URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
10. Juli 1997(1)
[234s„Antidumping Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne
Anordnung von Schutzmaßnahmen einzustellen Ablehnung durch den Rat
Nichtigkeitsklage Untätigkeitsklage“[s
In der Rechtssache T-212/95
Asociación de fabricantes de cemento de España (Oficemen), Gesellschaft
spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jaime
Folguera Crespo und Edurne Navarro Varona, Barcelona, Zustellungsanschrift:
Kanzlei des Rechtsanwalts Luc Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich Spanien, zunächst vertreten durch Abogado del Estado Gloria Calvo
Díaz, sodann durch Abogado del Estado Luis Pérez De Ayala Becerril, Dienststelle
für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift:
Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Nicholas
Kahn und Francisco Enrique González-Diaz, sodann durch Nicholas Kahn und
Fernando Castillo De la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, das im April 1992 auf
Antrag der Klägerin eingeleitete Antidumpingverfahren im Februar 1994 de facto
einzustellen und damit die von der Klägerin beantragten Schutzmaßnahmen zu
verweigern, und Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie dieses
Antidumpingverfahren formell aufrechterhalten hat, ohne Maßnahmen zu erlassen,
die es gestattet hätten, das Verfahren, gegebenenfalls durch den Erlaß von
Schutzmaßnahmen, formell abzuschließen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters C. P. Briët, der
Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Februar 1997,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
- Im entscheidungserheblichen Zeitraum war die auf Dumpingpraktiken anwendbare
Regelung die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über
den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1;
nachstehend: Grundverordnung).
- Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung sieht vor, daß jede natürliche oder
juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen
eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch gedumpte oder
subventionierte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält, einen schriftlichen
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen kann.
- Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gibt die Kommission, wenn sich nach
Konsultationen herausstellt, daß genügend Beweismittel vorliegen, um die
Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften die Einleitung eines solchen Verfahrens bekannt und leitet die
Untersuchung ein, die sich sowohl auf das Dumping bzw. die Subventionen als auch
auf die dadurch verursachte Schädigung erstreckt.
- Artikel 7 Absatz 9 bestimmt:
„a) Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder
indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muß in der Regel
innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.
b) Ein Verfahren wird abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die
Festsetzung von Zöllen und ohne die Annahme von Verpflichtungen
eingestellt wird oder indem solche Zölle auslaufen oder aufgehoben oder
indem solche Verpflichtungen ... für erledigt erklärt werden.“
- Artikel 9 bestimmt über die Einstellung des Verfahrens, wenn keine
Schutzmaßnahmen erforderlich sind, folgendes:
„(1) Stellt sich ... heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, und sind
im Beratenden Ausschuß ... keine Einwendungen erhoben worden, so wird das
Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen
Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die
Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren ist eingestellt, wenn der Rat nicht
innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat.
(2) Die Kommission unterrichtet die Vertreter des Ursprungs- oder
Ausfuhrlandes und die bekanntermaßen betroffenen Parteien und gibt die
Einstellung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter
Angabe der wesentlichen Schlußfolgerungen und mit einer Zusammenfassung der
dafür maßgeblichen Gründe bekannt.“
Sachverhalt
- Die Klägerin ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die die spanischen
Zementhersteller vertritt.
- Da sie der Auffassung war, daß die Einfuhren bestimmter Arten von
Portlandzement mit Ursprung in der Türkei, Rumänien und Tunesien nach Spanien
gedumpt seien und der spanischen Zementindustrie damit eine schwere Schädigung
verursachten, stellte sie im Januar 1992 nach Artikel 5 Absatz 1 der
Grundverordnung einen Antrag bei der Kommission auf Erlaß von
Schutzmaßnahmen gegenüber den beanstandeten Einfuhren.
- In der Folge beschloß die Kommission, ein Antidumpingverfahren nach Artikel 7
der Grundverordnung einzuleiten. Die Bekanntmachung über die Einleitung des
Antidumpingverfahrens wurde im Amtsblatt vom 22. April 1992 (ABl. C 100, S. 4)
veröffentlicht.
