Language of document :

Klage, eingereicht am 17. März 2010 - Lux Management/HABM - Zeis Excelsa (KULTE)

(Rechtssache T-130/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lux Management Holding SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Mas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zeis Excelsa SPA (Montegranaro, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2010 in der Sache R 712/2008-4 für gegenstandslos zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2010 in der Sache R 712/2008-4 aufzuheben, da sie die von der Klägerin vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2010 in der Sache R 712/2008-4 aufzuheben, da sie keine Begründung hinsichtlich der Duldung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, durch die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren enthält;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "KULTE" für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: In Italien eingetragene Bildmarke "CULT" für alle Waren der Klasse 25, mit Schutzwirkung für Frankreich und das Benelux-Gebiet international registrierte Bildmarke "CULT" für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht erkannt habe, dass ihre Entscheidung gegenstandslos sei, da die Verfahrensbeteiligten eine Vereinbarung über die Koexistenz der fraglichen Marken und den anschließenden Antrag auf Zurücknahme getroffen hätten, Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Beschwerdekammer von der Klägerin vorgelegte neue Beweise nicht zugelassen habe, und Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Bedeutung der übermittelten Beweise falsch beurteilt und hinsichtlich des Nachweises der Duldung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht begründet habe.

____________