Language of document : ECLI:EU:T:2013:571

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

5. November 2013(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China – Beitritt Armeniens zur WTO – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Vereinbarkeit mit dem Antidumping-Übereinkommen – Art. 277 AEUV“

In der Rechtssache T‑512/09

Rusal Armenal ZAO mit Sitz in Eriwan (Armenien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann durch Herrn Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Herrn Berrisch und schließlich durch Herrn Hix und Herrn Driessen,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. França und C. Clyne als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter), des Richters F. Dehousse, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter M. Prek und J. Schwarcz,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2012,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Rusal Armenal ZAO, ist eine im Jahr 2000 in Armenien gegründete Gesellschaft, die Aluminiumerzeugnisse herstellt und ausführt. Am 5. Februar 2003 ist die Republik Armenien dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) beigetreten.

2        Auf eine am 28. Mai 2008 eingelegte Beschwerde hin leitete die Europäische Kommission ein die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China betreffendes Antidumpingverfahren ein. Die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2008 (ABl. C 177, S. 13) veröffentlicht.

3        Mit Schreiben vom 25. Juli und vom 1. September 2008 stellte die Klägerin u. a. die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, Berichtigung in ABl. 2010, L 7, S. 22]) und begründete dies erstens mit dem Beitritt der Republik Armenien zur WTO im Jahr 2003, zweitens damit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) nicht erfüllt seien, und drittens damit, dass die Rechtsakte über den Beitritt der Republik Armenien zur WTO keine Möglichkeit vorsähen, von den Vorschriften des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) abzuweichen. Im Rahmen der Preis- bzw. Zielpreisunterbietungsanalyse berief sich die Klägerin ferner auf Mängel an ihrer Ware; hierzu machte sie in einem Schreiben vom 7. Oktober 2008 ergänzende Angaben.

4        Darüber hinaus stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens oder, hilfsweise, auf individuelle Behandlung (im Folgenden: MWS/IB-Antrag). In diesem Zusammenhang übermittelte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Erwägungen, auf deren Grundlage sie zu dem Schluss gekommen war, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1225/2009) erwähnten Kriterien in Bezug auf die Buchführung und die Produktionskosten nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 wiederholte die Klägerin ihre Rügen gegenüber der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf Armenien und bestritt die Feststellungen der Kommission zu den von dieser als nicht erfüllt angesehenen Kriterien. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 antwortete die Kommission auf das letztgenannte Schreiben und erläuterte u. a. den Status Armeniens als Marktwirtschaft näher. Mit Schreiben vom 13. März 2009 machte die Klägerin der Kommission zusätzliche Angaben zu ihrem MWS/IB-Antrag.

 Vorläufige Verordnung und angefochtene Verordnung

5        Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 287/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 17, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) die vorläufige Verordnung sowie die Erwägungen zur Berechnung der Dumping- und Schadensspanne im Hinblick auf die Klägerin mit.

6        Zwecks Berechnung eines Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht gewährt worden war, wurde die Türkei als Vergleichsland benannt. Ein türkischer Hersteller gleichartiger Ware beantwortete den ihm von der Kommission zugesandten Fragebogen (Erwägungsgründe 10, 12 und 52 der vorläufigen Verordnung).

7        Nach dem 13. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betrafen die Dumping- und die Schadensuntersuchungen den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2008.

8        Nach dem 19. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und mit einem Stückgewicht von über 10 kg, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China, die unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht werden. In Bezug auf gleichartige Ware bestimmt der 20. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Aluminiumfolie, die in Armenien, Brasilien und in China hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Aluminiumfolie, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft eingeführte Aluminiumfolie sowie die in der Türkei hergestellte und verkaufte Aluminiumfolie im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

9        In Bezug auf den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens kam die Kommission zunächst zu dem Schluss, dass Armenien nicht als Marktwirtschaft anzusehen sei, da es in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009) eingefügten Fußnote genannt werde. Sodann führte die Kommission aus, die Klägerin habe die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung erwähnten Kriterien in Bezug auf die Buchführung und die Produktionskosten nicht erfüllt. Insoweit enthalte die Buchführung der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2006 erstens eine negative Stellungnahme des Rechnungsprüfers, während die Klägerin keinen geprüften Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2007 vorgelegt habe. Zweitens entspreche der Preis, der an den armenischen Staat für den Erwerb der Aktien des Unternehmens gezahlt worden sei, das die ehemalige Produktionsstätte bewirtschafte, rund einem Drittel ihres Nominalwerts; im Übrigen habe die Klägerin Grundstücke kostenlos erhalten (Erwägungsgründe 24, 25 und 27 bis 31 der vorläufigen Verordnung).

