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Klage, eingereicht am 2. April 2010 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-154/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und J. Gstalter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2010) 133 endgültig der Kommission vom 26. Januar 2010, mit der festgestellt wird, dass es sich bei der impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste, die sich aus französischen Rechtsvorschriften betreffend die rechtlichen Folgen von deren Eigenschaft als einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (Établissement public à caractère industriel et commercial) gleichgestellte juristische Person ergebe, um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe handelt (staatliche Beihilfe Nr. C 56/2007 [vormals E 15/2005]).

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

einen Rechtsfehler, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht in rechtlich hinreichender Weise bewiesen habe. Sie habe nämlich weder hinsichtlich der Beweislast noch hinsichtlich des Beweismaßes die bei staatlichen Beihilfen geltenden Beweisregeln beachtet;

Sachverhalts- und Rechtsfehler, da die Kommission von einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste ausgegangen sei;

einen Verstoß gegen den Begriff des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die Kommission habe nämlich einerseits fälschlich den Schluss gezogen, das Bestehen einer Bürgschaft habe einen Vorteil für La Poste zur Folge, und andererseits fälschlich angenommen, das positive Rating von La Poste habe sich aus der vermeintlichen Bürgschaft ergeben.

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