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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 18. Mai 2017(1)

Verbundene Rechtssachen C588/15 P und C622/15 P

LG Electronics Inc. (C‑588/15 P),

Koninklijke Philips Electronics NV (C‑622/15 P)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Beschluss, mit dem zwei Verstöße gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt werden – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten – Haftung der Muttergesellschaft für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft – Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ausschließlich an die Muttergesellschaft gerichtet ist – Verteidigungsrechte“






 Einleitung

1.        Mit den vorliegenden Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2015, LG Electronics/Kommission(2) und Philips/Kommission(3), aufzuheben, mit denen das Gericht die Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat, und, hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen jeweils verhängten Geldbußen herabzusetzen.

2.        Die zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsmittel(4) werfen insbesondere eine neue Frage auf, nämlich die der Verteidigungsrechte, wenn der Muttergesellschaft Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaft zugerechnet werden. Genauer wird es vor allem darum gehen, ob ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Muttergesellschaft vorliegt, wenn die Europäische Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie richtet, ohne sie ebenfalls der Tochtergesellschaft zu schicken, um deren Handlungen es geht, besonders wenn sich die Tochtergesellschaft in der Insolvenz befindet und ihre Unterlagen der Muttergesellschaft nicht mehr zugänglich sind.

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

3.        Die sich aus den angefochtenen Urteilen ergebende Vorgeschichte des Rechtsstreits kann wie folgt zusammengefasst werden.

4.        Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die weltweit führenden Hersteller von Kathodenstrahlröhren (im Folgenden: CRT) durch ihre Teilnahme an zwei getrennten Zuwiderhandlungen betreffend den Markt für Farbbildröhren für Computerbildschirme (im Folgenden: CDT) bzw. für Farbbildröhren für Fernseher (im Folgenden: CPT) gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hätten.

5.        Die LG Electronics Inc. (im Folgenden: LGE) stellt Konsumelektronik her. Die Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips) ist die oberste Muttergesellschaft des auf Elektronikerzeugnisse spezialisierten Philips-Konzerns.

6.        LGE und Philips stellten bis zum 1. Juli 2001 CRT her. An diesem Tag lagerten die beiden Rechtsmittelführerinnen ihre gesamte Tätigkeit im Bereich CRT in ein gemeinsames Unternehmen, den LPD-Konzern, aus, an dessen Spitze sich die Gesellschaft LG Philips Displays Holding BV befand.

7.        Im streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, LGE und ihre Tochtergesellschaften einerseits und die Tochtergesellschaften von Philips andererseits hätten bis zur Auslagerung der CRT‑Aktivitäten in den LPD-Konzern am 1. Juli 2001 an Kartellen im Bereich CDT und CPT teilgenommen. LGE und Philips wurden also für diese beiden Verstöße haftbar gemacht.

8.        Außerdem seien die Rechtsmittelführerinnen als Muttergesellschaften auch gesamtschuldnerisch dafür haftbar zu machen, dass der LPD-Konzern in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Januar 2006 an Kartellen im Bereich CDT und CPT teilgenommen habe.

9.        Die Kommission stellte daher in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c bzw. d des streitigen Beschlusses fest, dass Philips vom 28. Januar 1997 bis zum 30. Januar 2006 und LGE vom 24. Oktober 1996 bis zum 30. Januar 2006 am CDT‑Kartell beteiligt gewesen seien. Außerdem hätten laut Art. 1 Abs. 2 Buchst. f bzw. g des streitigen Beschlusses Philips vom 21. September 1999 bis zum 30. Januar 2006 und LGE vom 3. Dezember 1997 bis zum 30. Januar 2006 am CPT‑Kartell teilgenommen.

10.      Wegen des Verstoßes im CDT‑Bereich verhängte die Kommission mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c bis e des streitigen Beschlusses Geldbußen in Höhe von 73 185 000 Euro gegen Philips, 116 536 000 Euro gegen LGE und 69 048 000 Euro gegen beide Gesellschaften als Gesamtschuldner. Wegen des Verstoßes im CPT‑Bereich verhängte die Kommission mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. c bis e des streitigen Beschlusses Geldbußen in Höhe von 240 171 000 Euro gegen Philips, 179 061 000 Euro gegen LGE und 322 892 000 Euro gegen beide Gesellschaften als Gesamtschuldner.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

11.      Mit Klageschriften, die am 14. bzw. 15. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben LGE und Philips jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie selbst betraf, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie mit diesem Beschluss verhängten Geldbußen.

