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Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-95/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, Avvocvato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 6514 der Kommission vom 20. Dezember 2007, bekanntgegeben am 21. Dezember 2007, für nichtig zu erklären, soweit darin die im Rahmen des Jahresabschlusses der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben anzuwendenden finanziellen Folgen von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden und der Haushalt der Italienischen Republik mit ihnen belastet wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung wendet sich gegen die Entscheidung K(2007) 6514 der Kommission vom 20. Dezember 2007, soweit darin die im Rahmen des Jahresabschlusses der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben anzuwendenden finanziellen Folgen von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden und der Haushalt der Klägerin mit ihnen belastet wird.

Zur Stützung ihrer Anträge rügt die Klägerin folgende Verstöße:

Verstoß gegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218 vom 30. August 2003, S. 14) in Bezug auf die Beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt (ABl. L 321 vom 19. Dezember 2000, S. 47) und gegen Art. 4 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über Schutzmaßnahmen beim Handel mit bestimmten Arten von Säugetierabfällen (ABl. L 294 vom 28. Oktober 1997, S. 7) in Bezug auf den Erwerb von zur Beseitigung bestimmten Rindern, die älter als dreißig Monate sind;

Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30. Juli 1992, S. 70) und die Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (ABl. L 358 vom 11. Dezember 1998, S. 17) in Bezug auf die Tabakprämienregelung.

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