Language of document : ECLI:EU:T:2010:68

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

4. März 2010(*)

„Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam –Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Individuelle Behandlung – Stichprobenauswahl – Verteidigungsrechte – Gleichbehandlung – Schädigung – Vertrauensschutz – Begründungspflicht“

In den verbundenen Rechtssachen T‑407/06 und T‑408/06

Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd mit Sitz in Yongjia (China),

Klägerin in der Rechtssache T‑407/06,

Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd mit Sitz in Wenzhou (China),

Klägerin in der Rechtssache T‑408/06,

Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert,

und

BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas mit Sitz in Monte Urano (Italien) und 16 weitere, im Anhang namentlich aufgeführte Streithelferinnen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Celona, P. Tabellini und C. Cavaliere,

Streithelferinnen,

wegen Klagen auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

„(1)      Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)      Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“

2        Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht vor: „Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

3        Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung:

„In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … der Volksrepublik China … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.“

4        Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung lautet:

„(6)      Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. … Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.“

5        Bezüglich der Stichprobenauswahl bestimmt Art. 17 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung:

„(1)      In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(3)      In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.“

6        Art. 3 Abs. 1, 2 und 6 der Grundverordnung bestimmt in Bezug auf die Feststellung einer Schädigung:

„(1)      Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(6)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.“

7        Gemäß dem letzten Satz von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung „[darf d]er Betrag des Antidumpingzolls … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen“.

8        Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung bestimmt:

„(3)      Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)      Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.“

9        Art. 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Grundverordnung lautet:

„(1)      Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4)      Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)      Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

10      Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Kodex 1994), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang 1 A beigefügt ist (ABl. 1994, L 336, S. 3), bestimmt:

„Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

11      Die Klägerinnen, die Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd, und die Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd, sind Unternehmen mit Sitz in China, die Schuhe herstellen und ausführen.

12      Die Einfuhr aus China von Schuhen bestimmter Tarifpositionen der kombinierten Nomenklatur unterlag einer Regelung für mengenmäßige Kontingente, die am 1. Januar 2005 auslief.

13      Aufgrund einer am 30. Mai 2005 von der Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 (ABl. C 166, S. 14, im Folgenden: Bekanntmachung) veröffentlicht.

14      Wegen der Vielzahl der betroffenen Parteien wurde in Nr. 5.1 Buchst. a der Bekanntmachung festgelegt, gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

15      Die Klägerinnen nahmen mit der Kommission Kontakt auf, indem sie am 25. Juli 2005 unter Vorlage der gemäß Nr. 5.1 Buchst. e der Bekanntmachung erforderlichen Angaben die Zuerkennung des MWS oder andernfalls eine individuelle Behandlung beantragten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erkundigte sich bei der Kommission per E-Mail vom 13. Januar 2006, wie sie im Hinblick auf die Anträge der Ausführer auf MWS bzw. individuelle Behandlung vorgehen wolle, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden und deren Anträge nicht einzeln geprüft worden seien. Die Kommission lehnte es per E-Mail vom 17. Januar 2006 unter Hinweis auf die laufende Untersuchung ab, sich zu dieser Frage zu äußern.

16      Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

17      Gemäß dem neunten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

18      Da für die Produkte der ausführenden Hersteller in China und Vietnam, denen unter Umständen kein MWS gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Brasilien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben von drei brasilianischen Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

19      Hinsichtlich des betroffenen Produkts ergibt sich aus den Erwägungsgründen 10, 11, 40 und 41 der vorläufigen Verordnung, dass es im Wesentlichen Sandalen, Stiefel, Straßen‑ und Stadtschuhe umfasst mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 12 bis 31 der vorläufigen Verordnung, dass die Kommission nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear“, im Folgenden: STAF) von der Definition der betroffenen Ware ausnahm und Kinderschuhe in diese Definition einbezog.

20      Im Rahmen der Feststellung des Dumpings arbeitete die Kommission mit Stichproben. Gemäß dem 55. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung tätigten 154 der chinesischen ausführenden Hersteller, die sich für die Einbeziehung in die Stichprobe gemeldet hatten, im Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft. Im selben Erwägungsgrund heißt es, dass diese Unternehmen zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt worden seien.

21      Dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission letztlich 13 chinesische ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezog, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entfielen. Gemäß dem 59. Erwägungsgrund der Verordnung erfolgte die Stichprobenbildung anhand erstens des Volumens der Ausfuhrverkäufe des ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft und zweitens des Volumens seiner Inlandsverkäufe. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums wies die Kommission im 60. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass die Stichprobe durch die Angaben über die Inlandsverkäufe repräsentativer würde, da sie Informationen über die Preise und Kosten in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware auf den Inlandsmärkten beinhalte. Gemäß dem 61. Erwägungsgrund der genannten Verordnung entfielen auf die von der Stichprobe erfassten chinesischen Unternehmen 25 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen und 42 % der von den kooperierenden Ausführern ausgewiesenen Inlandsverkäufe. Die Nichtberücksichtigung der STAF hatte gemäß demselben Erwägungsgrund keine nennenswerten Auswirkungen auf die Repräsentativität der Stichprobe.

22      Gemäß dem 62. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde den ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ermittelt würden. Zu den Anträgen dieser ausführenden Hersteller auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Art. 9 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung wies die Kommission im 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass die individuelle Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Unter diesen Umständen wurde die Dumpingspanne dieser Hersteller ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt (Erwägungsgründe 135 und 143 der vorläufigen Verordnung).

23      Mit Schreiben vom 7. April 2006 übersandte die Kommission den Klägerinnen gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung jeweils eine Kopie der vorläufigen Verordnung sowie ein Dokument, das Informationen zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingzölle angeordnet worden waren (im Folgenden: Dokument zur vorläufigen Unterrichtung). Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr ihre etwaigen Stellungnahmen zu diesen Dokumenten bis zum 8. Mai 2006 zu übersenden.

24      Mit Fernkopie vom 7. Juli 2006 sandte die Kommission den Klägerinnen gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die dem Vorschlag, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen und Erwägungen.

25      Im Abschnitt H dieses Dokuments erläuterte die Kommission ihre Erwägungen zu den endgültigen Antidumpingmaßnahmen, die dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen werden sollten. Hinsichtlich der Art dieser Maßnahmen wies sie darauf hin, dass erstens die Zusagen der Hersteller, nicht unter dem Preis zu verkaufen, der die erhebliche Schädigung beseitigt hätte, der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgesetzt sei, keine geeignete Maßnahme seien und dass zweitens ein Delayed Duty System anzuwenden sei (Nrn. 278 bis 291 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

26      Zu dem Delayed Duty System bemerkte die Kommission, dass sich das Volumen der Einfuhren seit dem 1. Januar 2005, als die Regelung für mengenmäßige Kontingente ausgelaufen sei (siehe oben, Randnr. 12), auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigend ausgewirkt habe. In den ersten drei Monaten des Jahres 2005, die zum Untersuchungszeitraum gehörten (siehe oben, Randnr. 17), habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft proportional den stärksten Abschwung innerhalb des Bezugszeitraums verzeichnet, und zwar in Bezug auf mehrere Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Verkaufspreise, Marktanteile, Absatz, Beschäftigungslage und Produktion. Unter diesen Umständen schenkte die Kommission dem Mengenfaktor der Dumpingpraktiken bei der Untersuchung, ob eine Schädigung vorlag, besondere Aufmerksamkeit. Sie ging davon aus, dass nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge eine bedeutende Schädigung verursachen könnten, so dass ein Eingriff in Form eines Antidumpingwertzolls zur Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs nicht erforderlich sei. Deshalb seien lediglich für diejenigen Mengen Antidumpingzölle zu erheben, die über eine bestimmte Jahresmenge hinausgingen. Im vorliegenden Fall sei ein derartiges Delayed Duty System für die Beseitigung der Schädigung angemessen, da es die Auswirkungen der Einfuhrkontingente berücksichtige und für einen Ausgleich der Interessen der betroffenen Parteien sorge. Die vorgeschlagenen Antidumpingzölle müssten daher für Einfuhren aus China gelten, die über einen Schwellenwert von 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr hinausgingen. Dieses Volumen entsprach der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einfuhren aus China im Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Einfuhrmengen des Jahres 2004 (Nrn. 285 bis 287 und 291 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

27      Die Kommission schlug daher für Einfuhren aus China, die über einen Schwellenwert von 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr hinausgehen, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe der Spanne zur Beseitigung der Schädigung vor. Diese Spanne wurde in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne von 23 % festgelegt (Nr. 293 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung).

28      Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, sich zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung bis zum 17. Juli 2006 zu äußern.