12.      LGE stützte ihre Klage auf sieben Nichtigkeitsgründe. Als ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte von LGE, da der LPD-Konzern aus dem Verfahren herausgehalten worden sei. In den Rn. 67 bis 91 des LGE-Urteils prüfte das Gericht diesen Nichtigkeitsgrund und wies ihn als ins Leere gehend und jedenfalls unbegründet zurück. Das Gericht wies ebenfalls die anderen von LGE vorgebrachten Nichtigkeitsgründe zurück und folglich die Klage insgesamt ab.

13.      Philips stützte ihre Klage auf acht Nichtigkeitsgründe. Als zweiten Klagegrund rügte Philips eine Verletzung von Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(5), der Verteidigungsrechte, einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission dem LPD-Konzern die Verantwortung für die ihm vorgeworfenen Verstoße nicht zugerechnet habe. In den Rn. 74 bis 99 des Philips-Urteils prüfte das Gericht diese Nichtigkeitsgründe und wies sie zurück. Das Gericht wies ebenfalls die anderen von Philips vorgebrachten Nichtigkeitsgründe zurück und die Klage daher insgesamt ab.

 Anträge der Parteien

14.      LGE beantragt (Rechtssache C‑588/15 P),

–        das LGE-Urteil aufzuheben,

–        Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 2 Buchst. d und e des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären,

–        die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen und

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

15.      Philips beantragt (Rechtssache C‑622/15 P),

–        das Philips-Urteil aufzuheben,

–        Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. f sowie Art. 2 Abs.1 Buchst. c und e und Abs. 2 Buchst. c und e des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären,

–        die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen und

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

16.      Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Analyse

17.      Zur Stützung ihrer Rechtsmittel berufen sich LGE und Philips auf drei bzw. vier Rechtsmittelgründe, die sich teilweise überschneiden.

18.      Ich werde der Bitte des Gerichtshofs folgen und meine Analyse auf den ersten Rechtsmittelgrund von LGE und den zweiten Rechtsmittelgrund von Philips beschränken, nämlich, in beiden Fällen, den Verstoß gegen die Verteidigungsrechte dadurch, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an ihre gemeinsame Tochtergesellschaft, den LPD-Konzern, gerichtet wurde.

 Angefochtene Urteile

 Das LGE-Urteil

19.      Mit ihrem ersten Klagegrund rügte LGE eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Kommission, weil diese die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den streitigen Beschluss nicht an den LPD-Konzern gerichtet habe.

20.      In den Rn. 67 bis 91 des LGE-Urteils prüfte das Gericht diesen Klagegrund und wies ihn zurück.

21.      Zum einen wies das Gericht auf die Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Zurechnung der Haftung an eine Muttergesellschaft hin und stellte dann fest, der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, dass sie deshalb einen Fehler begangen habe, weil sie dem LPD-Konzern den Verstoß nicht zugerechnet habe; der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gehe demnach ins Leere (Rn. 68 bis 83 des LGE-Urteils).

22.      Zum anderen wies das Gericht diesen Klagegrund in den Rn. 84 bis 91 des LGE-Urteils in seiner Antwort auf das Vorbringen der LGE, sie habe sich mangels Zugang zu den Dokumenten des LPD-Konzerns nicht verteidigen können, als unbegründet zurück. Da diese Dokumente nicht zu jenen gehört hätten, auf die die Kommission sich für die Annahme des streitigen Beschlusses gestützt habe, habe die Klägerin nicht geltend machen können, dass sie daran gehindert worden sei, zu den von diesem Organ herangezogenen Unterlagen sachgerecht Stellung zu nehmen (Rn. 85 des LGE-Urteils).