10      Was die Berechnung der Dumpingspanne angeht, führte die Kommission im Anhang ihres Schreibens vom 8. April 2009 (siehe oben, Randnr. 5) aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung. Darüber hinaus habe ein Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte für jeden betroffenen Warentyp, der in die Gemeinschaft ausgeführt worden sei und von dem türkischen Hersteller stamme, der den sich darauf beziehenden Fragebogen beantwortet habe, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der Klägerin zu einer Dumpingspanne von 37 % geführt. Diese Gesichtspunkte werden in den Erwägungsgründen 42, 74 und 77 der vorläufigen Verordnung aufgegriffen.

11      Da die Kommission der Ansicht war, die Voraussetzungen in Bezug auf die Schädigung, die Schadensursache und das Unionsinteresse seien erfüllt, verhängte sie einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der Schadenbeseitigungsschwelle unter Berücksichtigung eines nicht schädigenden Preises, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielen sollte. Daher wurde der vorläufige Antidumpingzoll für die von der Klägerin hergestellte Ware auf 20 % festgesetzt (Erwägungsgründe 91 bis 94, 119 bis 138 und 164 bis 170 der vorläufigen Verordnung).

12      Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, die den Vorschlag für die Verhängung endgültiger Antidumpingzölle stützten. Die Kommission forderte die Klägerin auf, sich bis spätestens 30. Juli 2009 zu diesem Dokument zu äußern.

13      Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 legte die Klägerin ihre Stellungnahme zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung vor und bot eine Verpflichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) an.

14      Am 24. September 2009 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

15      Was den MWS/IB-Antrag der Klägerin angeht, bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 18 bis 26 und 32 der angefochtenen Verordnung die Feststellungen der vorläufigen Verordnung zum Status Armeniens, zu den Kriterien, die die Kommission als von der Klägerin nicht erfüllt angesehen hatte, und zu deren individueller Behandlung (siehe oben, Randnrn. 9 und 10). Daher wurde die Dumpingspanne der Klägerin auf 33,4 % festgesetzt (Nr. 4.4 der angefochtenen Verordnung). Der Rat bestätigte in den Erwägungsgründen 55 und 56 der angefochtenen Verordnung ferner die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren. Schließlich bestätigte der Rat auch die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen zur Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse und legte die Schadenbeseitigungsschwelle für den durch die Einfuhren der Ware der Klägerin verursachten Schaden auf 13,4 % fest.

16      Daher verhängte der Rat gemäß Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll von 13,4 % auf die Einfuhren der Ware der Klägerin.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

17      Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit Schriftsatz, der am 25. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

19      Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag der Kommission stattgegeben, die ihren Streithilfeschriftsatz am 21. Juni 2010 eingereicht hat. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz am 23. August 2010 eingereicht.

20      Infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. Mit Entscheidung vom 16. Mai 2012 hat das Gericht die Rechtssache der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen.

21      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

22      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Klägerin bringt fünf Klagegründe vor, mit denen

–        ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1225/2009) sowie gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens,

–        ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung,

–        ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) und ein Begründungsmangel,

–        ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie

–        ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

geltend gemacht werden.

26      Im Rahmen des ersten Klagegrundes, der zunächst zu prüfen ist, trägt die Klägerin vor, Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung sei in Bezug auf sie für unanwendbar zu erklären, soweit diese Vorschrift in der angefochtenen Verordnung als Rechtsgrundlage für die Anwendung der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft gedient habe. Die Anwendung dieser Methodik nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf die Klägerin verstoße im vorliegenden Fall nämlich gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sowie gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung. Daher seien Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in seinem im vorliegenden Fall relevanten Teil gemäß Art. 277 AEUV für auf die Klägerin unanwendbar und die angefochtene Verordnung infolgedessen für nichtig zu erklären.

27      Insoweit macht die Klägerin geltend, nach Maßgabe der durch das Antidumping-Übereinkommen in Bezug auf den Normalwert geschaffenen Regelung sei dieser Wert, von zwei Ausnahmen abgesehen, nach den Art. 2.1 und 2.2 des genannten Übereinkommens zu berechnen. Die erste Ausnahme bestehe in der in Art. 2.7 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Anwendung der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT. Die zweite bestehe in der Anwendung von Rechtsakten über den Beitritt bestimmter Länder zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO, die insoweit spezielle Vorschriften enthielten.

28      Da die Klägerin als Unternehmen mit Sitz in Armenien nicht in den Anwendungsbereich der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT falle und die Dokumente im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Armenien zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO anders als in den Fällen der Volksrepublik China und der Sozialistischen Republik Vietnam keine Ausnahmen von den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vorsähen, stünden die letztgenannten Vorschriften seit dem erwähnten Beitritt der Anwendung der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf die Ausfuhren der Klägerin – sei es unter Bezugnahme auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der [Grundverordnung] (ABl. L 128, S. 18) eingefügte Fußnote zu Buchst. a dieser Vorschrift oder über irgendeine andere ihrer Vorgaben – entgegen. Die vorerwähnten Bestimmungen des GATT und des Antidumping-Übereinkommens ließen keinen Raum für die Schaffung von „Zwischenkategorien“ zwischen Ländern mit Planwirtschaft und solchen mit Marktwirtschaft, zumal die Republik Armenien einem solchen Status niemals zugestimmt habe. Daraus folge, dass die Organe den Normalwert in Bezug auf die Klägerin nicht nach der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft, so wie diese Methodik letztlich – im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung – angewandt worden sei, festlegen könnten. Daher hätten die Organe den Rechtsrahmen, der durch das Antidumping-Übereinkommen in Verbindung mit den Bestimmungen des Primärrechts wie Art. 216 Abs. 2 AEUV und der Rechtsprechung zur Anwendung der Grundverordnung am Maßstab des Antidumping-Übereinkommens festgelegt worden sei, überschritten. Demnach seien Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung im vorliegenden Fall für unanwendbar und die angefochtene Verordnung wegen Verstoßes gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sowie gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung für nichtig zu erklären. Dies beeinträchtige die Verhandlungsposition der Europäischen Union im Rahmen der WTO in keiner Weise.

29      Der Rat legt zunächst dar, dass die Aufnahme Armeniens in die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügte Fußnote die Anwendung der Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift auf die Ausfuhren der Klägerin ausschließe. Darüber hinaus sei es nicht möglich, hier durch eine Auslegung Abhilfe zu schaffen, die im Einklang mit dem GATT oder dem Antidumping-Übereinkommen stehe. Es sei allerdings zum einen anzuerkennen, dass sich die Rechtsprechung auf die Verwendung der Instrumente beschränke, die die Auslegung biete, und zum anderen, dass mit der Grundverordnung keine wie auch immer geartete Verpflichtung zur Anwendung der Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens auf aus Armenien stammende Ausfuhren habe umgesetzt werden sollen. Zudem erlaube Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung es nicht, einem Unternehmen, das die in Buchst. c dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien nicht erfülle, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu gewähren.

30      Unterstützt von der Kommission, macht der Rat geltend, jedenfalls schrieben weder das GATT noch das Antidumping-Übereinkommen den Unionsorganen vor, Armenien für die Zwecke der Dumpinguntersuchungen als Marktwirtschaft zu behandeln. Darüber hinaus sei der Prozess des Übergangs zu einer Marktwirtschaft graduell und könne Reformen und Anpassungen erforderlich machen, die sich über einen langen Zeitraum erstreckten. Im Übrigen habe die Republik Armenien diese Frage anlässlich ihres Beitritts zur WTO nicht verhandelt und in ihren Anträgen auf Änderung des Status im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung eine solche Behandlung auch nicht verlangt. Schließlich hebt der Rat hervor, welche Nachteile für die Position der Union im Rahmen der multilateralen Verhandlungen entstehen könnten, wenn es möglich wäre, die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung im Licht der WTO-Regeln in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang legt der Rat dar, dass es auch andere WTO-Mitglieder gebe, die Armenien nicht wie eine Marktwirtschaft behandelten; die Republik Armenien habe im Gegensatz zur Volksrepublik China und zur Sozialistischen Republik Vietnam keine Frist ausgehandelt, jenseits derer die übrigen WTO-Mitglieder verpflichtet wären, sie zu den Marktwirtschaften zu zählen.

 Vorbemerkungen

31      Wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen mehrfach darlegt, wird mit dem vorliegenden Klagegrund die Frage aufgeworfen, ob Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung im vorliegenden Fall eine rechtswirksame Grundlage für die Anwendung der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft bei der Berechnung des Normalwerts der von der fraglichen Antidumpinguntersuchung betroffenen Ware der Klägerin darstellen konnte.

32      Insoweit ist die Klägerin der Ansicht, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Berechnung des Normalwerts, die Teil des Antidumping-Übereinkommens seien, und der GATT‑Regeln, auf die das letztgenannte Übereinkommen Bezug nehme, sei Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung gemäß Art. 277 AEUV insoweit für unanwendbar zu erklären, als sich die Organe im vorliegenden Fall auf diesen Artikel gestützt hätten, um die Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft anzuwenden.

33      Um das von der Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes geltend gemachte Vorbringen in der Sache prüfen zu können, ist zunächst darzustellen, wie die Organe Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung im vorliegenden Fall angewandt haben.

34      Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung, 19 und 20 der angefochtenen Verordnung sowie der ersten Seite des Schreibens der Kommission vom 19. Januar 2009 (siehe oben, Randnr. 4) hervor, dass sich die Organe auf die Aufnahme Armeniens in die Länderliste in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügten Fußnote gestützt haben. Die Organe haben sodann die Auffassung vertreten, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung finde ferner deshalb Anwendung, weil die Republik Armenien zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung WTO-Mitglied gewesen sei, so dass sich die Klägerin nur dann auf Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung berufen könne, wenn die Kommission einem von ihr gestellten Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens stattgebe. Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 27 bis 31 und 43 bis 52 der vorläufigen Verordnung sowie aus den Erwägungsgründen 21 bis 26 und 35 der angefochtenen Verordnung hervor, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zurückgewiesen worden ist. Aus denselben Erwägungsgründen geht darüber hinaus hervor, dass der Normalwert in Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b letzter Satz der Grundverordnung letztlich anhand von Daten festgelegt worden ist, die aus der Türkei stammen, das gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a ebendieser Verordnung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft angesehen worden ist.

35      In diesem Zusammenhang kommt es dem Gericht zu, zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Organe davon ausgehen können, dass es sich bei einem Mitgliedsland der WTO um ein Land ohne Marktwirtschaft handelt, und infolgedessen eine Methodik zur Berechnung des Normalwerts wie die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene anwenden können. Diese Prüfung macht es erforderlich, die Stellung des Antidumping-Übereinkommens in der Unionsrechtsordnung darzustellen, und den Teil des genannten Übereinkommens auszulegen, der sich auf die Möglichkeiten bezieht, die er den WTO-Mitgliedern einräumt, um von den in den Art. 2.1 und 2.2 des Übereinkommens festgelegten Regeln abzuweichen.

36      Zur Stellung des Antidumping-Übereinkommens in der Unionsrechtsordnung ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte und Vereinbarungen in seinen Anhängen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Unionsrichter gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des Übereinkommens zur Errichtung der WTO verweist, ist es Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen. Aus der Präambel der Grundverordnung, und zwar aus ihrem fünften Erwägungsgrund, ergibt sich hierzu, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere die über die Berechnung der Dumpingspanne gehören, in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um ihre angemessene und transparente Anwendung zu sichern. Damit steht fest, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnrn. 53 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dies zur Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 des genannten Übereinkommens (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 160). Darüber hinaus hat die Gemeinschaft mit Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der erwähnten Verordnung bestimmte in Art. 2 des Übereinkommens enthaltene, ebenfalls die Feststellung des Dumpings betreffende Verpflichtungen umsetzen wollen.

37      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung sei gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, soweit er die Anwendung der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft im vorliegenden Fall auf eine Weise begründet habe, die gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße. Diese Methodik bestehe nämlich selbst dann in der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Daten aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn es sich um Einfuhren mit Ursprung in WTO-Mitgliedern wie der Republik Armenien handele, die die durch die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT festgelegten Kriterien nicht erfüllten.

 Durch das Antidumping-Übereinkommen und die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT geschaffene Regelung

38      Was die Auslegung des Antidumping-Übereinkommens angeht, ist festzustellen, dass das Gegenvorbringen des Rates, mit dem zum einen geltend gemacht wird, weder das GATT noch das Antidumping-Übereinkommen begründeten eine bestimmte Verpflichtung, Armenien als Marktwirtschaft zu behandeln, und zum anderen auf den Prozess des Übergangs zu einer Marktwirtschaft abgestellt wird, der sich im Übrigen in die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2009 (siehe oben, Randnr. 4) vorgenommene Prüfung einfügt, auf einem fehlerhaften Verständnis der Bestimmungen des GATT und des Antidumping-Übereinkommens über die Berechnung des Normalwerts beruht.

39      Insbesondere heißt es in Art. VI Abs. 1 GATT zunächst: „Eine Ware gilt dann … als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn der Preis einer von einem Land in ein anderes Land ausgeführten Ware a) niedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr, die zur Verwendung im Ausfuhrland bestimmt ist, oder b) bei Fehlen eines derartigen Inlandspreises niedriger ist als i) der höchste vergleichbare Preis einer im normalen Handelsverkehr zur Ausfuhr nach einem dritten Land bestimmten gleichartigen Ware oder ii) die Herstellungskosten dieser Ware im Ursprungsland, zuzüglich einer angemessenen Spanne für Veräußerungskosten und Gewinn.“

40      Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Normalwert entweder im vergleichbaren Preis einer gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr, die zur Verwendung im Ausfuhrland bestimmt ist, im höchsten vergleichbaren Preis einer im normalen Handelsverkehr zur Ausfuhr nach einem dritten Land bestimmten gleichartigen Ware oder in den Herstellungskosten dieser Ware im Ursprungsland, zuzüglich einer angemessenen Spanne für Veräußerungskosten und Gewinn, besteht.

41      Diese Regeln sind auf WTO-Ebene durch die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens umgesetzt worden, die zwar ausführlichere Regeln vorsehen, aber immer noch im Rahmen der drei in Art. VI GATT erschöpfend aufgezählten Möglichkeiten bleiben.

42      Sodann gilt Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens nach dessen Art. 2.7 unbeschadet der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT. In der letztgenannten Vorschrift heißt es: „Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.“

43      Entgegen der Ansicht der Organe stellen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens einerseits sowie Art. 2.7 dieses Übereinkommens und die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT andererseits nicht zwei Extremfälle dar (Länder mit Marktwirtschaft gegen staatliches Handelsmonopol), zwischen denen ein breites Spektrum an Sachverhalten denkbar wäre, im Hinblick auf die das Antidumping-Übereinkommen es den WTO-Mitgliedern überließe, die Regeln festzulegen, die sie bei der Berechnung des Normalwerts für angemessen halten, wie die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Daten aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn dem betreffenden Hersteller nicht der Nachweis gelingt, dass bei Fertigung und Verkauf der gleichartigen Ware durch ihn marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

44      Das Antidumping-Übereinkommen legt in seinen Art. 2.1 und 2.2 nämlich Regeln fest, die sich auf die Berechnung des Normalwerts beziehen, ohne in irgendeiner Weise vorzusehen, dass diese Regeln auf Einfuhren aus Ländern „mit Marktwirtschaft“ anzuwenden sind. Insbesondere wird, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, im Antidumping-Übereinkommen oder in Art. VI GATT in keiner Weise auf den Begriff „Marktwirtschaft“ als Voraussetzung für die Anwendung der Art. 2.1 und 2.2 des Ersteren und Art. VI des Letzteren Bezug genommen.

45      Darüber hinaus stimmen die Verfahrensbeteiligten darin überein, dass die Rechtsakte über den Beitritt der Republik Armenien zur WTO keinerlei Ausnahme vorsehen, die die WTO-Mitglieder von der Verpflichtung zur Anwendung der mit den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zu vereinbarenden Vorschriften über die Berechnung des Normalwerts der Ware aus diesem Land befreit.

