im Urteil FMC festgestellt hat,
war es nicht offensichtlich sachwidrig, den Exporteuren die Beweislast aufzubürden;
sowohl Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 als auch Artikel 24 Absatz
5 der Verordnung Nr. 3013/89 schrieben vor, daß der Clawback in Höhe der
Prämie festzusetzen sei. So hätte ein sorgfältiger Händler, dem bekannt war, daß
er den Clawback bei einer Ausfuhr der Erzeugnisse würde zahlen müssen, die
notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich die Beweise zu beschaffen, die
von ihm in einem bestimmten Stadium zum Nachweis der fraglichen Beträge
verlangt würden (Randnr. 36).
- Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
- Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
- Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem
Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag
gestellt hat, sind den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Das Vereinigte Königreich,
das dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der
Kommission beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung
seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hatDAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner.
- Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine
eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
K. Lenaerts
1: Verfahrenssprache: Englisch.