- Im Rahmen dieses Verfahrens leitete die Kommission eine Untersuchung ein, in
deren Zusammenhang ihr die Klägerin zusätzliche Erklärungen zukommen ließ und
an mehreren Treffen mit ihren Dienststellen teilnahm.
- Mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß
sie die in Artikel 4 der Grundverordnung niedergelegte Voraussetzung hinsichtlich
des Bestehens einer bedeutenden Schädigung nicht für erfüllt halte und deshalb die
Absicht habe, vorzuschlagen, das Antidumpingverfahren ohne den Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen.
- Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 teilte die Klägerin dem Kommissionsmitglied
Sir Leon Brittan mit, sie sei wegen der Entwicklung, die das Antidumpingverfahren
nehme, besorgt und befürchte, daß dieses ohne den Erlaß von Schutzmaßnahmen
beendet werde, während die spanische Zementindustrie in diesem Zeitraum einen
klaren Rückgang der Gewinne zu verzeichnen habe.
- Am 1. Februar 1994 antwortete Sir Leon Brittan, die Kommission werde in Kürze
eine begründete Entscheidung erlassen; zum Inhalt dieser Entscheidung äußerte er
sich nicht.
- Am 9. Februar 1994 übermittelte die Kommission dem Beratenden Ausschuß einen
Vorschlag, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen
einzustellen, da die beanstandeten Einfuhren der spanischen Zementindustrie keine
bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung zugefügt
hätten.
- Da im Beratenden Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben wurden,
legte die Kommission dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung einen
Bericht über das Ergebnis der Konsultationen und einen Einstellungsvorschlag vor.
- Am 7. März 1994 beschloß der Rat einstimmig, diesen Vorschlag der Kommission
zurückzuweisen.
- Aufgrund einer Anregung der spanischen Behörden nahm die Kommission Kontakt
mit den türkischen und den rumänischen Stellen auf, um eine für alle Parteien
annehmbare Lösung zu finden. Diese Kontakte führten zu keinem konkreten
Ergebnis. Da der Marktanteil Tunesiens als unerheblich angesehen wurde, nahm
die Kommission mit den Stellen dieses Landes keinen Kontakt auf.
- Nachdem die Klägerin seit dem 1. Februar 1994 von der Kommission keine
Informationen über den Stand des Verfahrens erhalten hatte, richtete sie am 25.
Juli 1995 an die Kommission ein Schreiben, in dem sie ausführte:
„Jedenfalls sind seit Beginn des Verfahrens drei Jahre vergangen, ohne daß die
Kommission eine Entscheidung erlassen hätte. Gemäß Artikel 7 Absatz 9
Buchstabe a der [Grund-]Verordnung hätte die Kommission innerhalb eines Jahres
nach der Verfahrenseinleitung eine Entscheidung erlassen müssen.
Aus diesem Grund fordert die Oficemen die Kommission förmlich auf, eine
Entscheidung zum Abschluß des laufenden Verfahrens zu erlassen und die von ihr
beantragten Schutzmaßnahmen zu gewähren. Die Oficemen hat selbstverständlich
die Absicht, die ihr eröffneten Rechtswege zu beschreiten, wenn die Kommission
innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen sollte.“
- Am 21. September 1995 antwortete die Kommission mit einem Schreiben folgenden
Inhalts:
„Die Kommission hat es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, eine Entscheidung
zu treffen, da die Untersuchung durch eine auf die Ergebnisse des Verfahrens
gestützte Entscheidung eingestellt wurde.
... Im Februar 1994 beschloß sie gemäß Artikel 9 der [Grund-]Verordnung, das
Verfahren einzustellen, nachdem sie festgestellt hatte, daß die Schutzmaßnahmen
nicht erforderlich waren, da, wie in ihrer Entscheidung festgestellt wurde, die
Einfuhren des streitigen Erzeugnisses nicht zu einer bedeutenden Schädigung des
gesamten oder fast gesamten betroffenen spanischen Wirtschaftszweigs im Sinne
des Artikels 4 der [Grund-]Verordnung geführt hatten. Der Rat hat der Einstellung
des Verfahrens jedoch nicht zugestimmt.
