Language of document : ECLI:EU:C:2018:310

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 8. Mai 2018(1)

Rechtssache C304/17

Helga Löber

gegen

Barclays Bank Plc

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Auf einen mangelhaften Prospekt gestützte Anlage – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Maßgeblichkeit des Bankkontos“






I.      Einleitung

1.        Frau Helga Löber investierte in von der Barclays Bank Plc emittierte Inhaberschuldverschreibungen. Für den Erwerb dieser Zertifikate wurden die entsprechenden Beträge von ihrem Girokonto in Wien (Österreich) auf zwei Wertpapierkonten in Graz und Salzburg überwiesen. Von diesen Konten aus wurden dann die in Rede stehenden Zertifikate bezahlt.

2.        In der Folge verloren die Zertifikate ihren Wert. Frau Löber war der Ansicht, ihre Anlageentscheidung sei durch einen mangelhaften (nämlich irreführenden) Prospekt, der über die fraglichen Zertifikate erstellt worden sei, verursacht worden. Sie erhob gegen Barclays Bank Klage auf Zahlung von 34 459,06 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Dieser Betrag entspricht ihrer Ansicht nach dem Schaden, der ihr durch die irreführenden Angaben, die Barclays Bank bei der Erstellung eines mangelhaften Prospekts gemacht habe, entstanden sei.

3.        Sie erhob ihre Klage bei einem Gericht in Wien, ihrem Wohnsitz. Dort befindet sich auch ihr Girokonto, von dem aus sie die erste Überweisung vornahm, um die Anlage zu tätigen. Das Erstgericht und das zweitinstanzliche Gericht stellten jedoch fest, dass sie für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht zuständig seien. Die Rechtssache ist nun vor dem Obersten Gerichtshof (Österreich) anhängig. Dieses Gericht fragt sich im Wesentlichen, welches der verwendeten Bankkonten, falls überhaupt, für die Bestimmung maßgebend ist, welches Gericht für das Verfahren über die in Rede stehende Forderung zuständig ist.

II.    Rechtlicher Rahmen

4.        Da das Ausgangsverfahren am 16. November 2012 eingeleitet wurde, bleibt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001(2) zeitlich anwendbar(3).

5.        In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(11)      Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

6.        Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sind „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen“.

7.        Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, … vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 [des] Kapitels [II] verklagt werden [können]“.

8.        Nach Art. 5 Nr. 3 in Kapitel II Abschnitt 2 kann „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden … wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

9.        Barclays Bank (im Folgenden: Beklagte) hat ihren in Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main (Deutschland). Sie gab „X1 Global EUR Index Zertifikate“ in Form von Inhaberschuldverschreibungen (im Folgenden: Zertifikate) aus, die institutionelle Investoren zeichneten. Diese institutionellen Investoren verkauften diese Zertifikate am Sekundärmarkt dann u. a. an Verbraucher in Österreich weiter.

10.      Der Wert dieser Zertifikate (und somit der Rückzahlungsbetrag) richtete sich nach einem Index, der aus einem Portfolio von mehreren Zielfonds gebildet wurde. Dieses Portfolio wurde von der X1 Fund Allocation GmbH mit Sitz in Deutschland errichtet und verwaltet.

11.      Die Zertifikate wurden auf Grundlage eines (deutschen) Basisprospekts vom 22. September 2005 und eines Konditionenblatts vom 20. Dezember 2005 emittiert. Der Basisprospekt wurde bei der innerstaatlich zuständigen Stelle, der Österreichischen Kontrollbank AG, notifiziert.

12.      Das öffentliche Angebot zur Zeichnung lief vom 20. Dezember 2005 bis zum 24. Februar 2006. Die Zertifikate wurden am 31. März 2006 emittiert. Die abwickelnde Clearingstelle dieses Erwerbs war eine AG mit Sitz in Frankfurt am Main.

13.      Zur Tätigung der Anlage überwies Frau Löber mit Wohnsitz in Wien (im Folgenden: Klägerin) die entsprechenden Beträge zunächst von ihrem (persönlichen) Girokonto in Wien (im Folgenden: Bankkonto) auf zwei Wertpapierkonten, die bei zwei verschiedenen österreichischen Banken mit Sitz in Salzburg bzw. in Graz geführt wurden (im Folgenden: Verrechnungskonten). Über diese Verrechnungskonten investierte sie dann 28 648,43 Euro in die Zertifikate (in zwei Tranchen: am 8. November 2006 und am 4. August 2007).

14.      Das vorlegende Gericht erläutert, dass die investierten Gelder aufgrund der Handlungen des Trading Manager und Funds Advisor der X1 Fund Allocation GmbH (im Folgenden: X1 Fund Allocation Manager) verloren gingen.

15.      Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte und begehrte die Zahlung von 34 459,06 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Übergabe ihrer Anteile an den Zertifikaten. Die Klägerin stützte ihr Zahlungsbegehren einerseits auf vertragliche Ansprüche, andererseits auf Prospekthaftung. Zu letzterem Anspruchsgrund trug sie vor, die Beklagte habe maßgebliche Risiken und Informationen, die sich aus der Konstruktion der Anleihe und den vom X1 Fund Allocation Manager verwalteten Fonds ergeben hätten, verschwiegen. Außerdem seien die Prospektangaben in hohem Maß irreführend gewesen.

16.      Zur Zuständigkeit hinsichtlich des Prospekthaftungsanspruchs stützte sich die Klägerin auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

17.      Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und beantragte die Abweisung der Klage.

18.      Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 erklärte sich das Handelsgericht Wien (Österreich), das in erster Instanz entschied, für international unzuständig. Die Klägerin könne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs weder auf Art. 15 Abs. 1 noch auf Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 stützen. Die deliktischen Ansprüche, zu denen insbesondere auch Prospekthaftungsansprüche zählten, erfüllten zwar den Tatbestand des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Die Klägerin habe allerdings nicht vorgetragen, dass sich der Schaden unmittelbar auf ihrem Bankkonto in Wien verwirklicht hätte. Vielmehr habe sie ihre Zertifikate über die Verrechnungskonten erworben. Der Schaden sei somit in Graz und Salzburg eingetreten.

19.      Das Oberlandesgericht Wien, das in zweiter Instanz entschied, bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Dezember 2016. Was den vertraglichen Anspruch angehe, liege der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 in Frankfurt am Main. Demnach seien die österreichischen Gerichte nach dieser Bestimmung nicht international zuständig. Im Hinblick auf den Prospekthaftungsanspruch könne sich die Klägerin nicht auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 stützen, weil dieser deliktische Anspruch in einem engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehe.

20.      Beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, wurde ein Revisionsrekurs eingelegt. Dieses Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wenn

–      der Anleger seine durch den mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung an seinem Wohnsitz getroffen hat

–      und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto bei einer anderen österreichischen Bank überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde,

a)      jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anleger seinen Wohnsitz hat,

b)      jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale jener Bank liegt, bei der der Kläger sein Bankkonto hat, von dem er den investierten Betrag auf das Verrechnungskonto überwiesen hat,

c)      jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale der Bank liegt, bei der sich das Verrechnungskonto befindet,

d)      nach Wahl des Klägers eines dieser Gerichte zuständig,

e)      keines dieser Gerichte zuständig?

21.      Schriftliche Erklärungen wurden von der Klägerin, der Beklagten, der griechischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht.

IV.    Würdigung

22.      Die vorliegenden Schlussanträge sind folgendermaßen aufgebaut. Zuerst werde ich einige einleitende Bemerkungen zu der Art des in Rede stehenden Anspruchs machen (A). Dann werde ich die einschlägige Rechtsprechung darlegen, in der der Ort des Vermögens oder des Bankkontos des Klägers für die Bestimmung der Zuständigkeit in Bezug auf unerlaubte Handlung herangezogen wurde (B). Schließlich werde ich Kriterien für die Feststellung der Zuständigkeit in der vorliegenden Rechtssache unter Berücksichtigung der konkreten Art der behaupteten unerlaubten Handlung vorschlagen (C).

A.      Vertrag oder unerlaubte Handlung?

23.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Prospekthaftung der Beklagten nicht unter „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ falle. Der in Rede stehende Anspruch sei deliktischer Art und deshalb sei Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die einschlägige Vorschrift.

24.      Die Kommission stimmt dieser Einschätzung zu.

25.      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einordnung vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage der konkreten Umstände der Rechtssache zu treffen ist. Das ergibt sich auch aus dem Urteil Kolassa(4), in dem der Gerichtshof für einen Prospekthaftungsanspruch in einem Zusammenhang, der dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache ähnlich war, verschiedene Gerichtsstände prüfte.

26.      Erstens stellte der Gerichtshof fest, dass Herr Kolassa als Kläger seine Klage nicht unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 am Ort seines Wohnsitzes erheben konnte. Das lag daran, dass sein Anspruch nicht als einen Vertrag betreffend angesehen werden konnte, der von einem Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung geschlossen worden war. Es gab keinen Vertrag zwischen ihm und der beklagten Bank – der Emittentin des Prospekts(5).

27.      Zweitens schloss der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands für vertragliche Ansprüche aus, weil sich zeigte, dass es keine vom Beklagten freiwillig übernommene Verpflichtung dem Kläger gegenüber gegeben hatte(6).

28.      Drittens kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der fragliche Anspruch betreffend die Haftung des Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung als Anspruch aus unerlaubter Handlung anzusehen sei, „sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit ist“(7).

29.      Ich verstehe die Vorlageentscheidung so, dass das vorlegende Gericht diese Prüfung bereits vorgenommen hat und nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht um einen vertraglichen, sondern um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. Ich werde meine Prüfung auf dieser Grundlage fortsetzen.

B.      Relevante Rechtsprechung

30.      Bei der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens(8), der Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ dahin zu verstehen sei, dass er sich sowohl auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Folge), als auch auf den Ort des ursächlichen Geschehens (Ursache) bezieht(9).

31.      Der Gerichtshof arbeitete diese Begriffe in der nachfolgenden Rechtsprechung in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen weiter aus.

32.      In der Rechtssache Dumez France und Tracoba(10) begehrten zwei französische Unternehmen Ersatz des Schadens, der ihnen wegen der finanziellen Verluste ihrer in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften entstanden sein soll. Diese finanziellen Verluste waren durch die Kündigung von Krediten zur Finanzierung eines Bauvorhabens verursacht worden, die dazu führte, dass es nicht fortgeführt wurde. Die Unternehmen trugen vor, dass Ort des Schadens der Ort sei, an dem ihre Interessen beeinträchtigt worden seien – nämlich der Ort ihrer Geschäftssitze, da ihnen dieser Schaden als Folge des Verlustes, den die ursprünglich Geschädigten erlitten hätten, entstanden sei.

33.      Der Gerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Er erläuterte, dass der Begriff „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“ „nur so verstanden werden [kann], dass er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat“(11). Der unmittelbare Schaden war demnach den deutschen Tochtergesellschaften der Kläger in Deutschland entstanden. Umgekehrt konnte der „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“, nicht als Verweis auf den Ort ausgelegt werden, an dem die mittelbar Geschädigten Auswirkungen auf ihr Vermögen erlitten hatten. Der Gerichtshof kam also zu dem Ergebnis, dass es keine Zuständigkeit der französischen Gerichte wegen unerlaubter Handlung gab, da es sich bei dem von den Unternehmen angeblich erlittenen Schaden nur um einen mittelbaren Schaden handelte, während die unmittelbaren Folgen von den Tochtergesellschaften in Deutschland zu tragen waren(12).

34.      Die Schlussfolgerung, dass Auswirkungen auf jemandes Vermögen (der Schaden) ursprünglich (oder unmittelbar) erfolgen mussten, im Gegensatz zu darauffolgenden nachteiligen (oder mittelbaren) Konsequenzen(13), wurde im Urteil Marinari(14)bestätigt. Herr Marinari mit Wohnsitz in Italien verklagte eine Bank mit Sitz im Vereinigten Königreich auf Ersatz des Schadens, den er erlitten haben soll. Die Bank hatte sich geweigert, Eigenwechsel zurückzugeben, die er hinterlegt hatte. Sie vermutete, dass diese Wechsel zweifelhafter Herkunft seien, und verständigte die Polizei, die Herrn Marinari verhaftete. Nach seinem Freispruch befasste Herr Marinari die Gerichte seines Wohnsitzes.

35.      Der Gerichtshof war nicht der Ansicht, dass die italienischen Gerichte zuständig waren, und stellte fest, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ „nicht so weit ausgelegt werden [kann], dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist“, und „dass sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen [Mitgliedstaat] entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet“(15).

36.      Diese Herangehensweise wurde mit dem Urteil Kronhofer erneut bestätigt(16). In dieser Rechtssache war ein in Österreich wohnhafter Kläger (telefonisch) von den in Deutschland wohnhaften Beklagten verleitet worden, Call-Options-Geschäfte auf Aktieneinzeltitel abzuschließen. Herr Kronhofer überwies den geforderten Betrag auf ein Konto in Deutschland, der dann für die fragliche Anlage verwendet wurde. Nachdem er einen Teil der investierten Summe verloren hatte, verklagte er die Beklagten in Österreich.

37.      Der Gerichtshof verneinte die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Er stellte fest, dass sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens in Deutschland liegen. Er führte aus, dass sich „die Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes – als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens – bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist“(17). Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte anzuerkennen, „würde … die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann …“(18). In den meisten Rechtssachen wären auch die Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat(19).

38.      Im Urteil CDC Hydrogen Peroxide stellte der Gerichtshof bei der Auslegung der Wendung „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ im Bereich des Wettbewerbsrechts fest, dass ein Schaden, der in den Mehrkosten besteht, die dem Geschädigten wegen des durch ein Kartell künstlich überhöhten Preises entstanden ist, grundsätzlich am Sitz des Geschädigten eintritt(20). Wie ich andernorts ausgeführt habe, passt dieses Ergebnis nicht gut zu den oben angeführten Rechtssachen, in denen der Gerichtshof es vermieden hat, die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 den Gerichten am Wohnsitz des Klägers zuzuweisen(21). In der Tat hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass das die allgemeine Regel umkehren würde, wonach die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig sind, und dass Art. 5 Nr. 3 keine Grundlage für eine solche Umkehr biete. Das liegt daran, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 nicht die schwächere Partei schützen soll, sondern einer geordneten Rechtspflege dient(22). Sie beruht demnach auf einer engen Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und den Gerichten des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht(23).

39.      Im Urteil Kolassa(24) wies der Gerichtshof die Zuständigkeit den Gerichten des Ortes zu, an dem sich das Bankkonto befand, auf dem der Anleger den finanziellen Schaden erlitt. Wie in der vorliegenden Rechtssache investierte Herr Kolassa in Zertifikate, die von der Beklagten dieser Rechtssache (die auch die Beklagte in der vorliegenden Rechtssache ist) ausgegeben wurden. Nachdem die Zertifikate an Wert verloren hatten, verklagte Herr Kolassa die Beklagte am Ort seines Wohnsitzes in Wien. Der Gerichtshof prüfte daher, ob der Ort des Wohnsitzes des Klägers ein möglicher Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 als „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ sein könnte.

40.      Er kam zu dem Ergebnis, dass das möglich sei. Er erklärte, dass die Gerichte auf dieser Grundlage „insbesondere dann zuständig [sind], wenn sich der besagte Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht“(25). Weiter führte er aus, dass „sich der Emittent eines Zertifikats [also der Beklagte], der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden“(26). Somit betonte der Gerichtshof die Bedeutung der Notifizierung des Prospekts in einem bestimmten Mitgliedstaat, die möglicherweise die Anlageentscheidung des betreffenden Investors auslöst(27).

41.      Das Urteil Kolassarief in der Literatur gemischte Reaktionen hervor. Unter den Kritikpunkten war die Zersplitterung der Gerichtsstände, die für Emittenten weniger vorhersehbar seien und die daraus folgenden erhöhten Verfahrenskosten; die Verknüpfung des Wohnsitzes des Anlegers mit dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Rn. 55) und der Hinweis auf den Ort der Notifizierung des Prospekts (Rn. 56), der in der übrigen Begründung des Gerichtshofs in dieser Rechtssache nicht vorkommt(28).

42.      Mehrere Monate nach dem Urteil Kolassa erließ der Gerichtshof das Urteil in der RechtssacheUniversal Music(29). Universal Music mit Sitz in den Niederlanden war im Begriff, Aktien an einem tschechischen Unternehmen zu erwerben. Wegen eines Fehlers eines der tschechischen Anwälte, der die Transaktionsunterlagen erstellte, waren die Aktienpreise höher als vorgesehen. Der sich daraus ergebende Streit zwischen Universal Music und dem Verkäufer wurde vor einer Schiedskommission in der Tschechischen Republik geschlichtet. Der Vergleichsbetrag wurde vom niederländischen Bankkonto von Universal Music aus gezahlt. Das Unternehmen erhob dann gegen die verantwortlichen Rechtsanwälte Klage in den Niederlanden.

43.      Der Gerichtshof entschied, dass „als ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte, nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat“(30). Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass er im Urteil Kolassa angenommen hatte, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort sein könne, an dem der Kläger sein Bankkonto hat, erläuterte aber, dass „sich dieser Befund in den besonderen Zusammenhang der Rechtssache ein[gefügt hat], in der dieses Urteil ergangen ist, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben“(31). Wie oben festgestellt(32), hob der Gerichtshof im Urteil Kolassa das Vorliegen einer Notifizierung in einem bestimmten Mitgliedstaat hervor, die die Investoren am Sekundärmarkt zu der Anlage veranlassten.

