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Klage, eingereicht am 25. Januar 2012 - Advance Magazine Publishers/HABM - López Cabré (TEEN VOGUE)

(Rechtssache T-37/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Eduardo López Cabré (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2011 in der Sache R 1763/2010-4 aufzuheben, soweit sie sich auf den auf die ältere Marke gestützten Widerspruch bezieht, und

dem Widerspruchsführer die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "TEEN VOGUE" für u. a. Waren der Klasse 18 - Anmeldung Nr. 5265517.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke "VOGUE" (Nr. 496371) für Waren der Klasse 18, spanische Bildmarke "VOGUE moda en lluvia" (Nr. 2153619) für Waren der Klasse 18, Gemeinschaftswortmarke "VOGUE" (Nr. 2082287) für Waren der Klasse 18.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und/oder der Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, das Beweismaterial des Widerspruchsführers reiche "insgesamt" aus, um die Benutzung der älteren Marke zu belegen, und die Beschwerdekammer in fehlerhafter Weise angenommen habe, es bestehe die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Marke der Klägerin und der des Widerspruchsführers.

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