46      Die Position des Rates, wonach es lediglich Ausdruck eines Willens sei, das Recht der WTO-Mitglieder, mit den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zu vereinbarende Vorschriften über die Berechnung des Normalwerts nicht anzuwenden, dadurch zeitlich einzuschränken, dass in die Rechtsakte über den Beitritt der Volksrepublik China und der Sozialistischen Republik Vietnam zur WTO Ausnahmen von den genannten Artikeln mit Stichtagen für deren Anwendung aufgenommen würden, entspricht nicht den Tatsachen.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Teil I Paragraf 15 des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO für die übrigen WTO-Mitglieder ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens nicht anzuwenden, wenn der bzw. die betreffende(n) Hersteller nicht nachweist bzw. nachweisen, dass er bzw. sie in Bezug auf Fertigung, Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist bzw. sind. Das Gleiche gilt für Teil I Paragraf 3 des Protokolls über den Beitritt der Sozialistischen Republik Vietnam zur WTO, der durch eine Bezugnahme auf die Randnrn. 527 und 255 des Berichts der Arbeitsgruppe über den Beitritt dieses Landes eine gleichlautende Ausnahme festlegt. Es ist hervorzuheben, dass die fraglichen Ausnahmeregelungen entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission nicht von den beiden Beitrittskandidaten im Austausch für die Vereinbarung einer Frist ausgebeten worden sind, nach deren Ablauf sie aufgehoben würden. Wie aus Randnr. 150 des Berichts der Arbeitsgruppe über den Beitritt der Volksrepublik China und Randnr. 254 des Berichts der Arbeitsgruppe über den Beitritt der Sozialistischen Republik Vietnam hervorgeht, haben nämlich die WTO-Mitglieder die Frage der Vergleichbarkeit der Preise in den Bewerberländern aufgeworfen und die vorerwähnten Selbstverpflichtungen mit einem Stichtag für deren Auslaufen erhalten. Wären die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sowie die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT auf die von den Organen vorgeschlagene Weise auszulegen, hätten die in Form von „Verpflichtungen“ des beitretenden Landes geschaffenen Ausnahmen nach Maßgabe der Protokolle über den Beitritt der Volksrepublik China und der Sozialistischen Republik Vietnam jedoch keine Daseinsberechtigung, da der bestehende Rechtsrahmen bereits das erlauben würde, was die genannten Ausnahmen vorsehen.

48      Somit ist festzustellen, dass die in den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens festgelegten Regeln, die sich auf den Normalwert beziehen und mit denen die Vorgaben von Art. VI Abs. 1 GATT umgesetzt werden (siehe oben, Randnrn. 39 und 40), anwendbar sind, es sei denn, im Antidumping-Übereinkommen selbst, im GATT – etwa in der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT – oder in den Rechtsakten über den Beitritt eines Mitglieds dieser Organisation zur WTO sind Ausnahmen von diesen Regeln vorgesehen.

49      Demnach ist ein WTO-Mitglied im Hinblick auf Art. VI GATT und das Antidumping-Übereinkommen nur dann berechtigt, auf Einfuhren aus einem anderen WTO-Mitglied eine Methode zur Berechnung des Normalwerts anzuwenden, die von den in den Art. 2.1 und 2.2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Methoden abweicht, wenn es sich auf Art. 2.7 ebendieses Übereinkommens – und damit auf die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT – oder gegebenenfalls auf eine besondere Bestimmung stützt, die zu diesem Zweck in den Rechtsakten über den Beitritt des letztgenannten Mitglieds zur WTO enthalten ist.

50      Daher kann der Auffassung der Organe, wonach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung es ihnen ohne Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen ermögliche, die mit den Art. 2.1 und 2.2 dieses Übereinkommens zu vereinbarenden Vorschriften über die Berechnung des Normalwerts selbst dann nicht anzuwenden, wenn die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT keine Anwendung finde und die Rechtsakte über den Beitritt des Ausfuhrlands zur WTO eine solche Möglichkeit nicht vorsähen, nicht gefolgt werden. Aus der vorstehenden Würdigung geht ferner hervor, dass das Argument der Organe, wonach weder das Antidumping-Übereinkommen noch das GATT eine bestimmte Verpflichtung begründeten, Armenien als Marktwirtschaft zu behandeln, unerheblich ist, da die sich aus diesen Übereinkommen ergebende Verpflichtung in der Anwendung von unter den oben in den Randnrn. 48 und 49 dargelegten Vorbehalten mit den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zu vereinbarenden Regeln gegenüber anderen WTO-Mitgliedern wie der Republik Armenien besteht. Insoweit ist festzustellen, dass die genannten Artikel eine Reihe klarer, präziser und ausführlicher Regeln enthalten, mit denen die Modalitäten zur Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware festgelegt werden (siehe oben, Randnr. 36), ohne sie an Bedingungen zu knüpfen, die ihre Anwendung in das Ermessen der WTO-Mitglieder stellen. Im Übrigen ist die Möglichkeit, auf der Grundlage der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT, auf die Art. 2.7 des Antidumping-Übereinkommens Bezug nimmt, von diesen Regeln abzuweichen, präzise umschrieben. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen insbesondere „[Länder, deren] Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in [denen] alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden“. Folglich ist diese Rechtsvorschrift hinsichtlich des Spektrums an Sachverhalten, die von ihr erfasst werden, so klar, dass sie es sowohl der Kommission und dem Rat ermöglicht, zu beurteilen, ob ein WTO-Mitglied den entsprechenden Tatbestand verwirklicht, als auch dem Unionsrichter, diese Beurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls die Konsequenzen zu ziehen, die nach der oben in Randnr. 36 erörterten Rechtsprechung geboten sind.

51      Was die zur Stützung seiner Auslegung des Antidumping-Übereinkommens aufgestellte Behauptung des Rates angeht, die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada hätten Armenien selbst nach dessen Beitritt zur WTO als Land ohne Marktwirtschaft angesehen, genügt die Feststellung, dass der Rat die ausführlichen Widerlegungen der Klägerin, die durch Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieser beiden Länder gestützt werden, nicht in Zweifel gezogen hat, so dass dieses Organ die sachliche Richtigkeit seiner Behauptung jedenfalls nicht nachgewiesen hat.

 Mit der Grundverordnung erlassene Vorschriften und Anwendung auf den vorliegenden Fall

52      Erlässt der Unionsgesetzgeber in einem Kontext wie dem oben in den Randnrn. 39 bis 50 beschriebenen Vorschriften über Länder „ohne Marktwirtschaft“, die auf ein WTO-Mitglied anwendbar sind, das sich auf einer Liste solcher Länder wie der Liste in der Fußnote zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung befindet, fällt dieses Vorgehen in den Anwendungsbereich der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT und macht daher eine Beurteilung erforderlich, die die Frage betrifft, ob dieses WTO-Mitglied die in der fraglichen Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

53      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung einer Liste der Länder, die als solche ohne Marktwirtschaft betrachtet werden, durch Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1681/79 des Rates vom 1. August 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 196, S. 1) eingeführt worden ist. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1681/79 stellt die Erstellung dieser Liste eine Kodifizierung der Praktik dar, die sich bis zum damaligen Zeitpunkt unter der Geltung von Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) herausgebildet hatte. Die letztgenannte Vorschrift übernahm jedoch im Wesentlichen die Definition der Länder ohne Marktwirtschaft aus der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT (zu der Praktik, die sich insoweit unter der Verordnung Nr. 459/68 herausgebildet hatte, vgl. fünften Erwägungsgrund der Verordnung [EWG] Nr. 955/79 des Rates vom 15. Mai 1979 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für ein bestimmtes Herbicid mit Ursprung in Rumänien [ABl. L 121, S. 5]).

54      Die Gesetzgebungspraxis, die darin besteht, durch einen Verweis auf die Länderliste im Anhang der Verordnungen über die gemeinsame Regelung für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft eine Liste mit Ländern zu erstellen, die als solche ohne Marktwirtschaft betrachtet werden, hat der Rat, wie Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1), Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1), Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) und Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung bezeugen, beständig verfolgt.

55      Nach den Nrn. 4 und 5 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. Dezember 1997 (KOM[97] 677 endg.) haben darüber hinaus die gleichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der Preise innerhalb von Planwirtschaften sowohl zum Erlass von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung entsprechenden Vorschriften durch die Gemeinschaft als auch zum Erlass der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT geführt.

