Language of document : ECLI:EU:T:2017:26

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

25. Januar 2017(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China – Endgültiger Antidumpingzoll – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Kumulative Beurteilung der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind – Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 384/96 – Verpflichtungsangebot – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96“

In der Rechtssache T‑512/09 RENV

Rusal Armenal ZAO mit Sitz in Eriwan (Armenien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O’Keeffe, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte, dann durch J.‑P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch D. Warin und A. Auersperger Matić als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 1) gemäß Art. 263 AEUV

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka, des Richters J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Rusal Armenal ZAO, ist eine im Jahr 2000 in Armenien gegründete Gesellschaft, die Aluminiumerzeugnisse herstellt und ausführt. Am 5. Februar 2003 ist die Republik Armenien dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) beigetreten.

2        Auf einen am 28. Mai 2008 von Eurométaux eingereichten Antrag hin leitete die Europäische Kommission ein die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China) betreffendes Antidumpingverfahren ein. Die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2008 (ABl. 2008, C 177, S. 13) veröffentlicht.

3        Mit Schreiben vom 25. Juli und vom 1. September 2008 stellte die Klägerin u. a. die Einstufung von Armenien als Land ohne Marktwirtschaft gemäß Art 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) in der damals geltenden Fassung in Frage. Im Rahmen der Preis- bzw. Zielpreisunterbietungsanalyse berief sie sich außerdem auf Mängel an ihrer Ware; hierzu machte sie in einem Schreiben vom 7. Oktober 2008 ergänzende Angaben.

4        Ferner stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens oder, hilfsweise, auf individuelle Behandlung (im Folgenden: MWB-Antrag). In diesem Zusammenhang übermittelte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Erwägungen, auf deren Grundlage sie zu dem Schluss gekommen war, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung erwähnten Kriterien in Bezug auf die Buchführung und die Produktionskosten nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 wiederholte die Klägerin ihre Rügen gegenüber der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf Armenien und trat den Feststellungen der Kommission zu den von dieser als nicht erfüllt angesehenen Kriterien entgegen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 machte die Klägerin der Kommission zusätzliche Angaben zu ihrem MWB-Antrag.

5        Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 287/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der [VR] China (ABl. 2009, L 94, S. 17, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung die vorläufige Verordnung sowie die Erwägungen zur Berechnung der Dumping- und Schadensspanne im Hinblick auf die Klägerin mit.

6        Zwecks Berechnung eines Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen der Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens nicht gewährt worden war, wurde die Türkei als Vergleichsland benannt. Ein türkischer Hersteller gleichartiger Ware beantwortete den ihm von der Kommission zugesandten Fragebogen (Erwägungsgründe 10, 12 und 52 der vorläufigen Verordnung).

7        Nach dem 13. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2008 (im Folgenden: Bezugszeitraum).

8        Nach dem 19. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und mit einem Stückgewicht von über 10 kg, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der VR China, die unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht werden. In Hinblick auf die gleichartige Ware besagt der 20. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Aluminiumfolie, die in Armenien, Brasilien und in der VR China hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Aluminiumfolie, die aus diesen Ländern in die Union eingeführte Aluminiumfolie sowie die in der Türkei hergestellte und verkaufte Aluminiumfolie im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

9        In Bezug auf die Gewährung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens kam die Kommission zunächst zu dem Schluss, dass Armenien nicht als Marktwirtschaft anzusehen sei, da es in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügten Fußnote genannt werde. Darüber hinaus führte die Kommission aus, die Klägerin habe die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung erwähnten Kriterien in Bezug auf die Buchführung und die Produktionskosten nicht erfüllt. Insoweit stellte die Kommission erstens fest, dass die Buchführung der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2006 eine negative Stellungnahme des Rechnungsprüfers enthalte, während die Klägerin keinen geprüften Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2007 vorgelegt habe, und zweitens, dass der Preis, der an den armenischen Staat für den Erwerb der Aktien des Unternehmens gezahlt worden sei, das die ehemalige Produktionsstätte bewirtschafte, rund einem Drittel ihres Nominalwerts entspreche; im Übrigen habe die Klägerin Grundstücke kostenlos erhalten (Erwägungsgründe 24, 25 und 27 bis 31 der vorläufigen Verordnung).

10      Was die Berechnung der Dumpingspanne angeht, führte die Kommission im Anhang ihres Schreibens vom 8. April 2009 (siehe oben, Rn. 5) aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung. Darüber hinaus habe ein Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte für jeden betroffenen Warentyp, der in die Union ausgeführt worden sei und von dem türkischen Hersteller stamme, der den sich darauf beziehenden Fragebogen beantwortet habe, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der Klägerin zu einer Dumpingspanne von 37 % geführt. Diese Gesichtspunkte werden in den Erwägungsgründen 42, 74 und 77 der vorläufigen Verordnung aufgegriffen.

11      Zudem war die Kommission der Auffassung, dass die Auswirkungen der betroffenen Einfuhren kumulativ beurteilt werden könnten, da die in Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung für eine solche Beurteilung festgelegten Bedingungen erfüllt seien (Erwägungsgründe 91 bis 94 der vorläufigen Verordnung).

12      Nach Ansicht der Kommission hat die Analyse zum Unionsverbrauch, zur Menge und zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union ferner gezeigt, dass dieser eine bedeutende Schädigung im Sinne des Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung erlitten habe (Erwägungsgründe 88 bis 90 und 95 bis 118 der vorläufigen Verordnung). Zudem kam die Kommission nach einer Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und der Auswirkungen anderer Faktoren zu dem Schluss, dass die Schädigung auf den Anstieg gedumpter Einfuhren aus von der Untersuchung betroffenen Drittländern zurückzuführen sei (Erwägungsgründe 119 bis 138 der vorläufigen Verordnung).

13      Da die Kommission keine zwingenden Gründe fand, die gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprachen, verhängte sie einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle unter Berücksichtigung eines nicht schädigenden Preises, den der Wirtschaftszweig der Union erzielen sollte. Daher wurde der vorläufige Antidumpingzoll für die von der Klägerin hergestellten Waren auf 20 % festgesetzt (Erwägungsgründe 164 bis 170 der vorläufigen Verordnung).

14      Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, die den Vorschlag für die Verhängung endgültiger Antidumpingzölle stützten. Die Kommission forderte die Klägerin auf, sich bis zum 30. Juli 2009 zu diesem Dokument zu äußern.

15      Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 legte die Klägerin ihre Stellungnahme zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung vor und bot eine Verpflichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung an; ferner ersuchte sie um ein Treffen zur Prüfung dieser Verpflichtung. Mit E‑Mail vom 27. Juli 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Verpflichtungsformular und schlug ein Treffen am 29. Juli 2009 vor, wobei sie zugleich darauf hinwies, dass die Frist für die endgültige Vorlage der Verpflichtung am 30. Juli 2009 ablaufe. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Verpflichtungserklärung.

16      Mit Schreiben vom 7. August 2009 legte die Kommission der Klägerin die Gründe dar, aus denen sie davon ausging, dass die von ihr vorgeschlagene Verpflichtung nicht angenommen werden könne. Die Kommission forderte die Klägerin auf, diesbezüglich spätestens bis zum 12. August 2009 Stellung zu nehmen, was die Klägerin mit E‑Mail vom 10. August 2009 tat.

17      Am 24. September 2009 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der [VR] China (ABl. 2009, L 262, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Darüber hinaus nahm die Kommission mit ihrem Beschluss 2009/736/EG vom 5. Oktober 2009 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung unter anderem in Brasilien (ABl. 2009, L 262, S. 50) die von Companhia Brasileira de Aluminio (CBA), einem brasilianischen ausführenden Hersteller, angebotenen Verpflichtungen an.

18      Was den MWB-Antrag der Klägerin angeht, bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 18 bis 26 und 32 der angefochtenen Verordnung die Feststellungen der vorläufigen Verordnung zum Status Armeniens, zu den Kriterien, die die Kommission als von der Klägerin nicht erfüllt angesehen hatte, und zu deren individueller Behandlung (siehe oben, Rn. 9 und 10). Daher wurde die Dumpingspanne der Klägerin auf 33,4 % festgesetzt (Nr. 4.4 der angefochtenen Verordnung). Der Rat bestätigte in den Erwägungsgründen 55 und 56 der angefochtenen Verordnung ferner die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren (siehe oben, Rn. 11). Schließlich bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 44 bis 48 und 59 bis 109 der angefochtenen Verordnung auch die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen und oben in den Rn. 12 und 13 zusammengefassten Feststellungen und legte die Schadensbeseitigungsschwelle für den durch die Einfuhren der Ware der Klägerin verursachten Schaden auf 13,4 % fest.

19      Was das Verpflichtungsangebot der Klägerin anbelangt, führte der Rat im 114. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung aus, dass dieses aus Gründen, die im Wesentlichen mit dem Risiko von Ausgleichsgeschäften aufgrund der Struktur der Gruppe, der die Klägerin angehöre, und mit der Art der sich daraus ergebenden Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und ihren Kunden in der Union zusammenhingen, nicht angenommen werden könne. Nach dem 115. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde die Verpflichtung auch auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 21 und 22 dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Buchführung der Klägerin abgelehnt.

