Language of document : ECLI:EU:F:2009:137

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

7. Oktober 2009

Rechtssache F-101/08

Spyridon Pappas

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Übertragung der vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Rücknahme – Zulässigkeit – Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen – Höhe des Ruhegehalts“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, erstens, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 2008 über die Ruhegehaltsansprüche des Klägers, zweitens, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2003, mit der das Schreiben vom 23. Oktober 2000, das die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre für die Gemeinschaftsrente durch die Übertragung der von ihm insbesondere als Mitglied des griechischen Staatsrats erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften auf 18 Jahre und 10 Tage festgelegt hat, zurückgenommen wurde und diese Anrechnung auf 15 Jahre, 2 Monate und 21 Tage festgelegt wurde, und, drittens, auf Aufhebung einer weiteren Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2003, mit der das Schreiben vom 7. September 2001, das die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre für die Gemeinschaftsrente durch die Übertragung der von ihm als Anwalt in Griechenland erworbenen Ansprüche auf 2 Jahre, 4 Monate und 2 Tage festgelegt hat, zurückgenommen wurde und diese Anrechnung auf 1 Jahr, 10 Monate und 15 Tage festgelegt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Versorgungsbezüge – Erwerb der Ruhegehaltsansprüche

(Beamtenstatut, Art. 50)

1.      Eine Entscheidung ist nur dann im Sinne der Bestimmungen des Statuts ordnungsgemäß mitgeteilt, wenn sie ihrem Adressaten übermittelt wurde und dieser in der Lage ist, zweckdienlich von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Das Organ, das sich auf eine Überschreitung der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist beruft, wonach dem Beschwerden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem „Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt“, eingelegt werden müssen, muss das Datum, an dem diese Frist begonnen hat, beweisen.

Auch wenn sich der Beweis, dass der Empfänger einer Entscheidung zweckdienlich von ihr Kenntnis nehmen konnte, nicht aus bloßen Indizien ergeben kann, können doch andere Umstände als eine förmliche Mitteilung der genannten Entscheidung, wie eine E‑Mail des Empfängers, aus der sich ergibt, dass er zweckdienlich von ihr Kenntnis nehmen konnte, einen solchen Beweis darstellen.

(vgl. Randnrn. 41 bis 44)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, Slg. 1976, 1027, Randnr. 10; 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7

Gericht erster Instanz: 8. Juni 1993, Fiorani/Parlament, T‑50/92, Slg. 1993, II‑555, Randnr. 16; 3. Juni 1997, H/Kommission, T‑196/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑133 und II‑403, Randnrn. 32 bis 35; 27. September 2002, Di Pietro/Rechnungshof, T‑254/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑177 und II‑929, Randnrn. 25 bis 27

Gericht für den öffentlichen Dienst: 20. April 2007, L/EMEA, F‑13/07, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 29 bis 32; 25. April 2007, Lebedef‑Caponi/Kommission, F‑71/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 34

2.      Aus dem Wortlaut des Art. 50 letzter Absatz des Statuts ergibt sich klar, dass ein Beamter, der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 war und aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben wurde, Anspruch auf Ruhegehalt hat, ohne dass die in Art. 9 Anhang VIII des neuen Statuts vorgesehene Kürzung vorgenommen wird, wenn er nach Ablauf der Zeit, in der ihm der Anspruch auf die in Art. 50 vorgesehene Vergütung gewährt wurde, das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat.

Eine grammatikalische Auslegung des Art. 50 letzter Absatz ist umso mehr geboten, als zum einen die betroffene Vorschrift Ausnahmecharakter gegenüber den allgemeinen Regeln über die Berechnung eines Ruhegehalts hat und daher eng auszulegen ist, und zum anderen Vorschriften, die Ansprüche auf Geldleistungen begründen, eng auszulegen sind.

(vgl. Randnrn. 62, 64 und 65)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T‑221/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑211 und II‑1037, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; 16. Dezember 2004, Pappas/Kommission, T‑11/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑381 und II‑1773, Randnr. 53

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. Dezember 2006, André/Kommission, F‑10/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑183 und II‑A‑1‑755, Randnrn. 34 bis 36