29      Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein ergänzendes Dokument zur endgültigen Unterrichtung. Der Zweck dieses Dokuments bestand gemäß seinen ersten beiden Absätzen darin, die betroffenen Parteien über eine Änderung der Ausgestaltung der endgültigen Antidumpingzölle zu informieren, die vorgeschlagen werden sollten. Die Generaldirektion (GD) Handel der Kommission habe die Stellungnahmen einiger Wirtschaftsteilnehmer zu dem ursprünglich geplanten Delayed Duty System (siehe oben, Randnrn. 25 bis 27) geprüft. Mit diesem Dokument gab die Kommission den Plan eines derartigen Systems auf. Sie wies im Rahmen ihres neuen Ansatzes darauf hin, dass der tatsächlich schädigende Anstieg der Einfuhren im Jahr 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erfolgt sei. 2005 sei das erste Jahr gewesen, in dem die Schuheinfuhren aus China keiner Kontingentierung mehr unterlegen hätten. Außerdem ermittelte die Kommission ein nicht schädigendes Einfuhrvolumen – 109 Mio. Paar Schuhe – unter Zugrundelegung von Einfuhren aus China und Vietnam im Jahr 2003. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Menge sollten gemäß dem neuen Ansatz bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt werden. Somit wurde zum einen die Schädigungsschwelle gesenkt, um das Volumen der nicht schädigenden Einfuhren zu berücksichtigen, und zum anderen galten die endgültigen Zölle vom ersten eingeführten Paar Schuhe an. Nach dieser Methode, die vier in diesem Dokument erläuterte Abschnitte umfasst, legte die Kommission für Einfuhren aus China einen endgültigen Antidumpingzoll in der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe – 16,5 % – fest.

30      Um diesem neuen Vorschlag die erforderliche Form zu geben, fügte die Kommission dem Schreiben vom 28. Juli 2006 als Anlage die Punkte bei, die in dem neuen Abschnitt H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung stehen und die Punkte ersetzen sollten, die in dem entsprechenden Abschnitt dieses Dokuments standen (siehe oben, Randnr. 25). Die Kommission führte in den Nrn. 278 und 279 aus, dass in dem neuen Abschnitt H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge aufgeführt sein sollten, die vor Auslaufen der Regelung für mengenmäßige Kontingente eine bedeutende Schädigung verursachen konnten, obwohl die Tatsache, dass bestimmte Einfuhrmengen keine Schädigung verursacht hatten, im Rahmen der Ermittlung der Schädigungsschwelle anhand der Ergebnisse für den Untersuchungszeitraum berücksichtigt werden sollte. Demzufolge sollten die Mengen, die keine bedeutende Schädigung verursachten, bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt werden. In Nr. 280 desselben Dokuments erläuterte die Kommission die angewandte Methode.

31      Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung bis zum 2. August 2006 zu äußern. Die Klägerinnen übermittelten an diesem Tag ihre Stellungnahmen.

32      Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Mit dieser Verordnung führte er auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder – mit Ausnahme von Sportschuhen, STAF, Pantoffeln und anderen Hausschuhen sowie Schuhen mit einem Schutz in der Vorderkappe – mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter verschiedene Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, einen endgültigen Antidumpingzoll ein (Art. 1 der angefochtenen Verordnung). Der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anzuwendende endgültige Antidumpingzollsatz wurde für die von den Klägerinnen hergestellten Schuhe auf 16,5 % festgesetzt. Gemäß Art. 3 der angefochtenen Verordnung galt dieser Zollsatz für einen Zeitraum von zwei Jahren.

33      Auf die Fragen im Zusammenhang mit den Anträgen mehrerer Unternehmen auf Zuerkennung des MWS, auf die die Kommission nicht geantwortet hatte, ging der Rat in den Erwägungsgründen 60 bis 65 der angefochtenen Verordnung ein.

34      In diesen Erwägungsgründen heißt es, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht jeden Antrag, der ihr hierzu unterbreitet worden sei, individuell beantwortet habe, nicht als Verstoß gegen die Grundverordnung anzusehen sei. Dies stehe vielmehr im Einklang mit deren Art. 17. Die nach diesem Artikel vorgesehene Methode der Stichprobe gelte auch dann, wenn eine Vielzahl betroffener Unternehmen die Zuerkennung des MWS oder eine individuelle Behandlung beantrage. Im vorliegenden Fall habe die außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen betroffener Unternehmen der Verwaltung keine andere Wahl gelassen, als lediglich die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu prüfen, um eine möglichst individuelle Analyse mit den vorgegebenen Fristen in Einklang zu bringen. Daher sei die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auch auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angewandt worden. Die im Verwaltungsverfahren erhobenen Beschwerden, wonach die Berechnung des Dumpings nicht repräsentativ sei, seien demzufolge ebenfalls zurückzuweisen.

35      Diese Erwägungen gälten auch für die Anträge auf Gewährung einer individuellen Behandlung.

36      Hinsichtlich der Zollhöhe, die für die Beseitigung der durch die Einfuhren aus der Volksrepublik China verursachte Schädigung erforderlich ist, griff der Rat in den Erwägungsgründen 296 bis 301 der angefochtenen Verordnung auf die Nrn. 275 bis 280 des neuen Abschnitts H des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung zurück, das dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung als Anlage beigefügt ist (siehe oben, Randnr. 30), und wies darauf hin, dass den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, dass bis zum 1. Januar 2005 eine Regelung für mengenmäßige Kontingente gegolten habe. Da diese Regelung eine schwere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert habe, der Anstieg der Einfuhren nach Auslaufen dieser Regelung jedoch eine besonders große Schädigung zur Folge gehabt habe, hätten nur diejenigen Einfuhren, die vor Aufhebung der Regelung für mengenmäßige Kontingente über ein bestimmtes Volumen hinausgegangen seien, eine erhebliche Schädigung verursachen können. Demzufolge müsse die anhand der Ergebnisse des Untersuchungszeitraums ermittelte Schädigungsschwelle dem Rechnung tragen, dass bestimmte Einfuhrmengen keine erhebliche Schädigung verursacht hätten. Bei dieser Untersuchung sei auf den Wert der Einfuhrmengen des Jahres 2003 abgestellt worden, was bei den Einfuhren aus China zu einer Schädigungsschwelle von 16,5 % geführt habe, anstelle von 23 %, dem Prozentsatz, der nach dem 295. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angewandt worden wäre, wenn der Rat nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt hätte.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

37      Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

38      Mit Schriftsätzen, die am 2. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, hat die Kommission in den vorliegenden Rechtssachen ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

39      Mit Schriftsätzen, die am 5. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, hat die CEC in den vorliegenden Rechtssachen ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

40      Mit Schriftsätzen, die am 13. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Provincia di Ascoli Piceno (Italien), die Comune di Monte Urano (Italien), BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas und 16 weitere, im Anhang namentlich aufgeführte italienische Schuhhersteller beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

41      Mit Beschluss vom 4. September 2007 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission, der CEC, der BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. und der 16 weiteren italienischen Schuhhersteller (im Folgenden: italienische Hersteller) auf Zulassung als Streithelfer entsprochen. Die Anträge der Provincia di Ascoli Piceno und der Comune di Monte Urano hat er dagegen zurückgewiesen.

42      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegenden Rechtssachen zugewiesen worden sind.

43      Mit Schriftsätzen, die am 4. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden sind, haben die Provincia di Ascoli Piceno und die Comune di Monte Urano gemäß Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. September 2007 beantragt haben, soweit das Gericht darin ihre Streithilfeanträge zurückgewiesen hat. Der Präsident des Gerichtshofs hat diese Rechtsmittel mit zwei Beschlüssen vom 25. Januar 2008, Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano/Rat (C‑463/07 P[I] und C‑462/07 P[I], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen.

44      Die CEC und die italienischen Hersteller haben ihre Streithilfeschriftsätze am 15. bzw. am 18. Oktober 2007 eingereicht.

45      Mit Beschluss vom 8. Januar 2009 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T‑407/06 und T‑408/06 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

46      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die mündliche Verhandlung eröffnet.

47      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 11. Februar 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

48      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

–        den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

49      Der Rat beantragt,

–        die Klagen als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

50      Die Kommission beantragt, die Klagen abzuweisen.

51      Die CEC und italienischen Hersteller beantragen,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

52      Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf folgende sieben Klagegründe:

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung;

–        Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

–        Verletzung der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht und des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz;

–        fehlerhafte Berechnung ihrer Dumpingspanne;

–        Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft;

–        Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

53      Mit ihren Klagegründen 1 bis 3 und 5 machen die Klägerinnen geltend, dass der Kommission mehrere Rechtsfehler unterlaufen seien, da sie ihnen den MWS bzw. die individuelle Behandlung verweigert habe, ohne ihren entsprechenden Antrag geprüft zu haben.

54      Alle diese Klagegründe werden nachstehend zusammen geprüft.

 Zu den Klagegründen 1 bis 3 und 5: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie fehlerhafte Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55      Die Klägerinnen machen geltend, dass es gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung nicht zulässig sei, einem Ausführer unter Hinweis auf deren Art. 17 zu verweigern, die Zuerkennung des MWS zu beantragen und diesen Antrag von der Kommission prüfen zu lassen.

56      Dies ergebe sich zum einen aus der Auslegung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung. Danach müsse ein Antrag auf MWS von jedem Hersteller eingereicht und in Bezug auf jeden einzelnen Hersteller geprüft werden, und die Gemeinschaftsorgane seien verpflichtet, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise zu prüfen, ob dieser die einschlägigen Kriterien erfülle; Art. 17 der Grundverordnung sehe hierzu keine Ausnahmeregelung vor. Der Rat sei daher nicht befugt, eine Dumpingspanne festzulegen oder Fragen in Bezug auf die Schädigung zu behandeln, ohne über die Anträge auf MWS entschieden zu haben.