Nach der Entscheidung des Rates hat die Kommission im Bewußtsein der
Interessen der Klägerin weiter die Entwicklung der Einfuhren nach Spanien
untersucht ... Sie setzt ihre Anstrengungen fort, obwohl der Zeitraum von zwölf
Monaten, auf den sich die Untersuchung erstreckte, am 31. März 1992 endete und
seitdem die die Einfuhren betreffenden Daten neue Behauptungen einer
Schädigung nicht zu stützen scheinen. Sie bestätigen im Gegenteil die Gültigkeit der
Entscheidung der Kommission, die also im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der
Lage ist, die ursprünglichen Ergebnisse, die sie in dem im Februar 1994 an den Rat
gerichteten Bericht dargelegt hatte, zu ändern.
Die Kommission ist selbstverständlich bereit, die Möglichkeit zu untersuchen, ein
neues Antidumpingverfahren einzuleiten, wenn aktualisierte Daten vorliegen, die
die Behauptungen eines schädigenden Dumpings stützen könnten. Jeder neue
Antrag würde nach den gegenwärtig anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen
untersucht, d. h. nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 [des
Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1)].“
- Mit Schreiben vom 29. September 1995 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf
das Schreiben der Kommission vom 21. September 1995 mit, die Existenz der
Entscheidung, mit der die Kommission nach ihrer Darstellung das Verfahren
abgeschlossen habe, sei ihr nicht bekannt. Sie ersuchte die Kommission demgemäß,
ihr diese Entscheidung mitzuteilen.
- Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 antwortete die Kommission wie folgt:
„Da der Rat der Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzustellen, nicht
zugestimmt hat, bleibt das Verfahren gemäß Artikel 9 der [Grund-]Verordnung
eröffnet. Die betreffende Entscheidung wurde übrigens niemals veröffentlicht.“
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
- Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 23. November 1995 eingereichter Klageschrift
hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
- Durch Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom
14. Juni 1996 wurde das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der
Anträge der Klägerin zugelassen.
- Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters
beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu
eröffnen.
- Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1997 mündlich verhandelt und
mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
- Die Klägerin beantragt,
- aufgrund der Artikel 173 und 174 EG-Vertrag die Entscheidung der
Kommission vom Februar 1994 für nichtig zu erklären, durch die die
Kommission ihrem Vorschlag, keine Schutzmaßnahmen gegen die
Zementimporte aus der Türkei, Rumänien und Tunesien zu erlassen,
endgültige Wirkung verlieh,
- aufgrund des Artikels 175 EG-Vertrag festzustellen, daß die Kommission
dadurch gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung
verstoßen hat, daß sie keine Entscheidung erlassen hat, die es gestattet
hätte, das erwähnte Antidumpingverfahren innerhalb einer angemessenen
Frist formell zu beenden,
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Das Königreich Spanien beantragt,
- den Anträgen der Klägerin stattzugeben,
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Die Kommission beantragt,
- den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig oder, hilfsweise, als
unbegründet zurückzuweisen;
- den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig oder, hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen und, weiter hilfsweise, festzustellen, daß
dieser Antrag gegenstandslos geworden ist;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach Klageerhebung eingetretene Umstände
- Am 3. Mai 1996 hat die Kommission dem Beratenden Ausschuß einen neuen
Vorschlag, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen
einzustellen, übermittelt.
- Da im Beratenden Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben worden
sind, hat die Kommission am 31. Januar 1997 dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1
der Grundverordnung einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowieihren neuen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorgelegt.
- Der Rat hat innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Einstellungsvorschlags nicht
anders entschieden. Dieser ist somit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der
Grundverordnung endgültig geworden.
- Im Amtsblatt vom 7. März 1997 ist der Beschluß 97/169/EG der Kommission vom
30. Januar 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die
Einfuhren von bestimmtem Portlandzement mit Ursprung in Rumänien, Tunesien
und der Türkei nach Spanien (ABl. L 67, S. 27) veröffentlicht worden.
- Mit Schreiben vom 21. März 1997 an die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission
das Gericht von der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt unterrichtet.
