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Klage, eingereicht am 14. Februar 2007 - Movimondo Onlus / Kommission

(Rechtssache T-52/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Movimondo Onlus (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vitali, G. Verusio, Prof. G. M. Roberti und A. Franchi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 133 und 175 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Mit der vorliegenden Klage beantragt die Vereinigung "Movimondo ONLUS - Nichtregierungsorganisation für Zusammenarbeit und internationale Solidarität" nach Art. 230 Abs. 4 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 5802 def. der Kommission vom 1. Dezember 2006, mit der gegen die Nichtregierungsorganisation (NRO) MOVIMONDO eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen schweren Verstoßes gegen die Berufsethik und grober Vertragsnichterfüllung verhängt wurde.

2.    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Vertragsbeziehungen mit der Kommission betreffend die humanitäre Hilfe und das Tätigwerden im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von so genannten Grant Agreements im Kontext von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen (Framework Partnership Agreement, im Folgenden: FPA) und von den allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt würden. Die FPA Echo, die die Angelegenheiten beträfen, deretwegen die Kommission die angefochtene Sanktion verhängt habe, seien insbesondere

-    FPA Nr. 3.314, unterzeichnet am 6. November 2003;

-    FPA Nr. CCP 99/0119 vom 26. Februar 1999.

3.    Movimondo stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 auf fünf Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Rechtsverstoß in Bezug auf die Art. 93, 96 und 114 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltend und erhebt eine auf einen Verstoß gegen Art. 183 der Verordnung 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit der Artikel 133 und 175 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates.

Mit dem zweiten Klagegrund beanstandet sie die fehlerhafte und unvollständige Würdigung des zur Last gelegten Sachverhalts durch die Kommission und das Fehlen endgültiger Daten zur Stützung der Sanktionsentscheidung.

Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung.

Mit dem vierten Klagegrund bemängelt sie eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen, auf die die Sanktion gestützt worden sei, sowie die Anlastung nicht vorhandener Umstände. Gleichzeitig rügt sie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und einen Begründungsmangel in Bezug auf die Kriterien der "Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung" im Sinne des Art. 114 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung.

Schließlich macht sie mit dem fünften Klagegrund erstens die Unbestimmtheit der Projekte, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, sowie den Ablauf der Verjährungsfrist geltend. Gleichzeitig bringt sie vor, es gebe keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die die Sanktion vorsehe, und es liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 vor. Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen die Art. 175 und 133 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission.

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