44.      Indem er das Urteil Kolassaauf diese Weise abgrenzte, kam der Gerichtshof im Einklang mit dem Urteil Kronhofer zu dem Ergebnis, dass es nicht als relevanter Anknüpfungspunkt angesehen werden könne, dass sich der finanzielle Verlust unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht hat. Ein solches Kriterium – so der Gerichtshof – wäre nicht zuverlässig, da in dieser Rechtssache das klagende Unternehmen eventuell zwischen mehreren Bankkonten wählen konnte, von denen aus es die betreffende Zahlung hätte tätigen können(33).

45.      Es ist wohl einzuräumen, dass entsprechend den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen bei einer Gesamtbetrachtung insbesondere der Urteile Kronhofer, Kolassa und Universal Music eine gewisse Unsicherheit bleibt, welche Zuständigkeitsregel auf Prospekthaftungsansprüche anzuwenden ist und welche Relevanz ein finanzieller Verlust hat, der sich letztlich auf einem Bankkonto verwirklichen kann. Ich werde hierzu einige Hinweise geben, indem ich das Augenmerk insbesondere auf die genaue Art der behaupteten unerlaubten Handlung lege. Erst wenn geklärt ist, welcher Art genau die behauptete unerlaubte Handlung ist, wird auch klarer, auf welche Ereignisse sie zurückgeführt werden kann und was ihre Folgen sind.

C.      Kriterien für die Feststellung der Zuständigkeit in der vorliegenden Rechtssache

46.      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen(34), und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße sichergestellt ist(35). Diese Vorschriften basieren auf der in Art. 2 enthaltenen allgemeinen Regel, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Abweichungen wie die hier in Rede stehende in Art. 5 Nr. 3 sind eng auszulegen(36).

47.      Art. 5 Nr. 3 beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Diese Gerichte sind besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden(37).

48.      Mit Blick auf diese Ziele sollte zur Auslegung der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ zuerst die genaue Art der behaupteten unerlaubten Handlung geklärt werden (1). Diese Bestimmung ist von entscheidender Bedeutung, um den Ort des ursächlichen Geschehens (2) und den Ort festzustellen, an dem der Schaden eingetreten ist (3).

1.      Die genaue Art des behaupteten Unrechts

49.      Ereignisse folgen aufeinander oder häufen sich. Das klassische Problem deliktischer Haftung sowohl in ihrer materiellen Dimension (bei Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch in der Sache) als auch in ihrer formellen Dimension (bei Entscheidung über die internationale Zuständigkeit) besteht darin, das eine Ereignis herauszuarbeiten, das im Hinblick auf den entstandenen Schaden sowohl notwendig als auch ausschlaggebend ist(38).

50.      Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe, ein Ereignis, das für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich sein könnte, aus einer Zeitlinie oder einer Kette von Ereignissen herauszuarbeiten, jedoch bereits vom nationalen Gericht wahrgenommen. Das vorlegende Gericht untersucht die internationale Zuständigkeit im Hinblick auf ein konkretes Ereignis: die Anlageentscheidung, die der Anleger auf der Grundlage eines möglicherweise mangelhaften (im Sinne eines irreführenden) Prospekts getroffen hat. Mit anderen Worten geht es um die unerlaubte Handlung der Irreführung, die die Klägerin angeblich dazu gebracht hat, eine Anlage zu tätigen, die in der Folge zu einem finanziellen Verlust auf ihrem Bankkonto geführt hat.

51.      Im Allgemeinen ist Irreführung dahin zu verstehen, dass falsche oder irreführende Angaben über die Natur einer Sache, insbesondere von Tatsachen, gemacht werden. Im Zusammenhang mit Finanzanlagen bedeutet dies, dass eine Person durch eine falsche oder irreführende Angabe dazu verleitet wird, eine Anlage zu tätigen, die sie nicht getätigt hätte, wenn ihr korrekte Angaben gemacht worden wären.

52.      Es ist daran zu erinnern, dass die vorliegende Rechtssache in keiner Weise die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Klage in der Sache vorwegnimmt. Sie betrifft nur die Beurteilung der Zuständigkeit. Deshalb sind die mangelhafte Natur des Prospekts, das Vorliegen eines Schadens und der Kausalzusammenhang zwischen ihnen sowie die Haftung der Beklagten für die Notifizierung des streitigen Prospekts in Österreich(39) Tatbestandsmerkmale, die das nationale Gericht zu ermitteln hat.

53.      Dass das nationale Gericht die Feststellung dieses konkreten Ereignisses bereits getroffen hat, ist entscheidend, da dies klar einen Punkt in der Kette von Ereignissen und ein (möglicherweise) schädigendes Ereignis abgrenzt, das dann bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf einen anderen Ort als diejenigen früherer oder späterer Ereignisse in derselben Rechtssache verweist. Es sollte insbesondere hervorgehoben werden, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende behauptete unerlaubte Handlung nicht die angebliche Missverwaltung der Gelder durch den X1 Fund Allocation Manager betrifft, die in der Vorlageentscheidung erwähnt wird(40).

54.      Nach dieser Feststellung der genauen Art des für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Ereignisses, das in der vorliegenden Rechtssache durch das vorlegende Gericht identifiziert wurde, wende ich mich nun den beiden Merkmalen zu, die in der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ enthalten sind(41): „der Ort des ursächlichen Geschehens“ und „der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“ vor dem konkreten Hintergrund der in der vorliegenden Rechtssache behaupteten Irreführung.

2.      Ort des ursächlichen Geschehens

55.      Als kontextabhängige Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Rede stehende Anspruch auf ein Produkt für Kapitalmärkte bezieht. Die Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers auf dem Kapitalmarkt, ein solches Produkt in einem bestimmten Gebiet anzubieten, hängt vom geltenden Unions- und nationalen Recht ab(42). In der Praxis bedeutet das, dass das rechtmäßige Vermarkten eines bestimmten Kapitalmarktprodukts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats grundsätzlich nur dann erlaubt sein wird, wenn der betreffende Prospekt von der jeweils zuständigen nationalen Behörde genehmigt bzw. bei ihr notifiziert wurde. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht bestätigt, dass der Basisprospekt bei der Österreichischen Kontrollbank AG notifiziert wurde.

56.      Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wann (oder unter welchen Voraussetzungen) ein Anleger wie die Klägerin nach dem jeweiligen Recht dazu gebracht werden konnte, den von der Beklagten gemachten, angeblich unrichtigen Angaben zu trauen. Was war das entscheidende Ereignis, das zu dem (behaupteten) Schaden, zu einer problematischen Anlage verleitet worden zu sein, geführt hat?

57.      Drei Möglichkeiten sind in diesem Zusammenhang vorstellbar.

58.      Erstens könnte man annehmen, dass der relevante Zeitpunkt eintritt, wenn die fraglichen Angaben allgemein verfügbar gemacht werden und somit eventuell (jeden) Anleger in die Irre führen können. Im vorliegenden Fall wäre das der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt von der Beklagten erstmals veröffentlicht wurde, mutmaßlich auf irgendeinem Markt und in irgendeinem Mitgliedstaat, einschließlich des Prospekts, der für Anleger auf den Primärmärkten veröffentlicht worden war.

59.      Zweitens könnte der relevante Zeitpunkt der Zeitpunkt sein, von dem an der Prospekt von Gesetzes wegen das Anlageverhalten der maßgeblichen Gruppe von Anlegern beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall und angesichts der nationalen Fragmentierung der in Rede stehenden Kapitalmarktregulierung besteht die maßgebliche Gruppe aus Anlegern auf den Sekundärmärkten in Österreich.

60.      Drittens könnte der relevante Zeitpunkt der Zeitpunkt sein, zu dem der fragliche Prospekt den betroffenen konkreten Anleger, wie die Klägerin, dazu brachte, die Anlageentscheidung zu treffen.

61.      Ich halte es nicht für vernünftig, die erste Möglichkeit anzunehmen (die allererste Veröffentlichung), einfach weil dieser Zeitpunkt zu weit von einer Entscheidung entfernt ist, die von einem konkreten Anleger, der auf einem bestimmten Sekundärmarkt tätig ist, vernünftigerweise getroffen wird. Unter tatsächlichen Gesichtspunkten hat eine solche „erste“ Veröffentlichung wahrscheinlich keine unmittelbare Auswirkung auf die von dem konkreten Anleger oder der Anlegergruppe getroffene Entscheidung. Solchen Anlegern auf einem Sekundärmarkt wird üblicherweise ein anderer Satz an Informationen vorgelegt, in casu offensichtlich auch in einer anderen Sprache. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist es für solche Anleger nicht möglich, zu investieren, bis eine solche rechtliche Möglichkeit auf dem jeweiligen nationalen Markt bereitgestellt wird. Zudem würde eine Berufung auf die erste Veröffentlichung an die allgemeine Öffentlichkeit in praktischer Hinsicht bedeuten, dass die zuständigen Gerichte immer diejenigen des Sitzes des Emittenten sind, unabhängig von den möglichen rechtlichen Hürden, die für die Geschädigten der behaupteten unerlaubten Handlung bestehen, tatsächlich die Anlage auf der Grundlage der „ersten“ Veröffentlichung des Prospekts tätigen.

62.      Auch die oben beschriebene dritte Möglichkeit halte ich nicht für eine vernünftige Lösung. Sie würde die Zuständigkeitsregel von höchst zufälligen und ungewissen individuellen Umständen abhängig machen, die in tatsächlicher Hinsicht praktisch unmöglich nachzuweisen wären. Sie bedeutet in Wirklichkeit, dass sich ein Gericht ausschließlich auf die Erklärung des Klägers in Bezug auf den Zeitpunkt und den Ort, an dem er seine individuelle Anlageentscheidung getroffen hat, verlassen müsste. Zum Beispiel könnte ein einzelner Anleger sehr gut auf eine Broschüre über eine neue Anlagemöglichkeit, die in einer Bank in Wien zur Verfügung gestellt wird, aufmerksam werden und sie mitnehmen, um sie während seines Fluges nach Dubrovnik zu lesen und darüber nachzudenken, ob er auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben eine Anlage tätigen möchte, und schließlich während des Frühstücks auf der Terrasse seines Hotels in Florenz nach telefonischer Ermutigung durch einen Freund, der aus Prag anruft, die Anlageentscheidung treffen.

63.      Somit erscheint mir das zweite oben dargestellte Szenario die einzige vernünftige Möglichkeit zu sein, den Ort des ursächlichen Geschehens, an dem der Anleger in die Irre geführt wurde, objektiv zu ermitteln: der tatsächliche Zeitpunkt, von dem an der Prospekt im Einklang mit dem geltenden Unions- und nationalen Recht das Anlageverhalten der betreffenden Anlegergruppe auf dem relevanten in Rede stehenden Markt beeinflussen kann. Das zuständige Gericht würde dann auf nationaler Ebene und nicht auf lokaler Ebene bestimmt werden. Das liegt daran, dass die Veröffentlichung eines Prospekts in Bezug auf ein bestimmtes Staatsgebiet zeitgleich Folgen für das ganze Staatsgebiet hat. Daher kann dann logischerweise der Kläger die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Staatsgebiets wählen.

64.      Das Schlüsselelement ist meiner Ansicht nach, dass der Prospekt in Österreich notifiziert werden musste, damit die Klägerin von ihm überhaupt in die Irre geführt werden konnte. Andernfalls hätte er in Österreich von einzelnen Anlegern nicht rechtmäßig gezeichnet werden können(43).

65.      Zugleich war diese Möglichkeit, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, sobald die Zertifikate auf dem österreichischen Sekundärmarkt angeboten werden konnten, für das gesamte österreichische Staatsgebiet unmittelbar verfügbar. Deshalb bin ich trotz des Umstands, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die örtliche, und nicht nur die internationale Zuständigkeit regelt, der Ansicht, dass es die Art der in Rede stehenden unerlaubten Handlung der Irreführung nicht zulässt, dass ein Ort innerhalb des Staatsgebiets bestimmt wird, denn sobald dem Urheber der unerlaubten Handlung ermöglicht wird, ein bestimmtes Staatsgebiet zu beeinflussen, erfasst dieser Einfluss sofort das gesamte Gebiet, unabhängig von den tatsächlichen Mitteln, die für die Veröffentlichung eines konkreten Prospekts eingesetzt werden(44).

66.      Das liegt ganz einfach daran, dass sich die in Rede stehende unerlaubte Handlung von der z. B. in der Rechtssache Bier in Rede stehenden unerlaubten Handlungen ziemlich stark unterscheidet(45). Diese Rechtssache betraf Wasserverschmutzung, die von einem Unternehmen verursacht wurde, das in Frankreich Industrieabwässer ableitete und dabei angeblich einem in den Niederlanden eine Baumschule betreibenden Unternehmen Schaden zufügte. In der Tat überquert Umweltverschmutzung Grenzen, ohne dass es dafür einer Genehmigung bedürfte. Im Gegensatz dazu ist eine Irreführung durch einen Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen, die zu einer Investition führt, erst möglich, wenn diese Zertifikate im Einklang mit dem geltenden Recht auf einem bestimmten nationalen Markt angeboten werden können.

67.      Nach alledem komme ich zu folgendem Zwischenergebnis: Bei einer Klage wegen der unerlaubten Handlung der Irreführung durch die Veröffentlichung eines angeblich mangelhaften Prospekts über Inhaberschuldverschreibungen, die auf einem bestimmten nationalen Sekundärmarkt erworben werden können und zu einem Anlageverlust führen, befindet sich der „Ort des ursächlichen Geschehens“ im Hoheitsgebiet, und zwar im gesamten, des Mitgliedstaats, in dem diese Zertifikate hatten rechtsgültig gezeichnet werden können; im vorliegenden Fall ist das Österreich.

3.      Ort, an dem der Schaden eingetreten ist

68.      Der von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Schaden ist ein Vermögensschaden. Es stellt sich die Frage, ob der unmittelbar auf dem Bankkonto der Klägerin entstandene Schaden das maßgebliche Anknüpfungskriterium ist, das den Ort, an dem sich das Bankkonto der Klägerin befindet, zu dem „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“, macht. Für den Fall, dass dem so ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, welches der für die Transaktionen verwendeten Bankkonten tatsächlich das maßgebliche ist.

69.      Es mag sachdienlich sein, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Schaden“ in der Wendung „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“ auf den Nachteil verweist, der im Sinne unmittelbarer nachteiliger Folgen für die rechtlich geschützten Interessen eines bestimmten Klägers entstanden ist. Deshalb verweist der Gerichtshof in der oben angeführten Rechtsprechung(46) wiederholt auf den „Erstschaden“ im Sinne des „ursprünglichen Nachteils“ und schließt Orte aus, an denen (später) ein „mittelbarer finanzieller Schaden“ eingetreten ist, der sich aus dem ursprünglichen Nachteil ergibt.

70.      Vor welchem konkreten Nachteil der potenzielle Kläger geschützt wird und wann diese Art von Nachteil eintreten kann, hängt von der konkreten Art der gerügten unerlaubten Handlung ab. Im Fall der unerlaubten Handlung der Irreführung durch einen angeblich mangelhaften Prospekt besteht der Nachteil im Sinne des unmittelbaren Schadens, vor dem eine Person geschützt wird, darin, dass auf der Grundlage von irreführenden Angaben eine Anlageentscheidung getroffen wird, die diese Person nicht getroffen hätte, wenn ihr die korrekten Tatsachen zur Verfügung gestanden hätten.

71.      Der pekuniäre Ausdruck der Folgen eines solchen Nachteils im Sinne eines finanziellen Verlustes schließt sich logischerweise an ein solches schädigendes Ereignis an. Ungeachtet seiner wirtschaftlichen Bedeutung ist für Rechtsprechungszwecke ein solcher finanzieller Verlust ein rein monetärer Ausdruck des bereits eingetretenen Schadens, nämlich dazu gebracht worden zu sein, eine nachteilige Anlageentscheidung zu treffen. Mit anderen Worten ist der anhand des Vermögens des Klägers oder seiner auf dem Bankkonto zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel berechnete Verlust nach meiner Ansicht nicht genau die Art von Schaden, vor dem die unerlaubte Handlung der Irreführung schützt.

72.      Was aber ist dann ein solcher unmittelbarer Schaden im Sinne unmittelbarer nachteiliger Folgen für den konkreten Kläger? Mir scheint, dass der unmittelbare Schaden in Situationen wie der im vorliegenden Verfahren beschriebenen zu dem Zeitpunkt (und an dem Ort) eintritt, zu dem der Anleger auf der Grundlage irreführender Angaben im Prospekt eine rechtlich bindende und durchsetzbare Verpflichtung eingeht, in das fragliche Finanzinstrument zu investieren.

73.      Das entspricht der Linie, die der Gerichtshof in der oben dargestellten Rechtsprechung(47) kontinuierlich vertreten und in der er festgestellt hat, dass sich der finanzielle Schaden, der sich durch die Auswirkungen auf das Bankkonto oder das Vermögen einer Person zeigt, „zu nachgelagert“ ist, um als maßgebendes Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des „Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist“, angesehen zu werden.

