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Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 - Schenker/Kommission

(Rechtssache T-534/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schenker AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Hammerstein, B. Beckmann und C. Munding)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 3. August 2011 (SG.B/MKu/psi-Ares [2011]) für nichtig zu erklären,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Fehlende konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente

Erstens habe es die Kommission versäumt, eine konkrete und individuelle Prüfung der im Zugangsantrag genannten Dokumente vorzunehmen. Nach Ansicht der Klägerin hätte sich die Kommission nicht auf eine allgemeine Vermutung der Ablehnungsgründe stützen dürfen. Hierdurch habe sie die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Dokumentenzugang und die Bedeutung des Grundrechts auf Dokumentenzugang nach Art. 42 der Grundrechtscharta verkannt.

2.    Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Zweitens seien der Kommission offensichtliche Fehler bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlaufen. Durch eine zu extensive Anwendung der Ausnahmen habe die Kommission die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Dokumentenzugang und die Bedeutung des Grundrechts auf Dokumentenzugang nach Art. 42 der Grundrechtscharta verkannt. Der Klägerin sei im Lichte der Grundrechte sowie des Grundsatzes der Transparenz und des Rechtsstaatsprinzip ein möglichst weitgehender Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Drittens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die von ihr - zu Unrecht - bejahten Ausnahmen nicht und jedenfalls nicht sachgerecht mit dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente abgewogen habe. Die Kommission habe daher verkannt, dass das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Dokumente eventuelle Interessen an ihrer Geheimhaltung deutlich überwiege.

4.    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 der Grundrechtscharta

Viertens habe die Kommission verkannt, dass die Klägerin jedenfalls einen - nach Art. 42 der Grundrechtscharta garantierten - Anspruch auf zumindest teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten habe. Die Kommission nehme dem grundrechtlich geschützten Dokumentenzugangsanspruch und der Verordnung Nr. 1049/2011 die praktische Wirksamkeit, indem sie den Zugang pauschal und vollständig abgelehnt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.