Language of document : ECLI:EU:T:2014:2

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. Januar 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WorkflowPilot – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑475/12

LaserSoft Imaging AG mit Sitz in Kiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hunnekuhl,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 480/2012‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens WorkflowPilot als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. August 2011 meldete die Klägerin, die LaserSoft Imaging AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WorkflowPilot.

3        Es wurden folgende Waren der Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, fotografische, Film-, optische Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerprogramme zur Datenverarbeitung“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“.

4        Mit einer Mitteilung vom 14. September 2011 informierte die Prüferin die Klägerin darüber, dass sie die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für nicht eintragungsfähig halte, und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

5        Mit Schreiben vom 14. November 2011 nahm die Klägerin zu den Einwänden der Prüferin Stellung.

6        Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 wies die Prüferin die Anmeldung für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 42 mit der Begründung zurück, dass der Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke die Zurückweisungsgründe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden, da die angemeldete Marke im Ganzen betrachtet für diese Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und insoweit keine Unterscheidungskraft besitze. Für die Dienstleistungen der Klasse 41 wurde die Anmeldung hingegen zugelassen.

7        Am 9. März 2012 legte die Klägerin beim HABM nach Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen den Bescheid der Prüferin ein, soweit diese die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 42 abgelehnt hatte.

8        In ihrer Entscheidung vom 6. August 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) führte die Vierte Beschwerdekammer des HABM erstens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aus, dass die beiden Wörter, aus denen die angemeldete Marke bestehe, zur englischen Sprache gehörten, so dass vorwiegend auf das Sprachverständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen sei (Randnr. 10). Die Tatsache, dass die zwei Wörter, aus denen sich das Zeichen zusammensetze, ohne Zwischenraum aneinandergereiht seien und der jeweils erste Buchstabe der beiden Wörter ein Großbuchstabe sei, stelle kein schöpferisches Element dar, das der angemeldeten Marke insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Randnr. 13). Die beiden Wörter hätten eine präzise Bedeutung, und der Gesamtbegriff weiche in seiner Bedeutung nicht von der Kombination der Wörter „workflow“ und „pilot“ ab (Randnr. 14). Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke, auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen angewandt, deren Art bzw. Bestimmung beschreibe (Randnr. 16). Die Beschwerdekammer führte zweitens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen aus, dass es der angemeldeten Marke an dem Minimum an Unterscheidungskraft fehle, das nach dieser Bestimmung für eine Eintragung erforderlich sei (Randnr. 24). Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken keine Bindungswirkung entfalteten und keinen Anspruch auf Eintragung weiterer Marken verschafften (Randnr. 27).

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Prüferin vom 10. Januar 2012 aufzuheben und die angemeldete Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister einzutragen.

10      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Obwohl die Klägerin formal nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung rügt, trägt sie im Wesentlichen zum einen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke WorkflowPilot für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und bekräftigt, dass diese Marke die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Zum anderen hätte das HABM die Marke eintragen müssen, weil es an seine früheren, in ähnlichen Sachen ergangenen Entscheidungen gebunden sei, mit denen es die Eintragung von Marken wie CLOUD PILOT, VIRTUAL PILOT oder VISUAL WORKFLOW gebilligt habe. Damit macht die Klägerin erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung geltend.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

13      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

14      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 30, und UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 15).

15      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 31, und UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 17; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 96, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 37).

17      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 38, und UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 19).

19      Zu den angesprochenen Verkehrskreisen ist festzustellen, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – wie von der Klägerin unwidersprochen aus Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht – sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an ein Fachpublikum richten, so dass auf ein normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum abzustellen ist. Ferner ist gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das Publikum, auf das für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, ein englischsprachiges Publikum, da sich das fragliche Wortzeichen aus Bestandteilen zusammensetzt, die zur englischen Sprache gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Daher ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen WorkflowPilot und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg. 2003, II‑4995, Randnr. 38, und UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Erstens ist zur Bedeutung des Begriffs „workflow“ festzustellen, dass dieser Begriff, wie sich aus Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung ergibt, als „die Reihenfolge der Prozesse in einem Büro oder einer industriellen Organisation, die eine Arbeitsaufgabe vom Anfang bis zur Fertigstellung durchläuft“, aufgefasst werden kann. Für sich betrachtet kann er also dahin verstanden werden, dass er einen Prozess beschreibt.