74.      Unlängst ist der Gerichtshof im Urteil Universal Music zu demselben Ergebnis gelangt, als er feststellte, dass der maßgebliche Schaden in der Tschechischen Republik eingetreten sei, weiler durch den vor der Schiedskommission in der Tschechischen Republik geschlossenen Vergleich zur Gewissheit geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien der tatsächliche Kaufpreis und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung („unwiderruflich … belastet“) festgelegt worden. Es war irrelevant, dass zur Durchführung des Vergleichs eine Überweisung von einem Bankkonto in den Niederlanden aus erfolgte(48). Zudem war es vielleicht nicht überraschend, dass Universal Music für die Zahlung ein niederländisches Konto wählte, da es sich um ein niederländisches Unternehmen handelte, aber sie hätte genauso gut ein Bankkonto einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat wählen können. Außerdem regelt Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Prinzip die örtliche Zuständigkeit, nicht nur die internationale Zuständigkeit. Daher war der genaue Ort, an dem sich das Bankkonto von Universal Music in den Niederlanden befindet, kaum etwas, was der Beklagte kannte oder vorhersehen konnte, noch stand er in engem Zusammenhang mit der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Klage.

75.      Die Unerheblichkeit eines solchen nachfolgenden finanziellen Verlustes als Anknüpfungskriterium wurde auch im Urteil Kolassa anerkannt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass „allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn – wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer … erging – sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind“(49).

76.      Es ist richtig, dass der Gerichtshof den Ort, an dem sich das Bankkonto befindet, für die Zuweisung der Gerichtsbarkeit für maßgeblich gehalten hat, doch wurde diese Feststellung dadurch gestützt, dass der Gerichtshof überprüft hatte, dass die Beklagte die angeblich mangelhafte Information tatsächlich in Österreich notifiziert hatte. Erst nach einem solchen Schritt konnte ein Anleger wie Herr Kolassa eine rechtlich bindende Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu investieren, eingehen, was vermutlich am Ort seines Bankkontos erfolgte.

77.      Wann und wo eine solche Verpflichtung verbindlich und durchsetzbar wird, ist eine Frage des nationalen Rechts und der Prüfung durch das nationale Gericht und hängt von der Art der in Rede stehenden Transaktion ab. In den meisten Fällen ist das wahrscheinlich der Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen Kaufvertrag über die fraglichen Zertifikate unterzeichnet. In einer solchen Situation wird die daraus folgende Verringerung der verfügbaren Mittel auf seinem Bankkonto eine „einfache“ negative Folge des Schadens sein, der bereits eingetreten ist.

78.      Der Ort, an dem eine solche rechtlich bindende Investitionsverpflichtung tatsächlich eingegangen wird, ist meiner Ansicht nach der Ort, an dem der Schaden eintritt. Wo sich dieser Ort genau befindet, ist anhand des nationalen Rechts im Licht der verfügbaren Beweise zu beurteilen. Wahrscheinlich sind das die Geschäftsräume der Bankfiliale, in der der entsprechende Investitionsvertrag unterzeichnet wurde, was – wie in der Rechtssache Kolassa – vielleicht dem Ort entspricht, an dem das Bankkonto geführt wird.

79.      Dieses Ergebnis genügt meiner Ansicht nach den Anforderungen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Gestaltung des Prozesses(50), weil sich das Gericht an dem Ort, an dem der Kläger die betreffende Investitionsverpflichtung eingeht, höchstwahrscheinlich in einer guten Position befindet, Beweise zu erheben, Zeugen anzuhören, die Umstände zu beurteilen, unter denen die unerlaubte Handlung der Irreführung begangen wurde und den sich daraus ergebenden Verlust zu bewerten. Darüber hinaus entspricht das Ergebnis auch dem Ziel der Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften: Wie der Gerichtshof im Urteil Kolassa(51) festgestellt hat, muss sich der Beklagte, wenn er den Prospekt in einem bestimmten Mitgliedstaat notifiziert, darauf einstellen, dass Anleger des Sekundärmarkts, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und Schaden erleiden.

80.      Angesichts dieser Analyse brauchen demnach die vom vorlegenden Gericht angeführten und von der Klägerin für die Investition verwendeten besonderen Bankkonten für die Zuweisung der Zuständigkeit nicht herangezogen zu werden. Meiner Ansicht nach kann der Ort des Bankkontos an sich kaum für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausschlaggebend sein. Wie der Gerichtshof im Urteil Universal Music (ebenso wie im Urteil Kronhofer) entschieden hat, stellt das Bankkonto für sich allein betrachtet kein zuverlässiges Anknüpfungskriterium dar(52). Ein Bankkonto ist ein neutrales Instrument – es kann überall eröffnet und in der heutigen E-Banking-Wirklichkeit von überall verwaltet werden. Die sich in der vorliegenden Rechtssache stellende Frage und die Vielzahl der im Zusammenhang mit der von der Klägerin getätigten Anlage verwendeten Bankkonten unterstreichen lediglich, dass es die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 von der Transaktionsmethode im Einzelfall abhängig und letztlich alles andere als vorhersehbar machen würde, wenn man das Bankkonto als Anknüpfungskriterium ansehen würde.

81.      Mein zweites Zwischenergebnis ist daher, dass die Wendung „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“ dahin auszulegen ist, dass sie auf den Ort verweist, an dem der Anleger auf dem Sekundärmarkt, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, auf der Grundlage eines angeblich mangelhaften Prospekts eine rechtlich bindende und durchsetzbare Verpflichtung eingegangen ist, in Zertifikate zu investieren.

V.      Ergebnis

82.      Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Im Hinblick auf eine Klage wegen der unerlaubten Handlung der Irreführung durch die Veröffentlichung eines angeblich mangelhaften Prospekts über Inhaberschuldverschreibungen, die auf einem bestimmten nationalen Sekundärmarkt erworben werden können und zu einem Anlageverlust führen, ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass dieser Ort sich im Hoheitsgebiet, und zwar im gesamten, des Mitgliedstaats befindet, in dem diese Zertifikate haben rechtsgültig gezeichnet werden können, sowie an dem Ort, an dem der Anleger auf dem Sekundärmarkt, wie die Klägerin, auf der Grundlage dieses Prospekts eine rechtlich bindende und durchsetzbare Anlageverpflichtung eingegangen ist.