57      Diese Auffassung werde durch Erwägungen im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung und dem Zweck dieser Vorschrift bestätigt, wonach das Verhalten und die Bedingungen für die Tätigkeit der einzelnen Unternehmen im Hinblick auf die in China durchgeführten Wirtschaftsreformen individuell geprüft werden müssten. Das „Formular zur Beantragung des MWS oder einer individuellen Behandlung“ bestätige die Verpflichtung der Kommission zur Prüfung eines derartigen Antrags, ohne insoweit eine Ausnahme vorzusehen.

58      Außerdem laufe die Auffassung des Rates der Rechtsprechung zuwider, nach der erstens der MWS nur solchen Ausführern zuerkannt werden könne, die einen Antrag gestellt hätten und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllten, und zweitens das Ergebnis der Prüfung dieses Antrags nicht verallgemeinert werden könne. Im Übrigen habe die Rechtsprechung bestätigt, dass das Verfahren zur Zuerkennung des MWS von dem zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle verschieden sei und dass die Organe der Gemeinschaft verpflichtet seien, jeden Antrag auf Zuerkennung dieses Status individuell zu prüfen. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen nicht einmal die Möglichkeit gehabt, sich gegen die von den Organen der Gemeinschaft vorgenommene Beurteilung der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS erfüllten, zu wehren.

59      Für die Auffassung der Klägerinnen spreche auch die Verwaltungspraxis der Organe der Gemeinschaft, die es noch nie unterlassen hätten, einen Antrag auf MWS – selbst bei einer hohen Zahl von Antragstellern und trotz der Bildung von Stichproben – zu prüfen.

60      Außerdem seien die Organe der Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, sämtliche Anträge auf MWS zu prüfen und nicht nur die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Diese „Diskriminierung“ sei durch keinen objektiven Grund gerechtfertigt, und Art. 17 der Grundverordnung könne nicht so angewandt werden, dass er eine solche Ungleichbehandlung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zulasse. Die Möglichkeit, Stichproben zu bilden, um über die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden, sei vielmehr nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Werde zudem die Stichprobe gebildet, ohne zu wissen, wie hoch der Prozentsatz der chinesischen Wirtschaftsteilnehmer sei, denen der MWS zuzuerkennen ist, so wäre entgegen dem Vorbringen des Rates die Repräsentativität der Stichprobe in Frage gestellt.

61      Die Organe der Gemeinschaft müssten daher im Fall des Rückgriffs auf Stichproben bei den Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, deren Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung jedoch entsprochen worden sei, von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgehen, denen der MWS oder gegebenenfalls eine individuelle Behandlung gewährt worden sei. Dieser Vorgang, bei dem es nicht erforderlich sei, für jeden nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer, der jedoch den MWS genieße, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen, sei für den Rat keine unzumutbare administrative Belastung.

62      Die von den Organen der Gemeinschaft angewandte Methode hingegen führe dazu, dass sämtliche nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer gleichbehandelt würden, ohne dass zwischen denen unterschieden werde, denen der MWS zuzuerkennen sei, und denen, die diesen Status nicht verdienten.

63      Diese Argumente und Schlussfolgerungen gelten nach Ansicht der Klägerinnen auch für die Anträge auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung. Sie hätten nämlich für den Fall, dass ihr Antrag auf MWS zurückgewiesen werden sollte, eine individuelle Behandlung beantragt. Die genannte Vorschrift enthalte spezifische Kriterien, nach denen die Anträge von der Kommission geprüft werden müssten. Diese habe jedoch, ohne die Klägerinnen davon im Voraus in Kenntnis zu setzen, nur die Anträge auf individuelle Behandlung geprüft, die von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern gestellt worden seien.

64      Nach Ansicht der Klägerinnen sprechen die grammatikalische und die teleologische Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, der Grundsatz der Gleichbehandlung und die frühere Verwaltungspraxis für ihre Auffassung.

65      Für den Fall, dass das Gericht die ersten beiden Klagegründe zurückweisen sollte, machen sie geltend, dass die Organe der Gemeinschaft dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hätten, dass sie ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft hätten. In der Bekanntmachung seien sie nämlich so wie alle betroffenen Ausführer aufgefordert worden, innerhalb einer bestimmten Frist den MWS oder individuelle Behandlung zu beantragen, und es sei darin darauf hingewiesen worden, dass bei Herstellern, deren Antrag stattgegeben worden sei, der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung ermittelt werde. Die Kommission könne ihren Standpunkt daher nicht rückwirkend ändern und es ablehnen, ordnungsgemäß eingereichte Anträge zu prüfen. Außerdem habe die Kommission in der Bekanntmachung ihre Absicht bekundet, bei der Stichprobenbildung und der Prüfung der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung andere Vorschriften und Verfahren anzuwenden. Im „Formular zur Beantragung des MWS oder einer individuellen Behandlung“ werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass jeder Antrag geprüft werde.

66      Die Organe der Gemeinschaft hätten deshalb den betroffenen Ausführern die Änderung der seit langem praktizierten Verfahren mitteilen müssen. Mangels einer derartigen Mitteilung hätten die Klägerinnen erwarten dürfen, dass die Kommission ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung prüfen werde und dass der Rat in der vorstehend in Randnr. 61 genannten Weise vorgehen werde. Unter diesen Umständen sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, im Verwaltungsverfahren ihre Auffassung zur Begründetheit ihres Antrags darzutun, sowie die Möglichkeit, die Beurteilung dieser Frage durch die Gemeinschaftsorgane vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Ihre Auffassung könne durch Erwägungen einer Verwaltungsvereinfachung nicht in Frage gestellt werden.

67      Der Rat habe dadurch, dass er Art. 17 anstelle von Art. 2 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung angewandt habe, mit seiner bisherigen Praxis gebrochen und die Dumpingspanne fehlerhaft berechnet. Nach dieser Praxis sei die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der von der Stichprobe erfassten Wirtschaftsteilnehmer, denen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt worden sei, auf von der Stichprobe nicht erfasste Wirtschaftsteilnehmer, denen dieser Status oder diese Behandlung zuerkannt worden sei, angewandt worden. Nach dieser Methode hätte ihnen die Dumpingspanne von Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd (im Folgenden: Golden Step), einem von der Stichprobe erfassten Unternehmen, dem der MWS zuerkannt worden sei, eingeräumt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei auf sie jedoch eine Dumpingspanne von 28,9 % angewandt worden, die der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne entspreche, die bei von der Stichprobe erfassten Unternehmen, deren Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zurückgewiesen worden seien, angewandt worden, d. h., ohne die für Golden Step berechnete Spanne von 9,7 % zu berücksichtigen. Selbst wenn es also zulässig gewesen sein sollte, dass der Rat auf alle von der Stichprobe nicht erfassten Unternehmen die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der von der Stichprobe erfassten Unternehmen habe anwenden wollen, habe er dies im vorliegenden Fall doch nicht getan.

68      Der Rat weist zunächst darauf hin, dass sich die Nachprüfung der Wertungen der Gemeinschaftsorgane in Bezug auf handelspolitische Schutzmaßnahmen vor gedumpten Einfuhren durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken habe, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorlägen.

69      Außerdem sei die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung kein Selbstzweck, sondern ein Schritt bei der Berechnung der Dumpingspanne. Die Organe der Gemeinschaft hätten also nicht zur Stichprobenauswahl gegriffen, um über die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden, sondern um die Dumpingspanne der Ausführer zu ermitteln, was nach Art. 17 der Grundverordnung zulässig sei. Die Auffassung, dass die Grundverordnung keine Vorschrift enthalte, die es zulasse, von der Stichprobe erfasste Ausführer anders zu behandeln als von ihr nicht erfasste Ausführer, sei daher zurückzuweisen.

70      Zum praktizierten Verfahren sei zu bemerken, dass die Organe der Gemeinschaft, wenn sie die Ausführer aus Ländern ohne Marktwirtschaft in Stichproben erfassten, die individuelle Situation jedes von der Stichprobe erfassten Ausführers untersuchten und gegebenenfalls den von diesem gestellten Antrag prüften. Bei von der Stichprobe nicht erfassten Ausführern wendeten die Organe der Gemeinschaft die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der von der Stichprobe erfassten Wirtschaftsteilnehmer (im vorliegenden Fall 28,9 %) an. Letztere könnten jedoch Angaben machen, die für die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne unter den in Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erforderlich seien. Die letztgenannte Vorschrift räume den Organen der Gemeinschaft in dieser Hinsicht ein weites Ermessen ein, denn sie seien nicht verpflichtet, diese Anträge zu prüfen, wenn die Zahl der Ausführer oder der Hersteller so groß sei, dass Einzelprüfungen ihre Arbeit unangemessen erschweren und es verhindern würden, dass die Untersuchung innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden könne. Daraus folge, dass die Zuerkennung des MWS an einen nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer keinen Einfluss auf dessen Situation habe, wenn die Kommission beschließe, für ihn keine individuelle Dumpingspanne nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung zu berechnen.