20      Daher verhängte der Rat gemäß Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll von 13,4 % auf die Einfuhren der Waren der Klägerin.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

21      Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.

22      Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

23      Die Klägerin beantragte,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

24      Der Rat und die Kommission beantragten,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25      Zur Stützung ihrer Klage brachte die Klägerin fünf Gründe vor, mit denen erstens eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, der insbesondere gegen Art. 2.7 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) in Anhang I A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO verstoße, zweitens ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, drittens ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung und ein Begründungsmangel, viertens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie fünftens ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht wurden.

26      Mit seinem Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09, EU:T:2013:571), gab das Gericht dem ersten Klagegrund statt und erklärte folglich die angefochtene Verordnung, soweit sie die Klägerin betraf, für nichtig.

27      Mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel ein, mit dem sie beantragte, das Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09, EU:T:2013:571), aufzuheben.

28      Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde das Europäische Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

29      Zur Begründung ihres Rechtsmittels berief sich die Kommission auf drei Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht ultra petita entschieden. Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung sei auf die Umsetzung bestimmter im Rahmen der WTO eingegangener Verpflichtungen gerichtet. Drittens sei gegen den allgemeinen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen worden.

30      Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2015:494), gab der Gerichtshof dem zweiten Rechtsmittelgrund statt und hob das Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09, EU:T:2013:571), auf.

31      Einleitend wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, und dass solche Bestimmungen erst dann vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden können, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof hob weiter hervor, dass die WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gemessen werden kann (Rechtsmittelurteil, Rn. 37 und 38).

32      Der Gerichtshof stellte allerdings fest, dass er in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, anerkannt hat, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsrichters ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen. Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, und zum anderen dann, wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (Rechtsmittelurteil, Rn. 40 und 41).

33      Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bei Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft, darunter Armenien, für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht und dass er Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen (Rechtsmittelurteil, Rn. 47 und 48). Da das Antidumping-Übereinkommen keine spezifischen Regeln für Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft enthält, lässt sich zwischen den in Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung enthaltenen Regeln für Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft auf der einen und den in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Regeln auf der anderen Seite keine Wechselbeziehung herstellen. Der Gerichtshof folgerte daraus, dass die genannte Vorschrift der Grundverordnung nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird (Rechtsmittelurteil, Rn. 49 bis 53).

34      Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hob der Gerichtshof das Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09, EU:T:2013:571), auf und entschied endgültig über den ersten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund, indem er ihn zurückwies (Rechtsmittelurteil, Rn. 57 bis 60). Der Gerichtshof wies die Rechtssache zur Entscheidung über den zweiten bis fünften Klagegrund an das Gericht zurück.

35      Nach ihrer Zurückverweisung an das Gericht ist die Rechtssache der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

36      Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Gebrauch von der in Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Möglichkeit zur Einreichung schriftlicher Erklärungen gemacht.

37      Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

38      In der Sitzung vom 1. Juni 2016 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Bei dieser Gelegenheit wurden die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, zu den etwaigen Auswirkungen des Rechtsmittelurteils auf den zweiten bis fünften Klagegrund Stellung zu nehmen; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

 Rechtliche Würdigung

39      Nach dem Rechtsmittelurteil geht es noch um vier Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung (zweiter Klagegrund), ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung und ein Begründungsmangel (dritter Klagegrund), ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler (vierter Klagegrund) sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (fünfter Klagegrund) geltend gemacht werden.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung

40      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beurteilung ihres MWB-Antrags durch die Organe sei mit offensichtlichen Fehlern behaftet. Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil beanstandet die Klägerin die Feststellung zur Nichtbeachtung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung. Mit dem zweiten Teil beanstandet die Klägerin die Feststellung zur Nichtbeachtung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung.

41      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

42      Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung „[muss e]in Antrag im Sinne des Buchstabens b [der Bestimmung] … ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind: … [D]ie Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird [(zweiter Gedankenstrich)], die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich [(dritter Gedankenstrich)]“.

43      Da zum einen die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten Bedingungen kumulativer Art sind (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 76) und die Klägerin zum anderen mit den zwei Teilen ihres Klagegrundes die Feststellungen zum zweiten und zum dritten Gedankenstrich dieses Art. 2 Abs. 7 Buchst. c beanstandet, ist festzustellen, dass die Zurückweisung eines dieser Teile ausreicht, um den Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

44      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst der erste Teil des Klagegrundes zu prüfen.

45      In den Erwägungsgründen 21 und 22 der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin vorgebrachten Beweise erfüllten nicht die im zweiten Gedankenstrich des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten Bedingungen, und die in der vorläufigen Verordnung vorgenommene Analyse bestätigt.

46      Im 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es: „Das Unternehmen muss über eine einzige klare Buchführung verfügen, die mit internationalen Rechnungslegungsstandards im Einklang steht. Die Art der Mängel, die die Rechnungsprüfer sowohl für das Geschäftsjahr 2006 als auch 2007 feststellten, zeigt deutlich, dass die Abschlüsse nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt worden waren; mithin konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass das zweite MW-Kriterium erfüllt ist. Die MWB-Kriterien sind eindeutig auf internationale Standards abgestellt[,] und auch eine WTO-Mitgliedschaft ändert daran nichts. Abgesehen davon ist die Mitgliedschaft in der WTO an sich keine Garantie dafür, dass sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen richtet.“

47      Im 27. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission festgestellt, dass die Buchführung der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2006 eine negative Stellungnahme des Rechnungsprüfers enthalte und sie keinen geprüften Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2007 vorgelegt habe.

48      In den Erwägungsgründen 28 und 29 dieser Verordnung hatte die Kommission das Vorbringen der Klägerin, das erstens auf die Durchführung der Rechnungsprüfung für das Jahr 2006, zweitens auf die Verpflichtung, für 2007 einen gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards geprüften Jahresabschluss vorzulegen, und drittens darauf gestützt war, dass die Abgabe einer negativen Stellungnahme des Rechnungsprüfers unerheblich sei, da die Prüfung gemäß internationalen Rechnungsprüfungsstandards vorgenommen worden sei, zurückgewiesen. Zum einen wies die Kommission darauf hin, dass ihr trotz einer entsprechenden Aufforderung der Jahresabschluss für 2007 nicht vorgelegt worden sei. Zum anderen stellte sie fest, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, der die Gewährung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWB) vorsehe, einen Ausnahmefall darstelle, der eng ausgelegt werden müsse, und folgerte daraus, dass die Buchführung nicht nur nach internationalen Rechnungsprüfungsstandards geprüft, sondern auch gemäß diesen Standards erstellt werden müsse.

49      Das von der Klägerin gegen diese Analyse geltend gemachte Vorbringen lässt sich in zwei Rügen aufteilen. Die erste und hauptsächliche Rüge der Klägerin wird auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung aufgrund der Anwendung eines falschen rechtlichen Kriteriums gestützt. Mit der zweiten, hilfsweise vorgetragenen Rüge macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates bei der Anwendung des von ihm bevorzugten Kriteriums geltend.

 Zur Rüge der Anwendung eines falschen rechtlichen Kriteriums

50      Die Klägerin ist der Auffassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung müsse so ausgelegt werden, dass die Mitgliedschaft der Republik Armenien in der WTO berücksichtigt werde und keine unangemessene Beweislast entstehe. Der Rat habe ein falsches rechtliches Kriterium angewandt, indem er das Erfordernis „von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung weit ausgelegt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihr auferlegt worden sei, ihre Buchführung unter strikter Beachtung sämtlicher internationaler Rechnungslegungsstandards zu erstellen, dass diese frei von allen Fehlern und Einschränkungen sein müsse und dass ihr ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werde. Ein solches Erfordernis gehe über den Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung hinaus; dieser Wortlaut impliziere nur, dass die Buchführung klar sein müsse, von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft werde und in allen Bereichen angewendet werde.

51      Der Rat mache daher zu Unrecht geltend, dass eine Auslegung der Bezugnahme auf „von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft“ als eine Bezugnahme ausschließlich auf eine gemäß internationalen Rechnungsprüfungsstandards vorgenommene Prüfung der Logik von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung widerspreche.

52      Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass mit der Vornahme einer Rechnungsprüfung nicht nur die Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze, sondern auch die Prüfung der Buchführung gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards) verbunden sei. Sie leitet daraus im Wesentlichen ab, dass sie nicht verpflichtet sei, ihre Buchführung in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, da die Vornahme einer Rechnungsprüfung ausreiche. Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass sich der für das Jahr 2007 erstellte Prüfungsbericht (im Folgenden: Prüfungsbericht für 2007) auf eine Darstellung der Ertragslage und ihres Cashflows unter Bezugnahme auf die internationalen Rechnungslegungsstandards beziehe. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Prüfer, wenn sie nennenswerte Verzerrungen feststellten, keinen Bestätigungsvermerk erteilen könnten. Schließlich sei es unlogisch, sie wie ein Unternehmen zu behandeln, das keine Prüfung seiner Buchführung vorgenommen habe oder eine Rechnungsprüfung nur auf der Grundlage lokaler, nicht anerkannter Standards vorgenommen habe.

53      Die Klägerin trägt ferner im Wesentlichen vor, dass es den Organen, wenn ihr der MWB-Status gewährt worden wäre, jedenfalls freigestanden hätte, ihre Kosten nach Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung zu berichtigen.