23.      Auch wenn sich die gemeinsame Gesellschaft in der Liquidation befunden habe, habe die Klägerin außerdem – trotz der Schwierigkeiten, die sich aus dem niederländischen Insolvenzrecht ergäben, und trotz der mangelnden Mitarbeit durch den Konkursverwalter des LPD-Konzerns (Rn. 88 und 89 des LGE-Urteils) – nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht darauf achten müssen, in ihren Büchern und Dateien verlässliche Aufzeichnungen zu führen, um ihre Tätigkeiten nachverfolgen zu können, nicht zuletzt, um im Fall von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren über die notwendigen Beweismittel zu verfügen (Rn. 86 und 87 des LGE-Urteils).

24.      Schließlich sei es außerdem so, dass die Kommission, auch wenn sie den LPD-Konzern nicht offiziell in das Verwaltungsverfahren eingebunden habe, Auskunftsersuchen an die verschiedenen Gesellschaften dieses Konzerns gerichtet und Nachprüfungen in seinen Räumlichkeiten vorgenommen habe (Rn. 90 des LGE-Urteils).

 Das Philips-Urteil

25.      Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes trug Philips vor, die Kommission habe sie am Zugang zu den für ihre Verteidigung notwendigen Informationen gehindert, indem sie es unterlassen habe, den LPD-Konzern in das Verwaltungsverfahren mit einzubinden.

26.      Diesen Klagegrund prüfte das Gericht in den Rn. 90 bis 99 des Philips-Urteils und wies ihn zurück.

27.      Nachdem es auf die Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Zurechnung der Haftung an eine Muttergesellschaft hingewiesen hatte, stellte das Gericht fest, die Kommission habe keinen Fehler begangen, indem sie dem LPD-Konzern für sein Verhalten keine Verantwortung zugerechnet habe (Rn. 91 bis 97 das Philips-Urteils).

28.      Auch wenn sich die gemeinsame Gesellschaft in der Liquidation befunden habe, habe Philips außerdem nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht darauf achten müssen, in ihren Büchern und Dateien verlässliche Aufzeichnungen zu führen, um ihre Tätigkeiten nachverfolgen zu können, nicht zuletzt, um im Fall von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren über die notwendigen Beweismittel zu verfügen. Jedenfalls gehe aus den Akten hervor, dass die Kommission Auskunftsersuchen an die verschiedenen Gesellschaften des LPD-Konzerns gerichtet habe (Rn. 97 des Philips-Urteils).

29.      Dazu komme, dass die Klägerin, um für ihre Zusammenarbeit eine Ermäßigung zu erhalten, der Kommission Informationen über die Beteiligung des LPD-Konzerns am Kartell habe zukommen lassen, was bedeute, dass sie diesbezüglich über umfangreiches Material verfügt habe, das sie für ihre wirksame Verteidigung habe nutzen können (Rn. 98 des Philips-Urteils).

 Vorbringen der Parteien

 Argumente von LGE

30.      LGE trägt vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission durch ihren Entschluss, die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an den LPD-Konzern zu richten, ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe.

31.      Erstens rügt LGE, dass der erste Klagegrund aus dem Grund zurückgewiesen worden sei, dass er ins Leere laufe (Rn. 83 des LGE-Urteils). Die Begründung in den Rn. 73 bis 82 des genannten Urteils behandelten eine andere Frage, die vor dem Gericht nicht aufgeworfen worden sei, nämlich ob die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie LGE für den Verstoß haftbar gemacht habe. Ihr Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte laufe nicht deshalb ins Leere, weil die Kommission LGE habe haftbar machen dürfen.

32.      LGE wirft dem Gericht vor, der Kommission unbegrenztes Ermessen eingeräumt zu haben, um zu entscheiden, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Mutter- oder an die Tochtergesellschaft zu richten sei.

33.      Unter gewissen Umständen wie denen des vorliegenden Falles sei die Ermessensausübung durch die Wahrung der Verteidigungsrechte begrenzt. Aus dem Urteil Kommission/Tomkins(6) ergebe sich, dass, wenn die Tochtergesellschaft entlastende Beweise aus ihren Registern oder aus Gesprächen mit dem Personal vorlege, die Muttergesellschaft automatisch davon profitiere. Ob die Muttergesellschaft in der Lage sei, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, hänge also davon ab, ob und wie die Tochtergesellschaft in das Verfahren einbezogen werde.

