Language of document : ECLI:EU:T:2014:221





Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 – ADEAS/Kommission

(Rechtssache T‑7/13)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vereinigung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 § 1 und 3) (vgl. Rn. 18)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Beschluss der Kommission, mit dem eine einzelne Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28, 29)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 32)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Offensichtlich unzulässige Klage – Verkündung des Beschlusses, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird, bevor eine Entscheidung über den Streithilfeantrag ergangen ist – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111, 114 und 116 § 3) (vgl. Rn. 45)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

Die Association pour la défense de l’épargne et de l’actionnariat des salariés de France Télécom-Orange (ADEAS) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.