54      Der Rat beantragt, diese Rüge zurückzuweisen.

55      Es geht um die Frage, welche Bedeutung dem Erfordernis nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung beizumessen ist, wonach das Unternehmen „über eine einzige klare Buchführung [verfügen muss], die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“.

56      Was erstens die für die Prüfung dieser Rüge maßgeblichen Regeln anbelangt, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Da es außerdem um die Auslegung einer der Bedingungen für die Gewährung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung vorgesehenen MWB geht, ist auch zu berücksichtigen, dass die Methode zur Ermittlung des Normalwerts einer Ware im Sinne dieser Bestimmung eine Ausnahme zu der hierzu in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Methode ist, die grundsätzlich für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:532, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung die Bedingungen festlegt, die erfüllt sein müssen, damit diese Ausnahme zur Anwendung kommen kann, sind diese Bedingungen eng auszulegen.

58      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin gegen diesen Grundsatz der engen Auslegung anführt, dass die Auslegung der Bedingungen für die Gewährung der MWB vielmehr die Mitgliedschaft der Republik Armenien in der WTO berücksichtigen müsse.

59      Zwar ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. Urteil vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Prämisse des Rechtsmittelurteils auf der Besonderheit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung beruht, da dieser auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurückzuführen ist, spezifische Regeln für Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft zu erlassen, während das Antidumping-Übereinkommen keine spezifischen Regeln für Einfuhren aus diesen Ländern enthält (siehe oben, Rn. 33).

61      Es ist festzustellen, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Hervorhebung sowohl der Besonderheit der Vorgehensweise der Union als auch des Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im Antidumping-Übereinkommen dem Umstand, dass die Republik Armenien Mitglied der WTO ist, im Hinblick auf die Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Bedingungen jede Relevanz nimmt.

62      Was zweitens die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung es einem Unternehmen aus einem Land ohne Marktwirtschaft ausnahmsweise gestattet, den Normalwert seiner Ware gemäß den für Unternehmen aus Ländern mit einer solchen Wirtschaft geltenden Regeln ermitteln zu lassen.

63      Der Zweck der Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung besteht darin, dem MWB-Antragsteller eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, die es den Organen ermöglichen sollen, zu prüfen, ob er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es besonders wichtig ist, dass die von einem Unternehmen verwendete Buchführung seine tatsächlich angefallenen Produktionskosten widerspiegelt, da der Normalwert seiner Ware auf deren Grundlage ermittelt wird.

64      Im Licht dieses Zwecks kann die Bezugnahme im zweiten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung auf die Verwendung „eine[r] einzige[n] klare[n] Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“, nicht anders verstanden werden, als dass den Organen damit ermöglicht werden soll, sich von der Richtigkeit der Buchführung des betroffenen Unternehmens zu überzeugen.

65      Die Klägerin macht somit zu Unrecht im Kern geltend, diese Bedingung könne allein auf der Grundlage eines nach internationalen Prüfungsgrundsätzen durchgeführten Rechnungsprüfungsverfahrens, unabhängig vom Ergebnis dieses Verfahrens im Hinblick auf die Übereinstimmung der Buchführung des betroffenen Unternehmens mit den internationalen Rechnungslegungsstandards, erfüllt werden. Zum einen liefe dieser Ansatz dem Zweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zuwider, da er dazu führen könnte, dass einem Unternehmen MWB gewährt wird, dessen Buchführung keine ausreichende Zuverlässigkeit aufweist. Zum anderen verstieße dieser Ansatz auch gegen den oben in Rn. 57 angeführten Grundsatz der engen Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung.

66      Daraus folgt, dass das rechtliche Kriterium, das der Rat anzuwenden hatte, in der Prüfung bestand, ob die von der Klägerin im Hinblick auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgelegten Beweise ausreichend waren, um sich von der Richtigkeit ihrer Buchführung zu überzeugen. Der Rat war somit verpflichtet, dem Ergebnis der im Hinblick auf die Übereinstimmung der Buchführung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards vorgenommenen Prüfungen Rechnung zu tragen.

67      Demzufolge hat der Rat, indem er im 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung feststellte: „Die Art der Mängel, die die Rechnungsprüfer sowohl für das Geschäftsjahr 2006 als auch 2007 feststellten, zeigt deutlich, dass die Abschlüsse nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt worden waren; mithin konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass das zweite MW-Kriterium erfüllt ist“, nicht den von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfehler begangen.

68      Dieses Ergebnis wird nicht durch die Bezugnahme der Klägerin auf Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung entkräftet. Diese Bestimmung erlaubt es den Organen, im Hinblick auf ein in einem Marktwirtschaftsland tätiges Unternehmen, dessen mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise in seinen Aufzeichnungen widergespiegelt werden, diese Kosten zu berichtigen oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten zu ermitteln.

69      Die Klägerin macht offenbar im Wesentlichen geltend, etwaige Fehler in ihrer Buchführung könnten der Zuerkennung der MWB nicht entgegenstehen, da sie sich in diesem Fall in einer Situation befände, die der eines Unternehmens eines Marktwirtschaftslands, auf das Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung angewandt werde, entspreche.

70      Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

71      Zum einen steht sie in unmittelbarem Widerspruch zum Grundsatz der engen Auslegung der in der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung klargestellten MWB-Bedingungen.

72      Zum anderen ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung in erster Linie auf dem Grundsatz einer Berichtigung oder einer Ermittlung der Kosten des betroffenen Unternehmens auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land beruht. Es ist jedoch festzustellen, dass der Rückgriff auf einen Vergleich innerhalb desselben Landes nur im Hinblick auf ein Marktwirtschaftsunternehmen möglich ist, im Hinblick auf einen MWB-Antragsteller, der per definitionem aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammt, dagegen unmöglich ist. Somit ist bei Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen Kosten eines MWB-Antragstellers der betreffende Antrag zurückzuweisen und der Normalwert der Ware gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand eines Vergleichs mit einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln.

73      Die erste Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

 Zur Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

74      Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da der Rat die Auswirkungen des im Prüfungsbericht für den Jahresabschluss für das Jahr 2007 enthaltenen Vorbehalts überbewertet habe; dieser Bericht sei nach wie vor als positiv anzusehen.

75      Erstens stehe die Bezugnahme auf eine Prüfung „nach“ internationalen Buchführungsgrundsätzen nicht dem Vorhandensein bestimmter Vorbehalte entgegen, die die Richtigkeit des größten Teils des geprüften Jahresabschlusses unbeeinträchtigt ließen.

76      Zweitens weist sie darauf hin, dass sie Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2007 am 12. und am 13. März 2009, folglich einen Tag nach ihrer Übermittlung durch die unabhängigen Rechnungsprüfer und drei Wochen vor Erlass der vorläufigen Verordnung vorgelegt habe. Mit Ausnahme eines Vorbehalts im Hinblick auf den Wert des Lagerbestands zum 31. Dezember 2006 hätten die Rechnungsprüfer eine positive Beurteilung erteilt, was die Übereinstimmung mit den internationalen Standards, einschließlich der internationalen Rechnungslegungsstandards, bescheinige.

77      Drittens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Rechnungsprüfer hätten im Prüfungsbericht für 2007 keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen können, da die Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2007 auf der Grundlage der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006, für das ein Versagungsvermerk erteilt worden sei, erstellt worden seien. Werde nach einem Versagungsvermerk ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, so werde damit anerkannt, dass deutliche Fortschritte bei der Rechnungslegung erzielt worden seien, was bedeute, dass diese zum Großteil nicht von dem Vorbehalt beeinträchtigt sei und mit den internationalen Standards vereinbar sei. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk nur dann erteilt werden könne, wenn der Vorbehalt nicht so bedeutend sei, dass er den Grundsatz einer positiven Beurteilung in Frage stelle, und keine erhebliche Anzahl der im Jahresabschluss enthaltenen Posten betreffe. Daher sei der Rat offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewertung des Lagerbestands eine Auswirkung auf die Kosten im Untersuchungszeitraum gehabt habe und dass diese Auswirkung zudem hinreichend bedeutsam sei, um davon auszugehen, dass die Buchführung nicht mit den internationalen Standards vereinbar sei.

78      Viertens wirft die Klägerin den Organen vor, die Schließung ihres Werks für einen Zeitraum von fast drei Jahren, zwischen 2004 und 2006, zur Ersetzung oder Modernisierung ihrer Ausrüstungen, was ihre Buchführung für das Geschäftsjahr 2006 beeinträchtigt habe, nicht berücksichtigt zu haben. Sie habe sich bemüht, und es sei ihr seitdem gelungen, die für dieses Geschäftsjahr festgestellten Mängel zu quantifizieren und zu beheben, was die verspätete Vorlage des Prüfungsberichts für 2007 erkläre. Es sei unzumutbar, die Berichtigung sämtlicher Fehler für das Geschäftsjahr 2006 von ihr zu verlangen. In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Mängel hinsichtlich der Bewertung und der Ausweisung der Lagerbestände seien im Prüfungsbericht für 2007 bereits berichtigt, und es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Vorbehalte im Prüfungsbericht für 2008 wiederholten.

