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Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 - Heli-Flight/EASA

(Rechtssache T-102/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Reichelsheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kittner)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 13. Januar 2012, mit der der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Hubschrauber Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) abgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der Anträge der Klägerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Hubschrauber Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) vom 11. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 ungerechtfertigt untätig geblieben ist;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie die Anträge auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Hubschrauber Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) vom 11. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 abgewiesen hat und/oder bei den Entscheidungen über die Genehmigung der Flugbedingungen für diesen Hubschrauber ungerechtfertigt untätig geblieben ist;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des ersten Klageantrages macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Nach Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Entscheidung über die Genehmigung der Flugbedingungen nicht um eine Ermessensentscheidung. In diesem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, dass die Beklagte und nicht die Klägerin dafür die Beweislast trage, dass das betroffene Luftfahrzeug unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen könne.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass, falls es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Genehmigung von Flugbedingungen um eine Ermessensentscheidung handele, die Beklagte ihr Ermessen nicht, jedenfalls aber fehlerhaft ausgeübt habe. Nach Auffassung der Klägerin sei es ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte auf Erkenntnisse zur Sicherheit berufe, die sie aus dem Musterzulassungsverfahren gewonnen habe, in denen die Klägerin nicht Partei sei. Darüber hinaus wird gerügt, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren die angeblichen Sicherheitsbedenken nicht hinreichend konkretisiert habe. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu konkreten angeblichen Gefahrenquellen zu äußern. Im Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die Argumentation der Beklagten offensichtlich widersprüchlich sei.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass sie den Nachweis der Gefahrlosigkeit des Fliegens mit dem betroffenen Luftfahrzeug unter definierten Bedingungen erbracht habe.

Zuletzt macht die Klägerin in Bezug auf ihren Nichtigkeitsantrag Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung seitens der Beklagten geltend. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte gegen ihre Untersuchungspflicht verstoßen, sich zu Unrecht auf die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Musterzulassungsverfahren berufen, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen.

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