Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 –
Navarra de Servicios y Tecnologias/Kommission
(Rechtssache T‑487/13)
„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Staatliche Mittel – Wirtschaftliche Tätigkeit – Vorteil – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Ermessensmissbrauch“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 35-38)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff der staatlichen Mittel (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 44, 45)
3. Wettbewerb – Regeln der Union – Adressaten – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb des terrestrischen Digitalfernsehnetzes in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Bestehen eines Marktes – Keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 49-61)
4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Würdigung der Maßnahmen als Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 65, 66, 70)
5. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 78-81)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 87)
7. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Fehlen eines begünstigten Unternehmens, das tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist – Einbeziehung in den Begriff – Marktversagen – Umstand, der für die Feststellung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht genügt (Art. 14 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 26 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags) (vgl. Rn. 89, 97-99, 102, 104, 105, 117)
8. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen der Erbringung der Rundfunkdienstleistung und dem Betrieb der Rundfunknetze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 29 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags) (vgl. Rn. 107, 108, 110, 111)
9. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 134)
10. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Mitteilung über den digitalen Übergang – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV; Mitteilung der Kommission KOM[2003] 541 endg.) (vgl. Rn. 136)
11. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 142, 144, 145)
12. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 144)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Navarra de Servicios y Tecnologías, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind. |