71      Im vorliegenden Fall hätten 141 chinesische Ausführer und 73 vietnamesische Ausführer, die sämtlich nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung gestellt. Die Organe der Gemeinschaft hätten daher diese Anträge zu Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung nicht geprüft, denn eine solche Prüfung, selbst in Form einer Prüfung der Unterlagen, hätte es unmöglich gemacht, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen. Unter diesen Umständen habe der Rat auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Ausführer angewandt.

72      Die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung beziehe sich weder darauf, wie die Organe der Gemeinschaft bei einer Stichprobenbildung zur Berechnung der Dumpingspannen bei Ausfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vorgehen müssten, noch auf die Beurteilung von MWS-Anträgen nicht in die Stichprobe einbezogener Unternehmen. Daher stütze diese Rechtsprechung nicht den von den Klägerinnen vertretenen Standpunkt.

73      Die Tatsache, dass die Organe der Gemeinschaft im Rahmen früherer Untersuchungen, bei denen es um eine geringere Zahl von Unternehmen gegangen sei, die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung geprüft hätten, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern gestellt worden seien, sei im Übrigen unerheblich, da zum einen das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung stehe und zum anderen das den Organen der Gemeinschaft eingeräumte Ermessen diesen ermöglichen solle, ihre Praxis den Besonderheiten jedes Einzelfalls anzupassen. Daraus folge, dass die Organe der Gemeinschaft das „Diskriminierungsverbot“ nicht verletzt hätten. Darüber hinaus sei die unterschiedliche Behandlung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf der einen und der in diese nicht einbezogenen Unternehmen auf der anderen Seite durch die außergewöhnlich große Zahl der Anträge objektiv gerechtfertigt, deren individuelle Prüfung zur Folge gehabt hätte, dass die Untersuchung nicht fristgerecht abgeschlossen worden wäre.

74      Die Anwendung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne auf nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, denen antragsgemäß der MWS oder individuelle Behandlung zuerkannt worden sei, sei außerdem lediglich eine den Organen der Gemeinschaft eingeräumte Möglichkeit. Diese seien jedoch nach der Grundverordnung nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Außerdem hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Anwendung von Art. 17 der Grundverordnung im vorliegenden Fall zu einem offensichtlich unangemessenen Ergebnis geführt habe.

75      Deshalb sei der zweite Klagegrund aus denselben Gründen zurückzuweisen, denn der Rahmen des Verfahrens für die Prüfung von Anträgen auf MWS sei der gleiche wie bei Anträgen auf individuelle Behandlung.

76      Hinsichtlich des dritten Klagegrundes meint der Rat, dass eine wirksame Geltendmachung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes voraussetze, dass erstens die Verwaltung dem Betroffenen konkrete und nicht an Bedingungen geknüpfte individuelle Zusicherungen gegeben habe und dass zweitens diese Zusicherungen beim Betroffenen begründete Erwartungen geweckt hätten. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

77      Die Kommission habe den Klägerinnen zu keiner Zeit konkrete und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen gegeben, dass sie ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung selbst dann prüfen werde, wenn die Klägerinnen nicht in die Stichprobe einbezogen würden. In Nr. 5.1 Buchst. b der Bekanntmachung sei in diesem Zusammenhang festgelegt worden, dass die Kommission, falls sie hinsichtlich der ausführenden Hersteller eine Stichprobenauswahl vornehmen sollte, entscheiden könne, für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keine individuellen Dumpingspannen zu berechnen, falls sie so zahlreich sein sollten, dass eine individuelle Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

78      Jeder umsichtige Wirtschaftsteilnehmer könne daher verstehen, dass die Kommission, wenn er nicht zur Stichprobe gehöre oder wenn die Anzahl der ausführenden Hersteller niedriger als erwartet sein sollte, keine individuelle Dumpingspanne festlege, den Normalwert nicht anhand von Daten berechne, die sich aus seiner Buchführung ergäben, und daher nicht über seinen Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung entscheide. Das Gleiche gelte für das „Formular zur Beantragung des MWS oder einer individuellen Behandlung“, denn die Kommission habe zu dem Zeitpunkt, als dieses Formular den Herstellern übermittelt worden sei, weder die Zahl der Anträge, die sie erhalten würde, noch den Namen oder die Identität der Unternehmen gekannt, die von der Stichprobe erfasst werden würden. Deshalb könne in diesem Formular keine konkrete Zusage gesehen werden, dass sämtliche Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung geprüft werden würden.

79      Außerdem hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass ihnen durch eine Verletzung ihres Vertrauens irgendein Schaden entstanden sei. Die Organe der Gemeinschaft seien mit ihrem Verhalten weder von einer früheren Praxis abgewichen, noch hätten sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten.

80      Das Vorbringen zum fünften Klagegrund stützt sich nach Ansicht des Rates auf die falsche Prämisse, dass die Organe der Gemeinschaft zur Stichprobenbildung gegriffen hätten, um über die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden. Außerdem habe der Rat auf die Klägerinnen die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (einschließlich Golden Step) angewandt.

81      Die CEC schließt sich dem Vorbringen des Rates an und meint, die Kommission habe zur Stichprobenbildung gegriffen, um die Dumpingspannen zu berechnen, und nicht, um über die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden. Angesichts der Zahl der Ausführer, die die Zuerkennung des MWS oder eine individuellen Behandlung beantragt hätten, seien die Voraussetzungen für dieses Vorgehen ganz offensichtlich erfüllt gewesen. Die Organe der Gemeinschaft seien daher nicht nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung verpflichtet gewesen, über die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführern gestellten Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden, denn eine solche Prüfung hätte den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung verhindert. Außerdem würde eine solche Verpflichtung dem Ziel dieser Vorschrift zuwiderlaufen.

82      Zu dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei zu bemerken, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürften, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern könnten.

 Würdigung durch das Gericht

83      Erstens ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung eine Stichprobenauswahl als eine Maßnahme, durch die einer hohen Zahl von Antragstellern, Ausführern oder Einführern, Warentypen oder Geschäftsvorgängen Rechnung getragen werden kann, eine Beschränkung der Untersuchung darstellt. Diese Auffassung wird durch Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung bestätigt, wonach Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, bei der Untersuchung unberücksichtigt bleiben.

84      Die Grundverordnung sieht allerdings vor, dass die Organe der Gemeinschaft, wenn diese Beschränkung zur Anwendung kommt, zwei Verpflichtungen einhalten müssen. Zunächst muss die gezogene Stichprobe repräsentativ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung sein. Sodann darf nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung die Dumpingspanne, die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ermittelt wurde, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht überschreiten, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

85      Zweitens bietet die letztgenannte Vorschrift in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, auf die sie verweist, jedem nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller die Möglichkeit, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne zu beantragen, sofern er innerhalb der vorgesehenen Frist alle hierzu erforderlichen Auskünfte gibt und dieses Vorgehen weder eine zu große Belastung für die Kommission darstellt noch den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert.

86      Drittens bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, dass der Normalwert gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt wird, sofern auf der Grundlage von Anträgen des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) nachgewiesen wird, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

87      Nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller können daher, wie der Rat geltend macht, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne, die – wenn es sich um Länder im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung handelt – die Annahme eines Antrags auf MWS oder auf individuelle Behandlung voraussetzt, nur gestützt auf Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung verlangen. Diese Vorschrift räumt der Kommission allerdings ein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob angesichts der Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung eine Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung für sie darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

88      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zunächst, dass die Grundverordnung in dem Fall, dass mit Stichproben gearbeitet wird, den nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern keinen uneingeschränkten Anspruch darauf verleiht, dass für sie eine individuelle Dumpingspanne berechnet wird. Die Annahme eines solchen Antrags hängt nämlich von der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung ab.

89      Da außerdem die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung nur dazu dient, die Methode für die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Berechnung individueller Dumpingspannen festzulegen, ist die Kommission nicht verpflichtet, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen, wenn sie im Rahmen der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt hat, dass die Berechnung derartiger Spannen für sie eine zu große Belastung darstellen und sie daran hindern würde, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen.

90      Schließlich ist es im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Berechnung individueller Dumpingspannen für sämtliche nicht in die Stichprobe einbezogene Wirtschaftsteilnehmer, die derartige Anträge gestellt haben, für die Organe der Gemeinschaft eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

91      Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission sei gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung verpflichtet gewesen, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung – auch in dem Fall, dass ihnen keine individuelle Dumpingspanne gewährt wurde – zu prüfen, ist daher zurückzuweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung, wonach die Kommission über die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung anhand einer Prüfung jedes einzelnen ihr vorgelegten Antrags entscheidet, keine Verpflichtung dieses Organs vorsieht, jeden Antrag selbst dann zu prüfen, wenn es nicht beabsichtigt, gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung individuelle Dumpingspannen zu berechnen.

