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Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 - Centre de coordination Carrefour/Kommission

(Rechtssache T-94/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre de coordination Carrefour SNC (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Clarebout und K. Platteau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie keine Übergangszeit vorsehe, wie sie im Urteil Forum 1871 gefordert werde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung 2003/755/EG vom 17. Februar 2003 erklärte die Kommission die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat, als mit dem Binnenmarkt unvereinbar2. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 20063 (im Folgenden: Urteil Belgien und Forum 187/Kommission) für nichtig erklärt, soweit sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Koordinationszentren vorsah, deren Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Regelung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief. Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache gehörte zu den im Tenor des Urteils genannten Koordinationszentren.

Am 13. November 2007 erließ die Kommission eine neue Entscheidung C(2007) 5416 final, mit der sie die Entscheidung 2003/755/CE änderte und das im Anschluss an das Urteil Belgien und Forum 187/Kommission erlassene belgische Gesetz, das es erlaubte, die Übergangszeit, in der die Regelung auf die von dem Urteil betroffenen Zentren angewendet werden kann, bis Ende 2010 zu verlängern, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte. Die Entscheidung C(2007) 5416 final sah auch vor, dass diese Übergangszeit am 31. Dezember 2005 endet. Es handelt sich um die im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Gleichheitsgrundsatz und die Verpflichtung der Kommission, die im Urteil Belgien und Forum 187/Kommission vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, verletze, indem sie die in dem Urteil festgestellte Ungleichheit nicht beende, da die der Klägerin gewährte Übergangszeit viel kürzer sei als diejenige, die den Zentren gewährt worden sei, die sich entsprechend dem Hinweis des Gerichtshofs in einer vergleichbaren Situation befänden. Sie macht geltend, dass ihr eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 hätte gewährt werden müssen.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt worden seien, indem die angefochtene Entscheidung die Übergangszeit auf den 31. Dezember 2005 begrenze, was zu einer Rückwirkung führe und zur Folge habe, dass die Klägerin nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt die für die Anpassung an die geänderte Regelung erforderlichen Vorkehrungen habe treffen können. Aufgrund dessen meint die Klägerin hilfsweise, dass ihr ein Übergangszeitraum bis mindestens 31. Dezember 2009 hätte gewährt werden müssen.

Die Klägerin macht weiter hilfsweise den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, weil sie durch die angefochtene Entscheidung gegenüber vier Koordinationszentren, die sich zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung 2003/755/EG in der gleichen Lage befunden hätten, deren Anerkennung aber für einen unbefristeten Zeitraum verlängert worden sei, unterschiedlich behandelt werde. Aufgrund dessen meint sie weiter hilfsweise, dass ihr eine Übergangszeit bis mindestens 31. Dezember 2006 hätte eingeräumt werden müssen.

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1 - Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommision, verbundene Rechtsachen C-182/03 und C-217/03, Slg. 2003, I-5479

2 - ABl. L 282, S. 25, berichtigte Fassung ABl. L 285, S. 52.

3 - Siehe Fußnote 1.