Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 – ADEAS/Kommission
(Rechtssache T‑7/13)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vereinigung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 § 1 und 3) (vgl. Rn. 18)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Beschluss der Kommission, mit dem eine einzelne Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28, 29)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 32)
4. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Offensichtlich unzulässige Klage – Verkündung des Beschlusses, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird, bevor eine Entscheidung über den Streithilfeantrag ergangen ist – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111, 114 und 116 § 3) (vgl. Rn. 45)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt. |
3. | | Die Association pour la défense de l’épargne et de l’actionnariat des salariés de France Télécom-Orange (ADEAS) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. | | Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |