Language of document : ECLI:EU:T:2010:243

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

18. Juni 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-96/08

Global Digital Disc GmbH & Co. KG mit Sitz in Ottendorf-Okrilla, (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. H. Stein,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, M. Kellerbauer und O. Weber als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung D/207665 der Kommission vom 7. Dezember 2007, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen Koninlijke Philips Electronic N.V. (Sache COMP/C‑3/38.803 - Global Digital Disc [GDD]/Philips) abgewiesen wurde.


1        Mit Schreiben, das am 21. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 28. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie gegen die Rücknahme der Klage keine Einwände habe und hat beantragt, die Klägerin in Anwendung von Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑96/08 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 18. Juni 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.