34.      Hätte der LPD-Konzern sich verteidigen dürfen und hätte er entlastende Beweise vorlegen können, so hätte LGE automatisch davon profitiert. Unter Berufung auf das Urteil Solvay/Kommission(7) trägt LGE vor, dass der LPD-Konzern, wenn die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an ihn gerichtet hätte, womöglich ihrer Verteidigung dienliche Beweise hätte beibringen können.

35.      Die Praxis, sich sowohl an die Tochter- als auch an die Muttergesellschaft zu wenden, ergebe sich im Übrigen aus dem Verfahrenshandbuch der Kommission über die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV(8). Dass die Kommission dem LPD-Konzern Fragebögen geschickt habe, sei irrelevant, da diese Fragebögen als Quelle von entlastendem Beweismaterial nicht mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vergleichbar seien. Beklagte müssten die Vorwürfe kennen, um ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang ausüben zu können.

36.      Zweitens rügt LGE die Begründung, mit der im LGE-Urteil ihr Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen wurde.

37.      Dass sie zu den von der Kommission berücksichtigten Punkten habe Stellung nehmen können und dass die Kommission Auskünfte vom LPD-Konzern erhalten habe, reiche nicht aus, um die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Feststellung des Gerichts, nach der sie verlässliche Aufzeichnungen in ihren Büchern und Dateien hätte führen müssen, um die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens nachverfolgen zu können (Rn. 86 des LGE-Urteils), sei ebenfalls zu beanstanden. Dieser Pflicht unterlägen Muttergesellschaften, die ihre Tochtergesellschaft an einen Dritten veräußerten und dabei tatsächlich in der Lage seien, das Fortbestehen des Zugangs zu Dokumenten vertraglich festzuhalten. LGE habe die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft aufgrund von deren Insolvenz verloren, da der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, ihr weiterhin Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

 Argumente von Philips

38.      Philips trägt vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die Kommission habe keinen Verfahrensfehler begangen, indem sie es unterlassen habe, die Mitteilung der Beschwerdepunkte an den LPD-Konzern zu richten (Rn. 75 bis 82 des Philips-Urteils).

39.      Philips stellt nicht in Frage, dass die Kommission eine Muttergesellschaft, die einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten einer Tochtergesellschaft ausgeübt hat, für einen Verstoß haftbar machen kann. Dies beantworte nicht die Frage, ob die Kommission beide Unternehmen in das Verwaltungsverfahren einbinden müsse. Im vorliegenden Fall sei ihre eigene Haftung von der ihrer Tochtergesellschaft „bloß abgeleitet“; da der LPD-Konzern nicht direkt haftbar gemacht werde, „gehe“ ihre Haftung als Muttergesellschaft über die der in Rede stehenden Tochtergesellschaft „hinaus“ im Sinne des Urteils Total/Kommission(9).

40.      Ihre Tochtergesellschaft habe während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr zum selben Unternehmen gehört, da sie seit dem 30. Januar 2006 der Kontrolle des Insolvenzverwalters unterworfen gewesen sei. Da ihre Tochtergesellschaft nicht in das Verwaltungsverfahren eingebunden und insbesondere die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an sie gerichtet worden sei, habe sie weder Gelegenheit noch die Pflicht gehabt, sich gegen die Behauptungen der Kommission zu verteidigen. Außerdem sei allein der Insolvenzverwalter des LPD-Konzerns im Besitz der Unterlagen über die Tätigkeit des Konzerns gewesen und habe Zugang zu den relevanten Angestellten gehabt. Wegen der Insolvenz ihrer Tochtergesellschaft sei es ihr unmöglich gewesen, sich den Zugang zu diesen Unterlagen zu sichern, um über die zu ihrer Verteidigung notwendigen Beweise zu verfügen.