79      Vorab stellt das Gericht fest, dass die vorliegende Rüge die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auf die Umstände des vorliegenden Falls betrifft und dass der Umfang der ausgeübten Kontrolle dem den Organen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen zuerkannten weiten Ermessen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Unionsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Kommission in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, in Wirtschaftsfragen ein Wertungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe zu unterlassen hat. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53).

82      Schließlich ist festzustellen, dass dem ausführenden Hersteller, der die Gewährung der MWB begehrt, die Beweislast obliegt. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung muss der Antrag nämlich „ausreichendes Beweismaterial … enthalten“. Daher sind die Unionsorgane nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der ausführende Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Dagegen ist es Sache der Unionsorgane, zu beurteilen, ob das von dem ausführenden Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Bedingungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Angesichts der vorstehenden Erwägungen impliziert die vorliegende Rüge die Prüfung, ob der Rat ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im Wesentlichen angenommen hat, dass die von den Rechnungsprüfern festgestellten Mängel geeignet waren, die Richtigkeit der Buchführung der Klägerin in Frage zu stellen.

84      Erstens ist festzustellen, dass sich der Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 erstreckte und die Klägerin nur für einen Teil dieses Zeitraums, nämlich für das Jahr 2007, einen Prüfungsbericht vorlegen konnte.

85      Zweitens geht aus den Akten hervor, dass der Prüfungsbericht für 2007 einen mit der folgenden Erwägung gerechtfertigten Vorbehalt enthielt: „Die Gesellschaft hat eine Reihe von Unterschieden zwischen der physischen Bestandsaufnahme und den Buchführungsunterlagen zum 31. Dezember 2006 festgestellt, war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in der Lage, diese Unterschiede zufriedenstellend aufzulösen. Es war uns nicht möglich, uns anhand anderer Prüfungsverfahren Gewissheit über den Umfang des Lagerbestands zu verschaffen. Demzufolge konnten wir nicht feststellen, ob eine Berichtigung der Lagerbestände zum 31. Dezember 2006 und der Umsatzkosten sowie der Nettoverluste für die zum 31. Dezember 2006 und 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre erforderlich ist.“ Dies führte zur Formulierung des folgenden Vorbehalts in der positiven Beurteilung der Rechnungsprüfer: „Unter Vorbehalt der Auswirkungen dieser Berichtigungen, die gegebenenfalls als notwendig erachtet worden wären, wenn es möglich gewesen wäre, die in der Grundlage für den im eingeschränkten Bestätigungsvermerk beschriebenen ausreichenden und angemessenen Informationen zu erhalten, auf die aktuellen und die entsprechenden Zahlen, vermittelt der Jahresabschluss unseres Erachtens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2007 sowie ihrer Finanzergebnisse und Zahlungsströme für das zu diesem Stichtag abgeschlossene Geschäftsjahr im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards“.

86      Der Vorbehalt bezog sich somit auf drei Gesichtspunkte: die Bestandsaufnahme zum 31. Dezember 2006, die Umsatzkosten und die Nettoverluste für 2006 und 2007.

87      Drittens weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin, dass aus Abschnitt (m) dieses Prüfungsberichts hervorgeht, dass im Laufe des Geschäftsjahrs 2007 Anstrengungen unternommen wurden, um die im Prüfungsbericht für das Jahr 2006 aufgezeigten Fehler zu korrigieren. Abschnitt (m) des Prüfungsberichts kann jedoch nicht unabhängig von dem Vorbehalt der Rechnungsprüfer betrachtet werden. Daraus folgt, dass die Klägerin im Jahr 2006 zwar eine Neubewertung fehlerhafter Daten (darunter der Wert der Ausrüstungen und der Lagerbestände) vorgenommen hat, die Verlässlichkeit dieser Korrekturen jedoch ungewiss bleibt.

88      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin selbst in ihren Schriftsätzen die Unvollständigkeit der von ihr vorgenommenen Neubewertung einräumt, da sie in ihrer Erwiderung vorträgt, dass „[d]ie Korrektur absolut jeden im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2006 abgeschlossene Geschäftsjahr enthaltenen und von den Abschlussprüfern festgestellten Buchungsfehlers während der Antidumpinguntersuchung … somit eine unverhältnismäßige Belastung für [ihre] Geschäftsführung dargestellt [hätte]“.

89      Viertens ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das von der Klägerin, die nach der oben in Rn. 82 angeführten Rechtsprechung die Beweislast dafür trägt, dass die Bedingungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, vorgelegte Material es den Organen nicht ermöglichte, sich von der Richtigkeit der Buchführung der Klägerin im Hinblick auf drei Gesichtspunkte zu überzeugen: die Bestandsaufnahme zum 31. Dezember 2006, die Umsatzkosten und die Nettoverluste für 2006 und 2007.

90      Zum einen lässt sich jedoch nicht ernsthaft bestreiten, dass diese Gesichtspunkte Kosten betreffen, die sich auf die Ermittlung des Normalwerts ihrer Ware auswirken können.

91      Zum anderen ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Buchführung der Klägerin es den Organen nicht ermöglichte, diesen Normalwert nach Maßgabe der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung vorgesehenen Methode zu ermitteln.

92      Der Rat ist daher, ohne den geltend gemachten offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Bedingungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt waren.

93      Nach alledem ist die zweite Rüge zurückzuweisen, so dass der erste Teil des Klagegrundes insgesamt abzuweisen ist. Aus den oben in Rn. 43 genannten Gründen genügt diese Schlussfolgerung, um den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass dessen zweiter Teil geprüft werden müsste.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung und Begründungsmangel

94      Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin dem Rat vor, gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen zu haben, indem er eine Kumulierung der Einfuhren aus Armenien mit den Einfuhren aus Brasilien und der VR China vorgenommen habe.

95      Der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

96      In Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung heißt es: „Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.“

97      In den Erwägungsgründen 55 bis 57 der angefochtenen Verordnung hat der Rat das Vorbringen der Klägerin, wonach die Einfuhren aus Armenien nicht mit den Einfuhren aus Brasilien und der VR China zu kumulieren seien, wie folgt zurückgewiesen:

„(55)      Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der armenische ausführende Hersteller vor, dass aufgrund der geringen Einfuhrmengen, des niedrigen Marktanteils und der schwachen Entwicklung der Einfuhren und wegen angeblich großer Qualitätsunterschiede zwischen den Waren aus Armenien und jenen aus Brasilien und der VR China, die armenischen Ausfuhren bei der Schadensbeurteilung nicht kumuliert werden sollten.

(56)      Diesem Vorbringen konnte die Kommission nicht stattgeben, da sie zu dem Ergebnis kam, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren:

–        Wie vorläufig festgestellt worden war und in den Randnummern 38 und 39 bestätigt wurde, liegt die für Armenien ermittelte Dumpingspanne über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung definierten Geringfügigkeitsschwelle.

–        Die Menge der Einfuhren aus Armenien war im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung mit einem Marktanteil von 5,26 % nicht unerheblich (siehe Randnummer 96 Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung). Ferner wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Armenien von 2006 bis zum Ende des [Untersuchungszeitraums] trotz der erneuten Einfuhr von Waren aus der VR China und der umfangreichen Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum stark anstiegen.

–        Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen für die aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren und insbesondere hinsichtlich des Einwands, es gebe erhebliche Qualitätsunterschiede bei den eingeführten Waren, wurde festgestellt, dass die armenischen Waren ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen (siehe Randnummer 52). Zudem gab dieser ausführende Hersteller bekannt, dass er seine Produktion auf höherwertige, zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien umzustellen beabsichtigt, was darauf hindeutet, dass die Behauptung, die Waren seien von schlechter Qualität, wohl eine Überspitzung darstellt.

(57)      Die betreffenden Vorbringen des ausführenden Herstellers aus Armenien wurden deshalb zurückgewiesen.“

98      Darüber hinaus lautet der 52. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, der die Zurückweisung des Vorbringens eines ausführenden Herstellers aus Brasilien zum Gegenstand hat, auf den der 56. Erwägungsgrund dritter Gedankenstrich jedoch verweist, wie folgt: „Hinsichtlich der Behauptung, es gebe unterschiedliche Qualitätsstandards, ergab die Untersuchung, dass zwar Qualitätsunterschiede bestehen, der Markt für Aluminiumfolie aber überwiegend vom Preis bestimmt wurde, so dass Qualitätsunterschiede nur eine untergeordnete Rolle bei der Wahl des Lieferanten spielten. Diese Feststellung wurde von den kooperierenden Einführern und betroffenen Verwendern bestätigt. Somit konnte die unbewiesene Behauptung des brasilianischen ausführenden Herstellers, der Markt für Aluminiumfolie zerfalle in mehrere, von der Qualität der Ware abhängige Segmente, im Zuge dieser Untersuchung nicht bestätigt werden; das entsprechende Vorbringen musste zurückgewiesen werden.“

99      Nach Auffassung des Gerichts kann das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes in zwei Teile unterteilt werden, mit denen zum einen die Beurteilung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung genannten Bedingungen zum nicht unerheblichen Umfang der den Gegenstand der Kumulierung bildenden Einfuhren und zum anderen die Beurteilung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung genannten Bedingungen zur Prüfung der Wettbewerbsbedingungen beanstandet wird. Im Rahmen dieses zweiten Teils wird insbesondere die Beanstandung der Klägerin zur unzureichenden Begründung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Anwendung dieses Art. 3 Abs. 4 Buchst. b geprüft werden.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes: Bedingung des nicht unerheblichen Umfangs der den Gegenstand der Kumulierung bildenden Einfuhren

100    Die Klägerin macht im Wesentlichen fünf Rügen zur Beurteilung des nicht unerheblichen Umfangs der den Gegenstand der Kumulierung bildenden Einfuhren durch den Rat geltend.