1 Originalsprache: Englisch.


2      Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


3      Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


4      Urteil vom 28. Januar 2015 (C‑375/13, EU:C:2015:37).


5      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 bis 35).


6      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 40).


7      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 57).


8      Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36).


9      Erstmals dargelegt im Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166). Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (C‑364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan(C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


10      Urteil vom 11. Januar 1990 (C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 13).


11      Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 20). Hervorhebung nur hier.


12      Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8, insbesondere Rn. 18 und 20). Hervorhebung nur hier.


13      Siehe ausführlich zu dieser Unterscheidung meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:136, Nr. 37).


14      Urteil vom 19. September 1995 (C‑364/93, EU:C:1995:289).


15      Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C‑364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 21).


16      Urteil vom 10. Juni 2004 (C‑168/02, EU:C:2004:364).


17      Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21). Hervorhebung nur hier.


18      Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 20).


19      Ebd.


20      Urteil vom 21. Mai 2015 (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).


21      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:136, Nr. 75).


22      Vgl. z. B. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 39).


23      Erwägungsgründe 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001.


24      Urteil vom 28. Januar 2015 (C‑375/13, EU:C:2015:37).


25      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 55).


26      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).


27      Als Beispiel einer ähnlichen Herangehensweise auf nationaler Ebene kann das Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 13. Juli 2010, XI ZR 28/09, herangezogen werden. Die Rechtssache betraf die Klage eines in Deutschland ansässigen Klägers gegen ein britisches Unternehmen, das über einen in Deutschland tätigen Vermittler Kapitalmarktprodukte anbot. Der Kläger und der Vermittler schlossen einen Anlagevertrag, der wegen hoher Kosten nicht (nie) einträglich sein konnte. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte des Ortes, an dem sich das Bankkonto befindet, von dem die betreffende Zahlung getätigt wurde, ihre Zuständigkeit als „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“, begründen können, wenn die Überweisung von Geld dann die unmittelbare Folge einer rechtswidrigen Handlung ist, namentlich den Kläger durch einen Vermittler zur Anlage in Produkte zu veranlassen, die niemals einträglich sein konnten. Der Bundesgerichtshof ließ die Frage offen, ob die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch auf den Ort des ursächlichen Geschehens gestützt werden könnte.


28      Vgl. z. B. Gargantini, M., „Capital markets and the market for judicial decisions: in search of consistency“, MPILux Working Paper 1, 2016, S. 18; Lehmann, M., „Prospectus liability and private international law – assessing the landscape after the CJEU Kolassa ruling (Case C‑375/13)“, Journal of Private International Law, 2016, S. 318, auf S. 331; Cotiga, A.,„C.J.U.E., 28 janvier 2015, Harald Kolassa c. Barclays Bank PLC, Aff. C‑375-13“, Revue internationale des services financiers,2015, S. 40, S. 48 und 49.


29      Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449).


30      Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40). Hervorhebung nur hier.


31      Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 36 und 37).


32      Vgl. dazu oben, Nr. 40 a. E. der vorliegenden Schlussanträge.


33      Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 36 bis 39).


34      Vgl. z. B. Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35      Das geht klar aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervor.


36      Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 14), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).


37      Siehe zuletzt die Ausführungen im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 bis 27).


38      Vgl. allgemein meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:136, Nrn. 94 bis 99).


39      Man könnte hinzufügen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorzugehen scheint, dass Ersteller der deutschen Fassung des streitigen Prospekts die Beklagte ist und dass ihr die Verbreitung des Prospekts in Österreich und seine Übermittlung an die Klägerin zuzurechnen sind, was gleichwohl letztlich das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. Das entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa(C‑375/13, EU:C:2015:37), in Bezug auf, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dieselbe Beklagte und das gleiche Kapitalmarktprodukt. Vgl. auch Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge.


40      Ob, falls überhaupt, die behauptete Missverwaltung der Gelder in Frankfurt die Ursache für den Wertverlust der Zertifikate war, ist die Frage, inwieweit dies eine zwangsläufige Folge der Angaben im Basisprospekt war, eine Tatsachenfrage und eine Frage der (materiellen) Kausalität, die das nationale Gericht zu prüfen hat.


41      Siehe die Verweisungen oben in Fn. 9.


42      Vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2003, L 345, S. 64).


43      Im Gegensatz dazu stellte der Gerichtshof bei seiner Analyse des Begriffs „ursächliches Geschehen“ in der Rechtssache Kolassa (soweit der Anspruch die Verletzung von „gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt und die Information der Anleger“ betraf) fest, dass nichts darauf hinwies, „dass die Entscheidungen über die Modalitäten der von dieser Bank angebotenen Anlagen sowie über die Inhalte der dazugehörigen Prospekte im Wohnsitzmitgliedstaat dieses Anlegers getroffen wurden oder dass diese Prospekte ursprünglich anderswo verfasst und ausgegeben wurden als im Sitzmitgliedstaat der Bank“. Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 53).


44      Es sei daran erinnert, dass diese Logik vom Gerichtshof auch im Urteil Kolassa angewandt wurde, wenn auch in Bezug auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs: „der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, [muss sich] darauf einstellen …, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden“ – Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).


45      Urteil vom 30. November 1976 (21/76, EU:C:1976:166).


46      Oben, Nrn. 32 bis 37 und 43 der vorliegenden Schlussanträge. Für eine ausführlichere Erörterung dieser Frage siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:136, Nrn. 29 bis 42 und 64 bis 67).


47      Oben, Nrn. 32 bis 37 und 43 der vorliegenden Schlussanträge.


48      Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 31 und 32).


49      Urteil vom 28. Januar 2015 (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49).


50      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


51      Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).


52      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 20), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).