92      Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in die Stichprobe einbezogener und nicht in sie einbezogener Unternehmen geltend machen (siehe oben, Randnr. 60). Diese beiden Kategorien von Unternehmen befinden sich nämlich in unterschiedlichen Situationen, denn während die Kommission bei der erstgenannten Kategorie zwangsläufig eine individuelle Dumpingspanne berechnen muss, was die Prüfung und Annahme eines Antrags auf MWS oder eine individuelle Behandlung voraussetzt, muss sie dies bei der letztgenannten Kategorie nicht tun. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der es verbietet, gleiche Sachverhalte ungleich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen, gebietet also nicht, dass diese beiden Kategorien von Unternehmen gleichbehandelt werden.

93      Hinsichtlich des Arguments, dass in Bezug auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, kann im vorliegenden Fall dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, dass die Kommission nach diesem Grundsatz verpflichtet gewesen sei, über sämtliche ihr übermittelten Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden, so dass auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer, denen jedoch der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt worden wäre, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt worden sei, hätte angewandt werden können.

94      Wie nämlich bereits in den Randnrn. 87 bis 91 dieses Urteils dargelegt worden ist, sind die Organe der Gemeinschaft in dem Fall, dass die Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung so hoch ist, dass deren Prüfung einen fristgerechten Abschluss der Untersuchung durch die Organe verhindern würde, gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung nicht verpflichtet, über sämtliche Anträge zu entscheiden, und sei es allein zu dem Zweck, bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen danach zu differenzieren, ob ihnen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt werden könnte oder nicht, um auf sie die durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt wurde, anzuwenden, ohne eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen.

95      Im vorliegenden Fall haben 141 chinesische ausführende Hersteller bei der Kommission die Zuerkennung des MWS oder eine individuelle Behandlung beantragt, so dass die Kommission – selbst wenn es möglich gewesen wäre, diese Anträge allein anhand von Unterlagen zu prüfen, ohne Überprüfung der Angaben vor Ort bei den betreffenden Herstellern oder Ausführern, zu Recht der Auffassung war, dass die Zahl der Anträge offensichtlich zu hoch sei, als dass sie hätten geprüft werden können, ohne den fristgerechten Abschluss der Untersuchung zu gefährden.

96      Deshalb ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachte, der in Art. 17 der Grundverordnung vorgesehenen Stichprobenauswahl inhärente unterschiedliche Behandlung im vorliegenden Fall durch die besonders große Zahl der bei der Kommission gestellten Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung objektiv gerechtfertigt war.

97      Die Kommission war somit zwar berechtigt, in der von den Klägerinnen in Randnr. 61 dieses Urteils beschriebenen Weise zu handeln; sie war aber weder nach der Grundverordnung noch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, so vorzugehen.

98      Aus denselben Gründen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, da für die Prüfung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf individuelle Behandlung dieselben Erwägungen gelten.

99      Was den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Niemand kann eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 147).

100    Aus Nr. 5.1 Buchst. a Ziffer i vierter Gedankenstrich der Bekanntmachung und insbesondere aus Fn. 1 dazu ergibt sich, dass die Kommission die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darauf hingewiesen hat, dass gemäß Art. 17 der Grundverordnung die Möglichkeit bestehe, mit Stichproben zu arbeiten, und dass in einem solchen Fall die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung die Berechnung individueller Spannen beantragen könnten. Dieser Hinweis wurde in Nr. 5.1 Buchst. b der Bekanntmachung wiederholt. Die Tatsache, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert wurden, die Zuerkennung des MWS oder individuelle Behandlung zu beantragen, kommt daher einer konkreten, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherung, dass dieser Antrag geprüft werde, nicht gleich.

101    Außerdem ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission über einen erheblichen Zeitraum keine Zusicherung darstellt, die bei den Klägerinnen berechtigtes Vertrauen wecken konnte. Dieses Ausbleiben einer Reaktion lässt nämlich den klaren Wortlaut der Bekanntmachung unberührt.

102    Zu der Rüge, dass mit einer Praxis der Organe bei früheren Untersuchungen gebrochen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission das ihr in Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eingeräumte Ermessen nicht dadurch überschritten hat, dass sie feststellte, dass die Prüfung sämtlicher Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Händler auf MWS oder individuelle Behandlung den Abschluss der Untersuchung innerhalb der in der Grundverordnung vorgesehenen Frist verhindert hätte. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer, wenn die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel verfügen, nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Mittels vertrauen, das durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Befugnisse verändert werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, Nippon Seiko/Rat, 258/84, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, Slg. 1992, I‑1237, Randnr. 41).

103    Zum fünften Klagegrund schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane die Dumpingspanne der Klägerinnen nicht fehlerhaft berechnet haben, denn sie haben dadurch, dass sie die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft und auf diese die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angewandt haben, nicht rechtsfehlerhaft gehandelt. Hinzu kommt, wie der Rat ausführt, dass bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der Stichprobe die Dumpingspanne von Golden Step berücksichtigt wurde.

104    Daraus folgt, dass die Klagegründe 1 bis 3 und 5 zurückzuweisen sind.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht und des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

105    Die Klägerinnen tragen vor, die Organe der Gemeinschaft hätten ihre Verteidigungsrechte verletzt, gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und seien ihrer Pflicht, ihre Entscheidung zu begründen, nicht nachgekommen, indem sie sie im Juli 2006 nicht über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt hätten, ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht zu prüfen. Zwar seien die Klägerinnen durch das Dokument zur endgültigen Unterrichtung darüber informiert worden, dass ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft würden, da sie in die Stichprobe nicht einbezogen würden, aber zu diesem Zeitpunkt hätten sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung über die Stichprobenbildung anzufechten. Die vorläufige Verordnung enthalte weder einen Hinweis darauf, dass Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft würden, noch darauf, dass die Stichprobenauswahl im Hinblick auf den Prozentsatz der chinesischen Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden sei, denen der MWS zuzuerkennen sei. Außerdem haben die Klägerinnen den Rat aufgefordert, die Mitteilung der chinesischen Regierung vorzulegen, in der diese die Stichprobe als nicht repräsentativ bezeichnet habe.

106    Da die Kommission in den ersten elf Monaten der Untersuchung die Methode der Stichprobenauswahl nicht mitgeteilt habe, hätten die Klägerinnen sie nicht auffordern können, diese Auswahl anhand der Kandidaten zu erstellen, die den MWS erlangen könnten. Außerdem sei darin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 9 des Antidumping-Kodex 1994 (siehe oben, Randnr. 10) zu sehen. Ferner sei nicht auszuschließen, dass die chinesischen Behörden der Stichprobenauswahl widersprochen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Gemeinschaftsorgane nicht beabsichtigten, die Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf MWS oder individuelle Behandlung nicht zu prüfen. Unter diesen Umständen sei auch der Anspruch der Klägerinnen auf einen wirksamen Rechtsschutz verletzt worden, da sie ihre Argumente in Bezug auf die Zurückweisung ihrer Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht hätten vortragen können.

107    Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission, der CEC und der italienischen Hersteller geltend, dass das Vorbringen der Klägerinnen unbegründet sei.

 Würdigung durch das Gericht

108    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnr. 55, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 132).

109    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 62, 64 und 135 und 143 der vorläufigen Verordnung ergibt, darauf hingewiesen hat, dass jeder Antidumpingzoll, der nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller betrifft, gemäß Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung berechnet würde und dass die Dumpingspanne dieser Hersteller ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt worden sei.

110    Die Kommission hat also in der vorläufigen Verordnung ihren Standpunkt zur Methode der Berechnung der Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer dargelegt, wonach die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angewandt wurde. Nach dieser Methode wurden Anträge dieser Unternehmen auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft, da eine solche Prüfung im Rahmen des fraglichen Verfahrens unzweckmäßig gewesen wäre.

111    Daraus folgt, dass die Klägerinnen seit der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung und des Dokuments zur vorläufigen Unterrichtung (siehe oben, Randnr. 23) die Möglichkeit hatten, ihre Auffassung zu der von der Kommission angewandten Methode zur Berechnung ihrer Dumpingspanne vorzutragen. Aus denselben Gründen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 9 des Antidumping-Kodex 1994 zurückzuweisen, denn diese Vorschrift verpflichtet die Untersuchungsbehörden lediglich, die Tatsachen und Erwägungen darzutun, auf die sich der endgültige Zoll stützt.

112    Zu dem Vorwurf, dass die Kommission den Klägerinnen ihre Absicht, deren Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht zu prüfen, zu einem Zeitpunkt hätte mitteilen müssen, als es ihnen möglich gewesen wäre, die Repräsentativität der Stichprobenauswahl in Frage zu stellen, ist zu bemerken, dass die Kommission, wie in Randnr. 100 dieses Urteils ausgeführt wurde, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in der Bekanntmachung darauf hingewiesen hat, dass gemäß Art. 17 der Grundverordnung die Möglichkeit bestehe, mit Stichproben zu arbeiten, und dass in einem solchen Fall die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung die Berechnung individueller Spannen beantragen könnten.