Sie hat mitgeteilt, daß der Untätigkeitsantrag damit gegenstandslos geworden sei
und sich somit erledigt habe.
- Auf Aufforderung des Kanzlers haben die Klägerin und das Königreich Spanien am
28. bzw. am 24. April 1997 zu diesem Schreiben Erklärungen eingereicht.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung
Vorbringen der Parteien
- Die Kommission ist der Auffassung, der Nichtigkeitsantrag sei unzulässig. Sie
verweist auf Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung und macht geltend, ein
Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen, stelle nur eine vorbereitende Maßnahme dar, die
später entweder vom Beratenden Ausschuß genehmigt werden müsse, wenn dieser
mit dem Vorschlag übereinstimme, oder vom Rat, wenn der Beratende Ausschuß
Einwände gegen diesen Vorschlag habe. Außerdem bleibe, wenn der Rat
beschließe, dem Vorschlag der Kommission nicht zu folgen, das Verfahren eröffnet.
- Hieraus folge, daß es ihr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rat
ihrem Vorschlag, ein Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen
einzustellen, nicht zugestimmt habe, schlicht unmöglich sei, dieses Verfahren
einzustellen. Im übrigen könne ein solcher Vorschlag, da er eine vorbereitende
Maßnahme sei, nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden (Urteil des
Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission,
Slg. 1981, 2639; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89,
Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367).
- Die Klägerin macht geltend, der Nichtigkeitsantrag sei gegen die Entscheidung
gerichtet, mit der die Kommission das im April 1992 auf ihren Antrag eingeleitete
Antidumpingverfahren de facto beendet habe, indem sie die von ihr beantragten
Schutzmaßnahmen verweigert habe. Die Existenz und der Inhalt dieser
Entscheidung würden sowohl durch das Schreiben der Kommission 21. September
1995 als auch durch die Passivität offensichtlich, die die Kommission seit Februar
1994 gezeigt habe.
- Zu dem Schreiben vom 21. September 1995 führt die Klägerin aus, die Kommission
behaupte darin, sie habe im Februar 1994 „[beschlossen] ..., das Verfahren
einzustellen“, und die später erhaltenen Informationen „[bestätigten] die Gültigkeit
der Entscheidung der Kommission“. Sie verweist außerdem darauf, daß die
Kommission sich in ihrem Schreiben „bereit [erklärt habe], die Möglichkeit zu
untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren einzuleiten“.
- Zu der letztgenannten Erklärung der Kommission führt die Klägerin aus, die
Grundverordnung sehe keine Möglichkeit vor, gleichzeitig ein zweites
Antidumpingverfahren zu eröffnen. Also habe die Kommission schwerlich die
Einleitung eines neuen Verfahrens vorschlagen können, wenn sie das erste als noch
nicht abgeschlossen angesehen habe.
- In Beantwortung des Vorbringens der Klägerin führt die Kommission aus, das Zitat
des entsprechenden Abschnitts des Schreibens vom 21. September 1995, wonach
die Kommission „[beschlossen habe], das Verfahren einzustellen,“ sei aus seinem
Zusammenhang gerissen. Außerdem berücksichtige die Klägerin nicht den Inhalt
des Schreibens vom 18. Oktober 1995, in dem deutlich erklärt werde, daß das
Verfahren durch die Entscheidung der Kommission vom Februar 1994 nicht
eingestellt worden sei. Der Inhalt dieser beiden Schreiben beweise also nicht die
Existenz einer Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens.
- Der Abschnitt des Schreibens vom 21. September 1995, wonach die Kommission
„bereit [sei], die Möglichkeit zu untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren
einzuleiten“, beweise nicht, daß das (erste) Antidumpingverfahren abgeschlossen
sei. Keine Bestimmung der Grundverordnung schließe nämlich die Einreichung
eines neuen Antrags hinsichtlich eines anderen Referenzzeitraums als desjenigen,
der im Rahmen eines aufgrund eines (ersten) Antrags eröffneten
Antidumpingverfahrens untersucht werde, aus.
- Das Königreich Spanien macht geltend, nach der Rechtsprechung könnten interne
Dienstanweisungen eines Organs sowie die Handlungen, die, obwohl sie
grundsätzlich Teil eines Verfahrens seien, dieses de facto vor dem Zeitpunkt
abschlössen, zu dem eine endgültige Entscheidung hätte erlassen werden müssen,
Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteil IBM/Kommission, a. a. O., und
Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88,
Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994
in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-289).
- Da die Wahl der Form nichts an der Rechtsnatur einer Handlung eines Organs
ändern könne, stehe außerdem der Umstand, daß eine Handlung eine
ungewöhnliche Form habe, der Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht entgegen,
wenn die Handlung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet habe (Urteil des
Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission,
Slg. 1994, II-121, Randnr. 58).
- Das Schreiben der Kommission vom 21. September 1995 weise Merkmale auf,
aufgrund deren es nach der zitierten Rechtsprechung als eine Handlung angesehen
werden könne, die, obwohl sie ihrer Form nach vorgeblich Teil der Förmlichkeiten
eines Verfahrens sei, tatsächlich ihrem Inhalt nach eine Handlung sei, mit der die
eingeleitete Untersuchung de facto abgeschlossen werde. Da es die Kommission
unterlassen habe, dem Rat einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, und so ihre
endgültige Absicht zum Ausdruck gebracht habe, könne diese Handlung einer
Handlung gleichgestellt werden, mit der das Verfahren endgültig abgeschlossen
werde.
- Der Streithelfer verweist noch darauf, daß die Kommission versuche, den Zugang
zu den beiden Klagewegen zu verschließen, die die Klägerin beschreiten könnte.
Wenn sie nämlich in ihrem Schreiben vom 21. September 1995 sage, sie habe „es
im vorliegenden Fall nicht unterlassen, eine Entscheidung zu treffen, da die
Untersuchung durch eine Entscheidung ... eingestellt“ worden sei, versuche sie, der
Gefahr der Feststellung einer Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag
zu entgehen. Umgekehrt versuche sie, wenn sie sich im Schreiben vom 18. Oktober
1995 auf die Aussage zurückziehe, daß das Verfahren „eröffnet [bleibe]“, sich vor
einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag zu schützen, da sie den
Eindruck erwecken wolle, eine endgültige anfechtbare Handlung liege immer noch
nicht vor.
Würdigung durch das Gericht
- Artikel 173 EG-Vertrag sieht vor, daß der einzelne unter bestimmten
Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage erheben kann, um die Rechtmäßigkeit der
Handlungen der Organe vom Gemeinschaftsrichter überprüfen zu lassen.
- Um die Zulässigkeit des vorliegenden Nichtigkeitsantrags beurteilen zu können, ist
zunächst zu untersuchen, ob eine Handlung vorliegt, die mit einer Nichtigkeitsklage
angefochten werden kann.
- Hierzu ergibt sich aus Artikel 9 der Grundverordnung (zitiert in Randnr. 5), daß
der Gemeinschaftsgesetzgeber hinsichtlich der Einstellung eines
Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einen
Entscheidungsmechanismus einführen wollte, der auf einer zwischen der
Kommission einerseits und dem Beratenden Ausschuß und dem Rat andererseits
aufgeteilten Zuständigkeit beruht.
- Ist die Kommission nämlich der Auffassung, daß ein Antidumpingverfahren ohne
Erlaß von Schutzmaßnahmen eingestellt werden sollte, hat sie dem Beratenden
Ausschuß einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Werden in diesem
Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird der Vorschlag der Kommission
endgültig und das Verfahren wird eingestellt. Die Kommission gibt die Einstellung
des Verfahrens dann im Amtsblatt bekannt.
- Wenn einer oder mehrere Vertreter im Beratenden Ausschuß einen Einwand
gegen den Vorschlag der Kommission erheben, muß diese, wenn sie es weiter für
angemessen hält, daß das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen eingestellt wird, dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der
Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorlegen.
Wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders
entschieden hat, wird der Vorschlag der Kommission endgültig und das Verfahren
ist eingestellt. Die Kommission gibt die Einstellung dann im Amtsblatt bekannt.