41.      Philips ist der Ansicht, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass sie die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft verloren und keinen Zugang zu den Unterlagen des LPD-Konzerns mehr gehabt habe. Wenn die Kommission den LPD-Konzern in das Verwaltungsverfahren einbezogen hätte, hätte dieser sich verteidigen können und wäre sie somit auch in der Lage gewesen, sich besser zu verteidigen. Der Entschluss der Kommission, den LPD-Konzern vom Verwaltungsverfahren auszuschließen, habe Philips also um die volle Wirksamkeit ihrer Verteidigungsrechte gebracht.

 Vorbringen der Kommission

42.      Die Kommission trägt vor, die in Rede stehenden Rechtsmittelgründe seien, da sie sich gegen die Tatsachenwürdigung richteten, unzulässig und jedenfalls unbegründet.

43.      Nach gefestigter Rechtsprechung(10) habe sie die freie Wahl, eine Sanktion gegen die eine oder die andere der Einheiten, die ein Unternehmen bilden (also Mutter- oder Tochtergesellschaft), zu verhängen. Die Rechtsmittelführerinnen trügen zu Unrecht vor, die Muttergesellschaft profitiere automatisch von einer Herabsetzung der Haftung der Tochtergesellschaft. Verfahrensfehler, die die Rechte der Tochtergesellschaften berührten – z. B., wenn eine wirksame Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Tochtergesellschaft nicht erfolgt sei –, seien kein stichhaltiger Grund für eine Herabsetzung der Haftung der Muttergesellschaft.

44.      Außerdem sei die Antwort aus dem Urteil Solvay/Kommission(11)nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. In diesem Urteil gehe es um den Zugang zu den Akten der Kommission; es dürfe nicht als Begründung dafür herangezogen werden, die Kommission müsse den Zugang zu Informationen gewährleisten, die sich nicht in ihrem Besitz befänden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission relevante Informationen vom LPD-Konzern erhalten, indem sie ihm einen Fragebogen geschickt und eine Nachprüfung durchgeführt habe. Diese Beweismittel seien LGE im Rahmen ihrer Verteidigung zugänglich gewesen. Die Kommission habe nicht sicherzustellen, dass andere Gesellschaften als die Beklagte dazu angehalten würden, entlastendes Beweismaterial beizubringen. Was den Verweis von LGE auf das Verfahrenshandbuch der Kommission angehe, so sei dieses nicht verbindlich und könne auf den Einzelfall angepasst werden; folglich sei eine Abweichung des Verfahrens von diesem Handbuch für sich genommen kein Rechtsfehler.

45.      Die Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaften, den kontinuierlichen Zugang zu den Akten der Tochtergesellschaften sicherzustellen, sei vom Gericht nicht als absolute Verpflichtung ausgelegt worden. Vielmehr habe das Gericht den Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass LGE und Philips während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung eine enge Beziehung zum LPD-Konzern gepflegt hätten und demnach in ihren jeweiligen Dateien oder auf irgendeine andere Weise relevante Informationen hätten aufbewahren können.

 Bewertung

 Zur Reichweite der Rechtsmittelgründe

46.      Die Umstände, unter denen die Muttergesellschaft für die Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an einem Kartell haftbar gemacht werden kann, ergeben sich aus gefestigter Rechtsprechung.

47.      Ich möchte daran erinnern, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft, also von wirtschaftlichen Einrichtungen, die aus juristischer Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen können. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Der Verstoß ist sodann eindeutig einer juristischen Person zuzurechnen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Beschluss der Kommission zu richten sind(12).

48.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft dann haftbar gemacht werden, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt. In einem solchen Fall bilden die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nämlich ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV, so dass die Kommission einen Beschluss an die Muttergesellschaft richten kann, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre(13).

49.      Bis vor Kurzem wurde dieses Thema jedoch noch kontrovers diskutiert, was das Konzept an sich der Haftbarmachung einer Muttergesellschaft angeht, die nicht an dem Verstoß teilgenommen hat(14). Einerseits hat der Gerichtshof festgestellt, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft „so anzusehen [ist], als habe sie selbst [die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union] begangen“(15). Andererseits hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Haftung der Muttergesellschaft „bloß [von der ihrer Tochtergesellschaft] ableitet“(16).

