Language of document : ECLI:EU:T:2015:476

Rechtssache T‑536/11

(auszugsweise Veröffentlichung)

European Dynamics Luxembourg SA u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – EDV-Dienste – Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT‑Anwendungen – Einstufung des Angebots eines Bieters in der Kaskade für verschiedene Lose und Einstufung von Angeboten anderer Bieter – Begründungspflicht – Vergabekriterium – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2015

1.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliches Ersuchen hin die Merkmale und Vorteile des angenommenen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, das Protokoll des Bewertungsausschusses und die berücksichtigten Angebote einem Anbieter mitzuteilen, der ein Angebot einreichte, das in einen niedereren Rang als Angebote anderer Bieter in der Kaskade eingeordnet wurde – Fehlen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte vergleichende Untersuchung des angenommenen Angebots und des Angebots des Bieters vorzulegen, der ein Angebot einreichte, das in einen niedereren Rang als Angebote anderer Bieter in der Kaskade eingeordnet wurde – Fehlen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3)

4.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Transparenz – Tragweite

(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2)

5.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verfahren zur Nachprüfung der Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Ausgleich mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Pflicht zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Rechts auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten übergebenen Unterlagen – Voraussetzungen – Ausgleich der genannten Pflicht mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten, um das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten

(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2)

6.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Antrag auf Nichtigerklärung einer eng mit einer vorherigen Entscheidung verbundenen Entscheidung – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der vorherigen Entscheidung, die zur Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der folgenden Entscheidung führt

(Art. 263 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 33)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 36-39, 41)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 40, 53, 56, 57)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49)

5.      Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleiht den Parteien im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers betreffend ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen dieses Vergabeverfahren betreffenden Informationen. Vielmehr ist dieses Zugangsrecht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht und dass im Fall eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sichergestellt ist, dass in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

(vgl. Rn. 50)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 378)