BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
28. Dezember 2022(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑304/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammergericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2022, in dem Verfahren
PM
gegen
Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung,
Beteiligte:
CM,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts A. M. Collins
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 16. November 2022 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 15. November 2022, Senatsverwaltung für Inneres und Sport (C‑646/20, EU:C:2022:879), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, das am 16. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Kammergericht Berlin (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑304/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 28. Dezember 2022
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |