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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 - Chivas/HABM - Glencairn Scotch Whisky (CHIVALRY)

(Rechtssache T-530/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chivas Holdings (IP) Ltd (Renfrewshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Carboni, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2011 in der Sache R 2334/2020-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuverweisen;

dem Beklagten und etwaigen Streithelfern im vorliegenden Verfahren die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CHIVALRY" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 33, 35 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 616 593.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1 293 610 eingetragene Bildmarke "CHIVALRY" für Waren in Klasse 33, im Vereinigten Königreich unter der Nr. 2 468 527 eingetragene Bildmarke "CHIVALRY SPECIAL RESERVE SCOTCH WHISKY" für Waren in Klasse 33 und im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr für Whisky verwendete nicht eingetragene Marke, die aus dem Wort "CHIVALRY" besteht.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 76 Abs. 1 und 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer (i) eine falsche Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise getroffen und keine Gründe für diese Feststellung angegeben habe, hilfsweise (ii) nach der Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise "besonders markenbewusst und markentreu" seien, verkannt habe, dass solche Merkmale die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise erhöhten und demgemäß die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung verringerten, (iii) wichtige vom Gerichtshof festgelegte Leitlinien nicht berücksichtigt und beim Vergleich der Marken die falsche Vorgehensweise gewählt habe, (iv) das Wort "CHIVALRY" fälschlich als visuell beherrschenden Bestandteil der älteren Marke eingestuft habe und zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass andere Bild- und Wortbestandteile nebensächlich seien, (v) fälschlich angenommen habe, dass der klangliche Vergleich der Marken in gleicher Weise wie der bildliche Vergleich behandelt werden könne, und (vi) die Verwechslungsgefahr unrichtig beurteilt habe

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