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Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 - Global Digital Disc/Kommission

(Rechtssache T-96/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Global Digital Disc GmbH & Co. KG (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Stein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2007, COMP/C-3/38.803 - Global Digital Disc (GDD)/Philips, für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2007 im Fall COMP/C-3/38.803 - Global Digital Disc (GDD)/Philips. In dieser Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin, in der sie verschiedene Verletzungen von Art. 82 EG seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit deren Lizenzierungspraxis im CD-R Bereich behauptete, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/20041 ab.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen. Zuletzt wird gerügt, dass die Argumente der Kommission für die Ablehnung der gemeinschaftsweiten Bedeutung des Beschwerdesachverhaltes beurteilungsfehlerhaft seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123. S. 18).