Language of document : ECLI:EU:T:2013:409





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 – Bateni/Rat

(Rechtssachen T‑42/12 und T‑181/12)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Begriff – Klage, die dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann – Erfordernis des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses bis zur Verkündung der gerichtlichen Entscheidung – Maßnahme, mit der die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wird – Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers – Erledigung (Art. 263 AEUV; Verordnungen des Rates, Nr. 961/2010, Nr. 1245/11 und Nr. 267/2012) (vgl. Randnrn. 28-32)

2.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Auf Wirksamkeitserwägungen beruhende Unterscheidung zwischen der Kontrolle von Maßnahmen zur Bekämpfung der nuklearen Proliferation und der Kontrolle von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Unzulässigkeit (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 38-40)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kontrolle, die sich bei Maßnahmen, die sich an einzelne Einrichtungen richten, auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise erstreckt (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 42-46)

4.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Ausschluss von Umständen, die dem Organ nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden sind (Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 51, 53)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Bekanntgabe der zur Last gelegten Umstände – Umfang (Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 54, 56, 57)

6.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Nichtigerklärung zweier Handlungen, die identische restriktive Maßnahmen beinhalten, zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten – Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Aufrechterhaltung der Wirkungen der ersten dieser Handlungen bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der zweiten (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Beschluss 2010/413/GASP des Rates; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates) (vgl. Randnrn. 86, 87)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑42/12 Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit der Name des Klägers in die Liste im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit der Name des Klägers in den Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen wurde, und in der Rechtssache T‑181/12, Antrag auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder eingefroren sind

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑42/12 und T‑181/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

In der Rechtssache T‑42/12 hat sich die Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erledigt, soweit Herr Naser Bateni betroffen ist.

3.

Der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit Herr Bateni in den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde.

4.

Der Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Bateni betrifft.

5.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung werden in Bezug auf Herrn Bateni von seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an bis zum Eintritt der teilweisen Nichtigkeit der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechterhalten.

6.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Bateni entstandenen Kosten.

7.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.