113    Angesichts der Tatsache, dass das Fehlen einer Prüfung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf MWS oder individuelle Behandlung mit Art. 2 Abs. 7 Buchstabe b und Art. 17 der Grundverordnung vereinbar ist (siehe oben, Randnrn. 88 bis 91), konnten die Klägerinnen seit der Einleitung der Untersuchung wissen, dass die Kommission von einer Prüfung derartiger Anträge absehen konnte, sofern die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung erfüllt waren. Außerdem war die Kommission nicht verpflichtet, bereits zu Beginn der Untersuchung einen endgültigen Standpunkt einzunehmen, denn damals verfügte sie noch nicht über die Kriterien, um beurteilen zu können, ob sie für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer individuelle Dumpingspannen berechnen konnte. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

114    Da die vorstehend in Randnr. 106 dargelegten Rügen auf der Prämisse beruhen, dass die Gemeinschaftsorgane ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht nachgekommen seien, sind sie ebenfalls zurückzuweisen.

115    Daraus folgt, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

116    Die Klägerinnen tragen vor, die Gemeinschaftsorgane hätten ihnen weder die neue Sachverhaltsanalyse in Bezug auf die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in angemessener Weise übermittelt noch ihnen eine Möglichkeit geboten, sich zu dieser neuen Beurteilung der Ausgestaltung der endgültigen Antidumpingzölle zu äußern (siehe oben, Randnrn. 24 bis 30). Außerdem habe die Kommission nicht hinreichend erläutert, weshalb sie ihre Analyse habe ändern und andere Daten habe verwenden müssen als die, die ihrem ersten Vorschlag zugrunde gelegen hätten.

117    Während die Kommission in dem Dokument zur endgültigen Unterrichtung vom 7. Juli 2006 die Auffassung vertreten habe, dass die Einfuhr von 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine schädigenden Auswirkungen habe, habe sie diese Zahl in ihrem [ergänzenden] Dokument zur endgültigen Unterrichtung vom 28. Juli 2006 erheblich verringert, ohne zu erläutern, wodurch diese Änderung gerechtfertigt sei. Diese Änderung habe durch eine Manipulation an der Grundlage der Vergleichsjahre die „widersinnige Wirkung“ gehabt, die Höhe der China und Vietnam auferlegten Zölle umzukehren. Die durch ein Delayed Duty System eingeführten Kontingente hätten den wirtschaftlichen Zweck gehabt, dem aus dem Umfang der Einfuhren resultierenden Druck entgegenzuwirken, obwohl diese nicht auf unlautere Praktiken zurückzuführen gewesen seien, während Antidumping-Maßnahmen als Reaktion auf unlautere Dumpingpraktiken gedacht seien. Die Unterschiede zwischen den beiden Systemen seien im internationalen Handel erheblich, da ein Delayed Duty System zur Folge habe, dass ein bestimmtes Einfuhrvolumen von allen Zöllen befreit sei, während das letztlich eingeführte System sämtliche Einfuhren treffe. In Anbetracht dieser Unterschiede sei die fünftägige Äußerungsfrist, die die Kommission den Klägerinnen im Hinblick auf den neuen Vorschlag gesetzt habe, unzureichend. Sie hätten sich darüber im Verwaltungsverfahren beschwert.

118    Die angefochtene Verordnung, in deren 301. Erwägungsgrund es heiße, dass der letzte Vorschlag der Kommission angenommen worden sei, nenne für diese Abweichung keine ausreichende Begründung und keine Gründe, die eine Anwendung der neuen Methode rechtfertigten. Der 301. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gebe vielmehr lediglich den Wortlaut von Nr. 280 des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung wieder, das keine weiteren Angaben enthalte. Außerdem enthalte das ergänzende Dokument zur endgültigen Unterrichtung keine Zahl oder Berechnung, die der im 301. Erwägungsgrund beschriebenen Methode zugrunde liege, und verdeutliche nicht, weshalb andere Jahre, Werte und Mengen zur Anwendung kämen als im ersten Vorschlag. Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen, der eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorschreibe, auf deren Grundlage die Kommission den Erlass endgültiger Maßnahmen beabsichtige. Die Sachverhaltsbeurteilung, die dem neuen Ansatz der Kommission zugrunde liege, sei nämlich weder erläutert worden noch gerechtfertigt.

119    Überdies habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt, dass sie es ihnen nicht ermöglicht habe, ihren Standpunkt zu einer Reihe wichtiger Fragen geltend zu machen, wie etwa dazu, ob der neue Vorschlag sinnvoll sei, ob der vorgetragene Sachverhalt und die genannten Umstände zutreffend und erheblich seien, sowie zu Fragen nach den durchgeführten Berechnungen und den von der Kommission angeführten Kriterien, auf die sie ihre Schlussfolgerungen betreffend Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stütze. Die beiden Systeme wiesen nämlich in der Sachverhaltsanalyse, auf die sie sich stützten, grundlegende Unterschiede auf. Diese Unterschiede hätten für die chinesischen und die vietnamesischen Hersteller völlig entgegengesetzte Folgen gehabt, ohne dass die Kommission erläutert habe, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, oder den Betroffenen Gelegenheit gegeben habe, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

120    Der Versuch des Rates, die Unterschiede zwischen den beiden Vorschlägen unter Hinweis darauf herunterzuspielen, dass das gewählte System die Tatsache berücksichtige, dass lediglich Einfuhren oberhalb bestimmter Mindestmengen eine Schädigung verursachten, führe dazu, dass auf Einfuhren, die keine Schädigung verursachten, Antidumpingzölle erhoben würden, was gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung verstoße. Im Übrigen könne den Klägerinnen die Tatsache, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als der nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Mindestfrist von zehn Tagen zu diesem System einige Bemerkungen hätten vorbringen können, nicht entgegenhalten werden und ändere auch nichts daran, dass die von der Kommission zur Verfügung gestellten Angaben unzureichend seien. Die Frage, ob die von der Kommission eingeräumte Frist zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen angemessen sei, sei nämlich im Hinblick auf das Ausmaß der Änderung der von der Kommission gewählten Methode sowie das Fehlen von Angaben oder Erläuterungen zu der neuen Beurteilung der Rechts- und Sachlage zu beantworten. Wenn die Gemeinschaftsorgane zu der von ihnen gewählten Methode und der von ihnen vorgenommenen Sachverhaltsbeurteilung keine angemessenen Erläuterungen gäben, sei die Tatsache, dass einige Bemerkungen hätten vorgebracht werden können, von geringer Bedeutung und bedeute nicht, dass die Voraussetzungen des Art. 20 der Grundverordnung und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts der WTO erfüllt seien. Außerdem habe die Kommission selbst einen sehr engen Zeitplan aufgestellt, was eine etwaige Verlängerung der Frist, die für die Einreichung von Stellungnahmen zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung gewährt worden sei, völlig ausgeschlossen habe. Überdies hätten sich die mehrmonatigen Diskussionen auf das Delayed Duty System und nicht auf das letztlich gewählte System bezogen.

121    Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie hätten aufgrund der Unzulänglichkeiten des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung und der unzureichenden Frist, die ihnen gesetzt worden sei, keine Möglichkeit gehabt, der Kommission vorzutragen, weshalb der gewählte Ansatz unangemessen oder nicht sachgerecht sei, oder ihre Auffassung zur Methode und zu den Zahlenangaben darzutun, die dem in diesem Dokument enthaltenen Vorschlag zugrunde lägen. Die Gemeinschaftsorgane hätten deshalb dadurch, dass sie ihnen den Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen, die der angefochtenen Verordnung zugrunde lägen, nicht mitgeteilt hätten, gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen.

122    Schließlich komme noch hinzu, dass sie, wenn sie sich in angemessener Art und Weise zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung hätten äußern können, vorgetragen hätten, dass erstens das vorgeschlagene System einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung gleichkomme, da es auf die Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren hinauslaufe, die keine Schädigung verursachten, zweitens für jede der Klägerinnen eine individuelle Schädigungsspanne hätte berechnet werden müssen und drittens der letzte Vorschlag der Kommission nicht sachgerecht und unverhältnismäßig sei, da die geänderte Sachverhaltsbeurteilung, die weder erläutert worden noch gerechtfertigt sei, die „widersinnige Wirkung“ gehabt habe, die jeweilige Last der Antidumping-Maßnahmen zwischen China und Vietnam umzukehren.

123    Der Rat weist darauf hin, dass sowohl das Delayed Duty System als auch die letztlich angewandte Methode auf dem Gedanken beruhten, dass im vorliegenden Fall nur Einfuhren oberhalb einer bestimmten Menge eine bedeutende Schädigung verursacht hätten und dass dies bei der Methode habe berücksichtigt werden müssen, die für die Festlegung der endgültigen Zollsätze gewählt worden sei. Die letztlich gewählte Methode der Berechnung der endgültigen Zollsätze weise lediglich bei der Art und Weise der Berücksichtigung dieses Umstands einen Unterschied auf.

