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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 20. Februar 2008 - KUKA Roboter/HABM (Farbmarke Orange)

(Rechtssache T-97/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: KUKA Roboter GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: A. Kohn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung des Beklagten durch die Vierte Beschwerdekammer vom 14. Dezember 2007 in der Beschwerdesache R 1572/2007-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die konturlose Farbmarke Orange für Waren der Klasse 7 (Anmeldung Nr. 4 607 801).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verletzung von Art. 28 EG, da durch die angefochtene Entscheidung eine Maßnahme gleicher Wirkung einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung vorliege.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei.

Verletzung von Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94, da die angefochtene Entscheidung nicht bzw. nicht ausreichend begründet und der Sachverhalt nicht in ausreichender Weise ermittelt worden sei.

Ermessensmissbrauch, da der Beklagte im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis sachfremde Erwägungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).