50.      In einem neueren Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Muttergesellschaft, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wurde, persönlich wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verurteilt wird, der ihr wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf die Tochtergesellschaft ausübte und der es ihr erlaubte, deren Marktverhalten zu bestimmen, selbst zur Last gelegt wird(17). Auch wenn also die Haftung der Muttergesellschaft auf dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft beruht, werden die wettbewerbswidrigen Handlungen dennoch als von der Muttergesellschaft selbst begangen angesehen, da diese mit ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildete(18).

51.      Ich stelle fest, dass die vorliegenden Rechtsmittel zwar ähnliche Fragen betreffen, jedoch unter einem viel engeren Blickpunkt, nämlich dem der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte durch eine Muttergesellschaft in einer Situation, in der sie während des Verwaltungsverfahrens über ihre ehemalige Tochtergesellschaft keine Kontrolle mehr ausübt.

52.      In den vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellen die rechtsmittelführenden Muttergesellschaften nämlich gar nicht in Frage, dass sie für das rechtswidrige Verhalten ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft, dem LPD-Konzern, haftbar gemacht werden. In beiden Fällen stützen sie ihre Rechtsmittelgründe auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der darauf beruhen soll, dass die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an den LPD-Konzern gerichtet habe und die Rechtsmittelführerinnen deshalb von entlastenden Beweisen, die diese Tochtergesellschaft möglicherweise im Rahmen ihrer eigenen Verteidigung hätte vorbringen können, nicht hätten profitieren können(19).

 Zum Vorwurf der Verletzung der Verteidigungsrechte

53.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die hier vom Gericht angewandt wurde(20), stellt die Wahrung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Wettbewerbsrecht einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar(21).

54.      Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, der betroffenen Person im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen(22).

55.      In den vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellt sich die Frage, ob diese Anforderungen im Blick auf eine Muttergesellschaft erfüllt sind, wenn die Kommission sich entschließt, die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an die Tochtergesellschaft zu richten, die am Kartell teilgenommen hat, obwohl diese Tochtergesellschaft insolvent ist, so dass die Muttergesellschaft zu den Akten in ihrem Besitz und zu ihren Angestellten keinen Zugang mehr hat.

56.      Ich stelle fest, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkt nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003(23) die wesentliche Verfahrensgarantie zur Anwendung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte darstellt, da sie es dem Empfänger ermöglicht, in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren sachdienliche Argumente geltend zu machen(24). Die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss eindeutig angeben, gegen welche natürliche oder juristische Person Geldbußen verhängt werden können, sie muss an diese gerichtet sein und sie muss angeben, in welcher Eigenschaft ihr die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden(25).

57.      Die Mitteilung der Beschwerdepunkte soll es also jeder von einem wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsverfahren betroffenen juristischen Person ermöglichen, individuell ihre Verteidigungsrechte auszuüben.

58.      Die Achtung dieser Verfahrensgarantie im Blick auf eine Muttergesellschaft, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, ist demnach nicht schon deshalb gefährdet, weil diese Mitteilung nicht auch an eine andere juristische Person gerichtet wurde, nämlich an ihre Tochtergesellschaft, die direkt an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

59.      Diese Feststellung gilt meines Erachtens auch dann, wenn die Antwort der Tochtergesellschaft auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte möglicherweise entlastende Beweise enthält, von denen die Muttergesellschaft profitieren könnte.

60.      Auch wenn man der Besonderheit einer Situation Rechnung trägt, in der derselbe Verstoß mehreren juristischen Personen, die eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, zugerechnet werden kann, kann meiner Ansicht nach die Beschuldigung einer juristischen Person nicht als ein Verteidigungsmittel für andere juristische Personen angesehen werden, die ihre Verteidigungsrechte eigenständig ausüben.

61.      Aus Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich, dass die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte als zwingendes Verfahrenserfordernis die Ausübung der Verteidigungsrechte durch den Empfänger eines die Zuwiderhandlung feststellenden Beschlusses gewährleisten soll(26). Wenn die Kommission sich also rechtmäßig entschließt, die Tochtergesellschaft nicht haftbar zu machen – was in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt wird(27) –, muss sie an diese Tochtergesellschaft auch keine Mitteilung der Beschwerdepunkte schicken.