101    Die erste Rüge betrifft die Auslegung der Bedingung, wonach das Volumen der Einfuhren aus jedem in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung genannten Land nicht unerheblich sein darf. Die Klägerin wirft dem Rat vor, er habe zur Beurteilung des unerheblichen Umfangs der Einfuhren im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung fehlerhaft das in Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung genannte Kriterium des Marktanteils von 1 v. H. berücksichtigt. Zum einen weist die Klägerin darauf hin, dass Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung nicht auf Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung verweise. Zum anderen macht sie im Wesentlichen geltend, dass sich der geringe Umfang der Einfuhren in den beiden Bestimmungen unterschiedlich auswirke. Während er im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung zur Einstellung des Verfahrens führe, sei dies gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung nicht notwendigerweise der Fall. Außerdem könne sich der Rat im Hinblick auf die Auslegung der Grundverordnung auf keinerlei Ermessensspielraum berufen.

102    Vorab ist festzustellen, dass der Rat im 56. Erwägungsgrund zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Verordnung bei der Einstufung der Einfuhren der Klägerin als „nicht unerheblich“ keine spezifische Beurteilung des Umfangs dieser Einfuhren vorgenommen hat, sondern sich auf eine Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung gestützt hat.

103    Gemäß der Rechtsprechung wurde Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung dahin ausgelegt, dass er die Berücksichtigung der Einfuhren aus einem bestimmten Land im Rahmen einer Kumulierung nur erlaubt, soweit sie von einem ausführenden Hersteller stammen, bei dem festgestellt worden ist, dass er Dumping betreibt (Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, EU:T:2004:317, Rn. 161). Daraus folgt, dass das Ziel dieser Vorschrift darin besteht, zu vermeiden, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Einbeziehung eines Landes vorgenommen wird, dessen Einfuhren von Waren des fraglichen ausführenden Herstellers entweder deshalb, weil die Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, oder deshalb, weil die Einfuhrmengen unerheblich sind, kein Dumping verursachen.

104    Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung, indem er klarstellt, dass „Verfahren … nicht gegen Länder einzuleiten [sind], deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs“, gerade die Umstände konkretisieren soll, unter denen der Anteil der Einfuhren am Unionsverbrauch zu gering ist, um als Ursache eines Dumpings angesehen werden zu können.

105    Demzufolge ergänzen die beiden Bestimmungen einander, so dass der Rat, ohne den geltend gemachten Rechtsfehler zu begehen, bei der Auslegung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Bedingung des nicht unerheblichen Umfangs der Einfuhren die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung genannte 1%‑Schwelle berücksichtigt hat.

106    Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen.

107    Die zweite Rüge stellt auf einen Vergleich mit der vom Rat vorgenommenen Einstufung der Einfuhren aus Russland ab. Dem Rat wird vorgeworfen, festgestellt zu haben, dass den Einfuhren aus Armenien erhebliche Auswirkungen auf den Markt zugekommen seien, während die Einfuhren aus Russland, obwohl diese umfangreicher gewesen seien, als begrenzt und ohne negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen worden seien.

108    Es ist festzustellen, dass die Klägerin keine rechtliche Qualifizierung dieser Rüge vornimmt.

109    Sofern diese Rüge erhoben wurde, um zu zeigen, dass die Organe zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass die Einfuhren der Klägerin nicht unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung waren, ist sie ohne Weiteres zurückzuweisen, da oben in den Rn. 103 bis 105 festgestellt wurde, dass die Auslegung des Begriffs „nicht unerheblich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung in keiner Weise fehlerhaft war.

110    Die vorliegende Rüge kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie so zu verstehen wäre, dass damit im Wesentlichen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zum Nachteil der Klägerin geltend gemacht wird. Ohne dass geprüft werden müsste, ob sich die Einfuhren aus Russland und Armenien in einer vergleichbaren Lage befinden, genügt der Hinweis, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, woraus sich ergibt, dass sich niemand darauf berufen kann, das Recht sei zugunsten eines anderen fehlerhaft angewandt worden (vgl. Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T‑461/07, EU:T:2011:181, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man unterstellt, dass der Rat die Einfuhren aus Russland zu Unrecht als begrenzt eingestuft hat, hätte dieser Fehler somit keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Einstufung der armenischen Einfuhren als „nicht unerheblich“.

111    Die zweite Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

112    Die dritte, die vierte und die fünfte Rüge betreffen die Wahl des Zeitraums, der zur Beurteilung, ob der Umfang der Einfuhren der Klägerin unerheblich war, herangezogen wurde.

113    Mit der dritten Rüge wird dem Rat vorgeworfen, die Einfuhrmenge der Klägerin allein auf der Grundlage des Untersuchungszeitraums (Juli 2007 bis Juni 2008) und nicht auf der Grundlage des Bezugszeitraums (Januar 2005 bis Juni 2008) ermittelt zu haben. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Untersuchungszeitraum allein sei im Hinblick auf die Klägerin nicht repräsentativ, da er nicht die Wirkungen der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeiten zwischen 2004 und 2006 berücksichtige. Somit spiegele er nicht das Fehlen von Einfuhren aus Armenien bis zum Ende des Jahres 2006 wider und führe im Wesentlichen zu einem verzerrten Bild der Einfuhren. Die Berücksichtigung der Ausfuhrmenge innerhalb des Bezugszeitraums hätte ausgereicht, um den unerheblichen Umfang ihrer Einfuhren zu belegen. Ferner reiche die Berücksichtigung der Einfuhren während des Untersuchungszeitraums allein nicht aus, um eine Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung festzustellen. Weiterhin sei die Analyse des Rates widersprüchlich, da sie zwar die Auswirkungen der Schließung des Werks der Klägerin bei der Berechnung der durchschnittlichen Einfuhren unberücksichtigt lasse, sich gleichzeitig jedoch auf einen durch diesen Schließungszeitraum verursachten Anstieg der Einfuhren beziehe.

114    Die angefochtene Verordnung unterscheidet in ihrem dritten Erwägungsgrund zwischen dem Untersuchungszeitraum im Hinblick auf Dumping und Schädigung (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) und dem Bezugszeitraum, der die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008).

115    Im 56. Erwägungsgrund zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Menge der Einfuhren aus Armenien während des Untersuchungszeitraums berücksichtigt (d. h. 5,26 %), um zur Feststellung zu gelangen, dass diese Menge nicht unerheblich sei. Ferner hat der Rat festgestellt, dass die Einfuhren aus Armenien von 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums trotz der erneuten Einfuhr von Waren aus der VR China und der umfangreichen Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum stark angestiegen sei.

116    Zur Begründung seiner Schlussfolgerung zum nicht unerheblichen Umfang der Einfuhren hat sich der Rat somit zum einen auf die Einfuhrmenge der Klägerin im Untersuchungszeitraum und zum anderen auf die Entwicklung der Einfuhren über einen längeren Referenzzeitraum, dem des Bezugszeitraums, gestützt.

117    Da sich aus den vorstehenden Rn. 104 und 105 ergibt, dass die im 56. Erwägungsgrund zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung des Vorliegens eines Marktanteils von 5,26 % für sich genommen für den Nachweis des nicht unerheblichen Umfangs der Einfuhren von Waren der Klägerin ausreicht, ist das Gericht der Ansicht, dass es genügt, zu prüfen, ob der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er diesen Marktanteil festsetzte, indem er sich ausschließlich auf Daten zum Untersuchungszeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. Juni 2008 stützte.

118    Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung „leitet die Kommission [nach Einleitung des Verfahrens] in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte.“

119    Der Rechtsprechung zufolge ist die Untersuchung, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen (Urteile vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 92, und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 66).

120    Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass der Rat die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie für einen längeren Zeitraum feststellen kann als den, auf den sich die Untersuchung des Vorliegens von Dumpingpraktiken bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 87); dies erfolgt aufgrund der Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen im Rahmen des Bezugszeitraums.

121    Die Klägerin ist der Ansicht, der nicht unerhebliche Umfang ihrer Einfuhren hätte im Rahmen dieses längeren Zeitraums geprüft werden müssen.

122    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Rat dem zu Recht entgegenhält, dass dies zur Vermittlung eines falschen Bildes von der tatsächlichen Ausfuhrmenge in die Union führen würde, da dann ein Zeitraum berücksichtigt worden wäre, in dem das Werk der Klägerin geschlossen war, was nicht als Wiedergabe eines wirklichkeitsgetreuen Bildes ihrer Produktions- und Ausfuhrtätigkeit angesehen werden kann.

123    Demnach hat der Rat, indem er den nicht unerheblichen Umfang der Einfuhren von Waren der Klägerin auf der Grundlage von Daten allein zum Untersuchungszeitraum und nicht zum Bezugszeitraum ermittelt hat, nicht den von der Klägerin geltend gemachten offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

124    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das in der Erwiderung enthaltene Vorbringen der Klägerin entkräftet, die Organe seien verpflichtet, gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine objektive Prüfung vorzunehmen. Ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit dieses Vorbringens, die vom Rat in Frage gestellt wird, eingegangen zu werden braucht, genügt die Feststellung, dass die unterbliebene Berücksichtigung eines Zeitraums, der nicht die normale Tätigkeit der Klägerin widerspiegelt, im Einklang mit der Erhebung möglichst aktueller Daten steht und folglich mit der Logik der objektiven Prüfung, auf die Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung Bezug nimmt, vereinbar ist.

125    Die dritte Rüge ist somit zurückzuweisen.

126    Im Rahmen ihrer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, ihre Einfuhren seien über einen Zeitraum von 18 Monaten untersucht worden, während die Einfuhren aus anderen Ausfuhrländern über einen Zeitraum von 42 Monaten untersucht worden seien, was eine diskriminierende Behandlung ihr gegenüber darstelle.

127    Es ist jedoch festzustellen, dass diese Rüge jeglicher faktischen Grundlage entbehrt. Aus dem 93. Erwägungsgrund zweiter Gedankenstrich der vorläufigen Verordnung, auf den der 58. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung verweist, ergibt sich, dass die Einfuhrmengen sowohl aus Armenien als auch aus Brasilien und der VR China auf derselben zeitlichen Grundlage, nämlich im Untersuchungszeitraum, ermittelt wurden.

128    Mit ihrer fünften Rüge wirft die Klägerin dem Rat vor, nicht die Einfuhrmengen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt zu haben. Sie weist darauf hin, dass die von ihr im Jahr 2008 in der Union erzielten Umsätze begonnen hätten, eine deutlich rückläufige Tendenz aufzuweisen, die sich nach Ende des Untersuchungszeitraums fortgesetzt habe. Die Berücksichtigung von Einfuhrmengen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum entspreche dem Bestreben, möglichst aktuelle Daten zu berücksichtigen, und der Rückgang sei nicht durch die Einleitung des Verwaltungsverfahrens verursacht worden, da dieser Rückgang bereits zwei Monate vor dieser Einleitung begonnen habe.

129    Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sie sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, EU:T:2008:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Außerdem lässt Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung mit der Verwendung des Begriffs „normalerweise“ Ausnahmen von dem Verbot zu, Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum einzubeziehen. In Bezug auf Umstände, die für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen günstig sind, ist entschieden worden, dass die Unionsorgane nicht verpflichtet sind, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Tatsachen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen. Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Organe befugt oder sogar verpflichtet sind, diese Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, EU:T:2008:586, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    In ihrer Stellungnahme zu der vorläufigen Unterrichtung hat die Klägerin ein Schaubild des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) über Einfuhrstatistiken hervorgehoben, aus dem hervorgeht, dass ihre Einfuhren zwischen März und April 2008 zurückgingen und sich dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, d. h. Januar 2009, stabilisierten.

132    Zwar ergibt sich aus diesem Dokument, dass der Rückgang der Einfuhren im Wesentlichen zwischen April und Mai 2008 und damit nicht nur vor Einleitung des Antidumpingverfahrens durch die Kommission (am 12. Juli 2008), sondern auch vor dem Antrag des Wirtschaftszweigs der Union selbst (am 28. Mai 2008) erfolgt ist, was bedeuten könnte, dass dieser Rückgang nicht auf die Einleitung des Antidumpingverfahrens zurückzuführen ist.

133    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 130 angeführte Rechtsprechung in Bezug auf Umstände, die für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen günstig sind, die Berücksichtigung von Umständen aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum nur dann vorsieht, wenn diese die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen.

134    Allerdings ist festzustellen, dass der Rückgang der Einfuhren nur kurze Zeit vor der Verfahrenseinleitung erfolgt ist, da dieser Rückgang in Wirklichkeit fast zeitgleich mit dem Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eingetreten ist, so dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem hat die Existenz dieses Verfahrens das Verhalten der Klägerin beeinflussen können, indem es sie dazu veranlasste, die Einfuhren bis zum Abschluss des Antidumpingverfahrens auf einem relativ geringen Niveau zu halten. Die auf das mögliche Verhalten der Klägerin aufgrund der Einleitung des Antidumpingverfahrens gestützte Rechtfertigung ist daher nicht offensichtlich irrelevant.

135    Der Rat hat somit keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er es stillschweigend abgelehnt hat, die Einfuhrmengen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen.

136    Folglich sinddie fünfte Rüge und der erste Teil des Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen

137    Das Vorbringen in diesem Teil des Klagegrundes kann in drei Teile unterteilt werden, mit denen die Klägerin erstens die Begründung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung, zweitens die Anwendung irrelevanter Kriterien und drittens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die Umstände des vorliegenden Falls rügt.

138    In Bezug auf die erste Rüge beanstandet die Klägerin die Begründung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Zurückweisung der von ihr beigebrachten Beweise, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass sie aufgrund der schlechten Qualität ihrer Ware anderen Wettbewerbsbedingungen unterliege als zum einen die Einführer aus Brasilien und der VR China sowie zum andern die Unionshersteller. Sie weist insoweit darauf hin, dass der Rat sich darauf beschränkt habe, ihre Absicht hervorzuheben, ihre Produktion auf höherwertige, zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien umzustellen.

139    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Unionsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:369, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Zusammenhangs und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind. Es reicht aus, dass der Rat die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Verordnung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:369, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Insbesondere sind die Organe nicht verpflichtet, sich zu allen Argumenten zu äußern, die die Betroffenen ihnen gegenüber vorbringen; es genügt, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 16. Dezember 2015, VTZ u. a./Rat, T‑108/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:980, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Erstens ist festzustellen, dass die Überlegungen des Rates hinsichtlich der Einhaltung der Bedingung gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung klar und eindeutig aus dem 52. Erwägungsgrund in Verbindung mit dem 56. Erwägungsgrund dritter Gedankenstrich der angefochtenen Verordnung hervorgehen. Daraus ergeben sich im Wesentlichen drei Gesichtspunkte: zunächst die Bedeutung des Preiswettbewerbs auf dem Markt für Aluminiumfolie und die untergeordnete Rolle der Qualitätsunterschiede (52. Erwägungsgrund), sodann die Feststellung, dass die Waren der Klägerin ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufwiesen (56. Erwägungsgrund dritter Gedankenstrich), und schließlich die Bekanntgabe der Absicht der Klägerin, ihre Produktion auf höherwertige, zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien umzustellen, was darauf hindeute, dass die Behauptung, die Waren seien von schlechter Qualität, wohl eine Überspitzung darstelle (56. Erwägungsgrund dritter Gedankenstrich). Dieser Aspekt der Begründung der angefochtenen Verordnung ist daher mit den oben in Rn. 139 erläuterten Anforderungen vereinbar.

143    Zweitens ist folglich gemäß der oben in den Rn. 140 und 141 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese im 52. Erwägungsgrund und im 56. Erwägungsgrund dritter Gedankenstrich der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Bedingung gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung genannten Gründe im Hinblick auf diesen Aspekt der Überlegungen des Rates den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügen, ohne dass dieser verpflichtet war, sich ausdrücklich zu allen während des Verwaltungsverfahrens von der Klägerin beigebrachten Beweisen zu äußern.

144    Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen.

145    Im Rahmen einer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die angefochtene Verordnung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da ihr Vorbringen zu den Wettbewerbsbedingungen auf der Grundlage eines nicht relevanten Grundes zurückgewiesen worden sei. Die Feststellung im 56. Erwägungsgrund dritter Gedankenstrich der angefochtenen Verordnung, wonach die armenischen Waren ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufwiesen, sei nur für die Bestimmung der gleichartigen und der betreffenden Waren gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung und nicht für die Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung relevant.

146    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat im 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt hat, „dass die armenischen Waren ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen“. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich dabei um Kriterien handele, die im Rahmen von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung hinsichtlich der Bestimmung der gleichartigen Ware, nicht jedoch im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung relevant seien.

147    Mit dieser Rüge wirft die Klägerin dem Rat somit vor, bei der Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung irrelevante Kriterien angewandt zu haben. Es geht damit um einen etwaigen Rechtsfehler des Rates und nicht, wie die Klägerin offenbar geltend macht, um das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.

148    In Rn. 103 des vorliegenden Urteils wurde darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung vom Gericht dahin ausgelegt wurde, dass keine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Einbeziehung eines Landes vorgenommen werden kann, dessen Einfuhren durch den fraglichen ausführenden Hersteller entweder deshalb, weil die Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, oder deshalb, weil die Einfuhrmengen unerheblich sind, kein Dumping verursachen.

149    Es ist festzustellen, dass bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung ein entsprechender Ansatz zu bevorzugen ist. Die Bezugnahme auf die Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung „der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren“ ist somit dahin zu verstehen, dass vermieden werden soll, dass die Auswirkungen der Einfuhren von Waren, die nicht hinreichend untereinander im Wettbewerb stehen, um ein und dieselbe Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen, kumuliert werden. Ebenso ist die Erwähnung der Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung „des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft“ dahin zu verstehen, dass sie darauf gerichtet ist, zu vermeiden, dass Einfuhren, mit denen ein unzureichendes Maß an Wettbewerb mit der Ware aus dem Wirtschaftszweig der Union besteht und die folglich keine Schädigung für diesen Wirtschaftszweig verursachen können, kumulativ mit anderen Einfuhren bewertet werden.

