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Klage, eingereicht am 28. September 2011 - Hamas/Rat

(Rechtssache T-531/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Hamas (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, für nichtig zu erklären, soweit er die Hamas (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem") betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 für nichtig zu erklären, soweit sie die Hamas (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem") betrifft;

dem Rat die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Gründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hinsichtlich der Beschlussfassung durch eine zuständige Behörde, soweit diese

eine Justizbehörde und nicht eine Verwaltungsbehörde sein müsse;

sich auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit berufen können müsse;

wegen der Besonderheiten der Vorschriften, die die Erstellung der Liste in den Vereinigten Staaten regeln, nicht die Regierung der Vereinigten Staaten sein könne;

keine Behörde sein könne, die die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht achte.

Außerdem habe der Rat keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass im vorliegenden Fall die betreffenden nationalen Entscheidungen auf ernsthaften Beweisen oder Indizien beruhten.

2.    Zweiter Klagegrund: Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung, da der Rat nicht den Sachverhalt bewiesen habe, auf den er sich eigenständig berufe. Die in der Klageschrift aufgeführten groben Einschätzungen bestätigen die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts.

3.    Dritter Klagegrund: Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters, da die vom Rat vorgeschlagene Qualifikation nicht mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP festgelegten Kriterien in Einklang stehe. Die vom Rat verwendeten Kriterien ließen eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs "Terrorismus" erkennen, die mit dem geltenden Völkerrecht nicht vereinbar sei.

4.    Vierter Klagegrund: unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Lage auf Grund des Zeitablaufs, da der Rat die in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP vorgesehene Überprüfung nicht wirklich durchgeführt habe.

5.    Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Nichteinmischung.

6.    Sechster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die der Klägerin zugesandte Begründung keine genauen Angaben über die gegen sie berücksichtigten ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien enthalten habe.

7.     Siebter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz: Diese Grundsätze seien verletzt worden:

im Laufe der nationalen Phase des Verfahrens, obwohl der Rat hierzu eine Überprüfung hätte durchführen müssen, und

in der europäischen Phase des Verfahrens wegen der Unzulänglichkeit der der Klägerin vom Rat übermittelten Gesichtspunkte.

8.    Achter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, da eine rechtswidrige Maßnahme des Einfrierens von Geldern nicht als rechtmäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts angesehen werden könne.

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1 - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).