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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2006 - Zhejiang Aokang Shoes / Rat

(Rechtssache T-407/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (Oubei, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie für sie gilt;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine chinesische Herstellerin und Ausführerin von Lederschuhen, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam1.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend, wovon die ersten fünf die fehlende Zuständigkeit, den Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften der Grundverordnung2 und den Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Gleichbehandlung betreffen.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Bestimmung der für sie geltenden Dumpingspanne fehlerhaft und diskriminierend erfolgt sei und dass die angefochtene Verordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Ausmaßes und der Dauer der Schädigung enthalte, die für die Rechtfertigung der Einführung von Zöllen in Bezug auf sie herangezogen worden seien.

Ferner habe die Kommission wegen des Versäumnisses, die Klägerin ordnungsgemäß über die grundlegende Änderung der von der Kommission zwischen dem 7. Juli und dem 28. Juli 2006 vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen zu unterrichten, gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen.

Schließlich verstoße die angefochtene Verordnung im Hinblick auf das Erfordernis, bei der Bewertung der Dumpingspanne einen "gerechten Vergleich" zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, gegen Artikel 2 Abs. 10 der Grundverordnung.

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1 - ABl. L 275, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).