- Wenn hingegen der Rat den Kommissionsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit
ablehnt, kann das Verfahren nicht eingestellt werden. Aus dem
Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung folgt, daß die
Sache in einem solchen Fall an die Kommission zurückverwiesen wird, damit diese
sie im Lichte des Standpunkts des Rates erneut prüft.
- Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der
„Entscheidung der Kommission vom Februar 1994 ..., durch die die Kommission
ihrem Vorschlag, keine Schutzmaßnahmen gegen die Zementimporte aus der
Türkei, Rumänien und Tunesien zu erlassen, endgültige Wirkung verlieh“.
- Soweit die Klägerin unter der „Entscheidung der Kommission vom Februar 1994“
den Vorschlag über die Einstellung des Antidumpingverfahrens versteht, den die
Kommission im Februar 1994 dem Beratenden Ausschuß und dem Rat
unterbreitete, ist festzustellen, daß ein solcher Vorschlag nach dem oben
beschriebenen Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung
eine Zwischenmaßnahme ist, die die abschließende Entscheidung über die
Einstellung des Antidumpingverfahrens vorbereiten soll.
- Nach der Rechtsprechung sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in
mehreren Phasen erarbeitet werden, grundsätzlich jedoch nur die Handlungen
anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens
endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung
der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14.
März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua
Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 9; Urteil des
Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10/92,
T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992,
II-2667, Randnr. 28).
- Die so definierte angefochtene Handlung kann folglich nicht als eine anfechtbare
Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag angesehen werden.
- Der Antrag auf Nichtigerklärung ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
- In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßvertreter der Klägerin in
Beantwortung einer Frage des Gerichts noch erklärt, die Handlung, deren
Nichtigerklärung die Klägerin beantrage, sei die Bestätigung des ursprünglichen
Vorschlags der Kommission, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen. Es handele sich um eine informelle Entscheidung,
die zu einem unbestimmten Zeitpunkt getroffen worden sei, nachdem die Sache am
7. März 1994 an die Kommission zurückverwiesen worden sei, und die der Klägerin
nicht mitgeteilt worden sei, zumindest nicht vor September 1995.
- Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission nach Klageerhebung am 3. Mai 1996
und 31. Januar 1997 dem Beratenden Ausschuß bzw. dem Rat einen neuen
Vorschlag über die Einstellung des Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen übermittelt hat. Nachdem der Rat innerhalb eines Monats nach
Eingang dieses Vorschlags nicht anders entschieden hat, ist dieser zu dem Beschluß
97/169 geworden, mit dem das Antidumpingverfahren endgültig abgeschlossen
worden ist.
- Die Frage, ob die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte
„informelle Entscheidung“ im Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der
Grundverordnung eine anfechtbare Handlung darstellen könnte, hat sich
demgemäß erledigt.
Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
Vorbringen der Parteien
- Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, daß die Kommission, nachdem
sie aufgefordert worden sei, tätig zu werden, nicht Stellung genommen und
innerhalb einer angemessenen Frist keinen der Schritte unternommen habe, zu
denen sie nach der Grundverordnung verpflichtet sei, wenn der Rat ihren
Vorschlag zurückweise, das Antidumpingverfahren ohne den Erlaß von
Schutzmaßnahmen einzustellen.
- In einer solchen Situation müsse die Kommission ihren Antrag überprüfen, die
Untersuchung fortsetzen und einen neuen Vorschlag vorlegen, der einen Abschluß
des Antidumpingverfahrens ermögliche. Sie dürfe sich dieser Verpflichtung nicht
entziehen, weil sie sonst das Verfahren zum Stillstand bringen und den betroffenen
Parteien jeden Schutz nehmen könnte, indem sie die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
des Handelns der Organe unmöglich mache.
- Das Königreich Spanien erklärt, gemäß der Grundverordnung sei die Kommission
verpflichtet, dem Rat einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, wenn dieser einen
Vorschlag über die Einstellung des Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von
Schutzmaßnahmen abgelehnt habe.
- Der Rat habe den Einstellungsvorschlag der Kommission einstimmig abgelehnt. Ein
im Jahre 1992 eingeleitetes Antidumpingverfahren, in dem die Kommission im
Jahre 1996 immer noch keine Entscheidung erlassen habe, die es dem Rat erlaube,
über die Maßnahmen zu befinden, die er für angemessen halte, zeige sehr wohl,
daß die Beschwerdeführerin dadurch gezwungen werde, die Entwicklung der
Situation abzuwarten, und es ihr völlig unmöglich sei, ihre Rechte wahrzunehmen.
In einer solchen Situation könne sich ein Organ eindeutig nicht auf das
Nichtbestehen einer Handlungspflicht berufen.
- Die Kommission ist der Auffassung, der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit sei
unbegründet, da sie seit dem Zeitpunkt, als der Rat ihren Vorschlag, das
Antidumpingverfahren einzustellen, abgelehnt habe, nicht aufgehört habe zu
handeln.
- In ihrer Gegenerwiderung verweist die Kommission darauf, daß sie am 3. Mai 1996
dem Beratenden Ausschuß einen zweiten Vorschlag vorgelegt habe, dasAntidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen. Folglich
trägt sie hilfsweise vor, mit Zuleitung dieses Vorschlags sei der Antrag auf
Feststellung der Untätigkeit gegenstandslos geworden, da nach der Logik der
Klägerin der Erlaß einer solchen vorbereitenden Handlung als Stellungnahme im
Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag anzusehen sei.
Würdigung durch das Gericht
- Es steht fest und ist unbestritten, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig war. Zu untersuchen ist jedoch, ob er
durch eine Stellungnahme der Kommission während des Verfahrens nachträglich
gegenstandslos geworden ist.
- Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 3. Mai 1996, also nach
Klageerhebung, dem Beratenden Ausschuß einen neuen Vorschlag unterbreitet, das
Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen.
- Sie hat also vor Erlaß des Urteils pflichtgemäß zu der Aufforderung der Klägerin,
tätig zu werden, im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung
genommen.
- Das Gericht kann demgemäß nur feststellen, daß der Antrag auf Feststellung der
Untätigkeit gegenstandslos geworden ist und somit erledigt ist.
Kosten
Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung
- Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung
kann das Gericht jedoch die Kosten u. a. dann teilen, wenn ein außergewöhnlicher
Grund gegeben ist.
- Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig erklärt
worden. Die Klägerin hat ihn jedoch insbesondere angesichts des Inhalts des
Schreibens vom 21. September 1995 gestellt, aufgrund dessen sie zu der Auffassung
kommen konnte, daß die Kommission selbst beschlossen habe, das
Antidumpingverfahren einzustellen.
- Der Kommission sind demgemäß ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der
Klägerin im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten
aufzuerlegen; die Klägerin hat die andere Hälfte dieser Kosten zu tragen.
Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit
- Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die
Kosten nach freiem Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.
- Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Aufforderung, tätig zu werden, also
am 25. Juli 1995, mehr als fünfzehn Monate vergangen, seit der Rat die Sache an
die Kommission zurückverwiesen hatte, ohne daß diese tätig geworden wäre.
- Weiter ist die Kommission erst am 3. Mai 1996, d. h. mehr als fünf Monate nach
Klageerhebung, tätig geworden, indem sie dem Beratenden Ausschuß einen neuen
Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorgelegt hat.
- Die Kommission ist demgemäß zu verurteilen, außer ihren eigenen Kosten die der
Klägerin im Rahmen des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entstandenen
Kosten zu tragen.
Zu den Kosten des Königreichs Spanien
- Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem
Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
- Folglich hat das Königreich Spanien seine eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hatDAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- Der Antrag auf Nichtigerklärung wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.
- Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die Hälfte der Kosten der
Klägerin im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung und die gesamten
Kosten der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Feststellung der
Untätigkeit.
- Die Klägerin trägt die Hälfte der ihr im Rahmen des Antrags auf
Nichtigerklärung entstandenen Kosten.
- Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Vesterdorf Briët Lindh
Potocki Cooke
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
1: Verfahrenssprache: Spanisch.