124    Die Kommission habe durch die Verabschiedung des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung nicht auf den „unschädlichen Wert“ zurückgegriffen, von dem die Klägerinnen behaupteten, sie könnten ihn anhand der ihnen übermittelten Angaben nicht berechnen. Das quantitative Element des Dumpings, d. h. das Ausmaß der gedumpten Einfuhren, sei vielmehr auch bei der neuen Methode der wesentliche Punkt, und jegliche Bezugnahme auf den Wert der Einfuhren eines bestimmten Jahres könne anhand der Angaben in den Nrn. 157 und 159 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung berechnet werden.

125    Die Erläuterung der Methode, wonach das Einfuhrvolumen, da es keine schädigenden wirtschaftlichen Auswirkungen gehabt habe, bei der Ermittlung der Schädigungsschwelle berücksichtigt worden sei (siehe oben, Randnr. 29), habe es den Klägerinnen außerdem ermöglicht, sich in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 ausführlich zu diesem Punkt zu äußern. Wenn sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte zusätzliche Informationen benötigt hätten, so hätten sie dazu eine konkrete Anfrage stellen müssen.

126    Der Rat weist außerdem mit Unterstützung der CEC die Behauptung zurück, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte insofern vorliege, als die Klägerinnen nur fünf Tage Zeit gehabt hätten, um zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung Stellung zu nehmen. Da erstens die Klägerinnen sich weder zu diesem Dokument geäußert noch einen Antrag auf Verlängerung der hierfür gesetzten Frist gestellt hätten, zweitens das entsprechende Verfahren bereits sehr weit fortgeschritten gewesen sei und drittens die Berücksichtigung des quantitativen Elements des Dumpings mehrere Monate lang erörtert worden sei, sei die fragliche Frist als ausreichend anzusehen. Jedenfalls hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass es ihnen aufgrund dieser Frist unmöglich gewesen sei, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, denn sie hätten sich eingehend zur Sache geäußert, und der Klageschrift seien keine weiteren Gesichtspunkte zu entnehmen, die sie hätten vortragen können. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf die Argumente einzugehen, die die Klägerinnen vorgetragen hätten, wenn ihnen eine längere Frist gesetzt worden wäre.

127    Das Vorbringen zur Rechtmäßigkeit des letztlich angenommenen Systems im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung schließlich sei, da der vorliegende Klagegrund nur die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen betreffe, unerheblich.

 Würdigung durch das Gericht

128    Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen erstens geltend, dass die Gemeinschaftsorgane dadurch gegen Art. 20 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass die Kommission nicht mitgeteilt habe, worauf sie die Berechnungen im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung gestützt habe, und ihnen keine im Einklang mit Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung stehende ausreichende Frist für eine umfassende Stellungnahme zum neuen Ansatz der Kommission gesetzt habe.

129    Zweitens tragen sie vor, die Gemeinschaftsorgane hätten weder im Dokument zur endgültigen Unterrichtung noch im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung oder in der angefochtenen Verordnung Gründe zur Rechtfertigung der Methode vorgetragen, die angewandt worden sei, um Einfuhrmengen zu berücksichtigen, die keine Schädigung verursacht und die Schädigungsspanne verringert hätten, statt auf die unschädlichen Einfuhren keine Antidumpingzölle zu erheben. Dies stelle eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und einen Begründungsmangel dar.

130    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 20 der Grundverordnung Einzelheiten zur Ausübung des den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, zustehenden Rechts auf Anhörung vorsieht, das eines der im Gemeinschaftsrecht anerkannten fundamentalen Rechte darstellt und das Recht beinhaltet, über die grundlegenden Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 15, und Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

131    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass es sich auf eine Verletzung ihrer in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und auch in dieser Vorschrift verankerten Verteidigungsrechte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 131).

132    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der in Randnr. 108 angeführten Rechtsprechung die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Vorliegens einer Dumpingpraktik und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten.

133    Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle führt, wenn die betroffenen Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere als die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogenen Tatsachen und Erwägungen bezöge, denen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung bei der endgültigen Unterrichtung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt, aus denselben Gründen auch dann der Fall, wenn sich das Versäumnis auf andere Tatsachen oder Erwägungen stützt als die, auf denen ein nach Übermittlung des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung ergangener Beschluss der Kommission oder des Rates beruht.

134    Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall, wie vorstehend in den Randnrn. 25 bis 27 dargelegt wurde, im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zunächst für ein Delayed Duty System ausgesprochen, das davon ausging, dass eine Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung erst bei Einfuhren von über 140 Mio. Paar Schuhen pro Jahr vorliege. Diese Auffassung beruhte darauf, dass bis 1. Januar 2005 eine Regelung für mengenmäßige Kontingente galt, die eine solche Schädigung verhindert hätte, sowie auf einer Berechnung der im Jahr 2005 aus China eingeführten Mengen. Nach diesem Vorschlag sollte auf Einfuhren aus China, die über 140 Mio. Paar Schuhe pro Jahr hinausgehen, ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden. Dieser Zoll wurde in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne von 23 % festgelegt.

135    Die Kommission hat jedoch, wie vorstehend in den Randnrn. 29 und 30 dargelegt, ihren Vorschlag über die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Form von Zöllen im Rahmen des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung geändert. Dieser neue Ansatz ging ebenfalls davon aus, dass es ein Einfuhrenvolumen gab, das keine Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung verursachte. Im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung wichen jedoch sowohl die Methode zur Berechnung des Umfangs der nicht schädigenden Einfuhren als auch die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Form der vorgeschlagenen endgültigen Zölle von den Ausführungen im Dokument zur endgültigen Unterrichtung ab.

136    Insbesondere wies die Kommission im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung erstens darauf hin, dass die Zielpreisunterbietungsspanne für Einfuhren aus China 23 % betrage. Zweitens stellte sie fest, dass sich die aus diesem Land während des Untersuchungszeitraums eingeführten Mengen auf 38 % der Einfuhren aus den beiden Zielländern beliefen. Dieser Prozentsatz, angewandt auf die Gesamtheit aller Einfuhren aus China und Vietnam im Jahr 2003 (109 Mio. Paar Schuhe), entspreche etwa 41,5 Mio. Paar Schuhen, einer Menge, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädige. Drittens meinte die Kommission, dass diese Menge 28,26 % der Einfuhren aus China im Jahr 2005 entspreche. Viertens schließlich senkte sie die ursprünglich festgelegte Schädigungsspanne (23 %) um 28,26 %, was eine „gewogene“ Schädigungsspanne von 16,5 % ergab.

137    Nach alledem bestehen zwischen der Methode, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung dargelegt wurde, und der im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung dargelegten Methode folgende Unterschiede: Erstens hat die Kommission, statt die Höhe der jährlichen nicht schädigenden Einfuhren in Höhe der Einfuhren aus China im Jahr 2005 festzulegen, diese Jahresmenge in der Weise festgelegt, dass sie die im Jahr 2003 eingeführten 109 Mio. Paar Schuhe mit 38 % multipliziert hat. Dies ist der Prozentsatz, der auf die Einfuhren aus diesem Land im Verhältnis zu sämtlichen Einfuhren aus den beiden Zielländern im Untersuchungszeitraum entfällt. Zweitens hat sich die Kommission, statt diese in den Nrn. 278 bis 280 des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung als nicht schädlich eingestufte Jahresmenge von der Anwendung eines Antidumpingzolls freizustellen, dafür entschieden, diese Menge unter Herabsetzung der Schädigungsschwelle und unter Anwendung von Antidumpingzöllen vom ersten eingeführten Paar Schuhe an zu berücksichtigen.

138    Dazu ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Kommission ihre Analyse aufgrund der Bemerkungen geändert hat, die ihr von den betroffenen Parteien zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung übermittelt worden waren, als solche keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt. Aus Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass das Dokument zur endgültigen Unterrichtung einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vorgreift. Diese Vorschrift gebietet der Kommission lediglich, so bald wie möglich die Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, die von denen abweichen, auf die sie ihren im Dokument zur endgültigen Unterrichtung enthaltenen ursprünglichen Vorschlag gestützt hat. Diese Darlegung macht nämlich für die Betroffenen die Gründe verständlich, die die Gemeinschaftsorgane veranlasst haben, ihren Standpunkt zu ändern.

139    Um festzustellen, ob die Kommission die in Art. 20 Abs. 4 Satz 4 der Grundverordnung festgelegten Rechte der Klägerinnen berücksichtigt hat, ist folglich des Weiteren zu prüfen, ob die Kommission ihnen die Tatsachen und Erwägungen, die der neuen Analyse der Schädigung und der Form der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, mitgeteilt hat, soweit diese Tatsachen und Erwägungen von denen abweichen, die im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zugrunde gelegt worden waren (siehe oben, Randnr. 133).

140    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung ausgeführt hat, dass es ihr neuer Vorschlag erlaube, nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Einführern zu unterscheiden.