150    Der Rat hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als er Kriterien angewandt hat, die den für die Bestimmung der gleichartigen Ware gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung relevanten Kriterien entsprechen, da mit diesen im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass zwischen der betreffenden Ware und der gleichartigen Ware ein ausreichendes Maß an Wettbewerb besteht.

151    Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung definiert die gleichartige Ware nämlich als „eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind“. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Definition der betreffenden Ware im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung dazu, die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren zu unterstützen, auf die gegebenenfalls ein Antidumpingzoll erhoben wird. Die Organe können dabei mehrere Faktoren berücksichtigen, wie materielle, technische und chemische Merkmale der Waren, deren Verwendung, deren Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (Urteil vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:532, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat, indem er den Umstand berücksichtigt hat, „dass die armenischen Waren ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen“, nicht den von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfehler begangen hat.

153    Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

154    Im Rahmen einer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, der Rat habe bei der Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen nicht hinreichend die schlechte Qualität ihrer Ware und die zum Nachweis dieser schlechten Qualität beigebrachten Beweise berücksichtigt.

155    Bei der Prüfung dieser Rüge ist zu berücksichtigen, dass nach der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung dem den Organen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen zuerkannten weiten Ermessen Rechnung zu tragen ist.

156    Daher oblag es der Klägerin, nachzuweisen, dass die schlechte Qualität ihrer Einfuhren sie in eine Wettbewerbssituation versetzte, die so stark von derjenigen der anderen Einfuhren und der betreffenden Ware abwich, dass die Entscheidung des Rates, Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung anzuwenden, offensichtlich fehlerhaft ist.

157    Wie bereits oben in Rn. 142 festgestellt, hat sich der Rat im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte gestützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Bedingung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung erfüllt war: die Bedeutung des Preiswettbewerbs auf dem Markt für Aluminiumfolie und die untergeordnete Rolle der Qualitätsunterschiede, die Feststellung, dass die Waren der Klägerin ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufwiesen, und schließlich die Bekanntgabe der Absicht der Klägerin, ihre Produktion auf höherwertige, zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien umzustellen.

158    Erstens ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgebrachten Beweise nicht alle vom Rat berücksichtigten Gesichtspunkte in Frage stellen. So widerlegen sie nicht, dass die Klägerin beabsichtigte, die Qualität ihrer Ware zu verbessern, wobei sie diese Absicht im Übrigen in ihren Schriftsätzen nicht bestreitet.

159    Hierzu ist zu bemerken, dass das Gericht bereits Gelegenheit hatte, bei der Bestimmung der gleichartigen Ware nicht nur die Nachfragesubstituierbarkeit, sondern auch die Angebotssubstituierbarkeit, unter dem Blickwinkel der Möglichkeit, die Produktion von Waren einer bestimmten Qualität auf die Herstellung von Waren einer anderen Qualität umzuorientieren, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:532, Rn. 75). Aus den oben in den Rn. 149 bis 151 dargelegten Gründen sind die im Rahmen der Analyse der betreffenden Ware gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung entwickelten Überlegungen auch im Hinblick auf die Bestimmung der Wettbewerbsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung relevant.

160    Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass die von der Klägerin nicht bestrittene Möglichkeit, auf eine höherwertige Produktion umzustellen, die Tragweite ihres auf die Auswirkungen der angeblich schlechten Qualität ihrer Waren auf die Wettbewerbsbedingungen gestützten Vorbringens erheblich einschränkt.

161    Zweitens ist jedenfalls auch festzustellen, dass der Rat zu Recht den geringen Beweiswert der von der Klägerin beigebrachten Beweise hervorhebt.

162    Nach ständiger Rechtsprechung ist der vorherrschende Grundsatz des Unionsrechts der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und alleiniges Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ist deren Glaubhaftigkeit. Zur Beurteilung der Beweiskraft eines Beweises ist daher zunächst die Wahrscheinlichkeit der damit vermittelten Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. Juni 2012, GDF Suez/Kommission, T‑370/09, EU:T:2012:333, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Was erstens die Schreiben der Gesellschaften Timos, DLR, RONCORNI, SPHERE France, FRIO COMSET und Cogepack anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass diese auf Ersuchen der Klägerin nach Verfahrenseinleitung verfasst worden sind, sodann, dass ihr Wortlaut weitgehend ähnlich, wenn nicht sogar identisch ist, und schließlich, dass sie alle die Einstellung des gegen die Klägerin eingeleiteten Antidumpingverfahrens fordern. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass diese Schreiben darauf gerichtet waren, die Qualität der Waren der Klägerin objektiv zu bewerten. Den die angeblich schlechte Qualität der Waren der Klägerin betreffenden Absätzen in diesen Schreiben kann daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zugestanden werden.

164    Zweitens ist offensichtlich auch das Schreiben der Gesellschaft Achenbach auf Ersuchen der Klägerin nach Verfahrenseinleitung verfasst worden. Dieses Schreiben weist im Wesentlichen darauf hin, dass die Inbetriebnahme neuer, von dieser Gesellschaft an die Klägerin gelieferter Maschinen mit bestimmten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, die Auswirkungen auf die Herstellungskosten der Aluminiumfolien gehabt hätten. Einem solchen Schreiben kommt daher kein wirklicher Beweiswert für den Nachweis einer angeblich schlechten Qualität der Produktion der Klägerin zu.

165    Drittens ist daher der einzige wirkliche Beweis für die schlechte Qualität eines Warenpostens der Klägerin ein Reklamationsschreiben der Gesellschaft LENZING, mit dem diese ihre Belieferung durch die Klägerin kündigte. Dabei handelt es sich jedoch um eine Beanstandung im Hinblick auf einen relativ geringen Betrag (3 176 Euro), der vernünftigerweise nicht als repräsentativ für die gesamte Produktion der Klägerin oder für eine große Stichprobe ihrer Produktion angesehen werden kann.

166    Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Grundverordnung auf ihre Einfuhren offensichtlich fehlerhaft war.

167    Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen und dementsprechend der dritte Klagegrund insgesamt.

 Zum vierten Klagegrund: Die Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet

168    Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Verpflichtungsangebot sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und auf der Grundlage offensichtlich fehlerhafter Überlegungen abgelehnt worden.

169    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

170    In Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung heißt es: „Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden.“

171    Nach Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung „[brauchen] Verpflichtungsangebote … nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegensprechen. Dem betroffenen Ausführer wird gegebenenfalls der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.“

172    Die Erwägungsgründe 113 bis 115 der angefochtenen Verordnung lauten wie folgt:

„(113)      Im Verlauf der Untersuchung boten der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Armenien und der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Brasilien Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(114)      Beide Angebote wurden geprüft. Durch das Verpflichtungsangebot des brasilianischen Ausführers wird die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert. Was das Verpflichtungsangebot des armenischen Ausführers betrifft, so besteht in Anbetracht der komplexen Struktur der Unternehmensgruppe und ihrer komplexen Absatzkanäle ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, d. h., denselben Abnehmern könnte dieselbe Ware, jedoch unterschiedlichen Ursprungs, oder denselben Abnehmern könnten unterschiedliche Waren von unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften innerhalb derselben Gruppe verkauft werden. Der armenische Ausführer legte nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgesetzten Frist ein grundlegend überarbeitetes Verpflichtungsangebot vor. Abgesehen davon, dass das überarbeitete Angebot nach Fristablauf vorgelegt wurde, kann es aus folgendem Grund nicht angenommen werden: Das Unternehmen bot zwar an, nur direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der [Union] zu verkaufen, also ohne seine beiden verbundenen Unternehmen in die Vertriebskanäle einzubeziehen, die Untersuchung ergab aber, dass das Unternehmen denselben Abnehmern in der [Union] andere Waren verkaufte. Ferner kündigte das Unternehmen an, es beabsichtige einen neuen Warentyp, nämlich zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien (‚ACF‘), herzustellen und in die [Union] zu verkaufen. Da die Möglichkeit besteht, dass dieser neue Warentyp an dieselben Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wird, kann auch das überarbeitete Angebot das Risiko von Ausgleichsgeschäften nicht auf ein annehmbares Maß reduzieren.

(115)      Mit dem Beschluss [2009/736] nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot [von CBA] an. Der Rat erkennt an, dass das Verpflichtungsangebot die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert. Das Angebot von Rusal Armenal wird aus den unter Randnummer 114 dargelegten Gründen sowie aufgrund der Mängel in der Buchführung des Unternehmens, die unter den Randnummern 21 und 22 ausgeführt wurden, abgelehnt.“

173    Im Rahmen dieses Klagegrundes stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Gesichtspunkte, die ihres Erachtens die vier Ablehnungsgründe für ihr Verpflichtungsangebot darstellen, nämlich die angebliche Vorlage ihres Verpflichtungsangebots nach Fristablauf, die Einstufung dieses Angebots als „grundlegend [überarbeitet]“, das mit dessen Annahme verbundene „[hohe] Risiko von Ausgleichsgeschäften“ und die Unzulänglichkeiten in ihrer Buchführung, in Frage.

174    Es ist jedoch festzustellen, dass sich aus den Erwägungsgründen 114 und 115 der angefochtenen Verordnung nur zwei Ablehnungsgründe für das von der Klägerin vorgelegte Verpflichtungsangebot ergeben, nämlich zum einen die Feststellung, dass die überarbeitete Fassung des Angebots das hohe Risiko von „Ausgleichsgeschäften, d. h., denselben Abnehmern könnte dieselbe Ware, jedoch unterschiedlichen Ursprungs, oder denselben Abnehmern könnten unterschiedliche Waren von unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften innerhalb derselben Gruppe verkauft werden“, nicht auf ein annehmbares Maß reduziere (114. Erwägungsgrund), und zum anderen die Unzulänglichkeiten in der Buchführung der Klägerin (115. Erwägungsgrund). Aus dem 114. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich nämlich nicht, dass die anderen von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte Gründe darstellen, auf die sich der Rat zur Ablehnung dieses Angebots gestützt hat.

175    Was die Rechtmäßigkeit des auf die Unzulänglichkeiten in der Buchführung der Klägerin gestützten 115. Erwägungsgrundes anbelangt, ist zu beachten, dass dieser der Klägerin von der Kommission in einem Schreiben vom 7. August 2009 näher erläutert worden ist, in dem im Wesentlichen hervorgehoben wurde, dass für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung erforderlich sei, dass die Möglichkeit bestehe, die Buchführung der Klägerin überprüfen zu können, und dass die bei der Prüfung des MWB-Antrags der Klägerin in ihrer Buchführung festgestellten Mängel die Möglichkeit einer solchen Überprüfung in Frage stellten.

176    Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass aus Art. 8 Abs. 3 der Grundverordnung folgt, dass die Unionsorgane bei der Beurteilung des Verpflichtungsangebots tatsächliche Umstände jeder Art berücksichtigen können (Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 224). Zudem verpflichtet keine Vorschrift der Grundverordnung die Unionsorgane, Preisverpflichtungsangebote von Wirtschaftsbeteiligten anzunehmen, die von einer der Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung betroffen sind. Es ergibt sich aus dieser Verordnung vielmehr, dass die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob solche Verpflichtungen annehmbar sind (vgl. Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 225 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Daraus ergibt sich folgerichtig, dass das Gericht nur eine beschränkte Kontrolle hinsichtlich der Begründetheit der Ablehnung eines Verpflichtungsangebots ausüben kann. Hierzu ist festzustellen, dass das weite Ermessen, über das die Organe verfügen, nicht nur auf die mit den handelspolitischen Schutzmaßnahmen verbundene Komplexität der wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen zurückzuführen ist. Es ergibt sich ebenso aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Organen Entscheidungsfreiheit im Hinblick darauf zu lassen, ob es angebracht ist, ein Verpflichtungsangebot anzunehmen oder nicht.

178    Erstens ist festzustellen, dass es sich bei dem Erfordernis, eine angemessene Kontrolle der Verpflichtungen sicherzustellen, um eine Erwägung handelt, der die Organe bei der Prüfung des Verpflichtungsangebots der Klägerin vernünftigerweise Rechnung tragen konnten.

179    Zweitens ist folglich zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung, soweit darin die Ansicht vertreten wird, die festgestellten Unzulänglichkeiten seien geeignet gewesen, die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Klägerin in Frage zu stellen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

180    Wie bereits oben in Rn. 89 unterstrichen wurde, ergibt sich aus dem 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, auf den der 115. Erwägungsgrund dieser Verordnung Bezug nimmt, dass den Organen nur die Prüfungsberichte für 2006 und für 2007 zur Verfügung standen, in denen Unzulänglichkeiten im Hinblick auf drei Gesichtspunkte hervorgehoben wurden: die Bestandsaufnahme zum 31. Dezember 2006, die Umsatzkosten und die Nettoverluste für 2006 und 2007.

181    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass solche Unzulänglichkeiten neben ihren Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts der Waren der Klägerin geeignet sind, legitime Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchführung der Klägerin zu wecken.

182    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den von der Klägerin angeführten Umstand entkräftet, dass ihr eine individuelle Behandlung gewährt worden sei, da Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung keinerlei Bedingung hinsichtlich der Buchführung des betroffenen Unternehmens enthält. Ein solcher Umstand ist daher irrelevant.

183    Zum anderen macht der Rat in seinen Schriftsätzen zutreffend geltend, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften, das die Verpflichtung der Klägerin ausräumen sollte, es umso wichtiger machte, dass die Kommission eine Überwachung der Buchführungsunterlagen der Klägerin und ihrer Unterlagen zu Einkauf, Produktion und Lagerbeständen vornahm. Wäre das Verpflichtungsangebot der Klägerin nämlich angenommen worden, hätte sich die Kommission vergewissern müssen, dass diese nicht direkt oder über eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe, der sie angehört, an einen ihrer Kunden innerhalb der Union eine andere Ware unter Herabsetzung des Preises verkauft, was zur Folge hätte, dass die Wirkung der Preiserhöhung für die von der Verpflichtung erfasste Ware der Klägerin wegfallen oder beschränkt würde. Es ist festzustellen, dass die Möglichkeit, eine solche Überprüfung vorzunehmen, von der Zuverlässigkeit der Unterlagen der Klägerin abhängt.

184    Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der 115. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Da dieser Erwägungsgrund die Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin rechtlich hinreichend begründen kann, brauchen die gegen den 114. Erwägungsgrund dieser Verordnung erhobenen Beanstandungen nicht geprüft zu werden.

185    Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

186    Im Rahmen des fünften Klagegrundes bezieht sich die Klägerin auf einen am 12. Oktober 2008 in der Sunday Times in Großbritannien erschienenen Artikel, in dem zum einen auf das Bestehen sozialer Kontakte zwischen ihrem Eigentümer, Herrn D., und einem ehemaligen, für die Generaldirektion (GD) Handel verantwortlichen Kommissionsmitglied und zum anderen auf ein gegen sie eingeleitetes Antidumpingverfahren hingewiesen wird. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, aus diesem sowie aus anderen, nachfolgenden Artikeln ergäben sich Vorwürfe der Günstlingswirtschaft, die in eine parlamentarische Anfrage aufgenommen worden seien. Außerdem weist sie darauf hin, dass der Generaldirektor der GD Handel in einem am 19. Oktober 2008 veröffentlichten Schreiben vom 16. Oktober 2008 mitgeteilt habe, dass es, wenn im Hinblick auf die Klägerin ein Dumping festgestellt werde, wahrscheinlich sei, dass Zölle erhoben würden, und dass die Klägerin, „weit davon entfernt, eine Sonderbehandlung zu erhalten“, letztendlich Zölle auf ihre Ausfuhren zu zahlen hätte.

187    Die Klägerin wirft der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe sich öffentlich auf das laufende Verfahren, das gegen sie eingeleitet worden sei, gestützt, um sich selbst gegen die Vorwürfe der Günstlingswirtschaft zu verteidigen. Außerdem sei es wahrscheinlich, dass das Schreiben vom 16. Oktober 2008 von den Bediensteten der Kommission als Aufforderung verstanden worden sei, die Untersuchung so durchzuführen, dass sie zu einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis führe, um so ihre Unabhängigkeit zu belegen. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ dar, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen könne.

188    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

189    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kommission und der Rat verpflichtet, in einem den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern betreffenden Verwaltungsverfahren die Grundrechte der Union zu beachten, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung kommt in den Fällen, in denen den Unionsorganen ein Ermessen eingeräumt ist, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 10. Oktober 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T‑150/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:529, Rn. 77).

190    Im vorliegenden Fall hat die Kommission nur auf öffentlich bekannte Gesichtspunkte Bezug genommen, ohne von ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit abzuweichen.

191    Erstens ist, soweit die Klägerin geltend macht, die im Artikel der Sunday Times hervorgehobenen Gesichtspunkte seien auf die Kommission zurückzuführen, zum einen festzustellen, dass das Bestehen einer gegen Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien eingeleiteten Untersuchung öffentlich bekannt war, da dieser Artikel nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2008 erschienen ist. Was zum anderen den Umstand anbelangt, dass Herr D. Eigentümer der von der Untersuchung betroffenen Gesellschaft ist, genügt der Hinweis, dass diese Information unschwer aus allgemein bekannten Aspekten abgeleitet werden konnte. Es kann nämlich vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sowohl der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um den einzigen Hersteller von Aluminiumfolie in Armenien handelt, als auch die Tatsache, dass Herr D. ihr Eigentümer ist, öffentlich zugängliche Details sind.

192    Zweitens ist im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. Oktober 2008 festzustellen, dass sich dieses darauf beschränkt, auf die Logik der Grundverordnung hinzuweisen, nämlich dass auf gedumpte Einfuhren, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, Antidumpingzölle erhoben werden können.

193    Mithin kann keinerlei Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung festgestellt werden.

194    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

195    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.

196    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates, wie von diesem beantragt, aufzuerlegen.

197    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Parlament und die Kommission tragen somit ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rusal Armenal ZAO trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.

3.      Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Prek

Labucka

Schwarcz

Tomljenović

 

      Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Januar 2017.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Englisch.