22      Zweitens ist zur Bedeutung des Begriffs „pilot“ zu bemerken, dass dieser Begriff, wie aus Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, auf eine Person verweist, die als Führer handelt. Dieser Begriff kann auch eine Person bezeichnen, die etwas steuert.

23      Diese Definitionen, die von der Klägerin im Übrigen nicht ausdrücklich bestritten wurden, können nur bestätigt werden.

24      Daraus ergibt sich, dass das die angesprochenen Verkehrskreise in der Lage sind, die Bedeutung der Wörter „workflow“ und „pilot“, jeweils für sich genommen, zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 30, und UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 25).

25      Zusammengenommen und entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Zusammensetzung der Bestandteile der angemeldeten Marke ungewöhnlich und originell sei, bezieht sich der Begriff „workflowpilot“, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, unmittelbar auf einen Piloten, der einen Ablauf steuert. Auf die von der fraglichen Gemeinschaftsmarkenanmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen angewandt, werden die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne Aufwand verstehen, dass es sich nicht um eine Person handelt, sondern um ein Computerprogramm, das einen Strom verschiedener Daten kanalisiert oder steuert.

26      Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass die angemeldete Marke, da die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 42 alle im Zusammenhang mit Computern stehen, die zur Steuerung von Arbeitsabläufen eingesetzt werden können, somit die Art bzw. die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen beschreibt.

27      Nach der in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.

28      Im vorliegenden Fall ist die bloße Kombination der Wörter „workflow“ und „pilot“, die beide jeweils für die Art bzw. die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, selbst auch für die Art bzw. die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen beschreibend.

29      Ferner entspricht eine solche Wortkombination den englischen Syntax- und Grammatikregeln und ist im Englischen, anders als die Klägerin vorträgt, nicht ungewöhnlich. Dass das Zeichen WorkflowPilot aus zwei ohne Zwischenraum aneinandergereihten Wörtern zusammengesetzt ist, die jeweils mit einem Großbuchstaben beginnen, ändert nichts an der Beurteilung, dass dieses Zeichen für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, zumal die beiden Großbuchstaben genau einer Art Trennung zwischen den beiden Wörtern „workflow“ und „pilot“ entsprechen.

30      Bezüglich des Vorbringens der Klägerin, wonach ähnliche Marken, die wie die angemeldete Marke zusammengesetzt seien, wie z. B. VIRTUAL PILOT, CLOUD PILOT oder VISUAL WORKFLOW, vom HABM eingetragen worden seien, genügt zum einen der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Richter der Europäischen Union zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 43 und 44; vgl. Urteil UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Nach dem letztgenannten Grundsatz kann sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Verfahren berufen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnrn. 75 und 76, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 65).

32      Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Anmeldung unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführte Eintragungshindernis entgegenstand. Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die früheren Entscheidungen des HABM berufen, um das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 78 und 79).

33      Nach alledem ist die Klage, soweit ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, abzuweisen.

34      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse vorliegt. Daraus folgt, dass über den Klagegrund, mit dem die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke geltend gemacht wird, nicht zu entscheiden ist (vgl. Beschluss Indorata-Serviços e Gestão/HABM, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnrn. 27 und 28, und Urteil UniversalPHOLED, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Demnach ist die Klage abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin auf Eintragung der angemeldeten Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister und auf Aufhebung der Entscheidung der Prüferin vom 10. Januar 2012 entschieden zu werden bräuchte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T‑286/02, Slg. 2003, II‑4953, Randnr. 46, und vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM – Parfums Givenchy [only givenchy], T‑586/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).

 Kosten

36      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die LaserSoft Imaging AG trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Januar 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.