62.      Zu Recht hat das Gericht hier also festgestellt (Rn. 83 des LGE-Urteils, Rn. 97 erster Satz des Philips-Urteils), dass weder die fehlende formelle Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Tochtergesellschaft noch die fehlende Mitteilung der Beschwerdepunkte an diese Tochtergesellschaft als Rechtsfehler zu werten sind, die die Verteidigungsrechte der Muttergesellschaften dieses Konzerns gefährden könnte.

63.      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist dies jedoch anders, wenn die Muttergesellschaften keinen Zugriff mehr auf die Akten der Tochtergesellschaft haben, die direkt am Kartell teilgenommen hat. In diesem Fall hätten sie nicht von eventuellen entlastenden Beweisen profitieren können, die möglicherweise von der Tochtergesellschaft hätten beigebracht werden können, so dass ihre Verteidigungsrechte verletzt seien.

64.      Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

65.      Meiner Ansicht nach berufen sich die Rechtsmittelführerin zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übermittlung von entlastendem Material, besonders auf das Urteil Solvay/Kommission(28).

66.      In dieser Rechtsprechung(29) geht es um Zugang zu entlastendem Material aus der Akte der Kommission. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall betrifft jedoch nicht den Zugang zur Akte der Kommission oder zu sonstigen von der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens zusammengetragenen Informationen(30), sondern den Zugang zu den Unterlagen, die der Kommission potenziell hätten zur Verfügung stehen können, wenn sie vom LPD-Konzern eingereicht worden wären.

67.      Ich stelle fest, dass die wettbewerbsrechtlichen Verfahren Mittel für die Beweiserhebung durch die Kommission sowie Regelungen für den Zugang zur Akte vorsehen, um den betroffenen Parteien Einsicht in das der Kommission zur Verfügung stehende Material zu ermöglichen(31).

68.      Aus Rn. 92 des LGE-Urteils und Rn. 97 des Philips-Urteils geht hervor, dass die Kommission die Gesellschaften des LPD-Konzerns um Auskunft ersucht und in den Räumlichkeiten dieses Konzerns Nachprüfungen vorgenommen hat. Wenn unter diesen Umständen die Rechtsmittelführerinnen der Ansicht gewesen wären, die Ermittlungsmaßnahmen der Kommission in Bezug auf den LPD-Konzern seien unzureichend gewesen, hätten sie von sich aus die Kommission darum ersuchen müssen, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die relevanten Informationen zusammenzutragen, die sich im Besitz dieses Konzerns befanden.

69.      Nach alledem hat das Gericht zu Recht aus den in den Rn. 68 bis 83 des LGE-Urteils und in den Rn. 91 bis 97 des Philips-Urteils genannten Gründen das von beiden Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Argument zurückgewiesen, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an den LPD-Konzern gerichtet habe.

70.      Selbst wenn man im Übrigen daran zweifeln könnte, ob die Begründung in den Rn. 68 bis 83 des LGE-Urteils und in den Rn. 91 bis 97 des Philips-Urteils eine vollständige Antwort auf die Argumente der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug liefert, und ob Rn. 83 des LGE-Urteils den Klagegrund zu Recht nicht als unbegründet, sondern als ins Leere gehend zurückweist, könnte diese eventuelle Rüge gegen die Begründung der angefochtenen Urteile nicht zu deren Aufhebung führen, weil die Zurückweisung der betreffenden Klagegründe jedenfalls aus den oben erwähnten Gründen begründet wäre(32).

71.      Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die Begründung der angefochten Urteile, in der auf die Pflicht eines jeden Unternehmens verwiesen wird, verlässliche Aufzeichnungen für die Nachverfolgung ihrer Tätigkeiten zu führen (Rn. 86 bis 89 des LGE-Urteils, Rn. 97 des Philips-Urteils), stelle ich aufgrund der vom Gericht in den genannten Randnummern verwendeten Begriffe „jedenfalls“ und „außerdem“ schließlich fest, dass sich dieses Vorbringen gegen nicht tragende Gründe der angefochtenen Urteile richtet und deshalb ins Leere geht.