141    Was sodann die Faktoren angeht, anhand deren die Kommission die Schädigungsspanne von 23 % auf 16,5 % angepasst hat, behaupten die Klägerinnen zu Unrecht, ihnen seien diese Faktoren nicht zugänglich gewesen. Die vorstehend in Randnr. 136 beschriebene Methode der Anpassung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines nicht schädigenden Einfuhrvolumens ist nämlich im ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung vorgesehen. Zwar enthält dieses Dokument keine Angaben über das genaue Volumen der Einfuhren aus China im Jahr 2005, was eine Nachprüfung ermöglichen würde, ob der Prozentsatz von 28,26 % der Realität entspricht. Da die 41,5 Mio. Paar Schuhe jedoch der Kommission zufolge 28,26 % sämtlicher Einfuhren aus China im Jahr 2005 darstellen, ist daraus zu schließen, dass diese Einfuhren sich auf 146,85 Mio. Paar Schuhe beliefen. Die Klägerinnen haben diese Berechnung im Übrigen in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 selbst angestellt (siehe oben, Randnr. 31).

142    Nach alledem steht fest, dass die Kommission den Klägerinnen die Gründe für ihre Berechnung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines bestimmten Volumens nicht schädigender Einfuhren mitgeteilt hat. Außerdem hat sie sämtliche Zahlenangaben, die sie in diesem Zusammenhang für einschlägig hielt, erläutert, mit der Folge, dass die Verteidigungsrechte der Klägerinnen in dieser Hinsicht nicht verletzt worden sind.

143    Überdies weist der Rat (siehe oben, Randnr. 127) zutreffend darauf hin, dass sich dieser Klagegrund, wie er in den Klageschriften vorgetragen worden ist, auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung bezieht. Daraus folgt, dass die Frage, ob das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene System mit Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung vereinbar ist, soweit es Antidumpingzölle für Einfuhren vorschreibt, die unter dem als nicht schädlich angesehenen jährlichen Schwellenwert liegen, als solche dem Gericht nicht zur Prüfung vorgelegt worden ist.

144    Hinsichtlich der gesetzten Frist sind sich die Parteien darüber einig, dass sie am 2. August 2006 abgelaufen ist.

145    Die Kommission hat dadurch, dass sie den Klägerinnen eine Frist von weniger als zehn Tagen eingeräumt hat, um sich zu dem ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu äußern, gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen (vgl. Urteil Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 80). Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Es ist nämlich noch zu prüfen, ob der Umstand, dass die den Klägerinnen zur Verfügung stehende Frist kürzer war als die gesetzliche Frist, geeignet war, ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens konkret zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 331).

146    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihrer E-Mail vom 2. August 2006 auf die Berechnungen der Kommission verwiesen und eine alternative Berechnung vorgelegt haben, die zu einem anderen, ihrer Ansicht nach angemessenen Ergebnis geführt hätte. Demzufolge hatten die Klägerinnen die Begründung der Kommission verstanden und waren in der Lage, ihr einen anderen Ansatz vorzuschlagen. Außerdem haben sie keinen Grund genannt, aus dem sie nicht in der Lage gewesen sein sollten, innerhalb der ihnen von der Kommission gesetzten Frist einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sie in der Lage waren, ihre Ansicht sachdienlich zum Ausdruck zu bringen.

147    Demzufolge sind die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht verletzt worden.

148    Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass hinsichtlich der Methode, die angewandt wurde, um die Höhe der Spanne zur Beseitigung der Schädigung zu berechnen, ein Begründungsmangel vorliege. Die Begründung der angefochtenen Verordnung ist nämlich unter Berücksichtigung insbesondere der den Klägerinnen mitgeteilten Informationen und ihrer Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Petrotub und Republica/Rat, T‑33/98 und T‑34/98, Slg. 1999, II‑3837, Randnr. 107).

149    In den Erwägungsgründen 296 bis 301 der angefochtenen Verordnung werden, wie in Randnr. 36 dieses Urteils festgestellt worden ist, die Überlegungen genannt, die den Rat veranlasst haben, das letztlich angewandte System zu wählen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission den Klägerinnen ihre Gründe für die Berechnung der Schädigungsspanne unter Berücksichtigung eines bestimmten nichtschädlichen Einfuhrvolumens mitgeteilt und ihnen auch sämtliche Zahlenangaben erläutert hat, die sie in diesem Zusammenhang für einschlägig hielt (siehe oben, Randnrn. 140 bis 142), ist demnach festzustellen, dass die angefochtene Verordnung rechtlich hinreichend begründet ist.

150    Daher ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

151    Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sich die Entscheidung über die Schädigung nicht auf einen hinreichend langen Zeitraum normaler Einfuhren stütze und daher nicht auf zuverlässigen und objektiven Daten beruhe. Da sich der Untersuchungszeitraum nämlich vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 erstreckt habe, sei die Kommission allein unter Berücksichtigung des ersten Quartals 2005 zu der Überzeugung gelangt, dass die Zunahme der Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach dem Auslaufen der Kontingentregelung besonders spürbare nachteilige Auswirkungen gehabt habe. Die offensichtlichen Anzeichen für das Bestehen einer erheblichen Schädigung im Jahr 2004, auf die die Kommission in Nr. 277 des neuen Abschnitts H des ergänzenden Dokuments zur endgültigen Unterrichtung verweise, bedeuteten nicht, dass im Jahr 2004 tatsächlich eine erhebliche Schädigung eingetreten sei. Für das Fehlen einer erheblichen Schädigung im Jahr 2004 spräche die Tatsache, dass die Zunahme der Einfuhren in diesem Jahr gegenüber dem Jahr 2003 gering gewesen sei, und Nr. 285 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung.

152    In den ersten drei Monaten des Jahres 2005 habe die Erschließung eines Marktes begonnen, der über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren einer strengen Kontingentierungsregelung unterlegen habe. Die Kommission habe im Dokument zur endgültigen Unterrichtung darauf hingewiesen, dass dieser dem Auslaufen der Kontingentierungsregelung folgende Zeitraum durch die mit diesem Ereignis zusammenhängenden Erwartungen künstlich verfälscht worden sei. Die angefochtene Verordnung beruhe daher auf Daten für einen kurzen Zeitraum, der aufgrund der Aufhebung der Kontingente keine zuverlässigen Angaben habe liefern können. Demzufolge habe der Rat gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass die Kommission die Schädigungsfaktoren für den gesamten Bezugszeitraum geprüft habe.

153    Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Kontingentierungsregelung nicht dazu bestimmt gewesen sei, die Folgen von gedumpten Einfuhren zu beheben.

154    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission, der CEC und der italienischen Hersteller dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

155    Erstens ist zu beachten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen keine Sanktion für ein früheres Verhalten darstellt, sondern eine Verteidigungs‑ und Schutzmaßnahme gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen Dumpingpraktiken erfordert (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 91 und 92, und Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 60).

156    Wenn die Gemeinschaftsorgane daher feststellen, dass die Einfuhren eines Produkts, das bislang mengenmäßigen Beschränkungen unterlag, nach Auslaufen dieser Beschränkungen zunehmen, können sie diese Zunahme bei ihrer Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigen.

157    Zweitens ergibt sich aus der in Nr. 283 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission, dass das Volumen der Einfuhren nach dem Auslaufen der Kontingentierungsregelung zugenommen habe, nicht, dass sich die Gemeinschaftsorgane allein auf diesen quantitativen Aspekt gestützt hätten, um auf das Bestehen einer Schädigung zu schließen.

158    Schließlich haben die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus den Erwägungsgründen 162, 168 bis 170, 187 bis 206 und 216 bis 240 der angefochtenen Verordnung ergibt, hinsichtlich der Schädigung und des Kausalzusammenhangs mehrere Faktoren berücksichtigt, die sich nicht nur auf das letzte Quartal des Untersuchungszeitraums, sondern auch auf den Bezugszeitraum beziehen.

159    Demzufolge ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

160    Nach alledem sind die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

161    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

162    Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Kommission, die CEC und die italienischen Hersteller ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd und die Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC), die BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas und die 16 weiteren, im Anhang namentlich aufgeführten Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2010.

Unterschriften

Anhang

Calzaturificio Elisabet Srl mit Sitz in Monte Urano (Italien),

Calzaturificio Iacovelli di Iacovelli Giuseppe & C. Snc mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Leopamy Srl mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Lunella Srl mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Mia Shoe Snc di Gattafoni Carlo & C. mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio Primitempi di Monaldi Geri mit Sitz in Monte Urano,

Calzaturificio R.G. di Rossi & Galiè Srl mit Sitz in Monte Urano,

Calz. S.G. di Seghetta Giampiero e Sergio Snc mit Sitz in Monte Urano,

Carim Srl mit Sitz in Monte Urano,

Florens Shoes SpA mit Sitz in Monte Urano,

Gattafoni Shoe Snc di Gattafoni Giampaolo & C. mit Sitz in Monte Urano,

Grif Srl mit Sitz in Monte Urano,

Missouri Srl mit Sitz in Monte Urano,

New Swing Srl mit Sitz in Monte Urano,

Podosan Medical Shoes di Cirilli Michela mit Sitz in Monte Urano,

Viviane Sas mit Sitz in Monte Urano.

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zu den Klagegründen 1 bis 3 und 5: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie fehlerhafte Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht und des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung, Verletzung der Verteidigungsrechte und mangelhafte Begründung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum siebten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.