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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 - Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/Europäische Agentur für chemische Stoffe

(Rechtssache T-560/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o. (Brzesko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [raca prawny] T. Dobrzyński)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss Nr. SME(2012) 3538 der Europäischen Agentur für chemische Stoffe vom 15. Oktober 2012, mit dem dem Kläger ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 20 700 Euro auferlegt wurde, für nichtig zu erklären;

vorsorglich, den Beschluss MB/D/29/2010 des Verwaltungsrats der ECHA vom 12. November 2010 über die Klassifizierung der Dienstleistungen, für die Entgelte erhoben werden, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der angefochtene Beschluss sei mit der Gebühren- und Entgeltverordnung unvereinbar, weil die Beklagte nur zur Erhebung von Verwaltungsentgelten befugt sei, während die Befugnis zur Festsetzung abschreckender Bußgelder bei den Mitgliedstaaten liege. Verwaltungsentgelte müssten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der von der ECHA durchgeführten Arbeiten stehen. Ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 20 700 Euro wegen unrichtiger Angabe der Unternehmensgröße habe Straffunktion und komme einem Bußgeld gleich. Damit habe die Beklagte in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was mit dem in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung unvereinbar sei und ein Handeln in einem Fall der Unzuständigkeit im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Dass die Höhe des Verwaltungsentgelts von der Größe des Unternehmens abhängig gemacht werde, verstoße gegen den in Art. 5 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Gleichheitsgrundsatz. Da das Verwaltungsentgelt definitionsgemäß der Deckung der Kosten von Verwaltungsleistungen diene, lasse sich nicht objektiv rechtfertigen, dass eine Unterscheidung nach der Größe der registrierten Unternehmen eingeführt werde. Der Verwaltungsaufwand für die Überprüfung der Größe der Unternehmen sei nämlich vergleichbar. Unter diesen Umständen entrichteten große Unternehmen, die sich zu Unrecht als kleines oder mittleres Unternehmen bezeichnet hätten, ein Entgelt, das nicht nur die Kosten der Leistung im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Überprüfung ihrer eigenen Größe decke, sondern auch die Kosten der Überprüfung der Größe anderer Unternehmen, wenn nicht gar die Kosten anderer Leistungen der ECHA.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Der Kläger habe angegeben, dass er ein kleines Unternehmen sei, weil er sich unverschuldet hinsichtlich der richtigen Einstufung der Größe der Gesellschaft geirrt habe. Nach den Informationen unter der Rubrik "Entgelte" auf der Website der Nationalen Auskunftsstelle für REACH werde die Unternehmensgröße durch das nationale Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert. Nach diesem Gesetz sei bei der Ermittlung der Größe des Unternehmens nicht auf dessen Beteiligungsstruktur abzustellen, sondern komme es auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und den Jahresnettoumsatz an, und diese Daten habe der Kläger berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Beachtung der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 bei der Ermittlung der Unternehmensgröße sei den Betroffenen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe die ECHA die Unternehmen nicht über die Höhe der Verwaltungsentgelte unterrichtet, die bei unrichtiger Einstufung der Unternehmensgröße drohten, und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

Vierter Klagegrund: Missbrauch von Befugnissen

Die Beklagte habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie im Beschluss MB/D/29/2010 extrem überhöhte Entgeltsätze festgelegt und sich selbst sehr weit reichende Zuständigkeiten in Form der Anwendbarkeit sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten zur Entgelteinziehung sowie der fehlenden Möglichkeit einer Vermeidung des Entgelts eingeräumt habe. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 könne diese Zuständigkeiten nicht rechtfertigen. Die Erhebung des Verwaltungsentgelts verfolge in Wirklichkeit einen anderen Zweck als den im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 340/2008 genannten (Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der ECHA) und entspreche nicht dem Arbeitsaufwand der Beklagten, sondern sei ein dem Kläger zu Unrecht auferlegtes Bußgeld.

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