 Ergebnis

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund der LG Electronics Inc. gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015, LG Electronics/Kommission (T‑91/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:609), sowie den zweiten Rechtsmittelgrund der Koninklijke Philips Electronics NV gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015, Philips/Kommission (T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605), als unbegründet zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      T‑91/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: LGE-Urteil, EU:T:2015:609.


3      T‑92/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Philips-Urteil, EU:T:2015:605.


4      Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Februar 2017.


5      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


6      Urteil vom 22. Januar 2013 (C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 39).


7      Urteil vom 25. Oktober 2011 (C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 62).


8      Manual of procedure for the application of Articles 101 and 102 TFEU, 2012. Vgl. http://ec.europa.eu/competition/antitrust/information_en.html (im Folgenden: Verfahrenshandbuch der Kommission).


9      Urteil vom 17. September 2015 (C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 35 und 38).


10      Urteile vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07, EU:T:2011:70, Rn. 151), und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T‑372/10, EU:T:2012:325, Rn. 50).


11      Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 62).


12      Vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59), und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 27).


14      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2016:1004, Nr. 52 bis 69).


15      Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 55), und vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 47).


16      Urteile vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 37, 39, 43 und 49), und vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 38).


17      Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 72 und 73).


19      In ihrer Erwiderung führt LGE z. B. aus, die Kommission habe nicht etwa widerrechtlich gehandelt, indem sie ihre Tochtergesellschaft nicht haftbar gemacht habe, sondern die Verteidigungsrechte von LGE verletzt, indem sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an diese Tochtergesellschaft gerichtet habe.


20      Vgl. Rn. 68 bis 70 des LGE-Urteils und Rn. 91 bis 93 des Philips-Urteils.


21      Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9). Vgl. auch Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Vgl. Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C‑511/06 P, EU:C:2009:433, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23      Nach dieser Vorschrift gibt die Kommission vor Erlass eines einen Verstoß feststellenden Beschlusses den von dem Verfahren betroffenen Personen Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat.


24      Urteile vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 38 und 39), und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 57).


25      Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 57). Diese Anforderung wird auch im Verfahrenshandbuch der Kommission zur Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV (Punkt 5 Abs. 1, S. 116) erläutert, auf das die Rechtsmittelführerinnen Bezug nehmen: „While the subject of the competition rules is an ‚undertaking‘, each legal entity that may be liable for the infringement within the undertakings must individually receive, as an addressee, [a Statement of Objections] … It is therefore important to make sure that the [Statement of Objections] is addressed to all possible legal entities (parent companies and subsidiaries) that may be held jointly and severally liable for the infringement … The final decision cannot be addressed to legal entities which, although they may be considered to be responsible for the infringements, were not an addressee of the [Statement of Objections]“.


26      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 10), und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 36).


27      Vgl. Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.


28      Urteil vom 25. Oktober 2011 (C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 62 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn entlastende Unterlagen nicht übermittelt werden, reicht nach dieser Rechtsprechung für einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Nachweis durch die betreffende Person aus, dass sie diese entlastenden Unterlagen für ihre Verteidigung hätte verwenden können.


29      In dem Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), ging es um in der Akte der Kommission fehlende Dokumente, zu denen Solvay keinen Zugang gehabt hatte und die – wie die Kommission selbst eingeräumt hatte – möglicherweise Informationen enthielten, die verteidigungserheblich hätten sein können.


30      Vgl. zu eventuell entlastendem Material aus den Erwiderungen auf die an andere Parteien desselben Verfahrens gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte Urteile vom 16. Juni 2011, Solvay/Kommission (T‑186/06, EU:T:2011:276, Rn. 225), und vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission (T‑235/07, EU:T:2011:283, Rn. 119, 249 bis 251).


31      Art. 18 bis 21 bzw. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.


32      Vgl. Rn. 58 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47), und vom 30. September 2003, Biret International/Rat (C‑93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60).