56      Auch wenn die Tatsache, dass eine Liste von Ländern erstellt wird, die als Länder ohne Marktwirtschaft gelten und im Hinblick auf die der Normalwert nach anderen Methoden als den durch die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens festgelegten zu berechnen wäre, als solche nicht gegen das letztgenannte Übereinkommen verstößt, muss der Verbleib eines zwischenzeitlich der WTO beigetretenen Landes auf dieser Liste demnach auf gültigen Überlegungen beruhen, die aufzeigen, dass es die in der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT aufgeführten Kriterien erfüllt.

57      Im vorliegenden Fall soll allerdings weder die angefochtene Verordnung noch die Argumentation des Rates die Auffassung stützen, Armenien erfülle die in der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT aufgeführten Kriterien.

58      Insbesondere haben die Organe, wie oben in Randnr. 34 dargelegt, die Anwendung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft auf die Klägerin mit dem bloßen Hinweis darauf begründet, dass Armenien in der Fußnote erwähnt wird, die in die genannte, im Anschluss an die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens letztlich gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b letzter Satz der Grundverordnung angewandte Vorschrift eingefügt worden ist. Im Übrigen geht aus dem Schreiben der Kommission vom 19. Januar 2009 (siehe oben, Randnr. 4) hervor, dass dieses Organ die Auffassung vertreten hat, die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung stehe im vorliegenden Fall deshalb im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen, weil die Art. 2.1 und 2.2 des genannten Übereinkommens einerseits und die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT andererseits zwei Extremfälle darstellten, zwischen denen es verschiedene Szenarien geben könne, etwa das Szenario eines WTO-Mitglieds, das die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift nicht erfülle, aber als Land ohne Marktwirtschaft anzusehen sei. Das Argument, wonach Armenien eine Wirtschaft im Übergang ist, die sich zwischen einer Marktwirtschaft und einem staatlichen Monopol im Sinne der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT befindet, beruht naturgemäß jedoch auf der Prämisse, dass Armenien die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erfüllt.

59      Daher ist festzustellen, dass die Aufnahme der Republik Armenien in die Liste in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügten Fußnote nach dem Beitritt dieses Landes zur WTO nicht mehr mit dem durch die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und die zweite Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT festgelegten Regelwerk vereinbar ist, da diese Aufnahme bewirkt, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung von der vorherigen Annahme eines Antrags des betreffenden Unternehmens auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens abhängig gemacht wird und im Fall einer Zurückweisung des genannten Antrags die Anwendung der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft nach sich zieht.

60      Ohne den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, dass Armenien die in der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT festgelegten Kriterien erfüllt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den von der Kommission während des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Beurteilungen nicht erfüllt (siehe oben, Randnr. 58), stellt die Erwähnung dieses Landes in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügten Fußnote, wie die Klägerin geltend macht, im vorliegenden Fall daher keine gültige Grundlage für die Anwendung der Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und b ebendieser Verordnung dar und ist gemäß Art. 277 AEUV insoweit für unanwendbar zu erklären. Demnach waren die Organe weder berechtigt, die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung von der Annahme eines nach ihrer Auffassung von der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b ebendieser Verordnung zu diesem Zweck zu stellenden Antrags auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens abhängig zu machen, noch, im Anschluss an die Zurückweisung des genannten Antrags die Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft anzuwenden.

61      Indem sie auf die Erwähnung Armeniens in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügten Fußnote abstellt und im Anschluss an die Zurückweisung des von der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b ebendieser Verordnung gestellten Antrags auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft anwendet, hat die angefochtene Verordnung daher eine Methode zur Berechnung des Normalwerts eingeführt, die mit den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 GATT unvereinbar ist und darüber hinaus gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung verstößt.

62      Somit ist festzustellen, dass der erste Klagegrund begründet ist, und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich ist, die übrigen zur Stützung der Klage vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

 Kosten

63      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, ist er gemäß dem Antrag der Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

64      Die Kommission trägt gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie Rusal Armenal ZAO betrifft.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Rusal Armenal.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Prek

 

       Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.